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Archiv "Änderungen der Arzneimittel-Richtlinien" (31.01.1991)

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KASSENÄRZTLICHE BUNDESVEREINIGUNG

Änderungen der Arzneimittel-Richtlinien

Der Bundesausschuß der Ärzte und Krankenkassen hat in seiner Sitzung am 16. Oktober 1990 beschlossen, die Richtlinien des Bundesausschusses der Ärzte und Krankenkassen über die Verordnung von Arzneimitteln in der kassenärztlichen Versorgung (Arzneimittel-Richtlinien) in der geän- derten Fassung vom 4. August 1990 wie folgt zu ändern:

DEUTSCHES ÄRZTEBLATT

Erläuterungen zu den Änderungen der Arzneimittel-Richtlinien

Der Bundesausschuß der Ärzte und Krankenkassen hat in seiner Sitzung am 16. Oktober 1990 erstmalig Festbe- tragsgruppen für Arzneimittel mit pharmakologisch-therapeutisch ver- gleichbaren Wirkstoffen (Stufe II der Festbetragsregelung) beschlossen. Für die Wirkstoffgruppe Benzodiazepine wurden folgende vier Gruppen gebil- det:

—vorwiegend anxiolytisch wirksam,

—vorwiegend sedativ-hypnotisch wirksam,

—vorwiegend muskelrelaxierend wirksam,

—vorwiegend antiepileptisch wirk- sam.

Die Gruppenbildung wurde nach den „Leitindikationen" bzw. nach den im Vordergrund stehenden Wirkungen der verschiedenen Wirkstoffe vorge- nommen, damit die pharmakologisch- therapeutische Vergleichbarkeit der Arzneimittel einer Festbetragsgruppe gewährleistet ist.

Die KBV _ informiert

In den Gruppen mit vorwiegend muskelrelaxierender Wirkung und an- tiepileptischer Wirkung werden vorläu- fig von den Krankenkassen noch keine Festbeträge festgesetzt werden kön- nen, da in diesen Gruppen jeweils nur ein Wirkstoff enthalten ist. Sobald für diese Gruppen genügend Anbieter auf dem Markt vorhanden sind, werden je- doch auch hier von den Krankenkassen Festbeträge festgesetzt werden. Wei- terhin hat der Bundesausschuß der Ärzte und Krankenkassen für den Wirkstoff Ginkgo-biloba-Trockenex- trakt eine Festbetragsgruppe nach Stu- fe I der Festbetragsregelung beschlos- sen.

Von den Krankenkassen wird nun- mehr das Verfahren der Festsetzung

von Festbeträgen für die vom Bundes- ausschuß beschlossenen Festbetrags- gruppen in Gang gesetzt. Die Festbe- träge für diese Wirkstoffe sollen am 1. 7. 1991 in Kraft treten, so daß der Beschluß des Bundesausschusses vom 16. Oktober 1990 für die Patienten und für den Arzt vorläufig keine Auswir- kungen hat. Vor Inkrafttreten der neu- en Festbeträge wird Mitte des Jahres eine gesonderte Information erfolgen.

Angesichts der aktuellen Diskussion um die verschiedenen Stufen der Fest- betragsregelung sei im übrigen an die- ser Stelle darauf hingewiesen, daß die teilweise erheblichen Unterschiede in der Vorgehensweise im Zusammen- hang mit der Gruppenbildung in den 3 Festbetragsstufen (I = identische Wirkstoffe; II = pharmakologisch-the- rapeutisch vergleichbare Wirkstoffe;

III = pharmakologisch-therapeutisch vergleichbare Wirkung) bei der Ver- ordnung der einzelnen Festbetragsarz- neimittel kaum eine Rolle spielen. In- sofern dürfte es für den verordnenden Arzt weitgehend unerheblich sein, aus welcher „Stufe" der Festbetragsrege- lung das von ihm jeweils verordnete Festbetragsarzneimittel stammt.

1. Die Nummer 32 wird wie folgt neu gefaßt:

„32. Die nach § 35 Abs. 1 Satz 2 SGB V festzulegenden Gruppen von Arzneimitteln, für die Festbeträge fest- gesetzt werden können, sowie die je- weiligen Vergleichsgrößen nach § 35 Abs. 1 Satz 4 SGB V ergeben sich aus der Anlage 2 zu diesen Richtlinien."

