A 2090 Deutsches Ärzteblatt
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Jg. 111|
Heft 48|
28. November 2014 Sicher onlinekommunizieren:
Die Informations- broschüre der KBV liegt einer Teilauflage dieser Ausgabe bei.
beispielsweise auch die 1-Click- Abrechnung. Das Heft aus der Rei- he „PraxisWissen“ liegt einer Teil- auflage dieser Ausgabe bei. Es kann zudem unter www.kbv.de/sicheres- netz heruntergeladen oder per E-Mail unter versand@kbv.de be-
stellt werden. EB
Steuerrechtlich werden nur solche Aufwendun- gen als Krankheitskosten berücksichtigt, die zum Zwecke der Heilung oder Linderung einer Krank- heit getätigt werden. Die Aufwendungen müssen aber nach den Erkenntnissen und Erfahrungen der Heilkunde ebenso wie nach den Grundsät- zen gewissenhafter ärztlicher Berufsausübung zur Heilung oder Linderung der Krankheit ange- zeigt, also medizinisch indiziert sein. Das hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden.
Strittig war im vorliegenden Fall, ob Aufwen- dungen für die operative Behandlung eines Lipödems (Liposuktion) als außergewöhnliche Belastung nach § 33 des Einkommensteuerge- setzes (EStG) absetzbar sind. Die Krankenkasse hatte die Kostenübernahme abgelehnt. Die Be- gründung: Der Medizinische Dienst beurteile die beantragte Liposuktion als unkonventionelle
Behandlungsmethode. Auch der Gemeinsame Bundesausschuss habe bislang keine Empfeh- lung zur Aufnahme der Methode in den Leis- tungskatalog der gesetzlichen Krankenversi- cherung abgegeben. Die Kasse argumentierte, zur Therapie stünden schulmedizinisch aner- kannte Behandlungsmethoden zur Verfügung:
manuelle Lymphdrainage, Kompression, Kran- kengymnastik. Finanzamt und Finanzgericht vertraten die Auffassung, die Aufwendung sei nicht als außergewöhnliche Belastung anzuer- kennen, weil kein vor der Behandlung ausge- stelltes amtsärztliches Attest vorgelegt worden sei, aus dem sich die Zwangsläufigkeit der durchgeführten Maßnahme ergab.
Der BFH hat jetzt die angefochtene Ent- scheidung des Finanzgerichts aufgehoben und den Fall dorthin zurückverwiesen. Aus
Sicht des BFH ist es im vorliegenden Fall ent- scheidend, ob es sich bei der Liposuktion um eine wissenschaftlich anerkannte Methode zur Behandlung des bei der Klägerin diagnos- tizierten Lipödems handelt. Die vorgelegte amtsärztliche Bescheinigung reiche zur Beur- teilung des Sachverhalts nicht aus, denn sie führe lediglich aus, dass die Liposuktion als Behandlungsmethode der vorliegenden Stö- rung nicht anerkannt sei. Es fehle an Ausfüh- rungen, die dieses Ergebnis im Einzelnen stützen. Das Finanzgericht als Tatsachenin- stanz muss jetzt feststellen, ob die Methode zur Behandlung der Gesundheitsstörung der Klägerin wissenschaftlich anerkannt ist. Fehlt es dem Finanzgericht an der erforderlichen Sachkunde, um diese Frage zu beurteilen, muss es dem BFH zufolge ein Sachverständi- gengutachten einholen.
BFH, Urteil vom 26. Juni 2014, Az.:
VI R 51/13 RAin Barbara Berner
RECHTSREPORT
Steuerlich absetzbar sind nur Aufwendungen für wissenschaftlich
anerkannte BehandlungsmethodenInformationstechnik ist aus der Arztpraxis nicht mehr wegzuden- ken. Sie erleichtert die Arbeit, spart
Zeit und Kosten. Doch wie viel IT braucht eine Praxis? Was gilt es, in puncto Datenschutz zu beachten? Wie kann der Arzt sicher online kom- munizieren – beispiels- weise Arztbriefe an Kollegen verschicken?
Antworten auf diese Fragen finden sich in der Broschüre der Kas- senärztlichen Bundes- vereinigung (KBV) „Pra- xis am Netz“. Dort können sich Ärzte und Psychotherapeuten über das sichere Netz der Kassenärzt - lichen Vereinigungen (KVen) in - formieren: Verschiedene Onlinean- wendungen werden vorgestellt, Checklisten unterstützen beim Ein- stieg. Außerdem berichten Nieder- gelassene, wie ihre Praxis von den digitalen Möglichkeiten profitiert.
Derzeit nutzen circa 43 000 Ver- tragsärzte und -psychotherapeuten KBV-BROSCHÜRE
Digitale Praxis: Online – aber sicher
das sichere Netz von KBV und KVen. Ihre zugangsgeschützten Web- portale im Internet schalten die KVen bis Mitte 2015 ab und stel- len alle Onlineanwendungen aus- schließlich im sicheren Netz bereit.
Viele KVen fördern daher der- zeit den KV-SafeNet-Anschluss oder
Das Bundesverfassungsgericht (BVG) hat am 20. November das Recht der katholischen Kirche be- stätigt, Mitarbeitern zu kündigen, die sich nicht an die kirchliche Sit- tenlehre halten. Ein Urteil des Bun- desarbeitsgerichts (BAG) ist damit unwirksam. Es hatte die Kündi- gung eines geschiedenen und wie- der verheirateten Chefarztes an einem katholischen Krankenhaus aufgehoben. Der Fall wurde an das BAG zurückverwiesen (Az.: 2 BvR 661/12). Ob dem Arzt nun tatsäch- lich gekündigt werden darf, ist noch CHEFARZTKÜNDIGUNG
Karlsruhe stärkt Rechte der katholischen Kirche
nicht sicher. Da im Arbeitsvertrag nicht zwischen einem Verstoß ge- gen das Sakrament der Ehe und dem Verbot des Lebens in nichtehe- licher Gemeinschaft unterschieden wird – der Arzt hatte vor seiner Wiederheirat zwei Jahre lang mit seiner Partnerin zusammengelebt –, ist der Arbeitgeber nach Auffassung des BVG von der Grundordnung der Kirche abgewichen und hat da- mit womöglich das „Vertrauen“ des Arztes ausgelöst, er könne auch nach der Wiederheirat weiter im Krankenhaus beschäftigt bleiben. gru Z
w P p b A m w K F d s v