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Amtsblatt für die Gemeinde Schipkau Jg.16, Heft 1

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(1)

AMTSBLATT

für die

Gemeinde Schipkau

Jahrgang 16 Schipkau / OT Klettwitz, den 01.02.2008 Nr. 01

Herausgeber: Gemeinde Schipkau, Der Bürgermeister

Schulstraße 4 in 01998 Schipkau / OT Klettwitz

(2)

Inhaltsverzeichnis der amtlichen Bekanntmachungen und der sonstigen amtlichen Mitteilungen

Inhaltsverzeichnis der amtlichen Bekantmachungen

1. Bekanntmachung der Satzung der Gemeinde Schipkau über die Straßenreinigung und Winterwartung und 2-6 die Erhebung von entsprechenden Gebühren

Inhaltsverzeichnis der sonstigen amtlichen Mitteilungen

1. Bekanntmachung des Ministeriums für Ländliche Entwicklung, Umwelt und Verbraucherschutz des Landes Brandenburg 6 vom 15. Dezember 2007

2. Beschlüsse der Gemeindevertretersitzung vom 13.12.2007 7

3. Kandidaten für die Wahl als Jugendschöffe bei der Jugendgerichtsbarkeit an den Amts- und Landgerichten gesucht 7

4. Schöffen für 2009 bis 2014 gesucht 7

Beginn der amtlichen Bekanntmachungen AMTLICHER TEIL

B E K A N N T M A C H U N G der Satzung der Gemeinde Schipkau über die Straßenreinigung und Winterwartung und die Erhebung von entsprechenden Gebühren

vom 01.02.2008

Aufgrund des Artikel 2 der 4. Satzung zur Änderung der Satzung der Gemeinde Schipkau über die Straßenreinigung und Winterwartung und die Erhebung von entsprechenden Gebühren vom 19.10.2007 wird nachstehend der Wortlaut der Satzung der Gemeinde Schipkau über die Straßenreinigung und Winterwartung und die Erhebung von entsprechenden Gebühren in der seit 01.01.2008 geltenden Fassung bekanntgemacht. Diese Fassung berücksichtigt:

- die am 01.01.2004 in Kraft getretene Satzung der Gemeinde Schipkau über die Straßenreinigung und Winterwartung und die Erhebung von entsprechenden Gebühren vom 01.06.2006 - die am 01.01.2005 in Kraft getretene 1. Satzung zur Änderung

der Satzung der Gemeinde Schipkau über die Straßenreinigung und Winterwartung und die Erhebung von entsprechenden Ge- bühren vom 01.06.2006

- die zum 01.01.2006 in Kraft getretene 2. Satzung zur Änderung der Satzung der Gemeinde Schipkau über die Straßenreinigung und Winterwartung und die Erhebung von entsprechenden Ge- bühren vom 01.06.2006

- die zum 01.01.2007 in Kraft getretene 3. Satzung zur Änderung der Satzung der Gemeinde Schipkau über die Straßenreinigung und Winterwartung und die Erhebung von entsprechenden Gebühren vom 23.10.2006

- die zum 01.01.2008 in Kraft getretende 4. Satzung zur Ände- rung der Gemeinde Schipkau über die Straßenreinigung und Winterwartung und die Erhebung von entsprechenden Gebüh- ren vom 19.10.2007.

Schipkau/OT Klettwitz, 18.01.2008 Heinze

Bürgermeister

S A T Z U N G

der Gemeinde Schipkau über die Straßenreinigung und Winterwartung und die Erhebung

von entsprechenden Gebühren

Aufgrund § 5 Absatz 1 in Verbindung mit § 35 Absatz 2 Ziffer 10 der Gemeindeordnung für das Land Brandenburg (GO) in der Fas- sung der Bekanntmachung vom 10.10.2001 (GVBl. I S. 154), zuletzt geändert durch Artikel 3 Nr. 3 des Gesetzes zu dem Staatsvertrag vom 13.12.2005 zwischen dem Land Brandenburg (GVBl. I S. 74), § 49 a des Brandenburgischen Straßengesetzes (BbgStrG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31.03.2005 (GVBl. I S. 134, ber. in GVBl. I

S. 197) und der §§ 1, 2, 4 und 6 Kommunalabgabengesetz des Landes Brandenburg (KAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31.03.2004 (GVBl. I S. 174), zuletzt geändert durch das 2. Gesetz zur Änderung des Kommunalabgabengesetzes für das Land Branden- burg vom 26.04.2005 (GVBl. I S. 170) hat die Gemeindevertretung Schipkau folgende Satzung beschlossen:

§ 1 Allgemeines

(1) Die Gemeinde betreibt die Reinigung der dem öffentlichen Ver- kehr gewidmeten Straßen, Wege, Plätze (öffentliche Straßen) innerhalb der geschlossenen Ortslage, bei Bundesstraßen, Lan- desstraßen und Kreisstraßen jedoch nur der Ortsdurchfahrten als öffentliche Einrichtung soweit die Reinigung nicht nach § 2 den Grundstückseigentümern, Erbbauberechtigten und Nut- zungsberechtigten übertragen wird.

(2) Die Reinigungspflicht umfasst die Reinigung der Fahrbahnen und der Gehwege.

Zur Fahrbahn gehören auch die Trennstreifen, befestigte Seiten- streifen, die Radwege, die Parkstreifen und Parkbuchten, Ent- wässerungsanlagen sowie die Bushaltestellenbuchten.

Gehwege sind alle Straßenteile, deren Benutzung durch Fuß- gänger vorgesehen oder geboten ist. Als Gehwege gelten auch die gemeinsamen Rad- und Gehwege nach § 41 Absatz 2 StVO.

Dies sind insbesondere:

a) Gehwege neben Fahrbahnen (unselbständige Gehwege, die dem allgemeinen Fußgängerverkehr dienen, z. B. befes- tigte oder unbefestigte Bürgersteige, zum Gehen geeignete Rand-, Seiten- und Sicherheitsstreifen und ähnliche) b) Gehwege, die nicht neben einer Fahrbahn liegen (selbstän-

dige Gehwege, soweit sie als Verbindungswege innerhalb von bebauten Gebieten dienen).

(3) Zur Reinigung gehört auch die Winterwartung. Diese umfasst insbesondere das Schneeräumen auf den Fahrbahnen und Geh- wegen sowie das Bestreuen der Gehwege, Fußgängerüberwe- ge und gefährlichen Stellen auf den Fahrbahnen bei Schnee- und Eisglätte.

§ 2

Übertragung der Reinigungspflicht auf die Grundstückseigentümer, Erbbauberechtigten und Nutzungsberechtigten

(1) 1Die Reinigung einschließlich der Winterwartung aller Gehwege in der geschlossenen Ortslage auch außerhalb der geschlosse- nen Ortslage, sofern bebaute Grundstücke angrenzen, wird den Eigentümern der an sie angrenzenden und durch sie erschlos- senen Grundstücke (§ 5) auferlegt.

2Besteht für das Grundstück ein Erbbaurecht oder ein Nutzungs- recht für die in § 9 Sachenrechtbereinigungsgesetz vom 21.09.1994 (BGBl. I S. 2457) genannten natürlichen oder juristischen Per-

(3)

sonen des privaten oder des öffentlichen Rechts, so tritt an die Stelle des Grundstückseigentümers der Erbbauberechtigte oder der Nutzungsberechtigte.

3Bei ungeklärten Eigentumsverhältnissen nimmt derjenige die Pflichten des Eigentümers wahr, der die tatsächliche Sachherr- schaft über das Grundstück ausübt.

(2) Die Straßenreinigung und die Winterwartung der im anliegenden Straßenverzeichnis unter A kenntlich gemachten Fahrbahnen wird ebenso den im Absatz 1 benannten Reinigungspflichtigen für die an sie angrenzenden und durch sie erschlossenen Grund- stücke (§ 5) auferlegt.

(3) Sind die in Absatz 1 benannten Reinigungspflichtigen beider Straßenseiten reinigungspflichtig (§ 5 Abs. 2), so erstreckt sich die Reinigung bis zur Straßenmitte.

(4) Das Straßenverzeichnis ist Bestandteil dieser Satzung.

(5) Für die im Straßenverzeichnis unter „S“, „W“ und „SW“ gekenn- zeichneten öffentlichen Straßen übernimmt die Gemeinde die Reinigung in der angegebenen Art und im angegebenen Um- fang. Nicht aufgeführte Leistungen sind dem im Absatz 1 be- nannten Reinigungspflichtigen entsprechend § 3 auferlegt.

(6) Auf Antrag des Reinigungspflichtigen kann ein Dritter durch schriftliche Erklärung gegenüber der Gemeinde mit deren Zu- stimmung die Reinigungspflicht an seiner Stelle übernehmen, wenn eine ausreichende Haftpflichtversicherung nachgewiesen wird. Die Zustimmung ist jederzeit widerruflich und nur so lan- ge wirksam, wie die Haftpflichtversicherung besteht.

§ 3

Art und Umfang der Reinigungspflicht (1) Straßenreinigung

a) Die Gehwege und Fahrbahnen sind im Zeitraum von April bis September einmal im Monat und im Oktober 14-tägig an einem Werktag der Woche zu säubern, insbesondere sind Laub und Streusand zu entfernen.

b) Außergewöhnliche Verunreinigungen, wie z. B. herabge- fallenes Transportgut oder bei Stürmen, sind unverzüglich zu beseitigen.

c) Schnittgerinne und Straßeneinläufe sind für den ungehin- derten Abfluss des Oberflächenwassers stets frei zu halten.

d) Schmutzansammlungen und Bewuchs am Rinnstein, die bei der maschinellen Straßenreinigung nicht erfasst werden, sind von den Grundstückseigentümern zu beseitigen.

e) Belästigende Staubentwicklung ist zu vermeiden. Kehricht und sonstiger Unrat sind nach Beendigung der Säuberung unverzüglich zu entfernen.

f) Die Reinigungspflicht umfasst zur Gewährleistung der Sicher- heit des Fußgängerverkehrs auch das Freihalten von Be- wuchs auf befestigten sowie das Kurzhalten von Bewuchs auf unbefestigten Gehwegen und die Sauberhaltung der- selben, insbesondere das Entfernen von Unrat.

