senärztlichen Vereinigungen gibt es so gut wie keine Hinweise, Anregungen oder Hilfestellungen.
Die Zertifizierung erscheint völlig will- kürlich: Offensichtlich pharmagesteuerte Fortbildungen werden nach für uns Ärzte undurchsichtigen Vorgaben zertifiziert, an- dererseits habe ich zweimal Veranstaltun- gen besucht, bei denen die Pharmafirmen
„nur“ Stände vor den Türen des Vortrags- saales hatten, um im Nachhinein zu erfahren:
Pech gehabt – keine Zertifizierungspunkte.
Ralph Thiel, 51427 Bergisch Gladbach
BETREUUNGSRECHT
Aufgabe des Arztes ist es, die psychopathologi- schen Anknüpfungstatbestände mitzuteilen, auf deren Grundlage das Gericht eine Entscheidung treffen kann (DÄ 26/2014: „Begutachtung der Geschäfts- und Testierfähigkeit: Komplexe Auf- gabe für den Arzt“ von Harald Dreßing, Johan- nes Leygraf und Frank Schneider).
Weiterbildung gefordert
Es ist erfreulich, dass auch im DÄ ein Beitrag zur Geschäfts- und Testierfähig- keit erscheint. Selbst als Sachverständige häufiger mit dieser Fragestellung beauf- tragt, finde ich immer wieder Atteste von Hausärzten, in denen in Unkenntnis der Voraussetzungen für die Testier- und Ge- schäftsfähigkeit diese gleichwohl beschei- nigt wird, auch ohne dass dazu eine Unter- suchung stattgefunden hat. Dieses wurde vom Nachlassgericht wiederholt gerügt.
Psychopathologische Kurztests können ei- ne Geschäfts- oder Testierfähigkeit weder beweisen noch widerlegen. Notare werden im Zweifel beurkunden. Sie müssen einen Vermerk zur Geschäfts- und/oder Testier- fähigkeit machen, können diese jedoch nicht beurteilen.
Anders als der Autor dieses Beitrags aus- führt, entspricht es nicht meiner Erfah- rung, dass die Weiterbildung in forensi- scher Psychiatrie oder das Zertifikat der Deutschen Gesellschaft für Psychiatrie und Psychotherapie, Psychosomatik und Nervenheilkunde besonders für diese Fra- gestellungen qualifiziert. Im Schwerpunkt Forensische Psychiatrie haben zivile Fra- gestellungen einen nur geringen Raum.
Leider gibt es bisher noch keine entspre- chende Weiterbildung für die Begutach- tung in Zivilrechtssachen . . .
Dr. med. Margret Hüffer, 53129 Bonn
A 1810 Deutsches Ärzteblatt