Deutscher Gewerkschaftsbund Bundesvorstand
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Alexander Boettcher Politischer Referent
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Bundesministerium der Verteidigung Referat P I 6
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Stellungnahme des DGB zum Entwurf einer Verordnung zur Änderung der Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen feuerwehr- technischen Dienst in der Bundeswehr
6. Juli 2018
Sehr geehrte Frau Dr. Pieper-Jordan, sehr geehrte Damen und Herren,
vielen Dank für die Übersendung des Entwurfs einer Verordnung zur Änderung der Verord- nung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen feuerwehrtechnischen Dienst in der Bundeswehr, zu welchem der DGB und seine Mitgliedsgewerkschaften des öffentlichen Dienstes einige wenige Anmerkungen haben.
Zu den einzelnen Regelungen nimmt der DGB wie folgt Stellung:
§ 8 Anforderungen im Auswahlverfahren; Auswahlinstrumente
Gemäß § 8 Abs. 4 des Entwurfs kann die Feststellung der Eignung mit Hilfe von Aus- wahlinstrumenten erfolgen, ggf. unterstützt durch Informationstechnologie. Um hier Missverständnissen vorzubeugen, sollte ein klarstellender Satz ergänzt werden, der bei- spielhaft deutlich macht, was unter Informationstechnologie zu verstehen ist.
§ 10 Ergänzende Festlegungen
In § 10 Abs. 3 wird die Veröffentlichung der ergänzenden Festlegung im Gemeinsamen Ministerialblatt veröffentlicht. Wir regen an, die ergänzenden Festlegungen im Sinne der Transparenz auch auf den internen Kommunikationskanälen der Einstellungsbe- hörde zu veröffentlichen.
§ 11 Bestandteile des Auswahlverfahrens
Da bei dem mit der Ausbildung angestrebten Beruf die körperliche Leistungsfähigkeit und Belastbarkeit eine wesentliche Rolle für die Eignung der BewerberInnen spielen, er- scheint es sinnvoll, den praktischen Teil des Auswahlverfahrens den mündlichen und
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schriftlichen Prüfungsteilen voranzustellen. Grundsätzlich sollten daher die BewerberIn- nen erst den praktischen Teil bestehen müssen, um dann im Anschluss die – im besten Falle – beiden weiteren Prüfungen absolvieren zu dürfen. Die Reihenfolge der Aufzäh- lung in § 11 S. 1 wäre folglich umzustellen. Zudem müsste aus § 15 dann
§ 12, aus §12 der § 13, aus §13 der § 14 und aus § 14 der § 15 werden.
§ 15a Bewertung der Eignungsmerkmale
Wir gehen davon aus, dass sich § 15a auf die Bewertung der Leistungen im Sinne der
§12, 14 und 15 bezieht. Damit sollte § 15a als § 16 aufgeführt werden. Durch die ak- tuelle Nummerierung wird der Eindruck erweckt, die Bewertung gilt nur für den prakti- schen Teil.
Dies gilt ebenso für die § 15b und §15c aus denen dann § 17 und § 18 würden.
Wir bitten um Berücksichtigung unserer Anmerkungen und verzichten auf die Durchführung eines Beteiligungsgesprächs.
Mit freundlichen Grüßen
Alexander Boettcher