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Amtsblatt für den Landkreis Elbe-Elster Jg.12, Heft 16

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Amtsblatt

für den Landkreis Elbe-Elster

Veröffentlichung

der in der 29. Sitzung des Kreistages des Landkreises Elbe-Elster am 10.09.2007 gefassten Beschlüsse bzw. des wesentlichen Inhalts der gefassten Beschlüsse

A) In öffentlicher Sitzung gefassten Beschlüsse Beschluss Nr. 80-01/07

Entgeltordnung des Landkreises Elbe-Elster für die Abgabe von Farborthophotos an Dritte

Der Kreistag beschließt die Verordnung über die Einführung einer Entgeltordnung für die Abgabe von Farborthophotos an Dritte im Kataster- und Vermessungsamt.

(siehe gesonderte Bekanntmachung der Entgeltordnung) Beschluss Nr. 32-08/2/07

Abschluss einer öffentlich-rechtlichen Vereinbarung mit der Stadt Cottbus über die Errichtung und den Betrieb einer Regionalleitstelle

a) Der Kreistag hebt den Beschluss Nr.: 32-08/1/06 vom 15.05.2006 über den Abschluss einer öffentlich-rechtlichen Vereinbarung mit der Stadt Cottbus über die Errichtung und den Betrieb einer Regionalleitstelle auf.

b) Der Kreistag beschließt die öffentlich-rechtliche Vereinbarung mit dem Landkreis Oberspreewald-Lausitz, dem Landkreis Spree-Neiße, dem Landkreis Dahme-Spreewald und der Stadt Cottbus über den Betrieb einer Regionalleitstelle für Ret- tungsdienst, Brand-und Katastrophenschutz.

Beschluss Nr. 13-24/07

Neufassung der Richtlinie über die Vergabe von Zuwendun- gen im Rahmen der Gemeinschaftsaktion des Landkreises Elbe-Elster und der Sparkasse Elbe-Elster „Förderung gemein- nütziger Projekte im Landkreis Elbe-Elster“

Der Kreistag beschließt die Richtlinie über die Vergabe von Zuwen- dungen im Rahmen der Gemeinschaftsaktion des Landkreises Elbe-Elster und der Sparkasse Elbe-Elster „Förderung gemein- nütziger Projekte im Landkreis Elbe-Elster“ und beauftragt die Verwaltung mit der Umsetzung.(siehe gesonderte Bekanntma- chung der Richtlinie)

Beschluss Nr. 10-35/07

Vertretung des Landkreises im Verein „Regionales Lernforum im Wirtschaftsraum zwischen Elbe und Elster“ e. V.

Der Kreistag beruftHerrn Peter Hans,Erster Beigeordneter und Dezernent für Bildung, Jugend, Kultur, Gesundheit und Soziales als Stellvertreterfür das Mitglied Landrat Klaus Richter (anstel- le des bisherigen Stellvertreters Joachim Pfützner) in die Mitglie- derversammlung des Vereins „Regionales Lernforum im Wirt- schaftsraum zwischen Elbe und Elster“ e. V.

Beschluss Nr. 14-30/07

Entlastung der Mitglieder des Verwaltungsrates der Spar- kasse Elbe-Elster für das Geschäftsjahr 2006

Der Kreistag nimmt den vom Verwaltungsrat der Sparkasse fest- gestellten und mit dem Bestätigungsvermerk des Sparkassen- und Giroverbandes versehenen Jahresabschluss sowie den Lage- bericht der Sparkasse Elbe-Elster für das Wirtschaftsjahr 2006 zur Kenntnis und beschließt gemäß § 26 Abs. 4 des Branden- burgischen Sparkassengesetzes die Entlastung der einzelnen Mit- glieder des Verwaltungsrates der Sparkasse Elbe-Elster:

Vorsitzender Klaus Richter (bis 27.10.2006), 1. Stellvertreter Hart- mut Kühn (amt. Vorsitzender ab 27.10.2006), 2. Stellvertreter Wil- fried Schrey, Mitglieder: Maria gr. Darrelmann, Andreas Holfeld, Christian Jaschinski, Bernd Raum, Dr. Jürgen Spillecke, Bernd Güttes, Michael Oecknigk, Gaby Blaser, Michael Lenk, Christian Merkel (bis 01.08.2006), Carsten Sprenger, Jens Weinert, Peter Steinberger (ab 22.08.2006), Stellvertretende Mitglieder: Werner Busse, Udo Feinbube, Frank Prescher.

Beschluss Nr. 14-29/07

Geprüfter Jahresabschluss 2006 des Eigenbetriebes Ret- tungsdienst des Landkreises Elbe-Elster

1. Der Kreistag stellt den geprüften Jahresabschluss 2006 des Eigenbetriebes Rettungsdienst des Landkreises Elbe-Elster fest.

2. Der Jahresüberschuss in Höhe von 39.567,08 € wird für Inves- titionen verwendet.

3. Der Kreistag beschließt die Entlastung des Landrates des Landkreis Elbe-Elster für das Wirtschaftsjahr 2006.

Beschluss Nr. 20-23/07

Genehmigung einer überplanmäßigen Ausgabe

Der Kreistag genehmigt die überplanmäßige Ausgabe in Höhe von 356.000,00 Euro bei der Haushaltsstelle 02.2202.95001 für die Sanierung der Oberschule I Herzberg, Kaxdorfer Weg.

Beschluss Nr. 10-36/07

Personelle Veränderungen in Ausschüssen und Gremien Der Kreistag beschließt:

1. Herr Andreas Holfeld scheidet aus dem Kreisausschuss aus.

Mitglied im Kreisausschuss wird Frau Cornelia Schülzchen.

2. Frau Cornelia Schülzchen scheidet aus dem Aufsichtsrat der Seniorenzentrum „Albert Schweitzer“ GmbH aus. Mitglied im erscheint als Beilage zum Kreisanzeiger für den Landkreis Elbe-Elster

(2)

Aufsichtrat der Seniorenzentrum „Albert Schweitzer“ GmbH wird Herr Thomas Boxhorn.

3. Herr Werner Busse scheidet aus dem Aufsichtsrat der Regio- nalen Wirtschaftsförderungsgesellschaft Elbe-Elster mbH aus.

Mitglied im Aufsichtsrat der Regionalen Wirtschaftsförde- rungsgesellschaft Elbe-Elster mbH wird Herr Hans-Günter Lehmann.

Beschluss Nr. 13-25/07

Resolution zum Fahrplanwechsel 2007/2008 der Deutschen Bahn AG

Der Kreistag Elbe-Elster erwartet von der Deutschen Bahn AG, mit dem Fahrplanwechsel 2007/2008 die bisherigen Verkehrs- halte von InterCity- und EuroCity-Zügen auf dem Bahnhof Elster- werda beizubehalten. Gleichzeitig wird die Deutsche Bahn AG aufgefordert, die mit dem Fahrplanwechsel im Mai 2006 wegge- fallenen Verkehrshalte von InterCity- und EuroCity-Zügen auf dem Bahnhof Doberlug-Kirchhain wieder einzuführen.

Veröffentlichung

der vom Jugendhilfeausschuss des Landkreises Elbe-Elster

in seiner 23. Sitzung am 04. September 2007 gefassten Beschlüsse

A) Öffentlicher Teil Beschluss Nr. 51-70/07

Kompensatorische Sprachförderung in der Kindertagesbe- treuung

Der Jugendhilfeausschuss beschließt für das Jahr 2007 die Aus- reichung des pauschalierten Zuschusses für die kompensatori- sche Sprachförderung im Landkreis Elbe-Elster nach dem vor- liegenden Berechnungsmodell in Einzelbeträgen an die Kommu- nen in Höhe von 107.473,97 Euro.

