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Deutscher Gewerkschaftsbund Bundesvorstand

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Deutscher Gewerkschaftsbund Bundesvorstand

DGB Bundesvorstand | Henriette-Herz-Platz 2 | 10178 Berlin

Deutscher Gewerkschaftsbund Öffentlicher Dienst und Beamtenpolitik Henriette-Herz-Platz 2

10178 Berlin dgb.de/beamte

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Bundesministerium der Verteidigung Frau Magdalena Lazarova

Referat P I 6

ausschließlich per E-Mail an BMVgPI6@bmvg.bund.de

Stellungnahme des DGB zum Entwurf einer Verordnung über den Vorberei- tungsdienst für den gehobenen technischen Dienst der Fernmelde- und Elektro- nischen Aufklärung des Bundes

28. Oktober 2020

Sehr geehrte Frau Lazarova, sehr geehrte Damen und Herren,

vielen Dank für die Übersendung des o.g. Entwurfs, zu welchem der DGB einige Anmerkungen hat.

Zu den einzelnen Regelungen nimmt der DGB wie folgt Stellung:

§ 9 Auswahlkommission

§ 9 definiert die Zusammensetzung der Auswahlkommission.

Es sollte ergänzt werden, dass die Auswahlkommissionen geschlechtergerecht zu beset- zen sind. Zudem fehlt die Personalvertretung, die ergänzt werden sollten, zumal die Teilnahme der Personalvertretung in § 14 Abs. 3 explizit genannt wird.

§ 13 Zulassung zum mündlichen Teil des Auswahlverfahrens

§ 13 legt fest, dass zum mündlichen Teil des Auswahlverfahrens zugelassen wird, wer bei den Eignungsmerkmalen, die ausschließlich im schriftlichen Teil bewertet werden, das festgelegte Mindestergebnis erreicht hat. Schwerbehinderte Bewerberinnen und Be- werber und diesen gleichgestellte behinderte Bewerberinnen und Bewerber werden zum mündlichen Teil des Auswahlverfahrens zugelassen, wenn sie am schriftlichen Teil teilgenommen haben.

Laut Begründung bezweckt Absatz 2 die in § 165 Satz 3 des Neunten Buches Sozialge- setzbuch (SGB IX) angeordnete Besserstellung von Schwerbehinderten gegenüber nicht schwerbehinderten Bewerberinnen und Bewerbern durch Einladung zu einem Vorstel- lungsgespräch. Allerdings darf solchen Schwerbehinderten die fachliche Eignung nicht offensichtlich fehlen, weil die Bewerberin oder der Bewerber die in der Ausschreibung genannten Voraussetzungen nicht erfüllt. Um eventuellen Missverständnissen vorzu- beugen wäre eine entsprechende Ergänzung des § 13 Abs. 2 hilfreich.

(2)

Seite 2 von 2 des Schreibens vom 28.10.2020

§ 17 Einstellung in den Vorbereitungsdienst

Laut § 17 kann in den Vorbereitungsdienst für den gehobenen technischen Dienst der Fernmelde und Elektronischen Aufklärung des Bundes eingestellt werden, wer über ei- nen Bachelorabschluss oder einen gleichwertigen Abschluss verfügt.

Nach Ansicht des DGB schränken diese Anforderungen die Auswahl unnötig ein. Der Bachelor ist insofern zu unspezifisch, während andererseits nur bestimmte Diplomab- schlüsse aufgeführt sind. Dies führt dazu, dass beispielsweise ein Bachelor in BWL oder in Medien in das Schema passt, jedoch z.B. ein Dipl. Ing. Maschinenbau nicht.

Darüber hinaus stellt sich die grundsätzliche laufbahnrechtliche Frage, ob der Vorberei- tungsdienst nicht auch für Personen mit entsprechender Ausbildung und Berufspraxis geöffnet werden könnte.

§ 18 Ausbildungsleitung, Ausbildungsbeauftragte, Ausbildende

§ 18 regelt Zuständigkeiten sowie Verantwortlichkeiten in Fragen der Ausbildung.

Offen bleibt dabei, in welchem numerischen Verhältnis Ausbilderinnen und Ausbilder sowie Anwärterinnen und Anwärter stehen. Ausbilderinnen und Ausbildern sollten nicht mehr Anwärterinnen und Anwärter zugewiesen werden, als angemessen ausgebildet werden können. Hier besteht die Gefahr der Ungleichbehandlung von Ausbilderinnen und Ausbildern. Maßgeblich sollte sein, bis zu wie vielen Anwärterinnen und Anwärtern eine gute Ausbildungsqualität gewährleistet werden kann. Der DGB plädiert daher für die Festschreibung einer maximalen Anzahl von Anwärterinnen und Anwärtern.

§ 43 Mitglieder der Prüfungskommissionen

§ 43 definiert die Zusammensetzung der Prüfungskommission.

Es sollte ergänzt werden, dass die Prüfungskommissionen geschlechtergerecht zu beset- zen sind.

§ 61 Prüfungsakten, Einsichtnahme

§ 61 Abs. 2 regelt, dass Prüfungsakten vom Prüfungsamt zwischen fünf und höchstens zehn Jahren aufbewahrt werden.

Der Grund für die lange Zeitspanne bis zu zehn Jahren ist aus Sicht des DGB nicht er- sichtlich und sollte auf einen konkreten Zeitpunkt festgelegt und minimiert werden

Wir bitten um Berücksichtigung unserer Anmerkungen.

Mit freundlichen Grüßen

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