2. Der Überschrift zur Anlage 2 der Arzneimittel-Richtlinien wird der Buchstabe A vorangestellt.

3. Die Anlage 2 der Arzneimittel- Richtlinien wird wie folgt ergänzt:

„Festbetragsgruppen für Arzneimit- tel mit denselben Wirkstoffen (§ 35 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 SGB V) und Ver- gleichsgrößen für die Festsetzung der Festbeträge (§ 35 Abs. 1 Satz 4 SGB V):

Wirkstoff: Ginkgo-biloba-Trocken- extrakt

(standardisiert

auf Flavongly- koside)

Festbetragsgruppe:

orale Darreichungsform (z. B. Dra- gees, Filmtabletten, Lösung, Tropfen)

Vergleichsgröße:

Für die o. g. Festbetragsgruppe wird als Vergleichsgröße (§ 35 Abs. 1 Satz 4 SGB V) die im Anhang zur Anlage 2 der Arzneimittel-Richtlinien beschrie- bene Standardeinheit zugrundegelegt."

4. Der Anlage 2 der Arzneimittel- Richtlinien wird folgender Teil B ange- fügt:

B.

„Festbetragsgruppen für Arzneimit- tel mit pharmakologisch-therapeutisch vergleichbaren Wirkstoffen, insbeson- dere mit chemisch verwandten Stoffen (§ 35 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB V) und Vergleichsgrößen für die

Festsetzung

der Festbeträge (§ 35 Abs. 1 Satz 4 SGB V):

Wirkstoffgruppe: Benzodiazepine Festbetragsgruppe 1:

weitere Benzodiazepine, vorwie- gend anxiolytisch wirksam

—Alprazolam Chlordiazepoxid

— Clobazam

— Clorazepat

— Clotiazepam

— Ketazolam Metaclazepam

—Nordazep am Oxazolam

—Prazepam

orale Darreichungsformen (z. B. Dra- gees, Kapseln, Tabletten, Tabs, Trop- fen)

Bei der o. g. Festbetragsgruppe gilt zur Ermittlung der Vergleichsgröße für die Festsetzung der Festbeträge (§ 35 Abs. 1 Satz 4 SGB V) das im Anhang zur Anlage 2 der Arzneimittel-Richtli- nien beschriebene Verfahren. Danach werden für die einzelnen Wirkstoffe folgende Äquivalenzfaktoren festge- legt:

Wirkstoffe Äquivalenz- faktoren

Alprazolam 0,1

Chlordiazepoxid 2,0

Clobazam 2,0

Clorazepat 2,0

Clotiazepam 1,0 D

Dt.

Ärztebl.

88,

Heft 5, 31. Januar 1991 (73) A

-

323

(2)

Verordnung

zur Änderung der Röntgenverordnung

Vom 19. Dezember 1990 Wirkstoffe (Forts.) Äquivalenz-

faktoren

Ketazolam 3,0

Metaclazepam 1,5

Nordazepam 1,3

Oxazolam 4,0

Prazepam 2,0

Festbetragsgruppe 2:

weitere Benzodiazepine, vorwie- gend sedativ-hypnotisch wirksam

—Brotizolam

—Flunitrazepam

—Flurazepam

—Loprazolam

—Lormetazepam

—Temazepam

—Triazolam

orale Darreichungsformen (z. B. Dra- gees, Kapseln, Tabletten, Tabs)

Bei der o. g. Festbetragsgruppe gilt zur Ermittlung der Vergleichsgröße für die Festsetzung der Festbeträge (§ 35 Abs. 1 Satz 4 SGB V) das im Anhang zur Anlage 2 der Arzneimittel-Richtli- nien beschriebene Verfahren. Danach werden für die einzelnen Wirkstoffe folgende Äquivalenzfaktoren festge- legt:

Wirkstoffe Äquivalenz-

faktoren

Brotizolam 0,025

Flunitrazepam 0,15

Flurazepam 3,0

Loprazolam 0,15

Lormetazepam 0,1

Temazepam 2,0

Triazolam 0,025

Festbetragsgruppe 3:

weitere Benzodiazepine, vorwie- gend muskelrelaxierend wirksam

(Eine Festsetzung von Festbeträgen ist erst möglich, wenn entsprechende Besetzungszahlen vorliegen.)

Festbetragsgruppe 4:

weitere Benzodiazepine, vorwie- gend antiepileptisch wirksam

(Eine Festsetzung von Festbeträgen ist erst möglich, wenn entsprechende Besetzungszahlen vorliegen.)"