(2) Winterwartung

a) Die Winterwartung ist in dem für die Verkehrssicherheit notwendigen Umfang durchzuführen, das heißt insbeson- dere, Gehwege sind in einer für den Fußgängerverkehr der jeweiligen Straße erforderlichen Breite, jedoch von mindes- tens 0,75 m Breite von Schnee freizuhalten. Ist ein Gehweg nicht vorhanden, bezieht sich die Räum- und Streupflicht auf einen ausreichend breiten Streifen entlang des Fahr- bahnrandes.

b) Bei Eis- und Schneeglätte sind die Gehwege sowie die für den Fußgängerverkehr notwendigen Übergänge und die gefährlichen Stellen auf den von den Grundstückseigentü- mern übertragenden Fahrbahnen mit abstumpfenden oder auftauenden Stoffen zu bestreuen, wobei abstumpfende Mittel vorrangig vor auftauenden Mitteln einzusetzen sind.

c) An Haltestellen für öffentliche Verkehrsmittel oder Schul- busse müssen die Gehwege so von Schnee freigehalten

oder bei Glätte bestreut werden, dass ein möglichst gefahr- loser Zu- und Abgang gewährleistet ist.

d) Für jedes Hausgrundstück ist für Fußgänger ein Zugang zur Fahrbahn von Schnee und Eis freizuhalten.

e) An Straßeneinmündungen und -kreuzungen müssen Fuß- gängerüberwege von Schnee freigehalten und bei Glätte bestreut werden.

f) In der Zeit von 8.00 bis 20.00 Uhr gefallener Schnee und entstandene Glätte sind unverzüglich nach Beendigung des Schneefalls bzw. nach dem Entstehen der Glätte zu besei- tigen.

Nach 20.00 Uhr gefallener Schnee und entstandene Glätte sind werktags bis 8.00 Uhr sonn- und feiertags bis 10.00 Uhr des folgenden Tages zu beseitigen.

g) Auf Gehwegen ist bei Eis- und Schneeglätte zu streuen, wo- bei die Verwendung von Salz oder sonstigen auftauenden Stoffen grundsätzlich verboten ist; ihre Verwendung ist nur erlaubt

- in besonderen klimatischen Ausnahmefällen (z.B. Eis- regen), in denen durch Einsatz von abstumpfenden Mitteln keine hinreichende Streuwirkung zu erzielen ist, - an gefährlichen Stellen an Gehwegen, wie z.B. Trep- pen, Rampen, Brückenauf- oder abgängen, starken Gefälle- bzw. Steigungsstrecken oder ähnlichen Geh- wegabschnitten.

h) Baumscheiben und begrünte Flächen dürfen nicht mit Salz oder sonstigen auftauenden Materialien bestreut, salzhal- tiger oder sonstige auftauende Mittel enthaltender Schnee darf auf ihnen nicht gelagert werden.

i) Der Schnee ist auf dem an die Fahrbahn grenzenden Teil des Gehweges oder – wo dies nicht möglich ist – auf dem Fahrbahnrand so zu lagern, dass der Fahr- und Fußgänger- verkehr hierdurch nicht mehr als unvermeidbar gefährdet oder behindert wird. Die geräumten Flächen müssen so aufeinander abgestimmt sein, dass eine durchgängig be- nutzbare Gehfläche gewährleistet ist.

j) Die Einläufe in Entwässerungsanlagen und die Hydranten sind von Eis und Schnee freizuhalten.

k) Schnee und Eis dürfen von Grundstücken nicht auf den Gehweg oder die Fahrbahn gebracht werden oder den Nachbarn zugekehrt werden.

(3) Die nach anderen Rechtsvorschriften bestehende Verpflichtung des Verursachers, außergewöhnliche Verunreinigungen unver- züglich zu beseitigen, befreit den nach § 2 Verpflichteten nicht von seiner Reinigungspflicht.

§ 4

Benutzungsgebühren

Die Gemeinde erhebt für die von ihr durchgeführte Reinigung der öffentlichen Straße Benutzungsgebühren nach § 6 Absatz 1 Kommu- nalabgabengesetz für das Land Brandenburg in Verbindung mit § 49 a des Brandenburgischen Straßengesetzes. Den Kostenanteil, der auf das allgemeine öffentliche Interesse an der Straßenreinigung sowie auf die Reinigung der Straßen oder Straßenteile entfällt, für die eine Gebührenpflicht nicht besteht, trägt die Gemeinde.

§ 5

Begriff des Grundstückes

(1) Grundstück im Sinne dieser Satzung ist unabhängig von der Eintragung im Liegenschaftskataster und im Grundbuch jeder zusammenhängende Grundbesitz, der eine selbständige wirt- schaftliche Einheit bildet.

(2) Erschlossen ist ein Grundstück dann, wenn seine wirtschaftliche oder verkehrliche Nutzung durch die Straße, insbesondere durch einen Zugang oder eine Zufahrt möglich ist. Das gilt in der Regel auch, wenn das Grundstück durch Anlagen wie Grä- ben, Böschungen, Grünanlagen, Mauern oder ähnlicher Weise von der Straße getrennt ist.

(4)

§ 6

Gebührenmaßstab und Gebührensatz

(1) Maßstab für die Benutzungsgebühr ist die Grundstücksseite entlang der Straße, durch die das Grundstück erschlossen ist (Frontlänge).

(2) Grenzt ein durch die Straße erschlossenes Grundstück (Hinter- liegergrundstück) nicht oder nicht mit der gesamten der Straße zugewandten Grundstücksseite an diese Straße, so wird anstelle der Frontlänge bzw. zusätzlich zur Frontlänge die der Straße zugewandte Grundstücksseite zugrunde gelegt.

Zugewandte Grundstücksseiten sind diejenigen Abschnitte der Grundstücksbegrenzungslinie, die mit der Straßenseite gleich, parallel oder in einem Winkel von weniger als 45 Grad verlaufen.

(3) Grenzt ein durch die Straße erschlossenes Grundstück nicht oder nur zum Teil an diese Straße und weist es im übrigen keine ihr zugewandte Grundstücksseite auf, so wird die Frontlänge bzw.

Grundstücksseite zugrunde gelegt, die sich bei einer gedachten Verlängerung dieser Straße in gerader Linie ergeben würde.

(4) Grenzt ein Grundstück an verschiedenen Grundstücksseiten an verschiedene befahrbare Straßenteile derselben mit Kraft- fahrzeugen befahrbare Erschließungsanlage, so wird die längste Grundstücksseite von den an die verschiedenen Straßenab- schnitte grenzenden Grundstücksseiten als Frontlänge zur Be- messung der Straßenreinigungsgebühr zugrunde gelegt.

(5) Liegt ein Grundstück an mehreren zu reinigenden Straßen, so werden die Grundstücksseiten an den Straßen zugrunde gelegt, durch die eine wirtschaftliche oder verkehrliche Nutzung des Grundstücks möglich ist. Bei abgeschrägten oder abgerundeten Grundstücksgrenzen wird der Schnittpunkt der geraden Verlän- gerung der Grundstücksgrenzen zugrunde gelegt.

(6) Bei der Feststellung der Grundstücksseiten nach den Absätzen 1, 2 und 3 werden Bruchteile eines Meters bis zu 50 cm ein- schließlich abgerundet und über 50 cm aufgerundet.

(7) Bei der Reinigung der Fahrbahn, die in der Art und Weise wie es im Straßenverzeichnis aufgeführt durchzuführen ist, beträgt die Benutzungsgebühr je Meter der nach Absatz 1 bis 6 festge- stellten Länge der Grundstücksseite für den Zeitraum vom 01.01.2008 bis 31.12.2008

Euro/Jahr/m - für die Reinigung der Fahrbahn je Meter

Grundstücksseite bei einer Reinigung von April bis einschließlich September einmal im Monat und 14-tägig im Oktober

(Buchstabe S laut Straßenverzeichnis) 0,38 - für die Winterwartung der Fahrbahn

je Grundstückseite

(Buchstabe W laut Straßenverzeichnis) 0,74

§ 7 Gebührenpflichtige

(1) Gebührenpflichtig ist der Eigentümer des erschlossenen Grund- stücks. Besteht für das Grundstück ein Erbbaurecht oder ein Nutzungsrecht für die in § 9 des Sachrechtsbereinigungsgesetzes genannten natürlichen oder juristischen Personen des privaten und des öffentlichen Rechts, so tritt an die Stelle des Grundstücks- eigentümers der Erbbauberechtigte oder der Nutzungsberech- tigte. Bei ungeklärten Eigentumsverhältnissen nimmt derjenige die Pflichten des Eigentümers wahr, der die tatsächliche Sach- herrschaft über das Grundstück ausübt. Den Grundstückseigen- tümern stehen Erbbauberechtigte, Wohnungseigentümer, Pächter und sonstige zur Nutzung eines Grundstücks Berechtigte gleich.

(2) Mehrere Gebührenpflichtige sind Gesamtschuldner.

(3) Im Falle eines Eigentumswechsels ist der neue Eigentümer vom Beginn des auf den Wechsel folgenden Quartals gebührenpflich- tig, es sei denn, es besteht für das Grundstück ein Erbbau- oder Nutzungsrecht gemäß § 1.

(4) Die Gebührenpflichtigen haben alle für die Errechnung der Gebühren erforderlichen Auskünfte zu erteilen und zu dulden, dass Beauftragte der Gemeinde das Grundstück betreten, um die Bemessungsgrundlagen festzustellen oder zu überprüfen.

