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Archiv "Altersgrenze - Ausnahmeregelung: Ermächtigungszeiten zählen ebenfalls mit" (26.04.2002)

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A1184 Deutsches Ärzteblatt½½½½Jg. 99½½½½Heft 17½½½½26. April 2002

Das Verfahren vor dem Bun- desverfassungsgericht betraf das für alle Apotheker gelten- de gesetzliche Verbot, ihre Geschäftsräume an verkaufs- offenen Sonntagen zu öffnen.

Mit ihrer Beschwerde wandte sich eine Apothekerin gegen eine Verurteilung zu einer Geldbuße wegen Verstoßes gegen das Gesetz über den La- denschluss. Zu den Rahmen- bedingungen der Berufsaus- übung nach Artikel 12 GG gehören für Verkaufsstellen jeder Art Regelungen über die Ladenöffnungszeiten.

Die angegriffene Regelung bezweckte bei ihrer Einfüh- rung nur die schonendere Ver- teilung der Arbeitszeiten für den Apotheker und seine pharmazeutischen Angestell- ten, die schon durch die ständi- ge Dienstbereitschaft mehr als andere im Verkauf tätige Per- sonen in Anspruch genommen werden. Seitdem ist die An- zahl der Apotheken stark ge- stiegen, sodass die ständige Dienstbereitschaft die Mitar-

beiter inzwischen deutlich weniger belastet als früher.

Ihrem Schutz stehen gewich- tige Interessen des Apothe- kers gegenüber. Leistungsbe- reitschaft und Kundenorien- tierung sind wesentliche Wer- be- oder Marktstrategien für den Apotheker, mit denen in berufsangemessener Weise um das Vertrauen der Bevölke- rung geworben wird. Diesen Gesichtspunkten stehen die Arbeitszeitinteressen des Per- sonals nicht entgegen. Es sind dem Gericht zufolge keine Gemeinwohlbelange ersicht- lich, die von solcher Bedeu- tung wären, dass der Gesetz- geber es nicht dem einzelnen Apotheker überlassen könn- te, ob dieser an einem ver- kaufsoffenen Sonntag teil- nimmt. Der Ausschluss der Apotheken von der Teilnah- me am verkaufsoffenen Sonn- tag ist folglich nicht mit dem Grundgesetz vereinbar. (Bun- desverfassungsgericht, Urteil vom 16. Januar 2002, Az.: 1

BvR 1236/99) Be

Im vorliegenden Fall wurde der klagende Arzt im Juli 1986 zur vertragsärztlichen Versor- gung zugelassen. Zuvor – seit 1. Oktober 1971 – war er er- mächtigt, sowohl RVO-Kas- sen- als auch Ersatzkassen- Patienten durch tiefenpsycho- logisch fundierte und analyti- sche Psychotherapien zu be- handeln. Am 30. September 1998 teilte der Zulassungs- ausschuss dem Kläger mit, dass seine Zulassung am 1. Ja- nuar 1999 erlösche. Der Klä- ger sei bereits mehr als 20 Jahre lang als Vertragsarzt tätig gewesen, denn die Phase seiner Ermächtigung sei mit einzurechnen.

Das Bundessozialgericht hat diese Rechtsauffassung bestätigt. Die Altersregelun- gen gelten seit dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts

vom 31. März 1998 (siehe DÄ, Heft 41/2002) als verfas- sungsgemäß. Eine Verlänge- rung der Zulassung über die Altersgrenze hinaus ist nur möglich, wenn der Vertrags- arzt bei Vollendung seines 68.

Lebensjahrs weniger als 20 Jahre als Vertragsarzt tätig und bereits vor dem 1. Januar 1993 als Vertragsarzt zugelas- sen war. Für den Kläger kom- me die Ausnahmeregelung des § 95 Abs. 7 Satz 3 SGB V, Artikel 33 § 1 Satz 2 GSG nicht in Betracht. Denn seine Tätigkeit als ermächtigter Arzt stehe der Tätigkeit als Vertragsarzt gleich, weil sie ihr in ihrer rechtlichen und faktischen Ausgestaltung weit- gehend entsprach. (Bundes- sozialgericht, Urteil vom 12.

September 2001, Az.: B 6 KA

45/00 R) Be

V A R I A

Ladenschluss für Apotheken

Teilnahme am verkaufsoffenen Sonntag möglich

Altersgrenze: Ausnahmeregelung

Ermächtigungszeiten zählen ebenfalls mit.

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