A 808 Deutsches Ärzteblatt
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Jg. 108|
Heft 14|
8. April 2011Palliativmedizinische Versorgung I
Angesichts der zahlreichen, in Teilen sehr un- terschiedlichen Verträge der Kassenärztlichen Vereinigungen mit den gesetzlichen Kranken- kassen im Rahmen der palliativmedizinischen Versorgung durch Haus- und Fachärzte und der dort zur Abrechnung aufgeführten Pau- schalen, fragt man sich, wie derartige Leis- tungen bei der palliativmedizinischen Betreu- ung von Privatpatienten nach der Amtlichen Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) berechnet werden können. Pauschalen sind nach der GOÄ nicht berechnungsfähig.
Im Vordergrund bei den Verträgen zur pal- liativmedizinischen Versorgung der Patienten durch Haus- und Fachärzte stehen vor allem unterschiedliche Arten von Gesprächen (wie Gespräche mit dem Patienten, den Angehöri- gen, Konsile mit dem Krankenhausarzt und/
oder dem Palliativarzt, dem Pflegedienst) und weitere koordinierende Tätigkeiten, die in ei- nem weiteren Ratgeber thematisiert werden.
Im Hausbesuch nach Nr. 50 GOÄ sind ei- ne Beratung (nach Nr. 1 GOÄ) und eine sym -
ptombezogene Untersuchung (nach Nr. 5 GOÄ) enthalten. Diese Beratung und Untersu- chung sind folglich in den ergänzenden Be- stimmungen zu Nr. 50 GOÄ explizit ausge- schlossen. Für einen Besuch mit einem be- sonders zeitaufwendigen Gespräch könnte die Nr. 50 GOÄ mit entsprechender Begrün- dung (§§ 5 Abs. 2 und 12 Abs. 3 GOÄ) ange- messen gesteigert werden.
Die eingehende Beratung nach Nr. 3 GOÄ ist durch die ergänzenden Bestimmungen („einzige Leistung“) neben der Nr. 50 GOÄ ausgeschlossen. Andere Gesprächsleistungen (wie die Nr. 34 GOÄ) sind dagegen nicht aus- geschlossen. Zwingend ist aber, dass der Leis- tungsinhalt und die Mindestdauer (Nr. 34 GOÄ:
„Dauer mindestens 20 Minuten“) erfüllt wur- den. Bei Leistungen, deren Leistungslegende eine Angabe der Mindestdauer enthält, muss die Mindestdauer unbedingt auf der Rechnung angegeben werden (§ 12 Abs. 2 Ziffer 2 GOÄ) damit die Rechnung fällig wird.
Die „Erhebung der Fremdanamnese über einen Kranken und/oder Unterweisung und Führung der Bezugsperson(en) – im Zusam-
menhang mit der Behandlung eines Kran- ken“ nach Nr. 4 GOÄ wird möglicherweise in einem bestimmten Krankheitsstadium bei diesen Patienten notwendig werden und an- setzbar sein.
Die „Psychotherapeutische Behandlung bei psychoreaktiven, psychosomatischen oder neurotischen Störungen, Dauer mindestens 20 Minuten“ nach Nr. 849 GOÄ könnte im Rahmen der psychosomatischen Grundversor- gung durch den Hausarzt oder Facharzt eben- falls notwendig werden und bei Vorliegen ei- ner entsprechenden Symptomatik und Be- handlung im Rahmen der palliativmedizini- schen Versorgung angesetzt werden.
Beratungsleistungen, mit Ausnahme der Nr. 4 GOÄ, sind grundsätzlich nicht nebenein - ander berechnungsfähig. Sollten bei diesen besonderen Patienten zwei Gespräche (wie ei- ne telefonische und eine Beratung im Rahmen eines Hausbesuchs oder in einer Praxis) an ei- nem Tag notwendig sein, so können durch die Angabe der Uhrzeiten zu den Leistungen auf der Rechnung Missverständnisse und Rück- fragen vermieden werden. Dr. med. Anja Pieritz
GOÄ-RATGEBER
eine Opt-out-Möglichkeit vor. Elf dieser Länder nutzen die Möglich- keit vor allem für Branchen, wie dem Gesundheitsdienst, in denen kontinuierliche Arbeitsabläufe rund um die Uhr erforderlich sind. Die EU-Kommission weist in ihrem Bericht allerdings darauf hin, dass einige Mitgliedstaaten sich offen-
sichtlich nicht ordnungsgemäß an die EU-Bestimmungen halten, wo- nach der jeweilige Arbeitnehmer dem Opt-out vorab auf freiwilliger Basis zugestimmt haben muss.
Als unbefriedigend beurteilt die EU-Kommission ferner die Situati- on der Ärzte in Weiterbildung. Dies betrifft vor allem die Ärzte in Grie- chenland, Irland und Frankreich.
Dort können Arbeitgeber von Ärz- ten in Weiterbildung weiterhin ver- langen, auf Mindestruhezeiten zu verzichten und in sehr hoher Zahl Überstunden zu leisten.
Welche Schlüsse EU-Beschäfti- gungskommissar László Andor aus der Analyse ziehen wird, ist noch ungewiss. Im Dezember 2010 hatte Andor angedeutet, das Gesetzge- bungsverfahren unter Umständen neu aufrollen zu wollen. Denkbar wäre, im Zuge einer Neufassung nur bestimmte Punkte des Arbeits-
zeitrechts zu überarbeiten. Dies be- träfe in erster Linie die Vorschriften zum Bereitschaftsdienst und zu den Ausgleichsruhezeiten. „Anzustreben wäre ein angemessener EU-Rechts- rahmen, auf dessen Grundlage lo- kale oder branchenbezogene Lö- sungen ausgehandelt werden könn- ten [. . . ]“, schreibt die Kommission in einer Mitteilung. Die zweite Op- tion bestünde in einer umfassenden Überarbeitung der EU-Arbeitszeit- richtlinie. Im April 2009 waren Ver- handlungen über eine Neufassung der Richtlinie gescheitert.
Der Marburger Bund befürchtet, dass eine nur den Bereitschafts- dienst und die Ausgleichsruhezei- ten betreffende Neufassung das Niveau des Arbeitsschutzes in Euro - pa herabsetzen würde: „Die durch- schnittliche wöchentliche Höchst - arbeitszeit könnte dann beim Ableis- ten des Bereitschaftsdienstes und durch Anwendung der Opt-out-Re- gelung überschritten werden“, heißt es dazu in einer Stellungnahme. Die Ärztegewerkschaft fordert, die Opt- out-Regelung zu streichen: „Das Europäische Parlament hat im April 2009 deutlich gemacht, dass es den Arbeits- und Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer ernst nimmt.“
Die Deutsche Krankenhausge- sellschaft hofft dagegen auf flexible Lösungsansätze, wie Europarefe- rent Marc Schreiner betont: „Eine Herausnahme des Opt-out wie auch andere weitergehende Einschrän- kungen würden die Krankenhäuser vor unlösbare Probleme hinsicht- lich der Erfüllung ihres Versor- gungsauftrags stellen.“ ■ Petra Spielberg