§ 8

Entstehung, Änderung und Fälligkeit der Gebühr (1) Die Gebührenpflicht entsteht mit dem Anschluss des Grundstü-

ckes an die Reinigung. Sie entsteht insgesamt, d. h. sowohl hin- sichtlich der allgemeinen Reinigung als auch der Winterwartung, mit dem Ersten des Monats, der auf den Beginn der regelmäßi- gen Reinigung der Straße folgt. Sie erlischt mit dem Ende des Monats, mit dem die regelmäßige Reinigung eingestellt wird.

(2) Ändern sich die Grundlagen für die Berechnung der Gebühr, so vermindert oder erhöht sich die Benutzungsgebühr vom Ers- ten des Monats an, der der Änderung folgt.

(3) Falls die Reinigung aus zwingenden Gründen für weniger als einen Monat eingestellt werden muss, besteht kein Anspruch auf Gebührenminderung. Ein Minderungsanspruch besteht auch nicht, wenn für weniger als 3 Monate die Reinigung insbe- sondere wegen Straßenarbeiten oder anderen örtlicher Bege- benheiten in ihrer Intensität und flächenmäßigen Ausdehnung eingeschränkt werden muss.

(4) Die Benutzungsgebühr wird einen Monat nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig.

§ 9 Ordnungswidrigkeit

(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig seiner Reinigungspflicht gemäß

§§ 2 und 3 nicht oder nicht in der vorgeschriebenen Weise nach- kommt, handelt ordnungswidrig.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet werden. Sie beträgt mindestens 5,00 EUR.

Sie beträgt bei vorsätzlichen Zuwiderhandlungen höchstens 1000,00 EUR, bei fahrlässigen Zuwiderhandlungen höchstens 500,00 EUR.

(3) Für das Verfahren gelten die Vorschriften des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der jeweils gültigen Fassung.

Die zuständige Verwaltungsbehörde ist im Sinne der § 36 Abs.1 Ziffer 1 und § 37 Abs.1 Ziffer 1 OWiG der Bürgermeister.

§ 10 Zwangsmittel

(1) Für den Fall, dass die Vorschriften der Satzung nicht befolgt werden oder gegen sie verstoßen wird, kann nach den §§ 13-23 des Ordnungsbehördengesetzes – OBG – in der jeweils gültigen Fassung in Verbindung mit den §§ 15 – 25 des Verwaltungsvoll- streckungsgesetzes – VwVG – in der jeweils gültigen Fassung durch die Gemeinde ein Zwangsmittel angedroht und festge- setzt werden. Dieses Zwangsmittel kann wiederholt werden, bis die festgestellten Mängel oder Verstöße beseitigt sind.

(5) Das Zwangsgeld und die Kosten der Ersatzvornahme werden im Verwaltungszwangsverfahren eingezogen.

§ 11 (Inkrafttreten) Straßenverzeichnis

A Reinigungspflicht sowie Winterwartung der Fahrbahn liegt beim Eigentümer (Anlieger)

S Reinigungspflicht der Fahrbahn liegt bei der Gemeinde;

Winterwartung der Fahrbahn liegt beim Eigentümer (Anlieger) W Winterwartung der Fahrbahn liegt bei der Gemeinde;

Straßenreinigung der Fahrbahn liegt beim Eigentümer (Anlieger) SW Reinigungspflicht und Winterwartung der Fahrbahn liegt bei der

Gemeinde (siehe auch § 2 der Satzung)

(5)

Reinigungszyklus:

Monat April bis einschließlich September einmal im Monat

Monat Oktober 14-tägig

Winterwartung:

entsprechend Witterung und Notwendigkeit ORTSTEIL SCHIPKAU

____________________________________________________________________________

Straße Zuordnung Kehr- und Winterdienst

von bis

____________________________________________________________________________

A Am Alten Bad A

Am Alten Bahndamm A

Am Birkenhain A

Am Kurzen Weg A

August-Bebel-Straße W

B Bahnhofstraße S Klettwitzer Str. G.-Hauptmann-Str.

Bahnhofstraße W

Beethovenstraße A

Bergmannstraße A Schubertstraße Oststraße Bergmannstraße SW Ruhlander Straße Schubertstraße C Clara-Zetkin-Straße SW

E Ernst-Thälmann-Straße W Ersatzzufahrt Werkstattstraße A

F Feldstraße A

Friedrich-Engels-Straße SW Fußweg zw. Goethestraße und Friedrich-Engels-Straße A

G Gartenstraße A

Gerhart-Hauptmann-Straße SW

Glück-Auf-Straße A

Goethestraße SW

Grüne Straße A

H Hauptstraße SW

Heideweg A

Hubertusweg A

J Jägerstraße A

K Karl-Marx-Straße W

Karl-Schuster-Straße A

Kiebitzweg A

Klettwitzer Straße SW

Kostebrauer Straße W Ruhlander Straße Werkstattstraße

L Lausitzer Straße A

Leninstraße S

Lessingstraße SW

Lieselotte-Herrmann-Straße A

Lindenstraße A

M Mittelstraße A

Mozartstraße A

Mühlenstraße SW

O Oststraße A

P Pirschweg A E.-Thälmann-Str. Wendehammer

Pirschweg W Mühlenstraße E.-Thälmann-Str.

Pößnitzstraße A Schubertstraße Sackgassenende

Pößnitzstraße W Mühlenstraße Schubertstraße

R Richard-Wagner-Straße A

Rosa-Luxemburg-Straße A Innenring Rosa-Luxemburg-Straße SW Außenring

Ruhlander Straße W Mühlenstraße Ortsausgang Ruhlander Straße SW Feldstraße Mühlenstraße

S Schillerstraße SW

Schubertstraße W

Schulweg A Clara-Zetkin-Str. Hauptstraße

Schulweg S Ruhlander Straße C.-Zetkin-Straße

Schüla-Ring A

Siedlerstraße A

T Teichweg A

Thomas-Mann-Straße SW

____________________________________________________________________________

Straße Zuordnung Kehr- und Winterdienst

von bis

____________________________________________________________________________

V Vogelbergstraße A

W Werkstattstraße W

Weststraße A

Wiesenstraße A

Wohnweg zum alten Bahnhof A ORTSTEIL ANNAHÜTTE

____________________________________________________________________________

Straße Zuordnung Kehr- und Winterdienst

von bis

____________________________________________________________________________

B Bahnhofstraße A K.-Liebknecht-Str. Ziegeleistraße Bahnhofstraße SW Saalhausener Str. K.-Liebknecht-Str.

Bergstraße A

E Ernst-Thälmann-Straße A Sallgaster Straße Herrenmühlestr.

Ernst-Thälmann-Straße W Sallgaster Straße Ziegeleistraße

G Gartenstraße A

Glashüttenstraße A

Goethestraße A

H Herrenmühlestraße A

Herrnmühle A

K Karl-Liebknecht-Straße A

Karl-Marx-Siedlung W Ortsdurchfahrt Karl-Marx-Siedlung A abgehende Stichstraßen Klettwitzer Straße A Dorfplatz

Klettwitzer Straße SW außer Dorfplatz

L Lindenstraße SW

M Meuroer Straße SW Klettwitzer Str. Abzweig Richtung Drochow

Meuroer Straße W Abzweig Bebauungsende

Richtung Drochow

P Parkstraße W

S Saalhausener Straße SW

Sallgaster Straße SW Klettwitzer Str. K.-Liebknecht-Str.

Sallgaster Straße W K.-Liebknecht-Str. E.-Thälmann-Str.

Schillerstraße A

Schubertstraße A

Siedlerweg A

W Weinbergstraße SW

Z Ziegeleistraße A

ORTSTEIL KLETTWITZ

____________________________________________________________________________

Straße Zuordnung Kehr- und Winterdienst

von bis

____________________________________________________________________________

A Alte Finsterwalder Straße A Karl-Marx-Straße Straßenende Alte Finsterwalder Straße W Bahnhofstraße Karl-Marx-Straße

Am Hohen Most A

Am Krankenhaus W Krankenhausstr. Bebauungsende An den Weinbergen A

Annahütter Straße SW

B Bahnhofstraße A Alte Finsterwalder Str. Kostebrauer Str.

Bahnhofstraße SW Markt Alte Finsterwalder Str.

Bergstraße A

Birkenstraße A

Buchenstraße W

E Eichenstraße A

Ernst-Thälmann-Straße A

F Feldstraße A

Friedrich-Engels-Straße A

G Grabenstraße A

H Heideweg A

Herrenmühlestraße A

K Karl-Marx-Straße W

Kiefernallee SW

Kirchgasse A

(6)

____________________________________________________________________________

Straße Zuordnung Kehr- und Winterdienst

von bis

____________________________________________________________________________

Kostebrauer Straße SW

Krankenhausstraße W K 6610 Karl-Marx-Straße

Krankenhausstraße A Karl-Marx-Straße Fa. Grigo

M Markt SW

Meuroer Straße W außer Meuroer Straße 8 – 8 b

P Parkstraße W

Phillip-Müller-Straße A

Pößnitzstraße SW Klettwitzer Straße Pößnitz

S Schulstraße A Südstraße Straßenende

Schulstraße W Senftenberger Str. Südstraße Senftenberger Straße SW Kostebrauer Str. ehem. Schule

Siedlerweg A

Südstraße A

T Talstraße A Bergstraße Straßenende

Talstraße W Schipkauer Str. Bergstraße

W Weinbergstraße A

Wiesenstraße A

Wolfsgasse A

V Verbindungsweg zwischen Krankenhausstraße und

Karl-Marx-Straße W

Z Zufahrt zur Alten Gärtnerei/

Meuroer Straße 8 – 8 b A ORTSTEIL HÖRLITZ

____________________________________________________________________________

Straße Zuordnung Kehr- und Winterdienst

von bis

____________________________________________________________________________

A Am Schießplatz W

An der Hochkippe A

E Ernst-Thälmann-Straße SW

F Fabrikenstraße SW Grenzstraße Klettwitzer Straße Fabrikenstraße A Klettwitzer Str. ehem. Meurostolln

G Gartenstraße A

Grenzstraße A

H Heimstättenstraße A

K Kirchstraße A

Klettwitzer Straße A Kreuzstraße Straßenende Klettwitzer Straße A Radweg bis

Ampelanlage L 60

Klettwitzer Straße SW L 60 Kreuzstraße

Kreuzstraße SW

L Lange Straße A

O Otto-Müller-Straße A

S Schipkauer Straße A

Schulstraße A

Siedlung A

W Weinbergstraße A

Wredestraße W

Wünnenbergstraße A

ORTSTEIL MEURO

____________________________________________________________________________

Straße Zuordnung Kehr- und Winterdienst

von bis

____________________________________________________________________________

A Am Handwerkerhof A

Annahütter Straße S Klettwitzer Str. Ende Grundstück Palettenservice Annahütter Straße W Klettwitzer Str. Pößnitzstraße

B Birkenstraße A

Buchenstraße W

D Dorfplatz A aller Bereiche außer

Klettwitzer Straße bis Freienhufener Straße

Dorfplatz SW Klettwitzer Str. Freienhufener Str.

