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Archiv "Leistungsfähigkeit qualifizierter Freiberufler besser nutzen" (19.03.1982)

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Spektrum der Woche Aufsätze -Notizen THEMEN DER ZEIT

Leistungsfähigkeit qualifizierter Freiberufler besser nutzen

Die Tätigkeiten der TÜV überschnei- den sich in vielen Bereichen mit de- nen der Angehörigen der Freien Be- rufe, insbesondere freiberuflichen Sachverständigen, Ingenieuren und Architekten sowie in bestimmten Be- reichen auch niedergelassenen Ärz- ten und Psychologen. Das Verhält- nis zwischen TÜV und freien techni- schen Berufen wird entscheidend durch ein Ungleichgewicht der Wett- bewerbschancen zu Lasten freibe- ruflich Tätiger geprägt.

Wettbewerbsvorteile zugunsten der TÜV rühren daher, daß durch Gesetz oder andere staatliche Regelungen ihnen bestimmte Aufgaben der tech- nischen Überwachung übertragen sind bzw. diese Regelungen durch ihre Ausgestaltung zu einer rechtli- chen oder faktischen Präferenz zu- gunsten der TÜV führen. Derartige Regelungen verhindern aber die Be- tätigung entsprechend qualifizierter Selbständiger.

Die rechtliche und faktische Präfe- renz in verschiedenen Bereichen der technischen Überwachung, die dar- aus resultierende enge Zusammen- arbeit mit staatlichen Stellen stärkt die Position der TÜV in den nicht geregelten sogenannten „freien Tä- tigkeitsbereichen". Auch dies wirkt sich zu Lasten der freiberuflich Täti- gen aus. In ihrem „Bericht über die Lage der freien Berufe" hat die Bun- desregierung in den Grundsätzen ei- ner Politik für Freie Berufe aus- drücklich darauf hingewiesen, daß Wettbewerbsverzerrungen zu La-

sten der Freien Berufe zu vermeiden bzw. abzubauen sind.

Für die öffentlichen Hände bedeutet dies, daß sie bei der Übertragung öffentlicher Aufgaben und bei der Vergabe öffentlicher Aufträge die selbständig Tätigen jeweils mit ein- zubeziehen haben.

Dabei sind feststellbare Bevorzu- gungen der TÜV auf ihre Berechti- gung hin zu überprüfen und dort abzubauen, wo entsprechende Lei- stungen von Selbständigen — insbe- sondere in den Freien Berufen — an- geboten werden.

II. Aufgaben und Tätigkeitsge- biete der TÜV im Verhältnis zu den Freien Berufen im einzelnen

1. Aufgaben der TÜV und Forde- rung nach stärkerer Beteiligung der Freien Berufe

Die Technischen Überwachungsver- eine (TÜV) sind als eingetragene Vereine „Selbstverwaltungsorgane der Wirtschaft". Nach ihren Satzun- gen dürfen sie keinen auf Gewinn gerichteten Geschäftsbetrieb unter- halten. Dem TÜV-Rheinland sind al- lerdings Tochtergesellschaften an- gegliedert, die Gewinne erwirtschaf- ten und an diesen abführen. Eine 100%ige Tochtergesellschaft des TÜV-Rheinland ist z. B. das „Institut für die wirtschaftliche Lösung von Sicherheitsfragen GmbH (IWS)", die auf dem Gebiet der Energie- und Versorgungstechnik, der Elektro- technik, dem Stahlhoch- und Anla- genbau sowie der Rohrleitungstech-

nik privatwirtschaftlich tätig ist. Ne- ben einer Verlags-GmbH und Versi- cherungsvermittlungs-Gesellschaft besitzt der TÜV-Rheinland eine Tochtergesellschaft in Südafrika, die „ihre Position als führende Bera- tungs- und Prüforganisation in Süd- afrika ausbauen" konnte.