Beschluss Nr. 51-71/07

Förderung Spielmobil „Sonnenschein“

Der Jugendhilfeausschuss beschließt die Förderung des Spiel- mobils „Sonnenschein“ in Trägerschaft des Arbeiter-Samariter- Bundes Elbe-Elster-Kreis, Ortsverband Falkenberg e. V. für das Haushaltsjahr 2007 zweckgebunden für Sach- und Betriebs- kosten in Höhe von 2.000,00 Euro.

Beschluss Nr. 51-72/07

Ausschreibung für die Aufgaben nach § 42 SGB VIII

Der Jugendhilfeausschuss beschließt, bei der Aufgabenwahr- nehmung gemäß § 42 SGB VIII -Inobhutnahme - einen aner- kannten Träger der freien Jugendhilfe mittels Ausschreibung zu beteiligen. Fachliche Grundlage für die Vergabe sind die Aufga- benbeschreibung und die Grundsätze und Maßstäbe zur Beteili- gung an der Aufgabenwahrnehmung nach § 42 SGB VIII.

Bekanntmachung

Entgeltordnung des Landkreises Elbe-Elster für die Abgabe von Farborthophotos

an Dritte vom 11. September 2007

Aufgrund der §§ 29 Abs. 2 Nr. 14, 63 Abs. 1 der Landkreisord- nung für das Land Brandenburg (LKrO) vom 15.10.1993 (GVBI. I S. 433), in der derzeit gültigen Fassung, i. V. m. § 75 Abs. 1 und 2 der Gemeindeordnung für das Land Brandenburg (GO), in der Fassung der Bekanntmachung vom 10.10.2001 (GVBI. I S. 154), in der derzeit gültigen Fassung, hat der Kreistag in seiner Sitzung am 10. September 2007 folgende Entgeltordnung beschlossen:

§ 1

Gegenstand

(1) Soweit nicht andere Entgeltregelungen (Gebührenordnung, Gebührensatzung oder Entgeltordnung) gelten, werden Entgelte für die Abgabe und Nutzung von Farborthophotos des Landkrei- ses an bzw. durch Dritte auf der Grundlage dieser Entgeltordnung erhoben.

(2) Die Abgabe und Nutzung der Farborthophotos erfolgt nach Maßgabe der anliegenden „Regelung über einfache Nutzungs- rechte an Farborthophotos“.

(3) Die Erteilung eines erweiterten, einfachen Nutzungsrechts an Farborthophotos wird gesondert in einer Vereinbarung geregelt.

§ 2

Zuständigkeit

(1) Die Farborthophotos werden vom Kataster- und Vermes- sungsamt des Landkreises Elbe-Elster für die Datenabgabe vor- gehalten.

§ 3

Abgabeformen

(1) Die Daten können in digitaler oder in analoger Form abgege- ben werden.

(2) Die Abgabeform muss vom Erwerber zuvor benannt werden.

§ 4

Entgeltpflichtige

(1) Entgeltpflichtig ist der Antragsteller bzw. derjenige, den die Verwaltungshandlung unmittelbar begünstigt. Antragsteller kön- nen sowohl natürliche Personen als auch juristische Personen des privaten oder öffentlichen Rechts sein.

(2) Mehrere Entgeltpflichtige haften als Gesamtschuldner.

§ 5 Entgelte

(1) Das Nutzungsentgelt für farbige Orthophotos wird jeweils für die Abgabe in analoger Form in Blattformaten auf Normalpapier oder für die Abgabe in digitaler Form nach Fläche im Landkreis Elbe-Elster erhoben.

Die nachfolgend bezeichneten Nutzungsentgelte sind Nettoprei- se zuzüglich der Umsatzsteuer in der jeweiligen gültigen gesetz- lichen Höhe.

(2) Die Nutzungsentgelte betragen:

Für einzelne Auszüge je Blatt nach Blattformaten (Regelmaßstab 1 : 1000):

Auflösung (Pixelgröße)

15 cm 8 cm

DIN A4 5,00 € 9,00 €

DIN A3 9,00 € 16,00 €

DIN A2 16,00 € 28,00 €

DIN A1 30,00 € 50,00 €

DIN A0 55,00 € 90,00 €

Für digitale Abgabe nach Fläche:

Auflösung (Pixelgröße)

15 cm 8 cm

je angefangener km2 30,00 € 40,00 € (3) Bei der Produktverschneidung von Farborthophotos mit Daten des Liegenschaftskatasters und bei Graphik-Serviceleistungen wird zusätzlich eine Gebühr nach der Vermessungsgebühren- und Kostenordnung für das Land Brandenburg (VermGebKO), in der jeweils gültigen Fassung, erhoben.

(3)

(4) Für die Abgabe digitaler Orthophotos wird bei zusammen- hängenden Flächen ein Mengenrabatt nach der anliegenden

„Regelung über einfache Nutzungsrechte an Farborthophotos“

gewährt.

(5) Bei Datenabgaben an geeignete Stellen zur Veredelung im Auf- trag von Dritten wird ein Entgelt in Höhe von 80 v. Hundert erho- ben. Das Nutzungsrecht erhält der Dritte. Die Einhaltung der Nut- zungsbedingungen ist durch die geeignete Stelle mittels Über- gabe einer Kopie der anliegenden „Regelung über Nutzungsrechte an Farborthophotos“ sicherzustellen.

§ 6

Entgeltpflicht/Fälligkeit

(1) Die Entgeltpflicht entsteht mit Eingang des Antrags beim Land- kreis Elbe-Elster, im Kataster- und Vermessungsamt.

(2) Das Entgelt wird gegen Aushändigung der beantragten Unter- lagen über einen Entgeltbescheid bar eingezogen oder in Aus- nahmefällen, insbesondere bei Postversand, in Rechnung gestellt.

(3) Wird ein Antrag vor Beendigung der Bearbeitung zurückge- nommen, so ist der bis dahin angefallene Arbeitsaufwand anteil- mäßig entsprechend dem entstandenen Aufwand abzugelten.

Aus Billigkeitsgründen kann von der Erhebung abgesehen wer- den.

§ 7

Inkrafttreten

Diese Entgeltordnung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung im Amtsblatt des Landkreises Elbe-Elster in Kraft.

Herzberg, 11. September 2007 Klaus Richter, Landrat

Anlage

Regelung über einfache Nutzungsrechte an Farborthophotos 1. Die Abgabe von Farborthophotos erfolgt nach Maßgabe des

Gesetzes über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte - Urheberrechtsgesetz (UrhG) - vom 09.09.1965 (BGBl. I S. 1273), in der derzeit gültigen Fassung.

Die Orthophotos unterliegen dem Leistungsschutz nach § 72 UrhG.

2. Darüber hinaus ist eine ungenehmigte Nutzung zur Erzielung von Wettbewerbsvorteilen nach § 1 ff. des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) vom 03.07.2004 (BGBl. I, S. 1414), in der derzeit gültigen Fassung, untersagt.

3. Die Abgabe von Farborthophotos richtet sich nach Maßgabe dieser Regelung i. V. m. der „Entgeltordnung des Landkreises Elbe-Elster für die Abgabe von Farborthophotos an Dritte“

vom 11. September 2007.

4. Nutzungsgegenstand sind die beantragten analogen oder digi- talen Farborthophotos.

5. Bei der Abgabe von zusammenhängenden Flächen wird für digitale Farborthophotos ein Mengenrabatt von 10 % vom Nutzungsentgelt für 5 - 20 km2und 20 % vom Nutzungsent- gelt größer als 21 km2gewährt.

6. Ein zusätzliches Nutzungsentgelt für einfache Nutzungsrech- te für die abzugebenden Farborthophotos wird nicht erhoben.

7. Das einfache Nutzungsrecht gilt nur für den angegebenen Verwendungszweck. Für eine andere oder weitergehende Nutzung (Vervielfältigung, Umarbeitung und Veröffentlichung) bedarf es einer zusätzlichen schriftlichen Vereinbarung zwischen dem Landkreis Elbe-Elster, vertreten durch das Ka- taster- und Vermessungsamt und dem Nutzer.