Drochower Straße W

____________________________________________________________________________

Straße Zuordnung Kehr- und Winterdienst

von bis

____________________________________________________________________________

E Eichenstraße A

F Feldstraße A

Freienhufener Straße A Drochower Str. Wendehammer Freienhufener Straße SW Dorfplatz Drochower Straße Friedhofstraße S Durchlass Klettwitzer Straße

Meuroer Graben

Friedhofstraße W L 55 Klettwitzer Straße

G Glück-Auf-Straße A

K Kiefernallee SW Pößnitz Friedhofstraße

Klettwitzer Straße SW

M Mühlenallee SW

P Pößnitzstraße SW Annahütter StraßePößnitz

R Ruhlander Straße A

S Senftenberger Straße SW ORTSTEIL DROCHOW

____________________________________________________________________________

Straße Zuordnung Kehr- und Winterdienst

von bis

____________________________________________________________________________

A Annahütter Straße W

F Feldstraße A

H Hauptstraße SW

R Rosengasse A

S Schulstraße A

Straße der Jugend A

Sonstige amtliche Mitteilungen B E K A N N T M A C H U N G

des Ministeriums für Ländliche Entwicklung, Umwelt und Verbraucherschutz

des Landes Brandenburg vom 15. Dezember 2007

Anhörungen der Öffentlichkeit zu den wichtigen Wasserbewirt- schaftungsfragen in der Internationalen Flussgebietseinheit Oder und in der Flussgebietsgemeinschaft (FGG) Elbe gemäß § 26 Abs. 3 und 5 des Brandenburgischen Wassergesetzes (BbgWG) Die „Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2000 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik“

(Wasserrahmenrichtlinie der Europäischen Union (EU)) stellt Umwelt- ziele für die Oberflächengewässer und das Grundwasser in allen Mitgliedstaaten der Europäischen Union auf. Zur rechtlichen Um- setzung dieser Richtlinie in Deutschland dienen das Wasserhaushalts- gesetz des Bundes (WHG) sowie die Wassergesetze der Länder, im Land Brandenburg das Brandenburgische Wassergesetz (BbgWG).

Um die Umweltziele der Wasserrahmenrichtlinie zu erreichen, sind bis zum 22. Dezember 2009 Maßnahmenprogramme und Bewirt- schaftungspläne für die in § 1b des WHG genannten Flussgebiets- einheiten aufzustellen.

Nach § 26 Absatz 3 BbgWG ist spätestens zwei Jahre vor der Auf- stellung der Bewirtschaftungspläne ein Überblick über die für die Flussgebietseinheit festgestellten wichtigen Wasserbewirtschaftungs- fragen zu veröffentlichen, zu denen die Öffentlichkeit Stellung neh- men kann. Brandenburg gehört zu den beiden internationalen Fluss- gebietseinheiten Elbe und Oder.

Der „Vorläufige Überblick über die wichtigen Wasserbewirtschaf- tungsfragen in der Internationalen Flussgebietseinheit Oder“ und das „Anhörungsdokument zu den wichtigen Wasserbewirtschaf- tungsfragen in der Flussgebietsgemeinschaft Elbe (FGG-Elbe)“, das

(7)

ist der in Deutschland gelegene Anteil des Elbeeinzugsgebietes, wer- den daher ab 22. Dezember 2007 an folgenden Stellen veröffentlicht bzw. öffentlich ausgelegt:

- Im Internet unter der Adresse

http://www.mluv.brandenburg.de/info/wrrl - im Landesumweltamt Brandenburg

Groß Glienicke, Seeburger Chaussee 2, 14476 Potsdam Haus 4, Zimmer 027, Telefon 033201/442-289

werktags 9 - 15 Uhr oder nach telefonischer Absprache - im Ministerium

für Ländliche Entwicklung, Umwelt und Verbraucherschutz Lindenstraße 34a, 14467 Potsdam, Zimmer 143 B

Telefon 0331/8667212

werktags 9 bis 15 Uhr oder nach telefonischer Absprache.

- in den unteren Wasserbehörden der Landkreise und der kreisfreien Städte zu den dort üblichen Sprechzeiten Die wichtigen Wasserbewirtschaftungsfragen für die beiden Fluss- gebietseinheiten werden außerdem in einer Broschüre zusammen- gestellt, die den Ämtern sowie den amtsfreien Städten und Gemein- den zur Auslegung zugestellt wird.

Zu den wichtigen Wasserbewirtschaftungsfragen für die Flussgebiets- einheiten Elbe und Oder können Verbände, Vereine, Körperschaften, Firmen, sonstige Einrichtungen und jede/jeder Interessierte bis zum 22. Juni 2008 schriftlich Stellung nehmen.

Stellungnahmen können schriftlich gerichtet werden an das Landes- umweltamt Brandenburg, Referat Ö4, Groß Glienicke, Seeburger Chaussee 2, 14476 Potsdam sowie an das Ministerium für Ländliche Entwicklung, Umwelt und Verbraucherschutz, Referat 62, Linden- straße 34a, 14467 Potsdam oder per E-Mail an die Adresse zeit- planwrrl@mluv.brandenburg.de.

Stellungnahmen zu länderübergreifenden oder internationalen Fragen im Einzugsgebiet der Elbe können auch gegenüber der Flussgebiets- gemeinschaft Elbe (Otto-von-Guericke-Straße 5, 39104 Magdeburg;

E-Mail: info@fgg-elbe.de) beziehungsweise gegenüber der Internatio- nalen Kommission zum Schutz der Elbe (Fürstenwallstraße 20, 39104 Magdeburg; E-Mail: sekretariat@ikse-mkol.org ) abgegeben werden.

Stellungnahmen zu länderübergreifenden oder internationalen Fragen im Einzugsgebiet der Oder können auch gegenüber den jeweils zu- ständigen Stellen der beiden anderen Bundesländer Mecklenburg- Vorpommern und Sachsen beziehungsweise gegenüber der Interna- tionalen Kommission zum Schutz der Oder (ul. M. Curie – Sklodows- kiej 1, 50-381 Wroclaw, Republik Polen; E-Mail: sekretariat@mkoo.pl) abgegeben werden.

Beschlüsse der Gemeindevertretersitzung vom 13.12.2007

Öffentlicher Teil:

BV 067/07 zur Haushaltssatzung und zum Haushaltsplan der Gemeinde Schipkau für das Haushaltsjahr 2008 BV 071/07 zum Investitionsplan der Gemeinde Schipkau für das

Haushaltsjahr 2008

BV 064/07 über die Teileinziehung der Ortsverbindungsstraße Drochow–Annahütte

BV 069/07 Grundsatzbeschluss über den Neubau eines Vereins- heimes auf dem Sportplatz im Ortsteil Drochow BV 070/07 Stellungsnahme der Gemeinde Schipkau zum Landes-

entwicklungsplan Berlin–Brandenburg

BV 068/07 1. Satzung zur Änderung der Satzung über die Bil- dung von Einschulbezirken für die Grundschulen der Gemeinde Schipkau

BV 072/07 Berufung einer Abgeordneten der Gemeindevertre- tung und einer sachkundigen Einwohnerin in den Aus- schuss Bildung, Jugend, Kultur, Sport und Soziales Nicht öffentlicher Teil

BV 066/07 unbefristete Niederschlagung öffentlich rechentlicher Forderungen – Gewerbesteuer

Kandidaten für die Wahl als Jugendschöffe bei der Jugendgerichtsbarkeit an den Amts- und Landgerichten gesucht

Das Jugendamt des Landkreises Oberspreewald-Lausitz sucht dringend Frauen und Männer im Alter zwischen 25 und 65 Jahren, die an einer Tätigkeit eines ehrenamtlichen Jugendrichters (Jugendschöffe) an den Amtsgerichten Senftenberg und Lübben sowie am Landge- richt Cottbus interessiert sind.

Bitte senden Sie bis zum 25. Februar 2008 eine kurze Bewerbung mit Angaben zum Namen, Vornamen (ggf. Geburtsnamen), Geburts- datum/-ort, Anschrift und Beruf an den: Landkreis Oberspreewald- Lausitz, Jugendamt, Dubinaweg 01, 01968 Senftenberg.

Telefonische Auskünfte hierzu erhalten Sie von den Mitarbeitern des Jugendamtes

Frau Rondke (Telefon 03573/870-4290), Frau Mrose (Telefon 03573/870-4291), Frau Sopora (Telefon 03573/870-4283), Herr Stuckatz (Telefon 03573/870-4284).