Die Technischen Überwachungsver- eine wurden vor etwa 100 Jahren durch die Industrie gegründet, um den bei der Verwendung von Dampf- kesselanlagen auftretenden Gefah- ren vorzubeugen. Heute sind die TÜV Überwachungs- und Bera- tungsorganisationen, deren Sach- verständige Prüfungen, Untersu- chungen und Beratungen für Betrei- ber, Hersteller und Behörden durch- führen. Im Rahmen ihrer Tätigkeit haben die TÜV maßgeblich zur Wei- terentwicklung der Technik beige- tragen.

Zur Zeit bestehen elf TÜV, deren re- gionale Zuständigkeitsbereiche sich nicht in allen Fällen mit den Länder- grenzen decken. Die Größe der ein- zelnen TÜV ist dadurch auch sehr unterschiedlich, wobei ein gewisser Wettbewerb über die Landesgren- zen hinweg stattfinden kann. Insge samt werden bei den regionalen TÜV etwa 13 000 Mitarbeiter (davon etwa 8300 Sachverständige und Prü- fer) beschäftigt bei einem Gesamt- jahresumsatz von etwa einer Milliar- de DM. Zusammengeschlossen sind die elf regionalen TÜV in der „Ver- einigung der Technischen Überwa- chungsvereine (VdTÜV)", die für Er- fahrungsaustausch und Zusammen- arbeit zwischen den selbständigen regionalen TÜV sorgt.

Die einzelnen Tätigkeitsgebiete der TÜV lassen sich in drei Hauptgebiete aufteilen:

1. Aufgrund gesetzlicher Vorschrif- ten zugewiesen mit staatsentlasten- dem Charakter sind den TÜV die Aufgaben nach § 24 Gewerbeord- nung (Prüfung von überwachungs- bedürftigen Anlagen) und nach der Straßenverkehrszulassungsordnung (Sicherheits- und Typprüfungen von Kraftfahrzeugen, Kfz-Führer- und Fahrlehrerprüfungen, Eignungsun- Tätigkeiten der Technischen Überwachungsvereine (TÜV)

im Verhältnis zu Freien Berufen

Henning Hillmann

I. Zusammenfassende Vorbemerkung

Ausgabe A/B DEUTSCHES ÄRZTEBLATT 79. Jahrgang Heft 11 vom 19. März 1982 73

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Spektrum der Woche Aufsätze -Notizen TÜV und Freie Berufe

tersuchungen). Die Beauftragung der TÜV ist hier an bestimmte Aner- kennungsvoraussetzungen und an eine Staatsaufsicht gebunden.

2. Ein weiterer Bereich der TÜV be- trifft Tätigkeiten auf gesetzlicher Grundlage; insoweit sind die TÜV nicht allein beauftragte Sachver- ständigenorganisationen, sondern es bestehen Wahlmöglichkeiten zwi- schen verschiedenen Organisatio- nen oder Stellen. Die für die Durch- führung von Prüfungsmaßnahmen in Frage kommenden Personen oder Organisationen können durch Rechtsnorm oder Verwaltungsakt ausdrücklich benannt sein (z. B.

Aufgaben im Rahmen der freiwilli- gen Kfz-Überwachung).

3. Ein weiteres Tätigkeitsfeld der TÜV vollzieht sich außerhalb des Be-

reiches, der einer öffentlich-rechtli- chen Regelung unterliegt. Diese Ge- biete umfassen z. B. die technische Chemie, die Wärmetechnik und Energiewirtschaft sowie die Elektro- technik. Die Betätigung der einzel- nen TÜV bzw. seiner Tochtergesell- schaften in diesen Bereichen ist quantitativ sehr unterschiedlich.