8. Werden Kartenausschnitte im amtlichen Auskunftssystem erstellt, erfolgt eine Erteilung des Nutzungsrechtes auf der Grundlage der hierfür jeweils geltenden landesrechtlichen Vor- schriften.

Bekanntmachung

Richtlinie über die Vergabe von Zuwendungen im Rahmen der Gemeinschaftsaktion

des Landkreises Elbe-Elster und der Sparkasse Elbe-Elster „Förderung gemeinnütziger Projekte im Landkreis Elbe-Elster“ vom 11. September 2007

Der Kreistag des Landkreises Elbe-Elster hat in seiner Sitzung am 10. September 2007 folgende Richtlinie beschlossen:

1. Zielsetzung und Zuwendungszweck

Der Landkreis Elbe-Elster fördert öffentliche, gemeinnützige Vor- haben gemäß § 52 Abgabenordnung mit Mitteln aus einer jähr- lich zur Verfügung stehenden Gewinnausschüttung der Sparkas- se Elbe-Elster.

Die Zuwendungen sollen zur Stärkung des Gemeinwesens im ländlichen Raum und einer nachhaltigen Entwicklung der Dörfer und Städte im Landkreis Elbe-Elster dienen.

Ein Rechtsanspruch auf Gewährung einer Zuwendung besteht nicht.

2. Zuwendungsvoraussetzungen und Zuwendungsgegen- stand

Zuwendungen werden gewährt unter der Voraussetzung, dass - das Projekt im Landkreis Elbe-Elster durchgeführt wird;

- der Nachweis der Gemeinnützigkeit durch Vorlage eines aktuellen Freistellungsbescheides des Finanzamtes erbracht wird.

Zuwendungsfähig sind insbesondere:

• soziale, kulturelle und sportliche Projekte, insbesondere für Kinder und Jugendliche;

• Investitionen, darunter a. bauliche Anlagen

b. bewegliches Anlagevermögen

c. Planungsleistungen (nur im Zusammenhang mit Investitio- nen);

• Ersatzbeschaffungen;

• Sanierung/Instandhaltung von baulichen Anlagen;

• Geringwertige Wirtschaftsgüter (z. B. Sportkleidung, Pokale, Kleinsportgeräte ...).

Nicht zuwendungsfähigsind insbesondere:

• Kosten für Feste;

• Honorarkosten, Fahrtkosten, Gutachten;

• Kosten für Studien und Kosten für Veranstaltungen ohne unmittelbaren Projektbezug;

• Abschreibungssätze, Personalkosten, Kosten für reine Pla- nungsleistungen und für den Erwerb von Personenkraftwa- gen:

• Grunderwerbskosten, Gebühren;

• Bau- oder Instandhaltungsmaßnahmen an Feuerwehrgeräte- häusern, Dorfgemeinschaftshäusern und Schwimmbädern:

• Maßnahmen der Denkmalpflege.

3. Zuwendungsempfänger

Antragsberechtigt ist jede gemeinnützige Körperschaft im Sinne des § 52 AO. Nicht-kommunale gemeinnützige Körperschaften (Vereine, gGmbH’s, Stiftungen) können die Förderung nur dann erhalten, wenn die Aktivitäten im kreislichen Interesse liegen.

4. Art, Umfang und Höhe der Zuwendung

Die Zuwendung wird als Projektförderung im Wege der Anteilsfi- nanzierung gewährt. Die Zuwendung wird grundsätzlich als antei- liger Zuschuss gewährt und als Vom-Hundert-Satz festgesetzt.

Die Höhe der Zuwendung beträgt in der Regel bis zu 80 % der förderfähigen Kosten. Im begründeten Einzelfall kann hiervon abgewichen werden, wenn an der Maßnahme ein besonderes öffentliches Interesse besteht.

(4)

Die Verwendung der Zuwendung ist nach Erfüllung des Zuwen- dungszweckes der Bewilligungsbehörde nachzuweisen (Ver- wendungsnachweis nach ANBest-G bzw. ANBest-P).

Die Bestimmungen der §§ 23 und 44 der Landeshaushaltsord- nung des Landes Brandenburg (LHO) sind entsprechend anzu- wenden.

Ein Rechtsanspruch auf Gewährung einer Zuwendung besteht nicht.

Die Bewilligung erfolgt im Rahmen der vorhandenen und zur Ver- fügung gestellten Mittel aus der jährlichen Gewinnausschüttung der Sparkasse Elbe-Elster.

Mittelbewirtschaftende und auszahlende Stelle ist das Amt für Kreisentwicklung und Landwirtschaft des Landkreises Elbe-Elster.

5. Verfahren 5.1 Antragsverfahren

Nach Vorliegen und Feststellung einer Gewinnausschüttung der Sparkasse Elbe-Elster an den Landkreis Elbe-Elster wird der - späteste - Termin der Antragstellung (Antragsfrist) im Kreisanzei- ger des Landkreises Elbe-Elster nebst dem zu verwendenden Antragsformular veröffentlicht.

Zur Bewilligung einer Zuwendung bedarf es eines schriftlichen Antrages unter Verwendung des entsprechenden Antragsformu- lars.

Neben dem im Kreisanzeiger veröffentlichten Antragsformular können auch Antragsformulare im Internet unter www.landkreis- elbe-elster.de (Verwaltung online > Bürgerservice/Formularser- vice > Amt für Kreisentwicklung und Landwirtschaft) abgerufen werden.

Der Antrag ist in einfacher Ausfertigung formgebunden einzurei- chen beim

Landkreis Elbe-Elster Büro des Landrates

Kennwort „Gemeinnützige Projekte“

Ludwig-Jahn-Straße 2 04916 Herzberg Im Antrag muss enthalten sein:

• der Antragsteller sowie der/die Vertretungsberechtigte(n) und ggf. ein Ansprechpartner

• die Bankverbindung

• die detaillierte Projektbeschreibung (u. a. Inhalt, Zeitplan, Ziele)

• ein detaillierter, nach Einzelpositionen aufgeschlüsselter Kostenplan

• der Finanzierungsplan (mit Ausweisung von Eigenmitteln, anzu- rechnenden Eigenleistungen laut Anlage 1, den beantragten Zuwendungen, weiteren beantragten öffentlichen Zuwen- dungen und anderen Mittel Dritter)

• der Nachweis der Gemeinnützigkeit

• die Erklärung, dass mit dem Fördergegenstand noch nicht begonnen wurde und vor Bewilligung der Zuwendung oder der Genehmigung eines vorzeitigen Maßnahmebeginns mit der Maßnahme nicht begonnen wird

• bei Baumaßnahmen/Sanierungen der Nachweis des Eigen- tums oder die Haftungsübernahme und die Zustimmungser- klärung durch den Eigentümer

• bei juristischen Personen des Privatrechts ein aktueller Regis- terauszug (Handels- bzw. Vereinsregister)

und zusätzlich

o bei kommunalen Antragstellern:

- die Bestätigung des vertretungsberechtigten Organs, dass die erforderlichen Eigenmittel im Haushalt eingestellt sind und die Folgekosten getragen werden können;

o bei nicht-kommunalen Antragstellern:

- die Zusicherung/der Nachweis, dass die erforderlichen Eigenmittel im Bewilligungszeitraum zur Verfügung ste- hen;

- eine Erklärung, dass sich der Antragsteller der Subventi- onserheblichkeit seiner Angaben und der Strafbarkeit des Subventionsbetruges bewusst ist;

- bei Vereinen die Anzahl der Mitglieder sowie namentliche Angaben zum Vereinsvorstand und zu den Vertretungs- berechtigten

5.2 Entscheidung über den Antrag und weiteres Verfahren Die jeweiligen Anträge werden nach Eingang vom Landkreis geprüft im Hinblick auf die Einhaltung der formellen Vorausset- zungen und sodann an das dafür eingesetzte Fachgremium, das sich aus Vertretern des Kreistages, der Verwaltung des Land- kreises, des Verwaltungsrates und des Vorstandes der Sparkas- se Elbe-Elster zusammensetzt, weitergeleitet.

