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Deutscher Gewerkschaftsbund Bundesvorstand

DGB BVV | Henriette-Herz-Platz 2 | 10178 Berlin

Abteilung

Öffentlicher Dienst und Beamtenpolitik Henriette-Herz-Platz 2

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Datenschutzrecht

ausschließlich per Mail an XXX

Zweites Datenschutz-Anpassungs- und Umsetzungsgesetz EU (2. DSAnpUG-EU) 16. Juli 2018

Sehr geehrte Damen und Herren,

der DGB und seine Mitgliedsgewerkschaften des öffentlichen Dienstes bedanken sich für die Übermittlung des o. g. Gesetzentwurfs, zu welchem wir einige wenige Anmerkungen haben.

Zu den geplanten Änderungen des Bundesbeamtengesetzes nehmen wir wie folgt Stellung:

 § 106 Abs. 2 S.5 (Art. 9 Nr. 2b) 2. DSAnpUG-EU)

An dieser Stelle sollte klargestellt werden, dass es sich entsprechend § 106 Abs. 1 S. 1 BBG bei der Personalakte grundsätzlich um ein Dokument zu handeln hat, das in einer einheitli- chen Form zu führen ist. Der DGB plädiert dafür, eine § 85 Abs. 6 LBG Schleswig-Holstein vergleichbare Regelung aufzunehmen. Diese besagt:

„Soweit Personalakten teilweise oder ausschließlich elektronisch geführt werden, werden Papierdokumente in elektronische Dokumente übertragen und in der elektronischen Akte gespeichert. Dabei ist entsprechend dem Stand der Technik sicherzustellen, dass die elektronischen Dokumente mit den Papierdokumenten bildlich und inhaltlich übereinstimmen, wenn sie lesbar gemacht werden. Nach der Übertragung in elektronische Dokumente sollen diese Papierdokumente vernichtet werden, sobald ihre weitere Aufbewahrung nicht mehr aus rechtlichen Gründen oder zur Qualitätssicherung des Übertragungsvorgangs erforderlich ist.“

Eine solche Regelung würde erheblich zur Rechtssicherheit beitragen.

 § 109 (Art. 9 Nr. 5 DSAnpUG-EU)

Zwar handelt es sich nur um eine redaktionelle Änderung, doch hält der DGB die Beibehal- tung der Begrifflichkeit „Anhörungspflicht“ für sinnvoll, da es sich weiterhin um die Nor- mierung einer solchen handelt und das Wort „Pflicht“ eine gewisse Signalwirkung aus- strahlt.

(2)

Seite 2 von 2 des Schreibens vom 16.07.2018

 § 110 Abs. 4 (Art. 9 Nr. 6 DSAnpUG-EU)

Die aktenführende Behörde sollte – da beiderseitige Interessen betroffen sind – in Abstim- mung mit der/dem Betroffenen bestimmen, wo die Einsicht gewährt wird. Andernfalls be- steht die Gefahr, dass aufgrund der Entfernung zwischen Dienstort und Sitz der aktenfüh- renden Behörde faktisch nicht jeder/jedem Betroffenen die Einsichtnahme möglich ist. Als Beispiel seien hier die Postnachfolgeunternehmen genannt, deren BeamtInnen im gesam- ten Bundesgebiet verteilt sind.

 § 111 (Art. 9 Nr. 7d) DSAnpUG-EU)

Nicht ersichtlich ist, warum der Satz „Die Auskunft ist auf den jeweils erforderlichen Um- fang zu beschränken.“ gestrichen werden soll. Dabei handelt es sich – anders als der Be- gründung zu entnehmen ist – nicht nur um eine redaktionelle Anpassung, sondern um eine materielle Rechtsänderung, die eine Begründung bedarf.

 § 111a (Art. 9 Nr. 8 DSAnpUG-EU)

Unklar ist, inwiefern die Voraussetzungen des Art. 28 der VO (EU) 2016/679 denen des jet- zigen § 111a Abs. 1 BBG entsprechen. § 111a Abs. 1 BBG regelt das „Ob“, während Art.

28 das „Wie“ normiert. Daher ist nicht ersichtlich, warum der Entwurf hier keine Rechtsän- derung mit sich bringen soll, wenn doch die Erforderlichkeit keine Voraussetzung mehr dar- stellt. Der Verweis auf Art. 6 Abs. 1e) i. V. m. Abs. 2 und 3 der VO (EU) 2016/679 sollte daher mit in § 111a Abs. 1 BBG aufgenommen werden. Darüber hinaus ist die Begründung dahingehend klarzustellen, dass das geltende Recht nicht beibehalten wird. Schließlich ist die Erforderlichkeit, die § 111a Abs. 1 BBG derzeit verlangt, enger gefasst, als die des Art.

6 Abs. 1e) i. V. m. Abs. 2 und 3 der VO (EU) 2016/679.

Zwecks Klarstellung sollte Abs. 1 Nr.2 dahingehend ergänzt werden, dass die oberste Dienstbehörde der Auftragserteilung „vorherig“ zugestimmt haben muss. Dies entspräche tatsächlich – wie in der Begründung ausgeführt – der jetzigen Rechtslage. Allerdings sieht der Entwurf ohne weitere Begründung die Streichung des Absatz 2 vor, obwohl weder Art. 28 noch Art. 6 der VO (EU) 2016/679 den Umfang der Mitteilungspflicht festlegen, wie es aktuell § 111a Abs. 2 BBG tut.

Im Falle einer externen Verarbeitung von Personalaktendaten legt der DGB Wert darauf, dass für den externen Dienstleister die dienstliche Verwendung der/des BeamtIn nicht er- kennbar ist.

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