Georg Dürrschmidt Landrat

Schöffen für 2009 bis 2014 gesucht

Die Gemeinde Schipkau hat geeignete männlich und weibliche Bür- ger zur Übernahme eines Schöffenamtes zu gewinnen und die Vor- schlagsliste dem Amtsgericht Senftenberg zu übergeben. Es kommt entscheidend darauf an, für das Amt eines Schöffen Personen zu finden, die sich bei gegebener Eignung für die Tätigkeit besonders interessieren. Sollten Sie Interesse an der Erfüllung von Schöffenauf- gaben haben, so besteht die Möglichkeit, sich bis zum 31.03.2008 im Ordnungsamt der Gemeinde Schipkau, Schulstr. 4 in 01998 Schipkau OT Klettwitz, zu melden.

Nähere Erläuterungen:

Das Ehrenamt als Schöffe kann nur von Deutschen ausgeübt werden.

Folgende Personalangaben sind erforderlich:

- Familienname

- Geburtsname, wenn abweichend vom Familiennamen - Vornamen

- Geburtsort/-Kreis - Geburtstag - Beruf

- Anschrift mit Postleitzahl, Ort, Straße, Hausnummer - Geburtsname der Mutter

Die Personen müssen sich zur Übernahme eines Schöffenamtes eignen.

- Sie dürfen nicht gegen Grundsätze der Menschlichkeit oder Rechtsstaatlichkeit verstoßen haben.

- Sie dürfen nicht infolge Richterspruchs die Fähigkeit zur Beklei- dung öffentlicher Ämter verloren haben oder wegen einer vor- sätzlichen Tat zu einer Freiheitsstrafe von mehr als 6 Monaten verurteilt worden sein.

- Gegen Sie darf kein Ermittlungsverfahren wegen einer Tat schweben, die den Verlust der Fähigkeit zur Bekleidung öffent- licher Ämter zur Folge haben kann.

- Sie sollten nicht in zwei aufeinanderfolgenden Amtsperioden als Schöffe tätig gewesen sein, von denen die letzte Amtsperiode zum Zeitpunkt der Aufstellung der Vorschlagslisten noch andauert.

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- Sie müssen das 25. Lebensjahr vollendet haben.

- Sie dürfen das 70. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.

- Sie müssen in der Gemeinde Schipkau wohnen.

- Sie dürfen durch geistige und körperliche Gebrechen nicht un- geeignet sein.

- Sie dürfen nicht in Vermögensverfall geraten sein.

Das verantwortungsvolle Amt eines Schöffen verlangt in hohem Maße Unparteilichkeit, Selbständigkeit und Reife des Urteils, aber auch Beweglichkeit und wegen des angestrengten Sitzungsdienstes körperliche Eignung.

Es sollten alle Gruppen der Bevölkerung nach Geschlecht, Alter, Beruf und sozialer Stellung angemessene Berücksichtigung finden.

Ordnungsamt

Ende amtlicher Teil NICHTAMTLICHER TEIL

Bereitschaftsdienst an den Wochenenden

Der Bereitschaftsdienst der Gemeinde Schipkau ist unter der Tele- fonnummer

0160 98244384

zu erreichen.

Aufgaben des Bereitschaftsdienstes: Abwehr unmittelbar bevor- stehender akuter Gefahren für Leben, Gesundheit und Eigentum von Menschen. Bei Straftaten oder Nachbarschaftsangelegenhei- ten ist der Bereitschaftsdienst nicht zu rufen.

Hinweise über Herstellung, Druck, Verteilung und Bezug des

„Amtsblattes für die Gemeinde Schipkau“

entnehmen Sie bitte dem Impressum dieser Ausgabe.

Impressum

Herausgeber:

Gemeinde Schipkau, Der Bürgermeister Schulstraße 04, 01998 Schipkau/OT Klettwitz, Telefon 035754 3600, Telefax 035754 10349, E-Mail: gemeinde-Schipkau@t-online.de

verantwortlich für den amtlichen und nichtamtlichen Teil:

Der Bürgermeister der Gemeinde Schipkau Herstellung:

Druck + Satz Offsetdruckerei Großräschen, Freienhufener Straße 4, 01983 Großräschen, Telefon 035753 5646, Telefax 035753 17700, E-Mail: info@drucksatz.com

Sitzungstermine der Gemeinde Schipkau

(Änderungen vorbehalten)

Hauptausschusssitzung 05.02.2008

Gemeindevertretersitzung 14.02.2008

Bauausschusssitzung 27.02.2008

Sitzungsort, Sitzungsbeginn und Tagesordnung entnehmen Sie bitte den amtlichen Bekanntmachungskästen in den einzelnen Ortsteilen gemäß der Hauptsatzung der Gemeinde Schipkau - Ortsteil Annahütte, Klettwitzer Straße am Dorfplatz,

01994 Schipkau / OT Annahütte

- Ortsteil Drochow, Hauptstraße 23 am Feuerwehrgerätehaus, 01994 Schipkau / OT Drochow

- Ortsteil Hörlitz, am Kulturhaus, Klettwitzer Straße, 01968 Schipkau / OT Hörlitz

- Ortsteil Klettwitz, am Verwaltungsgebäude, Schulstraße 4, 01998 Schipkau / OT Klettwitz

- Ortsteil Meuro, Haus der Vereine Meuro, Klettwitzer Straße 1, 01994 Schipkau / OT Meuro

- Ortsteil Schipkau, am Markt im Bereich Schillerstraße, 01993 Schipkau / OT Schipkau

verantwortlich für den Anzeigenteil:

Druck + Satz Offsetdruckerei Großräschen, Telefon 035753 17703

Das „Amtsblatt für die Gemeinde Schipkau“ erscheint mo- natlich in einer Auflagenhöhe von 4.250 Exemplaren und wird in alle Haushalte im Gemeindegebiet kostenlos verteilt.

Einzelexemplare sind gegen Kostenerstattung von der Ge- meinde Schipkau, Schulstraße 04, 01998 Schipkau/OT Klettwitz, oder über den Verlag Druck + Satz Offsetdrucke- rei Großräschen, Freienhufener Straße 4, 01983 Großräschen zu beziehen. Gleichfalls liegen Exemplare der Gemeinde Schipkau, Schulstraße 04, 01998 Schipkau/OT Klettwitz, zu den Öffnungszeiten zur Einsichtnahme aus.

Für unverlangt an die Gemeinde Schipkau oder an den Verlag eingesandte Manuskripte und Fotos wird keine Haftung übernommen. Es besteht kein Anspruch auf Veröffentlichung. Im Falle einer Veröffentlichung be- steht kein Anspruch auf Vergütung.

Bei Reklamationen, die die Verteilung des Amtsblattes Schipkau betreffen, bitte nicht an die Gemeindeverwaltung Schipkau, sondern an den zuständigen Verteiler- service wenden. (Telefon 0355 4792040)

Der Bürgermeister informiert

Sehr geehrte Bürgerinnen, sehr geehrte Bürger, liebe Einwohner der Gemeinde Schipkau,

ich wünsche Ihnen allen ein gesundes, neues und auch erfolgreiches Jahr 2008. Möge es Ihnen Glück bringen und all das in Erfüllung gehen, was Sie sich zum Jahreswechsel gewünscht und vorgenom- men haben.

Auch aus Sicht der Gemeinde gilt es sich im neuen Jahr intensiv vielfältigen Aufgaben zu stellen. Dazu gehören finanzielle Heraus- forderungen, wie auch die Realisierung von Bauvorhaben und Um- setzung von Projekten. Ebenso wird die Gemeinde Schipkau sich im Rahmen des ihr Möglichen darum bemühen, darauf hinzuwirken, dass ein Betrieb des Eurospeedway Lausitz gesichert bleibt. Eine Entscheidung im Zuge des Ausschreibungsverfahrens soll nunmehr im I. Quartal 2008 herbeigeführt und in geeigneter Form der Öffent- lichkeit mitgeteilt werden. Insofern wird es, auch für uns als Gemeinde Schipkau, ein interessantes und spannendes Jahr 2008. In gewohnter Weise werden wir uns bemühen, Sie über alle wichtigen Gemeinde- angelegenheiten auch weiterhin zu informieren.

Nochmals einen guten Start in das Jahr 2008 wünscht Ihnen herzlichst

Ihr Bürgermeister Siegurd Heinze

Die Gemeinde Schipkau

bietet ZUM VERKAUF an

KÜCHENSCHRÄNKE AUS EDELSTAHL

1 Hochschrank mit Schiebetüren und zwei übereinanderliegenden Schrankräumen

(H 1.800 mm X B 1.500 mm X T 600 mm) 1 Arbeitsschrank mit Schiebetüren

3.000 mm lang, 700 mm tief 2 Wandhängeschränke als Tischaufsatz

mit Schiebetüren 1500 mm lang, 400 mm tief Jahr der Anschaffung: 2002, Mindestgebot 500,00 Euro Der Verkauf erfolgt nach Höchstgebot.

Interessenten melden sich bitte bei der Gemeinde Schipkau, Allgemeine Verwaltung/Finanzen Frau Johannsohn,

Telefon 035754 360-15 Ein Besichtigungstermin kann telefonisch vereinbart werden.