Diese Stelle prüft die eingegangenen Anträge formell und inhalt- lich, und stellt sodann nach erfolgter Beratung und Abstimmung eine Prioritätenliste der zu fördernden Maßnahmen auf, die damit verbindlich wird.

Entsprechend der aufgestellten, verbindlichen Prioritätenliste erteilt der Landkreis Elbe-Elster als bewilligende Stelle dem Antrag- steller einen Zuwendungsbescheid für die als zuwendungsfähig anerkannten Kosten.

Der Zuwendungsbescheid kann mit Bedingungen und Auflagen (Nebenbestimmungen) versehen werden.

Anderenfalls ergeht ein Ablehnungsbescheid.

Die Auszahlung erfolgt auf ein vom Antragsteller/der Antragstel- lerin angegebenes Konto.

Auf das Verfahren findet im Übrigen das Verwaltungsverfahrens- gesetz für das Land Brandenburg (VwVfG Bbg) Anwendung.

Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungs- bescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die zu § 44 LHO Bbg ergangenen Verwaltungsvorschriften entsprechend i. V. m. den Bestimmungen des VwVfG Bbg, soweit nicht in dieser Förderrichtlinie abweichende Regelungen getrof- fen sind. Der Zuwendungsgeber kann die ordnungsgemäße Ver- wendung der Zuwendung vor Ort kontrollieren. Mit der Antrag- stellung erklärt der Antragsteller/die Antragstellerin hierzu das Einverständnis.

Nach Durchführung der Maßnahme ist von dem Antragsteller/der Antragstellerin unverzüglich - spätestens bis zum Ende des Rech- nungsjahres - dem Landkreis der Verwendungsnachweis vorzu- legen. Dabei ist zu beachten, dass

• der Verwendungsnachweis aus einem Sachbericht und einem zahlenmäßigen Nachweis besteht;

• im Sachbericht die Verwendung der Zuwendung darzustellen ist;

• der zahlenmäßige Nachweis sich auf alle für den Verwen- dungszweck bestimmten Einnahmen (Zuwendungen, Leis- tungen Dritter, eigene Mittel - darunter Abrechnung der Eigen- leistungen gemäß Anlage 2) - und Ausgaben erstrecken muss;

• die entsprechenden (Zahlungs-)Belege zur Prüfung im Origi- nal bzw. in beglaubigter Kopie vorzulegen sind.

Die Prüfungsrechte des Rechnungsprüfungsamtes des Land- kreises Elbe-Elster bleiben vorbehalten.

6. Inkrafttreten

Diese Richtlinie tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntma- chung im Amtsblatt des Landkreises Elbe-Elster in Kraft. Gleich- zeitig tritt die bisher geltende Richtlinie für die Aktion „Förderung gemeinnütziger Projekte im Landkreis Elbe-Elster“ vom 12. Sep- tember 2006 außer Kraft.

Herzberg, 11. September 2007 Klaus Richter, Landrat

(5)

Anlage 1

Grundlagen für die Anrechnung von Eigenleistungen als Eigenmittel

gemäß Punkt 5.1. der Richtlinie über die Vergabe von Zuwendungen im Rahmen der Gemeinschaftsaktion des Landkreises Elbe- Elster und der Sparkasse Elbe-Elster „Förderung gemeinnütziger Projekte im Landkreis Elbe-Elster“

1. Eigenleistungen der Vereinsmitglieder und Bürger sind in Höhe von 5,00 €/Stunde als Eigenmittel anrechenbar.

2. Maximal als Eigenleistung/Eigenmittel geltend gemacht werden kann die doppelte Anzahl der Stunden, die ein gewerblicher Hand- werker für die Ausführung der Arbeitsleistungen benötigen würde.

Diesen Nachweis hat der Antragssteller bereits bei der Antragstellung durch einen Kostenvoranschlag einer Firma zu erbringen.

3. Der Einsatz von technischen Großgeräten (Bagger, Kran u. Ä.) kann mit 13,00 €/Stunde als Eigenleistung/Eigenmittel angerech- net werden.

4. Die Richtigkeit der abgerechneten Einsatzstunden (Name, Einsatztag, Anzahl der geleisteten Stunden) der Vereinsmitglieder und/oder der technischen Großgeräte (Art des Gerätes, Besitzer, Einsatztag, Anzahl der geleisteten Stunden) ist durch den Ver- tretungsberechtigten der juristischen Person (des Vereins, der Körperschaft des öffentlichen Rechts) durch Unterschrift zu bestä- tigen.

Anlage 2

Abrechnung erbrachter unbarer Eigenleistung Registriernummer:

Art der Eigenleistung Menge Betrag Menge Kosten Bemerkungen

je Menge geleistet gesamt

Arbeitsstunden für:

- Stunden 5,00 €

- Stunden 5,00 €

- Stunden 5,00 €

- Stunden 5,00 €

- Stunden 5,00 €

- Stunden 5,00 €

- Stunden 5,00 €

Sachleistungen, einschließlich Diesel/Benzin/Öl für:

- Transportfahrzeug Stunden 13,00 €

- Tiefbaugerät Stunden 13,00 €

- Hebegerät Stunden 13,00 €

Auf der Grundlage des § 63 Abs. 1 der Landkreisordnung für das Land Brandenburg (LKrO) vom 15. Oktober 1993 (GVBI. I S. 433) zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 22. Juni 2005 (GVBI. I S. 210) i. V. m. §§ 74 und 76 ff. der Gemeindeordnung für das Land Brandenburg (GO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Oktober 2001 (GVBI. I S. 154) zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. Juni 2005 (GVBI. I S. 210) hat der Kreistag des Landkreises Elbe- Elster in seiner Sitzung am 7. Mai 2007 folgende Haushalts- satzung beschlossen:

§ 1

Der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2007 wird 1. im Verwaltungshaushalt

in der Einnahme auf 127.387.300 EUR

in der Ausgabe auf 153.898.100 EUR

2. im Vermögenshaushalt

in der Einnahme auf 10.597.500 EUR

in der Ausgabe auf 10.597.500 EUR

festgesetzt.

§ 2

Es werden festgesetzt:

1. der Gesamtbetrag der Kredite auf 0 EUR 2. der Gesamtbetrag der

Verpflichtungsermächtigungen auf 1.405.000 EUR 3. der Höchstbetrag der Kassenkredite

auf 30.000.000 EUR

Bekanntmachung

Haushaltssatzung des Landkreises Elbe-Elster für das Haushaltsjahr 2007

(6)

§ 3

DerHebesatz für die Kreisumlagewird auf 46,80 v. H.

der für das Jahr 2007 geltenden Umlagegrundlagen, entspre- chend der Orientierungsdaten 2007, auf der Grundlage des FAG vom 29.06.2004 (GVBI. Bbg. I Seite 262) geändert durch Erstes Gesetz zur Änderung des Brandenburgischen Finanzausgleichs- gesetzes vom 27.10.2006 (GVBI. Bbg. I Seite 118), festgesetzt.

Die Kreisumlage ist in 12 Teilbeträgen zum 15. eines jeden Monats durch die kreisangehörigen Städte und Gemeinden entsprechend des Heranziehungsbescheides auf das Konto des Landkreises Elbe-Elster zu entrichten.

§ 4

(1) Erlass einerNachtragssatzung- § 79 GO i. V. m. § 63 (1) LKrO 1. Als erheblich i. S. d. § 79 (2) Nr. 1 GO gilt ein Fehlbetrag, der 3,5 v. H. des Gesamtausgabevolumens des laufenden Haus- haltsjahres übersteigt.

