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A1172 Deutsches Ärzteblatt⏐⏐Jg. 103⏐⏐Heft 17⏐⏐28. April 2006
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er „Behandlungsfall“ –„Als Behandlungsfall gilt für die Behandlung der- selben Erkrankung der Zeit- raum eines Monats nach der jeweils ersten Inanspruchnah- me des Arztes“ – und die darauf bezogenen einschrän- kenden Bestimmungen in der Amtlichen Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) sind häufig Grund für Auslegungspro- bleme. Die Definition des
„Behandlungsfalls“ (Zeitraum, dieselbe Erkrankung etc.) wurde im letzten GOÄ-Rat- geber (DÄ, Heft 15/2006) er- läutert. Besondere Schwie- rigkeiten bereiten dabei die Einschränkungen zum „Be- handlungsfall“ in Bezug auf Beratung und Untersuchung:
„Die Leistungen nach den Nummern (Nrn.) 1 und/oder 5 sind neben Leistungen nach den Abschnitten C [ab Nr. 200 GOÄ] bis O im Behandlungs- fall nur einmal berechnungs- fähig.“ Beispiele bei denen die Einschränkungen nicht greifen, wurden im GOÄ- Ratgeber „Der Behand- lungsfall – Beratung/Untersu-
chung“ (DÄ, Heft 13/2006) publiziert. Im heutigen Rat- geber werden Beispiele auf- geführt, bei denen die All- gemeinen Bestimmungen zu einer Einschränkung der Be- rechnung führen. Die Beispiele sind bewusst sehr theoretisch gehalten, weil es hier nicht um die medizinische Plausibilität geht, sondern um die beispiel- hafte Erläuterung der Abrech- nungsbeschränkungen.
Ein Patient kommt am 13. Februar zum Arzt. Die Helferin misst den Blutdruck, der Arzt auskultiert und per- kutiert Herz und Lunge, schaut in Mund und Rachen und berät den Patienten.
Außerdem wird Blut abge- nommen und in der Arztpraxis untersucht. Der Patient erhält zusätzlich eine Rotlichtbe- handlung. Der Arzt kann für diesen Termin die Nummern (Nrn.) 1 (Beratung), 7 (Unter-
suchung eines vollständigen Organsystems; hier Brustorga- ne) und Nummer (Nr.) 538 GOÄ (Infrarotbehandlung) sowie die Gebührenpositionen für Blutabnahme und die La- borleistungen ansetzen. Der Ausschluss der Nr. 1 GOÄ ne- ben Sonderleistungen kommt bei der ersten Inanspruchnah- me nicht zum Tragen, sodass hier alle Leistungen berechnet werden können.
Der Patient kommt am 23. Februar mit derselben Er- krankung wieder in die Praxis.
Der Arzt auskultiert die Lun- ge, schaut in den Rachen und berät den Patienten. Der Pati- ent erhält zudem eine Infrarot- behandlung. Der Arzt kann in diesem Fall entweder die Nr. 1 GOÄ (Beratung, 80 Punkte) oder die Nr. 538 GOÄ (Infra- rotbehandlung, 40 Punkte) an- setzen, da Nr. 1 GOÄ schon einmal im „Behandlungsfall“
neben Sonderleistungen be- rechnet wurde. Die Nr. 5 GOÄ (symptombezogene Untersu- chung) kann auf jeden Fall be- rechnet werden, weil die Nr. 5 GOÄ in diesem „Behand- lungsfall“ noch nicht neben Sonderleistungen (ab Nr. 200 GOÄ) berechnet wurde.
Am 13. März stellt sich der Patient erneut mit derselben Erkrankung vor. Der Arzt aus- kultiert die Lunge, berät den Patienten kurz und nimmt Blut ab, welches in der eigenen Praxis untersucht wird. Der Patient erhält außerdem eine Infrarotbehandlung. Der Arzt kann die Nrn. 1 (Ausführliche Beratung) und 5 GOÄ (sym- ptombezogene Untersuchung) nicht erneut neben Sonderlei- stungen (Infrarotbehandlung, Labor) ansetzen, weil es sich um den Zeitraum eines Mo- nats handelt, ein neuer „Be- handlungsfall“ gilt erst ab dem 14. März. Der Arzt kann je- doch die für ihn günstigere Va- riante (Beratung und Untersu- chung versus Infrarotbehand- lung und Labor) in Rechnung stellen. Dr. med. Anja Pieritz
Der Behandlungsfall (3)
Einschränkungen
GOÄ-Ratgeber