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A848 Deutsches Ärzteblatt⏐⏐Jg. 102⏐⏐Heft 12⏐⏐25. März 2005
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ie Allgemeinen Bestim- mungen zum Labor (Abschnitt M) der Amt- lichen Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) müssen immer in engem Kontext mit dem Paragraphenteil der GOÄ ge- sehen werden.Wie bereits unter der Ru- brik „GOÄ-Ratgeber“ erläu- tert, sind mit der Gebühr für die Laboruntersuchung die Kosten für die Reagenzien (einschließlich radioaktiven Materials) abgegolten. Diese Regel, die für alle Abschnitte des Labors gilt und auch von Großlabors nicht umgangen werden darf, korrespondiert mit § 10 Absatz 2 Ziffer 2 GOÄ, in dem die Berechnung von Auslagen für Reagenzien ausgeschlossen sind. Bei- spielsweise können weder Lösungen zur Blutaufberei- tung (wie Citrat) noch Farblö- sungen zur Anfärbung mikro- skopischer Präparate berech- net werden. Auch die in großem Umfang zunehmen- den Schnelltests sind nicht zusätzlich zur Gebühr (als Auslage) berechnungsfähig.
Von dieser Regelung aus- genommen sind nur Kosten für Arzneimittel im Zusam- menhang mit Funktionstests.
Die Funktionstests sind im Basislabor im Abschnitt M II 7. und im Speziallabor im Abschnitt M III 15. GOÄ auf- geführt. Unter separat be- rechnungsfähigen Arzneimit- teln versteht man beispiels- weise die intravenös oder oral verabreichte Glucoselösung für den Glucosetoleranztest nach den Nummer 3612 oder 3613 GOÄ aus M II 7. [Irr- tümlich wurde die Berech- nung der Glucoselösung im letzten „GOÄ-Ratgeber“ im Zusammenhang mit dem Blutzuckertagesprofil ange- geben.] Berechnungsfähig sind beispielsweise auch die Ko- sten für die (orale) Verabrei- chung einer Laktoselösung im Rahmen des Laktosetole-
ranztests nach Nummer 4108 GOÄ aus M III 15.
Bei der Berechnung von Auslagen sind die Bestim- mungen der §§ 10 und 12 GOÄ zu beachten. Nach § 10 Absatz 1 Ziffer 1 GOÄ dür- fen nur Auslagen für solche Arzneimittel berechnet wer- den, die mit einer einmaligen Anwendung verbraucht sind.
Die Art und der Betrag der Auslage müssen nach § 12 Absatz 2 Ziffer 5 GOÄ auf der Rechnung ausgewiesen werden. Beträgt eine Ausla- ge für ein Arzneimittel im Rahmen eines Funktionstests mehr als 25,66 Euro, dann ist ein Beleg oder sonstiger Nachweis (beispielsweise selbst angefertigte Aufstellung der Kosten) der Rechnung bei- zufügen.
Die Allgemeinen Bestim- mungen zu Abschnitt M be-
sagen, dass Kosten für Versand und Porto berechnet werden können. Diese Regelung ist korrekt anzuwenden in Ver- bindung mit § 10 Absatz 3 GOÄ. In diesem Absatz wird konkretisiert, dass die Kosten für Porto und Versand nur von dem Arzt berechnet werden dürfen, dem die gesamten Kosten für Versandmaterial, Versandgefäße und für den Versand oder Transport ent- standen sind. Ausdrücklich wird aber auch die Ausnahme von der Berechnungsfähigkeit aufgeführt: Die Kosten für Porto und Versand sind nicht berechnungsfähig, sofern es sich um den Versand inner- halb einer Laborgemeinschaft handelt (vergleiche Ziffer 1 letzter Satz).
Dieser Ausschluss der Aus- lagenberechnung für Labor- gemeinschaften gilt sowohl für die übliche Art des (Post-)Ver- sandes als auch für alle ande- ren Arten des Probentrans- portes (Fahrdienst, Taxi und anderes) und der Befundüber- mittlung (Fax, E-Mail und anderes). Dr. med. Anja Pieritz
Labor (2) –
Auslagen berechnen?
GOÄ-Ratgeber