2. Als erheblich sind Mehrausgaben i. S. d. § 79 (2) Nr. 2 GO dann anzusehen, wenn sie im Einzelfall 3 v. H. des Gesamt- ausgabevolumens des laufenden Haushaltsjahres überstei- gen.

3. Als geringfügig i. S. d. § 79 (3) GO gelten:

a) Ausgaben für bisher nicht veranschlagte Baumaßnahmen, deren voraussichtliche Gesamtkosten nicht mehr als 255.000 EUR betragen,

b) Ausgaben für bisher nicht veranschlagte oder zusätzliche Baumaßnahmen, wenn sie in voller Höhe durch Zuweisun- gen gedeckt werden.

In diesen Fällen können über- oder außerplanmäßige Ausga- ben geleistet werden.

(2)Überplanmäßige und außerplanmäßige Ausgaben- § 81 GO i. V. m. § 63 (1) LKrO

1. Alle Mehrausgaben, die auf der Grundlage von vertraglichen oder gesetzlichen Verpflichtungen zu leisten sind, sind nicht als erheblich i. S. d. § 81 GO anzusehen, d. h., sie bedürfen keiner Entscheidung durch den Kreistag wenn sie 500.000 EUR nicht übersteigen. Gleiches gilt für Mehrausgaben, wenn sie aus zweckbestimmten Entgelten oder Zuschüssen gedeckt werden, bis zur Höhe dieser Einnahmen und für alle Ausga- ben, die sich auf innere Verrechnungen beziehen.

2. Als erheblich i. S. d. § 81 GO gelten:

a) Verwaltungshaushalt

überplanmäßige Ausgaben, wenn sie 10 % des veran- schlagten Haushaltsansatzes übersteigen, mindestens jedoch 13.000 EUR,

außerplanmäßige Ausgaben über 26.000 EUR b) Vermögenshaushalt

überplanmäßige Ausgaben, wenn sie 10 % des Einzelan- satzes übersteigen, mindestens jedoch 26.000 EUR über- steigen,

außerplanmäßige Ausgaben, wenn sie im Einzelfall 51.000 EUR übersteigen.

Herzberg, 10. September 2007 Klaus Richter, Landrat

Die vorstehende Haushaltssatzung des Landkreises Elbe-Elster für das Haushaltsjahr 2007 wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.

Die rechtsaufsichtliche Genehmigung wurde mit Bescheid des Ministeriums des Innern vom 24. August 2007 hinsichtlich des im

§ 2 der Haushaltssatzung festgesetzten Höchstbetrages der Kas- senkredite sowie des als Bestandteil zum Haushaltsplan 2007 vorgelegten Haushaltssicherungskonzept erteilt.

Hinweise:

Die Haushaltssatzung des Landkreises Elbe-Elster für das Haus- haltsjahr 2007 nebst Bestandteilen und Anlagen liegt im Kreis- tagsbüro (Zimmer E 044/045) im Verwaltungsgebäude der Kreis- verwaltung des Landkreises Elbe-Elster, Ludwig-Jahn-Straße 2, 04916 Herzberg, während der Dienststunden zu jedermanns Ein- sicht aus.

Es wird darauf hingewiesen, dass eine beim Zustandekommen dieser Satzung erfolgte Verletzung von Verfahrens- und Form- vorschriften, die in der Gemeindeordnung für das Land Bran- denburg (GO) oder in der Landkreisordnung für das Land Bran- denburg (LkrO) enthalten oder aufgrund dieser Gesetze erlassen worden sind, unbeachtlich ist, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit der öffentlichen Bekanntmachung der Satzung gegenüber dem Landkreis unter Bezeichnung der verletzten Vor- schrift und der Tatsache, die den Mangel ergibt, geltend gemacht worden ist. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Geneh- migung oder die öffentliche Bekanntmachung der Satzung ver- letzt worden sind.

Herzberg, 10. September 2007 Klaus Richter, Landrat

Bekanntmachung

Beschluss

über den geprüften Jahresabschluss 2006 des Eigenbetriebes Rettungsdienst des Landkreises Elbe-Elster

Der Kreistag hat in seiner Sitzung am 10. September 2007 fol- genden Beschluss gefasst (Beschluss-Nr.: 14-29/07):

1. Der Kreistag stellt den geprüften Jahresabschluss 2006 des Eigenbetriebes Rettungsdienst des Landkreises Elbe-Elster fest.

2. Der Jahresüberschuss in Höhe von 39.567,08 € wird für Inves- titionen verwendet.

3. Der Kreistag beschließt die Entlastung des Landrates des Landkreises Elbe-Elster für das Wirtschaftsjahr 2006.

Der Beschluss des Kreistages über den geprüften Jahresabschluss wird hiermit gemäß § 27 Abs. 2 Eigenbetriebsverordnung bekannt gemacht.

Der Jahresabschluss einschließlich des Bestätigungsvermerkes liegt im Kreistagsbüro (Zimmer-Nr. 044/045) im Verwaltungsge- bäude der Kreisverwaltung des Landkreises Elbe-Elster, Ludwig- Jahn-Straße 2, 04916 Herzberg, in der Woche vom 24. Septem- ber 2007 bis einschließlich 1. Oktober 2007 während der Dienst- stunden zu jedermanns Einsicht aus.

Herzberg, 11. September 2007 Klaus Richter, Landrat

(7)

Hiermit wird der Sonderungsplan Nr. BS 39/03 der Gemarkung Gräfendorf, mit den darin enthaltenen Bemerkungen, für die Anteile „Gräfendorfer Straße 5 u. 6“ verbindlich festgestellt. Der Sonderungsplan besteht aus der Grundstückskarte im Maßstab 1 : 1.000 und der Grundstücksliste.

Als Anlage beigefügt ist der Ausschnitt einer topographischen Karte im Maßstab 1 : 10.000, der erkennen lässt, wo das Sonde- rungsgebiet liegt.

Begründung:

In der Gemeinde Herzberg (Elster), Gemarkung Gräfendorf, Flur 1, Flurstück 5000/202 Anteile „Gräfendorfer Straße 5 u. 6“ ist ein Verfahren nach dem Gesetz über die Sonderung unvermessener und überbauter Grundstücke nach der Karte (Bodensonde- rungsgesetz - BoSoG), Artikel 14 des Gesetzes zur Vereinfachung und Beschleunigung registerrechtlicher und anderer Verfahren (Registerverfahrenbeschleunigungsgesetz - RegVBG) vom 20. De- zember 1993 (BGBl. I S. 2182) durchgeführt worden. Ergebnis dieses Verfahrens ist der Sonderungsplan Nr. BS 39/03.

Alle Planbetroffenen sowie Inhaber von Rückübertragungsan- sprüchen nach dem Vermögensgesetz oder aus Restitution (§ 11 Abs. 1 des Vermögenszuordnungsgesetzes) oder von beschränk- ten dinglichen Rechten am Grundstück oder Rechten an dem Grundstück sind darauf hingewiesen worden, dass sie binnen eines Monats von der Bekanntmachung an den Entwurf für den Sonderungsplan sowie seine Unterlagen einsehen und Einwän- de gegen die getroffenen Feststellungen zu den dinglichen Rechts- verhältnissen erheben können.

Die Gemeinde Herzberg (Elster) wurde gemäß § 8 Abs. 4 letzter Halbsatz BoSoG um Stellungnah- me zum Entwurf gebeten.

Die aus dem Grundbuch oder dem Antrag der nach § 6 Abs. 1 Satz 2 BoSoG ersichtlichen Planbetroffe- nen oder, falls sie verstorben waren, ihre dem Grundbuchamt bekannten Erben haben eine eingeschriebene Nachricht über die öffentliche Aus- legung des Entwurfs des Sonde- rungsplanes mit der Aufforderung zur Einsichtnahme erhalten. Sie wur- den darauf hingewiesen, dass sie innerhalb eines Monats nach Zugang der Nachricht Einwände gegen die getroffenen Feststellun- gen zu den dinglichen Rechtsver- hältnissen erheben können.