Seitens der VdTÜV wird für die ein- zelnen Bereiche folgender prozen- tualer Umsatzanteil für das Jahr 1979 der TÜV-Tätigkeiten insgesamt angegeben:

> Tätigkeiten nach § 24 Gewerbeordnung sowie nach spezieller Länderverordnung

> Kfz-Prüfwesen 43%

> Grundlage Rechtsnormen 25%

> freie Vereinbarung 7%

Eine überwiegende Alleinanerken- nung der TÜV sei hiernach in 68 Prozent des Gesamtumsatzes gege- ben, Wettbewerb bestehe in 32 Pro- zent des Umsatzanteils. Da Prüf- und Überwachungs- sowie Beratungs- aufgaben auch von freien techni- schen Berufen wahrgenommen wer- den können, wenn diese den Sicher- heitsstandards und Abnehmerbe- dürfnissen entsprechende Leistun-

gen erbringen, fordern z. B. die öf- fentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen und die beraten- den Ingenieure eine stärkere Beteili- gung an den Prüfaufgaben, die von den TÜV wahrgenommen werden.

In diesem Zusammenhang wird dar- auf hingewiesen, die TÜV hätten auf- grund ihrer Marktstellung und ihrer Beauftragung durch die öffentlichen Hände — gesetzliche Beauftragung und Vergabe von Aufträgen — einen beachtlichen Wettbewerbsvorteil, so daß es für Freiberufler schwer sei, mit ihnen zu konkurrieren. Dabei werden gegen die TÜV folgende Vorwürfe erhoben:

> Monopolstellung auf zahlreichen Gebieten der Sicherheitsprüfungen (rechtliche und faktische „Monopol- stellung"),

> ständige Ausweitung des Ge- schäftsu mfanges,

> Wettbewerbsverzerrungen in den Tätigkeitsbereichen ohne gesetzli- che Grundlage durch Auftreten und Werbung mit hoheitlichem An- spruch,

• ruinöse Konkurrenz durch Nied- rigpreise auf den Tätigkeitsgebieten ohne gesetzliche Grundlage.

2. Aufgaben

nach § 24 Gewerbeordnung Die Prüfung der als besonders ge- fährlich eingestuften überwa- chungsbedürftigen Anlagen obliegt amtlichen oder amtlich für diesen Zweck anerkannten Sachverständi- gen (§ 24 c Abs. 1 GewO). Neben der staatlich durchgeführten techni- schen Überwachung in Hamburg und Hessen sowie neben den durch die einschlägigen Verordnungen der Bundesregierung bestimmten Sach- verständigen für einzelne Prüfaufga-

ben sind die TÜV aufgrund von Län- derverordnungen für diese Aufga- ben amtlich anerkannt.

Der Bundesverband öffentlich be- stellter und vereidigter Sachverstän- diger (BVS) wendet sich gegen den Ausschluß der freiberuflichen Sach- verständigen bei überwachungsbe- dürftigen Anlagen nach § 24 GewO und ist der Auffassung, daß diese Überwachungsaufgaben in der glei- chen Qualität von qualifizierten Frei- beruflern wahrgenommen werden könnten.

Aber selbst wenn sich die freiberufli- chen Sachverständigen zu einer Technischen Überwachungs-Orga- nisation zusammenschließen, wür- den sie nach Auffassung des BVS in den Bundesländern auf Widerstand stoßen, da solche Organisationen

„nur in dem Umfange anerkannt werden dürfen, wie es zur Gewähr- leistung einer ordnungsgemäßen und gewissenhaften Prüfung der überwachungsbedürftigen Anlagen im gesamten Staatsgebiet erforder- lich ist". (Vgl. Bay. VO über die Or- ganisation der technischen Überwa- chung.)

Der BVS fordert deshalb, daß Zu- sammenschlüssen der freiberufli- chen Sachverständigen in allen Bundesländern die Möglichkeit der Überwachung von Anlagen nach

§ 24 GewO eröffnet wird.

Für eine Beschränkung des Kreises der Sachverständigen, die aufgrund der personellen und sachlichen Vor- aussetzungen diese Überwachungs- aufgaben durchführen, und gegen eine Zulassung weiterer Sachver- ständiger in diesem Bereich werden seitens der Arbeitsverwaltungen fol- gende Gesichtspunkte angeführt:

> Die so entstehende Konkurrenz- situation würde zwar möglicherwei- se zu preisgünstigeren Prüfungen führen; die Intensität der Prüfung könnte jedoch erheblich nach- lassen.