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Wirtschaftsförderung der Gemeinde Schipkau informiert

Computeranimation statt Reißbrett

Wer in den Räumlichkeiten des Technischen Büros der HALTEC Hallensysteme GmbH in der altehrwürdigen Schule von Meuro zu Gast ist, sucht das traditionelle Zeichenbrett, das seit je her zum Erstellen von Bauzeichnungen diente, vergeblich. „Heute fragt der Kunde nach maßgeschneiderten Lösungen, bei gleichzeitig wirtschaft- licher Produktion – eine enorme Herausforderung an den Fertigungs- und Konstruktionsprozess“, begründet der Technische Leiter des Büros der Hallensysteme GmbH Herr Noack den Wandel. Um die- sen neuen Anforderungen gerecht zu werden, mussten sich die In- strumente und damit die Arbeitsplätze verändern: Statt am Reiß- brett wird heute am Rechner gezeichnet. „Das fällt uns hier nicht schwer“, ergänzt Frank Noack lachend. Getrieben von einer un- stillbaren Begeisterung für Technik entwirft das 9-köpfige Team gern komplette Produktsortimente und Bauprojekte am Computer mit Hilfe innovativer Software. „Es war zwar zunächst ungewohnt, aber es ist zeitgemäß und vor allem Zeit sparend. Mit wenigen Klicks ent- stehen so ganze Hallen“, erläutert Herr Noack während er auf dem Bildschirm voller Stolz fertige Modelle im 3-D-Format präsentiert.

Vor 10 Jahren wurde die HALTEC Hallensysteme GmbH – kurz HALTEC – im Sauerland gegründet. Seither ist sie für ihre hohe Pro- duktqualität und individuellen Ausführungen bekannt. „Dass Anre- gungen vom Team und den Kunden in die kontinuierliche Weiter- entwicklung der Produkte einfließen, ist selbstverständlich“ wie Herr Noack auch die innovative Arbeit seines Büros betont. Schnell ent- wickelte sich aus einem 3-Mann-Betrieb eine Mannschaft von 6 Mit- arbeitern im Januar 1998 (vor 10 Jahren) auf heute europaweit 150 Mitarbeiter. Seit 2001 entstehen in Meuro Pläne von Industriehallen mit Kranbahn, Systemhallen mit spezieller Ausstattung und Optik, Aluminiumzelte oder exklusive Überdachungen für Veranstaltungen.

Zahlreiche namhafte Firmen aus der Automobilbranche, der Chemie- branche, dem Anlagen- und Maschinenbau, der Transportbranche, dem Groß- und Einzelhandel sowie viele Handwerksbetriebe nut- zen seit Jahren HALTEC Hallen.

„Wir erbringen flexible Raumlösungen für verschiedenartigste Ein- satzzwecke und zeichnen uns insbesondere durch zügiges Reagie- ren und eine individuelle Kundenbetreuung aus“, hebt Frank Noack hervor. Die Herstellung der hochwertigen Aluminium- und Stahl- gerüste erfolgt in der unternehmenseigenen Produktion im bran- denburgischen Gransee (Landkreis Ober-Havel). Die regionale Vertriebsstruktur von HALTEC garantiert mit 10 Vertriebsstandorten in Deutschland und weiteren in mehreren europäischen Ländern einen optimalen Kundenservice vor Ort. Hier fragt der Kunde zu- erst an. Die für den Bauauftrag notwendige Übersichtszeichnung wird im Büro Meuro erstellt. Im Weiteren entstehen die so genann-

ten Werkstattzeichnungen und später die für die Bestellung der Bau- materialien und dem Bauvorhaben erforderlichen Montagepläne.

Das Technische Büro in Meuro widmet sich demnach den in der gesamten Projektphase wichtigsten Vorraussetzungen für die Um- setzung des Kundenwunsches: „Zunächst bestimmen wir die Statik und die damit verbundene Berechnung – entsprechend der derzeit gültigen Baubestimmungen – für ein Bauprojekt. Der darauf folgen- de Schritt besteht aus der Konstruktionsleistung, die in Form von Fertigungs- und Montagezeichnungen an den Produzenten und an den Kunden gehen“, informiert der gelernte Stahlbauschlosser und Diplom Ingenieur über die Tätigkeitsbereiche seines Büros. „Heute sind Hallen leichter als früher. Vor einigen Jahren wurde noch mehr Material verplant, vor allem, um die Sicherheit zu gewährleisten. Heu- te weiß man, dass man nicht mehr so schwer bauen muss, um sicher zu bauen, man muss aber genauer rechnen und effizienter planen“.

Trotzdem schlägt das Herz von Herrn Noack für imposante schwere Bauten wie für alte Bahnhöfe, die eine Faszination auf ihn ausüben:

„Allein die tausend Nieten, die bei derartigen Bauten verbraucht wurden, lassen auf echte Schwerstarbeit schließen“. Heute gibt es im Meuroer Büro eine wichtige Zielvorgabe, die im Sinne der Kundenorientierung eingehalten wird: „Ein Mitarbeiter benötigt bei uns durchschnittlich eine Woche für die Planung einer kompletten Halle. Dabei hilft uns die moderne Technik natürlich enorm. Zeichnen am Brett ist heute überholt.“

Mittlerweile haben sich die Produkte von HALTEC zu wahren Export- schlagern entwickelt: neben Kunden aus Deutschland kommen heute zunehmend zahlreiche Anfragen aus dem Ausland, u. a. Öster- reich, Niederlande, Nigeria, Dänemark, Schweiz, Polen sowie Russland. Kurzum: In Meuro ist die Zukunft zu Hause. Junge Men- schen aus der Gemeinde Schipkau haben jetzt die Möglichkeit, ihre Leidenschaft für Technik zu leben und können sich von Herrn Noack zur Technischen Zeichnerin/zum Technischen Zeichner ausbilden lassen (siehe Ausschreibung). Vorraussetzungen für die Ausbildung sind unter anderem mathematisches Wissen, Kommunikationsfä- higkeit und technisches Verständnis. Da der Exportbereich des Un- ternehmens zugenommen hat, wären selbstverständlich auch Sprachkenntnisse für diese Tätigkeit von Vorteil.

„Auch gegenüber weiteren qualifizierten Bewerbungen aus den Be- rufsfeldern Konstruktion und Statik sind wir aufgeschlossen“, stellt Frank Noack heraus. Man kann nicht alles wissen und können, doch wer die entsprechende Leidenschaft für den Beruf mitbringt, den wird Herr Noack zwar fordern, aber umso mehr fördern.

Weitere Informationen erhalten Sie unter: www.haltec.net

Wir stellen Ihnen unsere Unternehmen vor:

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FREIE LEHRSTELLE AB 2008

Ausbildung zum/zur Technischen Zeichner/in

Fachrichtung Stahl- und Metallbautechnik Aufgabengebiet:

In unserem Team in Meuro bieten wir Ihnen die Chance, ab August 2008 Ihre Ausbildung zu starten und als Technische(r) Zeichner-(in) an deutschen und internationalen Hallenprojekten mitzuwirken.

Qualifikation:

– erfolgreicher Abschluss des Abiturs, der Real- oder Gesamtschule – gutes technisches Verständnis – räumliches Vorstellungsvermögen – gute PC-Kenntnisse, MS-Office – Mathematik- und Deutschnote: gut Persönliche Fähigkeiten:

– Einsatzbereitschaft – Eigeninitiative

– gutes Auffassungsvermögen

– persönliche Eigenschaften wie Zuverlässigkeit, Ehrgeiz, Ehrlichkeit und Disziplin

Kontakt:

Ihre schriftlichen Bewerbungsunterlagen mit einem Anschreiben, dem Lebenslauf und den letzten drei Schulzeugnissen senden Sie bitte an:

HALTEC Hallensysteme GmbH, Technisches Büro Meuro, Herrn Noack, Klettwitzer Straße 11, D-01994 Meuro, Telefon 035754/6404-14, Email: frank.noack@haItec.net.

Marketingplan 2008 des

Tourismusverbandes Niederlausitz e.V. erschienen

Der neue Marketingplan des Tourismusverbandes Niederlausitz e.V. für das Jahr 2008 ist fertig gestellt.

Er gibt einen umfassenden Überblick zu allen geplanten Marketing- und Kommunikationsmaßnahmen, die der Verband in diesem Jahr durchführen möchte. Der Plan soll vor allem Unterstützung und Ori- entierung für touristische Anbieter und Partner sein. Sie erhalten damit die Möglichkeit, ihre eigenen Aktivitäten mit dem Tourismus- verband abzustimmen und sich in dessen überregionale Vermark- tung einzubringen, um so Gäste noch effektiver anzusprechen.

Für 2008 plant der Tourismusverband neben bewährten und erfolg- reichen Maßnahmen, wie der Veröffentlichung regelmäßiger Bro- schüren oder der Präsentation auf ausgesuchten Reisemessen, auch weitere Angebote. So werden unter anderem verschiedene Infor- mationsveranstaltungen und Weiterbildungen für Touristiker ange- boten. Außerdem werden im Frühjahr touristischen Anbietern die Ergebnisse der letztjährigen Gästebefragung vorgestellt, die auch für Vermieter oder Freizeiteinrichtungen interessante Informationen lie- fern kann. Der Brandenburger Fahrradfrühling, das jährliche Anradeln des Landes im April, soll 2008 auch genutzt werden, um außerhalb der Region die Radbegeisterung der Niederlausitzer publik zu ma- chen. Mit verschiedenen Partnern wird der Tourismusverband die- sen Termin zudem unter das Motto „Niederlausitzer Bergbautour“

stellen. Daneben können sich touristische Anbieter natürlich auch an thematischen Broschüren, dem Newsletter für Touristiker oder z. B. an den verschiedenen Möglichkeiten zur Präsentation auf www.niederlausitz.de beteiligen.

Interessenten erhalten den Marketingplan ab Januar beim Tourismus- verband unter Tel. 03563 602340 oder info@niederlausitz.de oder auf www.niederlausitz.de unter der Kategorie „über uns“ zum Download.