Einwände gegen die im Entwurf des Sonderungsplans Nr. BS 39/03 getroffenen Feststellungen zu den dinglichen Rechtsverhältnissen sind nicht erhoben worden.

Der Sonderungsbescheid liegt in der Zeit vom24.09.2007bis24.10.2007 in den Diensträumen des Kataster- und Vermessungsamtes des Land- kreises Elbe-Elster als Bodensonde- rungsbehörde, Nordpromenade 4a, 04916 Herzberg (Elster) während der Öffnungszeiten zur Einsicht aus.

Die Öffnungszeiten sind wie folgt geregelt:

Montag u. Mittwoch 7:00 - 15:00 Uhr

Dienstag 7:00 - 17:00 Uhr

Donnerstag 7:00 - 16:00 Uhr

Freitag 7:00 - 11:00 Uhr

Einsichtnahmen außerhalb der Öffnungszeiten sind nach telefo- nischer Absprache möglich.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Sonderungsbescheid kann nunmehr nochmals bin- nen eines Monats nach Ablauf der Auslegungsfrist Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist beim Kataster- und Ver- messungsamt als Sonderungsbehörde unter der o. a. Anschrift schriftlich oder mündlich zur Niederschrift einzulegen. Falls die Frist durch das Verschulden eines von dem Planbetroffenen Bevoll- mächtigten versäumt werden sollte, so würde dessen Verschul- den dem Planbetroffenen zugerechnet werden.

Da davon auszugehen ist, dass aufgrund der besonderen Ver- fahrensmitwirkung der Planbetroffenen und deren rechtliche Ein- bindung in das Bodensonderungsverfahren (Anhörungen, Bemer- kungen zum Planentwurf, Offenlegung des Sonderungsplanes usw.) ein hohes Maß an Akzeptanz besteht und somit kaum mit Widersprüchen zu rechnen ist, sodass in diesen Fällen das Boden- sonderungsverfahren Gräfendorf ab 25.10.2007 endgültig rechts- kräftig abgeschlossen ist.

gez. Hindorf, Amtsleiter

Verfahrensgebiet der Bodensonderung in Gräfendorf (Maßstab 1 : 10.000)

Landkreis Elbe-Elster - Der Landrat Kataster- und Vermessungsamt - Bodensonderungsbehörde -

Sonderungsbescheid

Sonderungsplan Nr. BS 39/03 der Gemarkung Gräfendorf

(8)

Hiermit wird der Sonderungsplan Nr. BS 4/96 der Gemarkung Uebigau für die Anteile „Doberluger Straße 2, 4 u. 6“ verbindlich festgestellt. Der Sonderungsplan besteht aus der Grundstücks- karte im Maßstab 1 : 1.000 und der Grundstücksliste.

Als Anlage beigefügt ist der Ausschnitt einer topographischen Karte im Maßstab 1 : 10.000, der erkennen lässt, wo das Sonde- rungsgebiet liegt.

Begründung:

In der Gemeinde Uebigau-Wahrenbrück, Gemarkung Uebigau, Flur 1, Flurstück 5000/465 Anteile „Doberluger Straße 2, 4 u. 6“

ist ein Verfahren nach dem Gesetz über die Sonderung unver- messener und überbauter Grundstücke nach der Karte (Boden- sonderungsgesetz - BoSoG), Artikel 14 des Gesetzes zur Verein- fachung und Beschleunigung registerrechtlicher und anderer Ver- fahren (Registerverfahrenbeschleunigungsgesetz - RegVBG) vom 20. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2182) durchgeführt worden. Ergeb- nis dieses Verfahrens ist der Sonderungsplan Nr. BS 4/96.

Alle Planbetroffenen sowie Inhaber von Rückübertragungsan- sprüchen nach dem Vermögensgesetz oder aus Restitution (§ 11 Abs. 1 des Vermögenszuordnungsgesetzes) oder von beschränk- ten dinglichen Rechten am Grundstück oder Rechten an dem Grundstück sind darauf hingewiesen worden, dass sie binnen eines Monats von der Bekanntmachung an den Entwurf für den Sonderungsplan sowie seine Unterlagen einsehen und Einwän- de gegen die getroffenen Feststellungen zu den dinglichen Rechts- verhältnissen erheben können.

Die Gemeinde Uebigau-Wahren- brück wurde gemäß § 8 Abs. 4 letz- ter Halbsatz BoSoG um Stellung- nahme zum Entwurf gebeten.

Die aus dem Grundbuch oder dem Antrag der nach § 6 Abs. 1 Satz 2 BoSoG ersichtlichen Planbetroffe- nen oder, falls sie verstorben waren, ihre dem Grundbuchamt bekannten Erben haben eine eingeschriebene Nachricht über die öffentliche Aus- legung des Entwurfs des Sonde- rungsplanes mit der Aufforderung zur Einsichtnahme erhalten. Sie wur- den darauf hingewiesen, dass sie innerhalb eines Monats nach Zugang der Nachricht Einwände gegen die getroffenen Feststellun- gen zu den dinglichen Rechtsver- hältnissen erheben können.

Einwände gegen die im Entwurf des Sonderungsplans Nr. BS 4/96 getroffenen Feststellungen zu den dinglichen Rechtsverhältnissen sind nicht erhoben worden.

Der Sonderungsbescheid liegt in der Zeit vom24.09.2007bis24.10.2007 in den Diensträumen des Kataster- und Vermessungsamtes des Land- kreises Elbe-Elster als Bodenson- derungsbehörde, Nordpromenade 4a, 04916 Herzberg/Elster während der Öffnungszeiten zur Einsicht aus.

Die Öffnungszeiten sind wie folgt geregelt:

Montag u. Mittwoch 7:00 - 15:00 Uhr

Dienstag 7:00 - 17:00 Uhr

Donnerstag 7:00 - 16:00 Uhr

Freitag 7:00 - 11:00 Uhr

Einsichtnahmen außerhalb der Öffnungszeiten sind nach telefo- nischer Absprache möglich.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Sonderungsbescheid kann nunmehr nochmals bin- nen eines Monats nach Ablauf der Auslegungsfrist Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist beim Kataster- und Ver- messungsamt als Sonderungsbehörde unter der o. a. Anschrift schriftlich oder mündlich zur Niederschrift einzulegen. Falls die Frist durch das Verschulden eines von dem Planbetroffenen Bevoll- mächtigten versäumt werden sollte, so würde dessen Verschul- den dem PIanbetroffenen zugerechnet werden.

Da davon auszugehen ist, dass aufgrund der besonderen Ver- fahrensmitwirkung der Planbetroffenen und deren rechtliche Ein- bindung in das Bodensonderungsverfahren (Grenzprotokoll, Offen- legung des Sonderungsplanes usw.) ein hohes Maß an Akzep- tanz besteht und somit kaum mit Widersprüchen zu rechnen ist, sodass in diesen Fällen das Bodensonderungsverfahren Uebigau ab 25.10.2007 endgültig rechtskräftig abgeschlossen ist.

gez. Hindorf, Amtsleiter

Verfahrensgebiet der Bodensonderung in Uebigau (Maßstab 1 : 10.000)

Landkreis Elbe-Elster - Der Landrat Kataster- und Vermessungsamt - Bodensonderungsbehörde -

Sonderungsbescheid

Sonderungsplan Nr. BS 4/96 der Gemarkung Uebigau

(9)

Sitzungsplan

für den Zeitraum 20. September bis 10. Oktober 2007

Die Sitzungen der Ausschüsse des Kreistages des Landkreises Elbe-Elster finden zu folgenden Terminen statt:

20. September 2007 Ausschuss für Familie, Soziales und Gesundheit

Ort: Sitzungszimmer 137

Ludwig-Jahn-Straße 2 in Herzberg

Beginn: 17:00 Uhr

24. September 2007 Ausschuss für Bildung, Kultur und Sport

Ort: Refektorium

Mühlberg (Klostergelände)

Beginn: 17:00 Uhr

25. September 2007 Unterausschuss Jugendhilfeplanung

Ort: Sitzungszimmer 207

Grochwitzer Str. 20 in Herzberg

Beginn: 17:00 Uhr

(Änderungen bleiben vorbehalten)

Bei Fragen wenden Sie sich bitte an das Kreistagsbüro unter Telefon (0 35 35) 46 12 12 oder 46 13 86.

