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Bericht und Meinung NACHRICHTEN
Privatpatienten -
Bundesärztekammer rät zur Zurückhaltung bei der Liquidation
Die ungewöhnlich starke Steige- rung der Ausgaben für die privat- ärztliche Behandlung bereitet der Bundesärztekammer und dem Verband der privaten Krankenver- sicherung erhebliche Sorgen. ln den letzten Jahren sind die Ausga- ben wesentlich stärker gestiegen, als die vergleichbaren Ausgaben der gesetzlichen Krankenversiche- rung. Sollte der Ausgabenanstieg weiterhin anhalten, so wäre der Privatversicherungsbereich ernst- lich gefährdet. Immerhin dürfte er bisher einen Anteil zwischen 10 und 15 Prozent am Umsatz nieder- gelassener Ärzte ausmachen. Bei liquidationsberechtigten Kranken- hausärzten kann dem Privatsektor noch weitaus größeres Gewicht zukommen.
Die Kostenentwicklung in diesem Bereich hat die Bundesärztekam- mer und den Verband der Privat- versicherer zu einem ungewöhnli- chen Schritt bewogen: Beide Or- ganisationen haben sich auf einen Brief geeinigt, der an die privat- ärztlich tätigen niedergelassenen Ärzte und die liquidationsberech- tigten Krankenhausärzte in Kürze versandt werden soll. ln dem Brief heißt es: "Wenn sich die Ausga- bensteigerung nicht kurzfristig auf ein normales Maß zurückführen läßt, dann wird es rasch zu einem empfindlichen Beitragssprung und damit zum Rückgang der Zahl der Privatpatienten kommen."
Die private Krankenversicherung will ihren Versicherten ein kosten- bewußteras Verhalten nahelegen, ein entsprechender Brief an alle Privatpatienten ist seitens der Pri- vatversicherer ebenfalls ausgear- beitet worden. Außerdem soll die Selbstbeteiligung weiter ausge- baut werden. Hinter diesem Ver- sprechen steckt offensichtlich die Einsicht, daß ein Teil der Kosten- entwicklung vermutlich auf die er-
hebliehe Zunahme der 100-Pro- zent-Tarife zurückzuführen ist.
Ferner soll auf den Versicherten dahingehend eingewirkt werden, den Arzt nicht über die medizi- nisch notwendigen Maßnahmen hinaus in Anspruch zu nehmen.
Den Versicherten wird nahegelegt, frühzeitige Gespräche mit dem Arzt über die Behandlungskosten nicht zu scheuen.
Hinsichtlich der Behandlungsko- sten solle der Versicherte - so heißt es in dem Brief an die Ärzte- von folgenden Punkten ausgehen können:
..,. daß Grundlage für die Gebüh- renbemessung die amtliche Ge- bührenordnung für Ärzte ist.
..,. daß bei der Berechnung über- wiegend technischer Leistungen, insbesondere Laborleistungen, Zurückhaltung geübt wird. Intern ist zu hören, als "Zurückhaltung"
könne ein Ansatz unter dem Mit- telwert der Gebührenordnung gelten.
..,. daß bei ärztlichen Leistungen der Mittelsatz der Gebührenord- nung nur in Ausnahmefällen über- schritten wird.
Bundesärztekammer und Verband der privaten Krankenversicherung versprechen sich allein aus der Tatsache, daß jetzt gemeinsam ein Brief dieser Art verschickt wird, ei- ne Signalwirkung. ,,Wir hoffen", so heißt es in dem Brief, "daß alle Beteiligten die Dringlichkeit die- ses Appells erkennen."
Zu einem Teilaspekt der Privat- liquidation hatte sich die Bundes- ärztekammer bereits 1975 geäu- ßert. Die damalige Entschließung des Vorstandes zum Liquidations- recht der Krankenhausärzte (Heft 27/1975, Seite 1982) kann nach wie vor als aktuell angesehen werden.
594 Heft 13 vom 26. März 1981 DEUTSCHES ARZTEBLATT
Im Zusammenhang mit der neuen Aktion ist vor allem ein Hinweis hinsichtlich des Abweichens von der GOÄ von Interesse; im Hin- blick darauf, daß vor allem soge- nannte "Kapazitäten" von . der GOÄ abweichen, wird festgestellt:
"Die Grundsätze der amtlichen Gebührenordnung gelten nur dann nicht, wenn der Arzt mit dem einzelnen Patienten vor Beginn der Behandlung einen abweichen- den Vertrag über Form und Höhe der Honorierung geschlossen hat.
Ein solcher Vertrag bedarf zwar nicht unbedingt der Schriftform;
sie ist für den Fall späterer Meinungsverschiedenheiten aber dringend zu empfehlen. Diese Ver- einbarung muß so konkret sein, daß auch der in den speziellen Ge- bührenfragen weniger erfahrene Patient deutlich erkennen kann, welche Belastungen ihn erwarten.
Allgemeine Vereinbarungen oder Hinweise, es werde nicht nach der GOÄ, oder es werde in Anlehnung an eine bestimmte andere Gebüh- renordnung, zum Beispiel an die Privatadgo von 1928, liquidiert, sind zumeist zu unbestimmt, um rechtswirksam zu sein." Wo nichts anderes festgelegt ist, gilt dem- nach die GOÄ.
Im Bundesärztekammer-Vorstand wurde kürzlich auch die Honorar- berechnung bei Kollegen und de- ren Familienangehörigen ange- sprochen. Wenn auch dieser Son- derfall nicht in die gemeinsame Aktion der beiden Organisationen eingeschlossen ist, so sei doch daran erinnert, daß die speziellen Arzttarife, die von einigen privaten Krankenversicherungen angebo- ten werden, nur so lange relativ günstige. Konditionen bieten kön- nen, als die Ärzte untereinander vorsichtig liquidieren, ja der her- gebrachten Tradition folgen, un- tereinander kein Honorar zu be- rechnen. Auch bei "Rechnungen unter Kollegen" zahlt letzten En- des nicht eine anonyme Versiche- rung aus irgendeinem Topf, son- dern die Solidargemeinschaft der Versicherten. Das gilt auch für das Sonderkollektiv der ärztlichen
Versicherten. a+s/NJ