Beratungstage für Unternehmer und Existenzgründer

der ILB InvestitionsBank des Landes Brandenburg für unsere Region

05.02.2008, 10:00 bis 16:00 Uhr Industrie- und Handelskammer Cottbus Goethestraße 1, 03046 Cottbus

Es beraten: Kundencenter der ILB, Industrie- und Handelskammer (IHK) 07.02.2008, 10:00 bis 16:00 Uhr

Stadtverwaltung Senftenberg Markt 1, 01968 Senftenberg Es berät: Kundencenter der ILB 21.02.2008, 10:00 bis 16:00 Uhr

Lausitzer Unternehmer Centrum (LUC) e. V., Senftenberg Knappenstraße 1, 01968 Senftenberg

Es berät: Kundencenter der ILB 26.02.2008, 10:00 bis 16:00 Uhr Industrie- und Handelskammer Cottbus Goethestraße 1, 03046 Cottbus

Es beraten: Kundencenter der ILB, Industrie- und Handelskammer (IHK), KfW Mittelstandsbank

Anmeldung: Die Beratungen sind wie immer kostenlos. Für die Beratungstage ist es erforderlich, dass Sie sich bei Ihrem Kundenbe- rater telefonisch unter 0331 660-1597 oder per E-Mail unter hein- rich.weisshaupt@ilb.de anmelden, um einen individuellen Termin zu vereinbaren. Bei Bedarf sind selbstverständlich auch Terminvereinba- rungen außerhalb der angegebenen Beratungstage möglich.

Sie können Ihre Terminwünsche auch im Kundencenter bei der Hotline unter 0331 660-2211 vormerken lassen.

Weitere Termine finden Sie unter www.ilb.de unter dem Link TERMINE + + + + + + Ausbildungs- und Praktikumsplätze + + + + + +

von Unternehmen der Gemeinde Schipkau

A K T I O N

Wir unternehmen Zukunft – WIR BILDEN AUS!

demnächst unter www.gemeinde-schipkau.de | Rubrik Bildung Sehr geehrte Unternehmerinnen und Unternehmer, wir wollen auf der Internetseite der Gemeinde Schipkau

in der Rubrik Bildung

eine Ausbildungs- und Praktikumsbörse einrichten.

Dafür brauchen wir Ihre Unterstützung.

Wir wollen von Ihnen erfahren, welche Ausbildungs- bzw.

Praktikumsplätze Ihr Unternehmen zur Verfügung stellt.

Ziel der Datenbank ist es, Schülern und Jugendlichen aus der Region Möglichkeiten aufzuzeigen, sich hier in der

Gemeinde Schipkau ausbilden zu lassen oder ein Praktikum in einem heimischen Betrieb zu absolvieren.

Bitte helfen Sie uns dabei, diese AKTION zum Leben zu erwecken und teilen Sie uns noch heute mit, welche Chancen Sie den Schülern und Jugendlichen

aus unserer Region anbieten können.

Informationen zu Ihren Angeboten bitte an:

Sachgebiet Wirtschaftsförderung Frau B. Grobba, Frau A. Neumann Telefon 035754/36028 oder 36044 E-Mail: b.grobba@gemeinde-schipkau.de oder a.neumann@gemeinde-schipkau.de Wir bedanken uns für Ihre Mithilfe.

Neues aus dem Bereich TOURISMUS

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Seenland auf einen Blick

Neues Ferienjournal

für das Lausitzer Seenland erschienen

Wie viel Faszination in den früheren Braunkohlegruben der Region stecken kann, machen die Freizeitangebote im Lausitzer Seenland eindrucksvoll deutlich.

Inspirationen für einen Tagesausflug oder den längeren Aufenthalt finden Besucher im aktuellen 40-seitigen „Ferienjournal Lausitzer Seenland“. Rund- flüge per Wasserflugzeug, motorisierte und unmotorisierte Bootstouren oder Entdeckungen auf den hervorragenden Radwegen direkt in Ufernähe sind nur einige der vorgestellten Angebote. Selbst Skifahren ist hier rund ums Jahr aktuell, Wasser- und Jetski sowie die Indoor-Skihalle „Snowtropolis“

machen es möglich.

Das Lausitzer Seenland will aber auch seine Kohlevergangenheit nicht leug- nen. Einmalige Landschaften zwischen Bergbau und Neugestaltung kön- nen auf Wanderungen, Quad- oder Allradtouren erlebt werden. Bei einer Fahrt im Mannschaftstransportwagen in den noch aktiv betriebenen Tage- bau „Welzow-Süd“ kommt dabei sogar für jeden Bergmannsgefühl auf.

Aber auch Kulturhungrigen bietet das Lausitzer Seenland neue Blickwin- kel. Industriekultur vom Stahl der F60 bis zu den Backsteinfassaden der Energiefabrik Knappenrode, ausgezeichnetes Theater oder Landschafts- kunst bieten Unterhaltung auf hohem Niveau. Komplettiert wird das Infor- mationsangebot der Broschüre mit zahlreichen Tipps zu Übernachtungs- und Einkehrmöglichkeiten. Das Ferienjournal, das gemeinsam von der Tou- ristischen Gebietsgemeinschaft Lausitzer Seenland e.V. und dem Tourismus-

BEHERBERGUNGSRECHT Stornierung eines Beherbergungs- oder

Mietvertrags – das steht Ihnen zu:

Wenn ein Gast eine bereits gebuchte Unterkunft storniert, gibt es immer wieder Missverständnisse zwischen ihm und dem Vermieter. Oft wissen beide nicht, wie sie sich in so einem Fall verhalten müssen bzw. sind über die Rechtslage nicht ausreichend informiert. Deshalb hat der Deutsche Tourismusverband jetzt eine Übersicht heraus gegeben, die darüber auf- geklärt, wann und wie ein Beherbergungs- oder Mietvertrag zu Stande kommt und welche Rechte und Pflichten für den Gast bzw. den Vermieter mit Abschluss des Vertrages entstehen. Wie verhält man sich richtig bei einer Stornierung? Welche Stornogebühren können berechnet werden und wann dürfen diese dem Gast nicht in Rechnung gestellt werden? Diese und weitere Fragen zum Thema Beherbergungsrecht beantwortet die Über- sicht „Recht in der Praxis“ des DTVs, die Sie bei Ihrer Wirtschaftsförde- rung/Tourismus der Gemeinde Schipkau erhalten können.

Gemeinde Schipkau Wirtschaftsförderung/Tourismus Anne Neumann, Schulstraße 4, 01998 Schipkau OT Klettwitz Tel. 035754 36044, E-Mail: a.neumann@gemeinde-schipkau.de

Die Verwaltung informiert

verband Niederlausitz e.V. herausgegeben wurde, erscheint in einer Aufla- ge von 60.000 Stück. Es ist kostenfrei z. B. bei den Touristinformationen in Senftenberg, auf den IBA-Terrassen in Großräschen oder beim Tourismus- verband Niederlausitz unter Telefon 03563 602340, info@niederlausitz.de oder über www.niederlausitz.de erhältlich.

ÖFFENTLICHE AUSSCHREIBUNG

Die Gemeinde Schipkau schreibt zum 01.09.2008 einen Ausbil- dungsplan für die Berufsbildung Verwaltungsfachangestellte/

Verwaltungsfachangestellter aus.

Ausbildungszeit: 3 Jahre

Folgende Anforderungen werden an die Bewerber gestellt:

– Realschulabschluss oder gleichwertiger Bildungsabschluss (Fachoberschule )

– gute Leistungen in Deutsch und Mathematik

– Einsatzfreude, Kreativität bei selbständiger und kooperati- ver Arbeit

– Flexibilität, Zuverlässigkeit, Belastbarkeit, Kontaktfreudigkeit – Bürgerfreundlichkeit, Teamfähigkeit, Verantwortungsbe-

wusstsein

– Bereitschaft zum selbständigen Lernen

Die Eignung für die Ausbildung wird in einem Auswahlverfahren mit Eignungstest festgestellt.

Bewerbungen sind mit:

– Bewerbungsschreiben – tabellarischen Lebenslauf – Kopien der letzten drei Zeugnisse

– Einschätzung zum Arbeits- und Sozialverhalten – Praktikumsbeurteilungen

– frankiertem Umschlag zur Rücksendung der Unterlagen bis zum 29.02.2008 an die Gemeinde Schipkau,

Personalamt, Schulstraße 04 in 01998 Schipkau/OT Klettwitz zu richten.

Bewerber/innen die noch nicht volljährig sind, fügen bitte eine Einverständniserklärung der/des gesetzlichen Vertreter/s und eine amtsärztliche Bescheinigung über die Erstuntersuchung nach § 32 JarbSchG bei.

Aufruf der Grundschulen zur Anmeldung der Schulanfänger

Sehr geehrte Eltern,

entsprechend der festgelegten Einschulbezirke im Bereich der Ge- meinde Schipkau(Schulbezirksatzung vom 02.04.2004, zuletzt ge- ändert am 14.12.2007 veröffentlichtim Amtlichen Bekanntmachungs- blatt für die Gemeinde Schipkau Nr. 9, Jahrgang 15vom 20.12.2007), sind nachfolgend aufgeführte Anmeldetermine verbindlich.

Die Anmeldung für das Schuljahr 2008/2009 wird wie folgt festgelegt:

Einzugsbezirk Hörlitz, Schipkau – Grundschule „Paul-Noack“am 07.02.2008 von 12:30Uhr – 17:30 Uhr

Einzugsbezirk Annahütte, Drochow, Klettwitz, Meuro – Grund- schule Annahütte am 14.02.2008 von 12:00 – 17:30 Uhr

Die Aufnahme in die Grundschule erfolgt nach 37 des Brandenbur- gischen Schulgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 2.

August 2002 (GVBI. l S. 78) zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 24.05.2005 (GVBI. 1/05 Nr. 13/S.196).