Die Tagesordnung zu den Sitzungen entnehmen Sie bitte dem Internet unter www.landkreis-elbe-elster.de; Verwaltung Online, Kreistag, Sitzungen/Kalender.

Bekanntmachung des Umweltamtes

Vorprüfung zur Feststellung der UVP-Pflicht für das Vorhaben Grundwasserabsenkung für das Bauvorhaben Schmutzwasserentsorgung Lausitz

Der Wasser- und Abwasserverband Elsterwerda, Westraße 26, 04910 Elsterwerda, beabsichtigt, für den Zeitraum der Errichtung der Schmutzwasserkanalisation in Bad Liebenwerda, Ortsteil Lau- sitz, eine Grundwasserabsenkung durchzuführen. Es handelt sich dabei um ein Vorhaben der Nummer 13.3.2 Spalte 2 der Anlage 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) in Verbindung mit Nummer 3.2 der Anlage 1 des Brandenburgi- schen Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (BbgUVPG).

Im Ergebnis der Vorprüfung wurde festgestellt, dass für das oben genannte Vorhaben keine UVP-Pflicht besteht.

Die Feststellung erfolgte durch eine standortbezogene Einzelfall- prüfung nach § 3c UVPG auf der Grundlage der vom Vorhabens- träger vorgelegten Unterlagen und eigener Informationen.

Diese Entscheidung ist nicht selbstständig anfechtbar (§ 3a UVPG).

Die Begründung dieser Entscheidung und die ihr zu Grunde lie- genden Unterlagen können nach vorheriger telefonischer Anmel-

dung während der Dienstzeiten im Landkreis Elbe-Elster, Umwelt- amt, Untere Wasserbehörde, Nordpromenade 4a, 04916 Herz- berg, eingesehen werden.

Rechtsgrundlagen

Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) in der Fas- sung der Bekanntmachung vom 25. Juni 2005 (BGBl. I S. 1757, 2797), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 21.

Dezember 2006 (BGBl. I S. 3316) Brandenburgisches Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (BbgUVPG) vom 10. Juli 2002 (GVBI. I S. 62), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie 2001/42/EG über die Prüfung der Umweltauswirkungen bestimmter Pläne und Programme im Land Brandenburg und zur Änderung des Waldgesetzes des Landes Brandenburg vom 21. Juni 2007 (GVBI. I S. 106 Nr. 9/2007 vom 25. Juni 2007)

Alfons Sonntag, Amtsleiter Umweltamt

Ende der amtlichen Bekanntmachungen des Landkreises Elbe-Elster

(10)

Bekanntmachung des Wasser- und Abwasserverbandes Elsterwerda

In der3. Verbandsversammlung 2007des Wasser- und Abwasserverbandes Elsterwerda wurden am04.09.2007folgende Beschlüs- se gefasst:

Stadt Sonnewalde Die Bürgermeisterin

Öffentliche Ausschreibung

Die Stadt Sonnewalde stellt zum 01.02.2008aufgrund altersbedingten Ausscheidens über einen Altersteilzeitvertrag des Stel- leninhaberseine/n Leiter/in für das Bauamtein.

Die Stelle wird für 36 Stunden/Woche ausgeschrieben. Der unbefristeten Einstellung wird ein Probearbeitsverhältnis von 6 Mona- ten vorgeschaltet. Arbeitsort ist die Verwaltung der Stadt Sonnewalde.

Bei gleicher Eignung werden Schwerbehinderte und arbeitslos Gemeldete bevorzugt berücksichtigt.

Arbeitsbereiche:

• Vollziehung aller mit dem Brandenburgischen Baugesetz und den hierzu ergangenen Verordnungen verbundenen Aufgaben, wie - bautechnische und baurechtliche Bearbeitung von Anträgen,

- gestalterische Prüfung von Bauvorhaben, - Bescheiderstellung,

- Durchführung von Kontrollen, Abnahmen und Schlussüberprüfungen sowie - Erteilung von technischen Auskünften (Baugesetz etc.)

• Aufgaben der örtlichen Raumplanung

• Allgemeine Verwaltungsangelegenheiten Wir erwarten:

• Abgeschlossenes Studium des Bauingenieurwesens oder artverwandter Fachrichtungen

• Erfahrungen im Vergaberecht (VOB/VOL/HOAI)

• EDV-Kenntnisse, Engagement, Flexibilität und Organisationstalent

• Team- und Kommunikationsfähigkeit

• Eigeninitiative und Interesse an interkommunaler Zusammenarbeit

• Führerschein Klasse B Wir bieten:

• Verantwortungsvolle und vielseitige Aufgaben

• Fortbildungsmöglichkeiten

• Anstellung und Entlohnung nach TVöD, Entgeltgruppe 10

Ihre schriftliche Bewerbung mit den üblichen Unterlagen richten Sie bitte bis spätestens 31.10.2007 an Stadt Sonnewalde

Bürgermeisterin

Kennwort: Stellenausschreibung Leiter/in Bauamt Sonnewalde

Schulstraße 3 03249 Sonnewalde

Später eingehende Bewerbungen können nicht berücksichtigt werden.

Silke Neisser, Bürgermeisterin

Ende der Bekanntmachungen anderer Behörden und Verbände

Beschluss 3/1/07

Die Verbandsversammlung beschließt den Ortsteil Stolzenhain a.

d. Röder aufgrund des Antrages der Gemeinde Röderland ab dem 01.01.2008 in den Wasser- und Abwasserverband Elsterwerda aufzunehmen. Sie bestätigt die Übertragungsbilanz und den Über- tragungsvertrag.

2. Beschluss 3/2/07

Die Verbandsversammlung beschließt den 1. Nachtrag zum Wirt- schaftsplan des Wasser- und Abwasserverbandes Elsterwerda für das Wirtschaftsjahr 2007 Geschäftsbereich Trinkwasser.

3. Beschluss 3/3/07

Die Verbandsversammlung bestätigt die Eilentscheidungen des Vorsitzenden der Verbandsversammlung und des Verbandsvor- stehers über die Aufnahme von Krediten.

4. Beschluss 3/4/07

Die Verbandsversammlung bestätigt die Vergabe von Baumaß- nahmen.

5. Beschluss 3/5/07

Die Verbandsversammlung beschließt, die Bauleistungen für die Erweiterung der Kläranlage Elsterwerda (Errichtung eines anaer- oben Reaktors und Einbindung des bestehenden Faulturms und der vorhandenen BHKW’s in den Gesamtprozess) unter Bedin- gungen zu vergeben.