5. Der Anhang zur Anlage 2 der Arzneimittel-Richtlinien erhält folgen- de Fassung:

„Ermittlung der Vergleichsgröße (§

35 Abs. 1 Satz 4 SGB V)

1. Für alle Vergleichsgruppen der vom Bundesausschuß bezeichneten Wirkstoffe wird als Vergleichsgröße die Standardeinheit festgelegt. Als Standardeinheit wird diejenige Fertig- arzneimittelpackung der Vergleichs- gruppe bestimmt.

a) die von den meisten Herstellern angeboten wird bzw.

b) sofern nach a) mehr als eine Arzneimittelpackung in Betracht kommt, diejenige, die die meisten Ver- ordnungen nach den aktuellsten ver- fügbaren Verordnungsdaten des GKV- Arzneimittelindex aufweist.

Diese Fertigarzneimittelpackung bildet die Ausgangsbasis für die in der Vergleichsgruppe methodisch einheit- lich zu ermittelnden Marktpreisrelatio- nen und stellt insoweit die Grundlage für die Festsetzung der Festbeträge dar.

Auf Grund der §§ 11, 12 und 54 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 des Atomgesetzes in der Fassung der Be- kanntmachung vom 15. Juli 1985 (BGBl. I S. 1565), von denen § 12 und

§ 54 Abs. 1 Satz 1 durch Artikel 2 des Gesetzes vom 9. Oktober 1989 (BGBl. I S. 1830) geändert worden sind, und Anlage I Kapitel VIII Sachgebiet B Abschnitt III Nr. 13 des Einigungsver- trages vom 31. August 1990 in Verbin- dung mit Artikel 1 des Gesetzes vom 23. September 1990 (BGBl. 1990 II S.

885, 1030) verordnet die Bundesregie- rung:

Artikel 1

Die Verordnung über den Schutz vor Schäden durch Röntgenstrahlen (Röntgenverordnung — RöV) vom 8.

Januar 1987 (BGBl. I S. 114), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verord- nung vom 3. April 1990 (BGBl. I S.

607), wird wie folgt geändert:

1. Nach § 23 wird folgender § 23 a ein- gefügt:

㤠23 a

Übergangsbestimmungen für Hilfskräfte nach § 23 Nr. 4 (1) In dem in Artikel 3 des Eini- gungsvertrages genannten Gebiet gilt abweichend von § 23 Nr. 4 die folgende Übergangsbestimmung:

Hilfskräfte, die unter ständiger Auf- sicht und Verantwortung einer in § 23 Nr. 1 bezeichneten Person tätig sind und für diese Tätigkeit über die erfor- derlichen Kenntnisse im Strahlen-

2. Für die vom Bundesausschuß be- zeichneten Wirkstoffe nach § 35 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB V werden zuvor auf der Grundlage rechnerischer mittlerer Tages- oder Einzeldosen Äquivalenz- faktoren festgelegt. Diese werden für den Vergleich der Wirkstoffmengen für jede einzelne Fertigarzneimittel- packung herangezogen."

Berlin, den 16. Oktober 1990 Bundesausschuß der Ärzte und Krankenkassen Der Vorsitzende

Schroeder-Printzen ❑

schutz verfügen, dürfen nach dem 31.

Dezember 1993 diese Tätigkeit nur fortsetzen, wenn die nach Landesrecht zuständige Stelle ihnen den Besitz der erforderlichen Kenntnisse bescheinigt hat.

(2) Die zuständigen Behörden kön- nen die in Absatz 1 sowie in § 23 Nr. 4 aufgeführten Fristen um höchstens ein Jahr verlängern, wenn die Nichteinhal- tung der Frist vom Betreiber der Rönt- geneinrichtung nicht zu vertreten ist."

2. An § 45 Abs. 3 wird folgender Satz angefügt:

„Die zuständigen Behörden können die Frist für einen Weiterbetrieb über den 31. Dezember 1990 hinaus um höchstens ein Jahr verlängern, wenn die Nichteinhaltung der Frist vom Be- treiber der Röntgeneinrichtung nicht zu vertreten ist."

3. Nach § 45 wird folgender § 45 a ein- gefügt:

㤠45 a

Übergangsbestimmungen aus Anlaß der Herstellung der Einheit

Deutschlands

(1) In dem in Artikel 3 des Eini- gungsvertrages genannten Gebiet gel- ten abweichend von § 45 Abs. 3 und 5 die folgenden Übergangsbestimmun- gen:

1. Wer am 1. Juli 1990 eine Rönt- geneinrichtung zur Untersuchung von Menschen betrieben hat, darf sie nach dem 31. Dezember 1991 nur weiter be- treiben, wenn er der zuständigen Be- hörde nachweist, daß

A-324 (74) Dt. Ärztebl. 88, Heft 5, 31. Januar 1991

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