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Deutscher Gewerkschaftsbund Bundesvorstand

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Deutscher Gewerkschaftsbund Bundesvorstand

DGB BVV | Henriette-Herz-Platz 2 | 10178 Berlin

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Bundesministerium der Finanzen Referat VIII A 4

ausschließlich per Mail an:

VIIIA4@bmf.bund.de

Entwurf einer Verordnung über die Bewilligung von Altersteilzeit und die Gewährung eines Altersteilzeitzuschlags für die Beamtinnen und Beamten der Deutschen Bank AG (DBBATZV)

29. September 2020

Der DGB und seine Mitgliedsgewerkschaft ver.di bedanken sich für die Übermittlung des o.g. Entwurfs sowie die Möglichkeit, zu diesem Stellung zu nehmen.

Der Entwurf der DBBATZV sieht vor, dass – entgegen § 93 Abs. 1 BBG – BeamtInnen, die bei der Deutschen Bank tätig sind, bereits ab dem 55. Lebensjahr Altersteilzeit in Anspruch nehmen können. Die geplante Herabsetzung der Altersgrenze auf 55 Jahre scheint auf den ersten Blick unschädlich. Doch lässt diese Einschätzung außer Acht, dass im Unternehmen ein ständiger Arbeitsplatzabbau- und -umbaudruck herrscht. Mittels der angedachten Regelung droht dieser Druck an die BeamtInnen, die die Altersteilzeitaltersgrenze erreicht haben, weitergegeben zu werden. Bei Beachtung der Regelaltersgrenze und einer Alters- teilzeit von maximal acht Jahren sind die negativen Auswirkungen auf die Altersversorgung der betroffenen BeamtInnen offensichtlich. Dies gilt insbesondere für jene, die in Teilzeit tätig (vornehmlich Frauen) bzw. in den unteren Besoldungsgruppen eingruppiert sind. Letz- tere führen zudem i. d. R. Tätigkeiten aus, die mit erheblichen gesundheitlichen Belastun- gen verbunden sind. So sind beispielsweise mindestens 50 Prozent der Arbeitsplätze des mittleren und einfachen Dienstes im Postbank Filialvertrieb Steharbeitsplätze. Dies trifft im Besonderen die zugewiesenen BeamtInnen der Postbank Filialvertrieb AG. Die Beschäftig- ten sind durch das Heben und Tragen von Lasten gesundheitlichen Gefährdungen ausge- setzt. Darüber hinaus führen die durch den ständigen Konzernumbau bestehenden Unsi- cherheiten bei den Beschäftigten aller Besoldungsgruppen zu psychischen Belastungen.

Ein weiterer Kritikpunkt betrifft den angedachten – herabgesetzten – Altersteilzeitzuschlag.

Während bislang auf die Altersteilzeitzuschlagsverordnung verwiesen wird (83 Prozent der Nettobezüge), soll der Zuschlag nunmehr 35 Prozent der Bruttobezüge betragen.

Aus dieser Vielzahl an Kritikpunkten folgt, dass die Herabsetzung der Altersgrenze auf 55 Jahre bei einer maximalen Altersteilzeit von acht Jahren sowie der verringerte Altersteilzeit- zuschlag das Instrument der Altersteilzeit entgegen des Willens des Verordnungsgebers ge- rade nicht attraktiv machen. An dieser Stelle sei auf die Telekom-Beamtenaltersteilzeitver- ordnung verwiesen, die ebenfalls ein Mindestalter von 55 Lebensjahren, jedoch keine

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Seite 2 von 2 des Schreibens vom 29.09.2020

zeitliche Beschränkung vorsieht sowie bezogen auf den Altersteilzeitzuschlag auf die Al- tersteilzeitzuschlagsverordnung verweist.

Zudem geben wir Folgendes zu bedenken:

Für den sozialen Zusammenhalt im Betrieb ist besonders wichtig, dass für Tarifkräfte und BeamtInnen gleiche oder zumindest ähnliche Regelungen gelten. Durchgehend alle Tätig- keiten werden sowohl von Tarifkräften als auch von BeamtInnen ausgeübt. Unverständlich ist daher, dass von der Deutschen Bank eine Verordnung angestoßen wird, um eine Rege- lung für BeamtInnen zu schaffen, obwohl eine Vereinbarung für Tarifkräfte noch nicht ver- handelt wurde. Dies erweckt den Eindruck, als wolle man mit Hilfe des vorliegenden Ent- wurfs Einfluss auf die geplanten Tarifverhandlungen nehmen. Dies lehnen wir ab. Vielmehr erwarten wir im Sinne des Gleichklangs, die Verhandlungen der Tarifvertragsparteien abzu- warten und im Anschluss eine vergleichbare Regelung für die beim Konzern tätigen Beam- tInnen zu schaffen.

Aus den genannten Gründen lehnen wir den Entwurf der DBBATZV daher ab.

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