I> Die Prüftätigkeit würde sich auf finanziell interessante Objekte (z. B.

große Anlagen in verkehrsgünstiger Andererseits wird aber auch darauf

hingewiesen, daß bei der Lösung 23% technischer Fragen in einigen Fällen zwischen beratenden Ingenieuren 2% und TÜV kooperativ zusammengear-

beitet wird.

74 Heft 11 vom 19. März 1982 79. Jahrgang DEUTSCHES ÄRZTEBLATT Ausgabe A/B

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Spektrum der Woche Aufsätze • Notizen TÜV und Freie Berufe

Lage) konzentrieren zu Lasten ande- rer, ebenso prüfungsbedürftiger An- lagen.

> Ein einheitlicher Erfahrungsaus- tausch, der Voraussetzung für eine qualifizierte technische Überwa- chung ist, wäre bei Aufsplitterung der Zuständigkeiten nicht mehr si- chergestellt.

Aus diesen Gründen ist in den Orga- nisationsverordnungen der Bundes- länder festgelegt, daß Technische Überwachungs-Organisationen nur anerkannt werden dürfen, soweit es zur Gewährleistung einer ordnungs- gemäßen Prüfung dieser Anlagen er- forderlich ist (Bedarfsprinzip). Dabei ist der örtliche Zuständigkeitsbe- reich festzulegen (Regionalprinzip).

Überdies werden die TÜV verpflich- tet, die Unparteilichkeit ihrer Sach- verständigen zu gewährleisten.

Von dem beschriebenen Prinzip ab- weichende Regelungen über die Prüftätigkeit an überwachungsbe- dürftigen Anlagen finden sich je- doch z. B. in der Druckbehälterver- ordnung (Sachkundige) und der Verordnung über elektrische Anla- gen in explosionsgefährdeten Räu- men (Elektrofachkraft). Diese Perso- nen können durchaus qualifizierte Freiberufler sein.

3. Kraftfahrzeugprüfwesen Im Kraftfahrzeug-Sachverständigen- gesetz sind die Voraussetzungen für die amtliche Anerkennung als Sach- verständiger oder Prüfer für den Kfz- Verkehr sowie das Anerkennungs- verfahren festgelegt. Die Sachver- ständigen und Prüfer üben ihre Tä- tigkeit in einer „Technischen Prüf- stelle für den Kraftfahrzeugverkehr"

aus, die von den durch die Länder beauftragten Stellen (z. B. TÜV) un- terhalten werden. In Hamburg und Hessen wird die technische Überwa- chung von staatlichen Stellen durchgeführt; in Berlin ist auch die Technische Universität mit Kfz-Prü- fungen beauftragt.

Neben der Überprüfung von Kraft- fahrzeugen in den Technischen

Prüfstellen für den Kfz-Verkehr gibt es nach § 29 Abs. 2 StVZO folgende

„Besondere Untersuchungsfor- men", die ganz oder teilweise die Untersuchung durch amtlich aner- kannte Sachverständige oder Prüfer für den Kfz-Verkehr ersetzen:

> Bei besonderer Anerkennung kann vom Fahrzeughalter die Haupt- untersuchung im eigenen Betrieb durchgeführt werden (z. B. Bundes- wehr, Bundespost, Bundesbahn usw.).

I> Untersuchungen sind auch durch amtlich anerkannte Überwa- chungsorganisationen möglich; in den einzelnen Bundesländern sind hauptsächlich die TÜV-FKÜ und der DEKRA (Deutscher Kraftfahrzeug- Überwachungs-Verein e. V.) als Überwachungsorganisationen aner- kannt.

> Eine Untersuchung ist in beson- ders anerkannten Kraftfahrzeug- werkstätten ebenfalls möglich.

