Das Gesetz schreibt nicht vor, daß der Berufungsaus- schuß auf Ärzteseite aus- schließlich mit Ärzten besetzt sein muß.
Nach § 97 Abs. 2 Satz 1 SGB V bestehen die Beru- fungsausschüsse aus einem Vorsitzenden mit der Befähi- gung zum Richteramt und aus Vertretern der Ärzte ei- nerseits sowie der Verbände der Krankenkassen anderer- seits in gleicher Zahl als Bei- sitzer. Aus der Verwendung des Begriffs „Vertreter der Ärzte“ kann nach Meinung des Bundessozialgerichts nicht abgeleitet werden, daß dies in jedem Fall ein Arzt sein muß. Das wird durch einen systematischen Ver- gleich mit anderen Beset- zungsvorschriften bestätigt.
Kann als „Vertreter der Ärz- te“ ausschließlich ein Arzt fungieren, so schreibt das Gesetz dies vor. Beispiels- weise muß nach § 96 Abs. 2 Satz 3 SGB V unter den Ver- tretern der Ärzte im Zulas- sungsausschuß ein außer- ordentliches Mitglied der Kassenärztlichen Vereinigung (KV) sein. Dieses kann gemäß § 77 Abs. 3 Satz 2 SGB V nur ein – nicht zuge- lassener – Arzt sein.
Auch Sinn und Zweck der Besetzungsvorschriften für die Zulassungsgremien schließen nicht aus, daß im Einzelfall als Vertreter der Ärzte Angehörige anderer Berufsgruppen bestellt wer- den. Dies kann sich für die Ärzte aus sachlichen Grün- den als sinnvoll erweisen.
Die ausschließliche Beset- zung der Ärzteseite mit
„Nicht-Ärzten“ wäre aber wohl nicht zulässig. Die Be- setzung des Berufungsaus- schusses mit einem ehemali- gen Hauptgeschäftsführer ei- ner KV, der Jurist ist, war demgemäß nicht zu bean- standen.
Neben dieser Frage hat das Bundessozialgericht noch zur Prüfung des Bedarfs bei Erteilung einer Ermächti-
gung entschieden. Im kon- kreten Fall bestand im Pla- nungsbereich X-Land* in der Arztgruppe der Radiologen ein Versorgungsgrad von gut 45 Prozent. Unter Bedarfs- planungsgesichtspunkten hät- ten also weitere Radiologen tätig sein können. Gleich- wohl bewirkte die theore- tisch ermittelte Nichtaus- lastung des Planungsbereichs real keine Unterversorgung der Versicherten. Vielmehr führte der besondere Zu- schnitt des Planungsbereichs X-Land, in dessen geogra- phischer Mitte der Planungs- bereich X-Stadt* lag, dazu, daß die niedergelassenen Radiologen in X-Land nicht ausgelastet waren. Deshalb durfte nicht noch ein Kran- kenhausarzt ermächtigt wer- den.
Das Gericht wies darauf hin, daß bei der Berücksichti- gung des Bedarfs nicht aus- schließlich auf die sich theo- retisch ergebende Unterver- sorgung im Planungsbereich abgestellt werden dürfe. Viel- mehr muß die reale Versor- gungssituation berücksichtigt werden.
Nicht zu berücksichtigen sei jedoch, ob etwa in benach- barten Planungsbereichen ei- ne Überversorgung der jewei- ligen Arztgruppe gegeben ist.
Entscheidend sei vielmehr allein, ob die im maßgeb- lichen Planungsbereich er- mittelte Versorgungsdichte von der tatsächlichen Versor- gungslage abweicht. Dies könne zum Beispiel anhand der Behandlungsfälle der nie- dergelassenen Ärzte festge- stellt werden. Es werde dem Vorrang der Niedergelasse- nen nicht gerecht, anstelle ei- ner möglichen Zulassung eine umfassende Ermächtigung zu erteilen, wenn hierfür kein Bedarf gegeben sei. (Bun- dessozialgericht, Urteil vom 25. November 1998, Az.: B 6
KA 81/97 R) Be
A-2617 Deutsches Ärzteblatt 96,Heft 41, 15. Oktober 1999 (73)
Besetzung des Berufungsausschusses/
Bedarfsprüfung vor einer Ermächtigung
V A R I A RECHTSREPORT
* Planungsbereich ist der Auto- rin bekannt.