Dewitz

Verbandsvorsteher

(11)

Wichtige Rufnummern der Kreisverwaltung

Telefonzentrale Tel.: 03535 460 Fax: 03535 3133 Landrat

Landrat - Herr Richter, Klaus Tel.: 03535 46-2645

Fax: 03535 46-2662 Büro Landrat

Leiter - Herr Höhno, Oliver Tel.: 03535 46-2617 Fax: 03535 46-1309 Dezernat I - Kämmerei Dezernent und Kämmerer - Herr Zeidler, Siegfried Tel.: 03535 46-1200 Fax: 03535 46-2608

Dezernat II - Recht, Ordnung und Sicherheit

Dezernent - Herr Dr. Haase, Erhard Tel.: 03535 46-1250

Fax: 03535 46-1311

Dezernat III - Bildung, Jugend, Kultur, Gesundheit und Soziales Dezernent - Herr Hans, Peter Tel.: 03535 46-3000

Fax: 03535 46-3153

Dezernat IV - Kreisentwicklung Dezernent - Herr Stroisch, Eberhard Tel.: 03535 46-2000

Fax: 03535 46-2603

Personal- und Organisationsmanagement Leiterin - Frau Erves, Elisabeth

Tel.: 03535 46-1213 Fax: 03535 46-1326 Amt 11 - Personalamt

Amtsleiterin - Frau Noack, Katrin Tel.: 03535 46-1210

Fax: 03535 46-1326

Amt 14 - Rechnungsprüfungsamt Amtsleiter - Herr Voigt, Steffen Tel.: 03535 46-1325

Fax: 03535 46-1338

Amt 16 - Gebäudemanagement Amtsleiter - Herr Scherff, Ciro Tel.: 03535 46-2643

Fax: 03535 46-2634

Amt 20 - Finanzverwaltungsamt und Kreiskasse

Amtsleiterin - Frau Duwe, Marion Tel.: 03535 46-1233

Fax: 03535 46-1214

Amt 30 - Rechtsamt

Amtsleiter - Herr Gebhard, Dirk Tel.: 03535 46-1279

Fax: 03535 46-1283 Amt 32 - Ordnungsamt

Amtsleiter - Herr Sehring, Reiner Tel.: 03535 46-4450

Fax: 03535 46-4448 Amt 34 - Umweltamt

Amtsleiter - Herr Sonntag, Alfons Tel.: 03535 46-9210

Fax: 03535 46-9372

Amt 36 - Straßenverkehrsamt Amtsleiter - Herr Wagenmann, Stefan Tel.: 035341 97-7610

Fax: 035341 97-7612 Amt 39 - Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt Amtstierarzt -

Herr DVM Freudenberg, Dieter Tel.: 03535 46-2680

Fax: 03535 46-2687

Amt 40 - Schulverwaltungs- und Sportamt

Amtsleiterin - Frau Eilitz, Marlis Tel.: 03535 46-3524

Fax: 03535 46-3530 Amt 41 - Kulturamt

Amtsleiter - Herr Pöschl, Andreas Tel.: 03535 46-5100

Fax: 03535 46-5102 Amt 50 - Sozialamt

Amtsleiterin - Frau Lieschke, Maria Tel.: 03535 46-3146

Fax: 03535 46-3126 Amt 51 - Jugendamt

Amtsleiter - Herr Scheithauer, Jens Tel.: 03535 46-3543

Fax: 03535 46-3156 Amt 53 - Gesundheitsamt Amtsleiterin (Amtsärztin) - Frau Dr. Voigt, Anne-Katrin Tel.: 03535 46-3100 Fax: 03535 46-3122

Amt 61 - Amt für Kreisentwicklung und Landwirtschaft

Amtsleiter - Herr Dr. Führer, Helmut Tel.: 03535 46-2629

Fax: 03535 46-2604

Amt 62 - Kataster- und Vermessungsamt Amtsleiter - Herr Hindorf, Ulf

Tel.: 03535 46-2701 Fax: 03535 46-2730

Amt 63 - Untere Bauaufsichts- und Denkmalschutzbehörde Amtsleiter - Herr George, Frank Tel.: 03535 46-2655

Fax: 03535 46-2657 Gleichstellungs- und Datenschutzbeauftragte

Gleichstellungs- und Datenschutz- beauftragte - Frau Löppen, Monika Tel.: und Fax: 03535 46-1274

Behinderten- und Ausländerbeauftragter Behinderten- und Ausländerbeauftragter - Herr Brückner, Jürgen

Tel.: 03535 46-1292 Fax: 03535 46-1242 Kreisbrandmeister

Kreisbrandmeister - Herr Heß, Gerd Tel.: 0172 6524362

Fax: 03535 46-4448 Kreisarchiv

Archivarin - Frau Großpietsch, Kerstin Tel.: 03535 46-2694

Fax: 03535 3133

Kreismusikschule „Gebrüder Graun“

Leiter - Herr Fritsche, Siegfried Anhalter Straße 7

04916 Herzberg Tel.: 03535 46-5200 Fax: 03535 46-5202 Kreisvolkshochschule Leiter - Herr Brasse, Martin Anhalter Straße 7

04916 Herzberg Tel.: 03535 46-5300 Fax: 03535 46-5303 Kreismedienzentrum

Leiterin - Frau Fichtmüller, Anke Anhalter Straße 7

04916 Herzberg Tel.: 03535 46-5400 Fax: 03535 46-5402

(12)

Öffnungszeiten der Kreisverwaltung

Allgemeine Öffnungszeiten der Kreisverwaltung

dienstags 8:00 bis 12:00 Uhr und 13:00 bis 17:00 Uhr donnerstags 8:00 bis 12:00 Uhr und 13:00 bis 16:00 Uhr Darüber hinaus können bei vorheriger Absprache außerhalb die- ser Sprechzeiten telefonisch Termine mit dem jeweiligen Fach- amt vereinbart werden.

Abweichungen von den allgemeinen Öffnungszeiten Straßenverkehrsamt

Riesaer Straße 17, 04924 Bad Liebenwerda

Außenstelle des Straßenverkehrsamtes Kirchhainer Straße 38a,

03238 Finsterwalde

montags 8:00 bis 12:00 Uhr

dienstags 8:00 bis 12:00 Uhr und 13:00 bis 18:00 Uhr mittwochs geschlossen

donnerstags 8:00 bis 12:00 Uhr und 13:00 bis 16:00 Uhr freitags 8:00 bis 12:00 Uhr

Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt Nordpromenade 4a,

04916 Herzberg

montags, mittwochs, donnerstags 7:00 bis 16:00 Uhr

dienstags 7:00 bis 17:00 Uhr

freitags 7:00 bis 12:30 Uhr

Außenstellen des Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt Kirchhainer Straße 38a, 03238 Finsterwalde und Riesaer Stra- ße 19, 04924 Bad Liebenwerda

Termine nach telefonischer Vereinbarung über 0 35 35/46 26 81 Schulverwaltungs- und Sportamt

Sachgebiet Schülerbeförderung/Fahrtkostenerstattung dienstags 8:00 bis 11:00 und 14:00 bis 17:00 Uhr donnerstags 8:00 bis 11:00 und 14:00 bis 16:00 Uhr

Amtsblatt für den Landkreis Elbe-Elster - Herausgeber:

Landkreis Elbe-Elster, vertreten durch den Landrat Klaus Richter, 04916 Herzberg, Ludwig-Jahn-Straße 2, Kreistagsbüro: Tel.: 0 35 35 / 46 13 86, Fax: 0 35 35 / 46 25 14

- Internet: http://www.landkreis-elbe-elster.de E-Mail: ktb@lkee.de oder Amtsblatt@Ikee.de - Druck und Verlag:

Verlag und Druck Linus Wittich KG, 04916 Herzberg, An den Steinenden 10, Telefon: 0 35 35 / 4 89-0, Fax 0 35 35 / 48 91 15, Fax-Redaktion 0 35 35 / 48 91 55 - Verantwortlich für den amtlichen Teil:

Landkreis Elbe-Elster, vertreten durch den Landrat Klaus Richter, 04916 Herzberg, Ludwig-Jahn-Straße 2 Für den Inhalt der Rubrik - Bekanntmachungen anderer Behörden und Verbände - sind diese selbst verantwortlich.

Das Amtsblatt erscheint nach Bedarf. Weitergehende Ansprüche, insbesondere auf Schadenersatz sind ausgeschlossen. Ein Jahresabonnement können Sie zum Preis von 57,16 € inkl. Mehrwertsteuer und Versandkosten beim Verlag anfordern. Die Lieferung des Amtsblattes mit einer Auflage von 56.625 Exemplaren erfolgt durch den Verlag an alle Haushalte kostenfrei. Reklamationen sind an diesen zu richten.

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