Durch das in § 29 StVZO im Jahre 1971 eingeführte „Anerkennungs- verbot für neue Überwachungsorga- nisationen" können freiberufliche Kfz-Sachverständige in diesem Be- reich nicht tätig werden. Somit ha- ben die TÜV neben ihrer Alleinbe- auftragung bei der amtlichen Kfz- Überwachung auch faktisch — ge- meinsam mit der DEKRA — eine Mo- nopolstellung erlangt.

Die freiberuflichen Kfz-Sachverstän- digen fordern aus Wettbewerbs- gründen, auch auf dem Gebiet der freiwilligen Kfz-Überwachung tätig werden zu können.

Im Februar 1981 gründeten der BVS und die Arbeitsgemeinschaft der DAT-Vertragspartner die „Gesell- schaft für Technische Überwachung mbH (GTÜ)".

Ziel dieser Gesellschaft ist die tech- nische Überwachung von Anlagen und Fahrzeugen aller Art, insbeson- dere von Kraftfahrzeugen und An- hängern nach § 29 StVZO durch qualifizierte freiberufliche Sachver- ständige.

Die GTÜ hat bei allen Bundeslän- dern einen Antrag auf Ausnahmege- nehmigung gern. § 70 StVZO ge- stellt, abweichend vorn Anerken- nungsverbot als Kfz-Überwachungs- organisationen nach § 29 StVZO amtlich anerkannt zu werden. Neben der GTÜ hat die „Kraftfahrzeugüber- wachungs-Organisation freiberufli- cher Kraftfahrzeugsachverständiger e. V. (KÜS)" ihre Anerkennung bean- tragt. Diese Organisation ist vom Bundesverband der freiberuflichen und unabhängigen Sachverständi- gen für das Kraftfahrzeugwesen e. V. (BVSK) gebildet worden.

Die freiberuflichen Kfz-Sachverstän- digen begründen ihr Anliegen auch damit, daß die bislang anerkannten Überwachungsorganisationen (TÜV und DEKRA) ihre durch § 29 StVZO abgesicherte Position zunehmend dazu benutzen, um mit den Kfz- Sachverständigen in deren Tätig- keitsbereichen (Unfallrekonstruk- tion, Kfz-Schadensgutachten und Bewertungen) besonders in den Werkstätten zu konkurrieren.

Die VdTÜV hält dem jedoch entge- gen, daß der Anteil an Zeitwerter- mittlungen und Schadensgutachten für Kraftfahrzeuge gemessen am Ge- samtaufkommen verschwindend ge- ring sei. Die freiberuflichen Sachver- ständigen würden durch diese Tätig- keit der TÜV nicht vom Markt ver- drängt.

Die Bundesregierung setzt sich da- für ein, den freiberuflichen Sachver- ständigen einen Zugang zur freiwilli- gen Überprüfung von Kraftfahrzeu- gen durch Anerkennung eigenstän- diger neuer Überwachungsorgani- sationen zu eröffnen und damit ihre Wettbewerbslage zu verbessern.

Auch werden verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Aufrechterhal- tung des absoluten Anerkennungs- verbotes geltend gemacht. So hat die Bundesregierung auf eine parla- mentarische Anfrage der Koalitions- fraktionen zur Einbeziehung weite- rer Überwachungsorganisationen in die technische Kraftfahrzeugüber- wachung wie folgt Stellung genom- men (vgl. BT-Drucksache Nr. 9/654 vom 13. 07. 1981): Das in Nr. 7 der Ausgabe A/B DEUTSCHES ÄRZTEBLATT 79. Jahrgang Heft 11 vom 19. März 1982 75

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Spektrum der Woche Aufsätze • Notizen TÜV und Freie Berufe

Anlage VIII der Straßenverkehrs-Zu- lassungsordnung enthaltene Verbot der Anerkennung neuer Überwa- chungsorganisationen ist nach Auf- fassung der Bundesregierung nicht mehr zeitgemäß.