Die Schulpflicht beginnt für Kinder, die bis zum 30. September das sechste Lebensjahr vollendet haben, am 1. August desselben Kalen- derjahres. Kinder, die in der Zeit vom 1. Oktober bis 31. Dezember das sechste Lebensjahr vollenden, werden auf Antrag der Eltern zu Beginn des Schuljahres in die Schule aufgenommen. In begründeten Ausnahmefällen können Kinder aufgenommen werden, die nach dem 31. Dezember jedoch vor dem 1. August des folgenden Kalen- derjahres das sechste Lebensjahr vollenden. Entsprechende Anträ- ge sollen gesicherte Nachweise zum Entwicklungsstand des Kindes enthalten. Mit der Aufnahme beginnt die Schulpflicht.

Diese Anträge stellen Sie bitte zu den oben genannten Terminen.

Falls Sie die Zurückstellung Ihres Kindes wünschen, dann ist eben- falls ein Antrag notwendig. Eltern, deren Kinder im vergangenen Jahr zurückgestellt wurden, haben auch diesen Termin wahrzunehmen.

Wer an diesen Anmeldeterminen verhindert ist, wendet sich bitte an die jeweilige Schulleitung. Bitte bringen Sie an diesem Tag Ihre Kinder mit. Zur Anmeldung ist das Familienstammbuch notwendig.

Warlich, Schulleiterin; Lorenz, Schulleiterin

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Information des Einwohnermeldeamtes

Öffentliche Bekanntmachung Melderegisterauskünfte in besonderen Fällen

§ 33 – Gesetz über das Meldewesen im Land Brandenburg (Brandenburgisches Meldegesetz – BbgMeldeG)

(1) Die Meldebehörde darf Parteien, politischen Vereinigungen, Wählergruppen, Listenvereinigungen und anderen Trägern von Wahlvorschlägen im Zusammenhang mit Wahlen zum Europäi- schen Parlament, zum Deutschen Bundestag, zum Landtag Brandenburg sowie im Zusammenhang mit Kommunalwahlen in den sechs der Wahl vorangehenden Monaten zum Zwecke der Wahlwerbung aus dem Melderegister Auskunft über die in

§ 32 Abs. 1 Satz 1 bezeichneten Daten von Gruppen von Wahlberechtigten erteilen, soweit für deren Zusammensetzung das Lebensalter der Betroffenen bestimmend ist. Die Geburtstage der Betroffenen dürfen nicht mitgeteilt werden. § 32 Abs. 4 gilt entsprechend. Die Empfänger haben die Daten spätestens eine Woche nach der Wahl zu löschen; eine entsprechende Verpflichtungserklärung ist abzugeben. Die Meldebehörde kann die Auskunftserteilung mit zusätzlichen Auflagen verbinden, um sicherzustellen, dass die Empfänger ihren Verpflichtungen nach Satz 4 nachkommen.

(2) Im Zusammenhang mit Volksbegehren und Volksentscheiden dürfen Auskünfte nach Maßgabe des Absatzes 1 den Vertretern nach § 2 Abs. 3 des Volksabstimmungsgesetzes vom 14. April 1993 (GVBl. I S. 94), Parteien, politischen Vereinigungen und Listenvereinigungen erteilt werden. Die Auskünfte dürfen bei Volksbegehren vom Tag der Bekanntmachung des Volksbegeh- rens nach § 14 Abs. 1 des Volksabstimmungsgesetzes bis zum Ablauf der Eintragungs- oder Nachfrist und bei Volksentscheiden vom Tag der Bekanntgabe des Abstimmungstages nach § 35 des Volksabstimmungsgesetzes bis zum Tag vor dem Abstim- mungstag gegeben werden.

(3) Im Zusammenhang mit Bürgerentscheiden nach § 20 Abs. 1 der Gemeindeordnung, § 18 Abs. 1 der Landkreisordnung oder

§ 81 Abs. 2 des Brandenburgischen Kommunalwahlgesetzes dürfen Auskünfte nach Maßgabe des Absatzes 1 den Parteien, politischen Vereinigungen, Wählergruppen, Listenvereinigungen und Vertretern erteilt werden. Die Auskünfte dürfen ab der Be- kanntmachung der Entscheidung über die Zulässigkeit des Bür- gerbegehrens bis zum Tag vor dem Abstimmungstag gegeben werden.

(4) Die Meldebehörde darf Auskünfte über Alters- und Ehejubiläen von Einwohnern erteilen. Die Meldebehörde darf die in § 32 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 genannten Daten sowie Tag und Art des Jubi- läums zum Zwecke der Veröffentlichung durch Presse, Rundfunk und andere Medien den für die Veröffentlichung zuständigen Stellen der Gemeinden übermitteln. Altersjubilare sind Einwoh- ner, die den 60. oder einen späteren Geburtstag begehen; Ehe- jubilare sind Einwohner, die das 50. oder ein späteres Ehe- jubiläum begehen.

(5) Adressbuchverlagen darf Auskunft über 1. Familiennamen,

2. Vornamen, 3. Doktorgrad,

4. gegenwärtige Anschriften, jedoch nicht Anschriften nach

§ 12 Abs. 3 Satz 5, §§ 24 und 26, sämtlicher Einwohner, die das 18. Lebensjahr vollendet haben,

erteilt werden.

(6) Der Betroffene hat das Recht, der Weitergabe seiner Daten nach den Absätzen 1 bis 5 zu widersprechen. Auf das Widerspruchs- recht ist er bei der Anmeldung hinzuweisen. In den Fällen der Absätze 1 bis 3 ist spätestens acht Monate vor Wahlen, Volks- begehren, Volksentscheiden und Bürgerentscheiden durch öf- fentliche Bekanntmachung auf das Widerspruchsrecht hinzu-

weisen, in den übrigen Fällen mindestens einmal jährlich. Kann diese Frist im Einzelfall nicht eingehalten werden, hat die öffent- liche Bekanntmachung unverzüglich nach Bekanntwerden des jeweiligen Termins zu erfolgen. § 32b Abs. 5 gilt entsprechend.

(7) Eine Weitergabe von Daten nach den Absätzen 1 bis 5 ist unzu- lässig, wenn im Melderegister eine Auskunftssperre nach § 32b Abs. 1 und 4 eingetragen ist.

Sehr geehrte Bürger,

nach Absatz 6 hat jeder Einwohner das Recht, ohne Begründung, der Auskunftserteilung nach § 33 Absätze 1 bis 5 BbgMeldeG zu widersprechen. Im Falle des Widerspruchs darf dann keine Auskunft in die oben genanten Stellen erteilt werden. Der Widerruf gilt unbe- fristet. Der Widerspruch ist schriftlich oder mündlich zur Nieder- schrift beim Bürgermeister der Gemeinde Schipkau, Einwohnermel- deamt in der Schulstraße 04 in 01998 Schipkau/Ortsteil Klettwitz einzulegen.

Ihr Einwohnermeldeamt

Das Ordnungsamt informiert

Im Juni 2007 wurden an der Jüdischen Gräberstätte nahe des Orts- teils Schipkau mehrere Sachbeschädigungen verübt. Die Polizei konnte die Täter ermitteln, die nun rechtskräftig verurteilt sind.

Im Rahmen eines Täter-Opfer-Ausgleichs schloss der Bürgermeister der Gemeinde Schipkau, als Vertreter der Geschädigten, mit den beschuldigten Jugendlichen eine Vereinbarung zur außergericht- lichen Regelung der Wiedergutmachung des Schadens der Straftat ab. Unter anderem gehört die nachstehende öffentliche Entschuldi- gung der Straftäter im Amtsblatt der Gemeinde Schipkau zu den Forderungen.

„Für die Sachbeschädigung an der Jüdischen Grabstätte möchten wir, Mathias Kaiser, Richard Rohloff und Benjamin Lübeck, uns aufrichtig entschuldigen. Wir, Erik Markus und Sebastian Rausch, hielten uns zur Tatzeit ebenfalls an der Jüdischen Gräberstätte auf, ohne aber an der Handlung beteiligt gewesen zu sein (siehe polizeiliche Aussa- gen). Es tut uns leid, Mathias, Richard und Benjamin nicht von der Tat abgehalten zu haben und möchten nochmals ausdrücklich dar- auf hinweisen, dass diese keinen rechtsradikalen Hintergrund hatte.“

10.01.08 Sebastian Rausch 10.01.08 Benjamin Lübeck 10.01.08 Erik Markus 10.01.08 Mathias Kaiser 10.01.08 Richard Rohloff

Erläuterungen zur Erhebung der Winterwartungsgebühren für das Jahr 2007

In Kürze wird mit der Erhebung der Winterwartungsgebühren für das vergangene Kalenderjahr begonnen. Da der Gebührensatz für die Durchführung der Winterwartung für das Jahr 2007 gemäß Sat- zung 0,72 Euro/m beträgt, im letzten Jahr jedoch ein eher milder Winter zu verzeichnen war, möchte ich bereits im Vorfeld das Zu- standekommen der Gebührenhöhe erläutern.

Gemäß Kommunalabgabengesetz (KAG) besteht die Verpflichtung, Gebühren spätestens alle 2 Jahre zu kalkulieren. Von Seiten der Ge- meinde Schipkau wird für die Ermittlung der Straßenreinigungs- und Winterwartungsgebühren eine jährliche Kalkulation vollzogen. Der Kalkulation der in der Satzung benannten Gebühren liegen die im Betrachtungszeitraum tatsächlich entstandenen Kosten zu Grunde.

Der jeweils für ein Kalenderjahr geltende Gebührensatz wird mit- tels Satzung geregelt, die im Vorab die einzelnen Gremien der Ge- meinde Schipkau durchläuft und durch die Gemeinde Schipkau zu beschließen ist sowie im Amtsblatt der Gemeinde Schipkau veröf- fentlicht werden muss. Das hat zur Folge, dass die für das Jahr 2007

Abbildung

Abb. 3 Farbskala zum Energieausweis [Quelle: Deutsche Energie-Agentur]

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