Es gibt ein berechtigtes Anliegen unter den Fahrzeughaltern, als Alter- native zur Technischen Prüfstelle der TÜV und zu den bisherigen frei- willigen Überwachungsorganisatio- nen (TÜV-FKÜ, DEKRA) ihre Fahr- zeuge auch bei anderen Institutio- nen, z. B. bei den Überwachungsor- ganisationen der freiberuflichen Sachverständigen, prüfen lassen zu können. Den freiberuflich täti- gen Kraftfahrzeugsachverständigen (und damit auch den öffentlich be- stellten und vereidigten Kfz-Sach- verständigen) soll durch eine Ände- rung der Straßenverkehrs-Zulas- sungs-Ordnung die Möglichkeit ein- geräumt werden, sich an der Prüftä- tigkeit nach § 29 StVZO zu betei-

ligen.

Durch eine entsprechende StVZO- Novelle wären die gesetzlichen Vor- aussetzungen für eine Einbeziehung der Überwachungsorganisationen der freiberuflichen Sachverständi- gen zu schaffen.

Auf der Basis dieser neugeschaffe- nen Voraussetzungen hätten dann die zuständigen Länderbehörden im einzelnen die Anerkennung der

Überwachungsorganisationen je- weils für den Bereich ihres Landes zu erteilen.

Für die Einbeziehung der freiberufli- chen Sachverständigen in die Tech- nische Kraftfahrzeugüberwachung gibt es konkrete Vorstellungen (z. B.

über organisatorische, personelle und sachliche Anforderungen). Die- se Überlegungen sind jedoch noch nicht abgeschlossen und sollen in der nächsten Verkehrsministerkon- ferenz mit den Ländern erörtert und zum Abschluß gebracht werden.

4. Medizinisch-psychologische Untersuchungsstellen

Auf dem Gebiet der Eignungsunter- suchungen in medizinisch-psycho- logischen Untersuchungsstellen, die bisher weitgehend den TÜV übertra- gen sind, ist nach Ansicht der Bun- desärztekammer (BÄK) unter Um- ständen eine Einbeziehung freibe- ruflich tätiger medizinischer Gut- achter zu erwägen; entsprechende Forderungen werden auch vom Bundesverband Deutscher Psycho- logen erhoben. Die Anzahl dieser Untersuchungen belief sich laut An- gaben der VdTÜV 1979 auf über 113 000.

Aufgrund der Anerkennungsrichtli- nien für die amtliche Anerkennung von medizinisch-psychologischen

Untersuchungsstellen muß jede Un- tersuchungsstelle mindestens mit einem festangestellten Arzt und ei- nem festangestellten Diplom-Psy- chologen besetzt sein. Diese Min- destanforderung ist bei Untersu- chungsstellen mit geringem Arbeits- anfall jedoch nicht praktikabel. So hat der rheinland-pfälzische Wirt- schafts- und Verkehrsminister für die medizinisch-psychologischen Untersuchungsstellen des TÜV Pfalz darauf verzichtet.

Es erscheint angezeigt, in der jetzt anstehenden Neufassung der Richt- linien das ausschließliche Erforder- nis der Festanstellung eines Arztes und eines Diplom-Psychologen in- soweit zu modifizieren, daß auch niedergelassene Ärzte und selbstän- dige Diplom-Psychologen — bei Er- füllung der fachlichen Kriterien — in diesem Bereich tätig werden kön- nen.

Ebenso ist die Anerkennung ande- rer, nicht den TÜV zugehörender Untersuchungsstellen, wie z. B.

Krankenhäuser, Augenärzte usw.

schon jetzt möglich.

• Wird fortgesetzt Anschrift des Verfassers:

Ministerialrat

Dr. rer. pol. Henning Hillmann Bundesministerium für Wirtschaft Postfach 14 02 60

5300 Bonn 1

PT O L

(-1ARTINR- kElYSEL.-b477:17—

76 Heft 11 vom 19. März 1982 79. Jahrgang DEUTSCHES ÄRZTEBLATT Ausgabe A/B

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