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Deutscher Gewerkschaftsbund Bundesvorstand

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Deutscher Gewerkschaftsbund Bundesvorstand

DGB Bundesvorstand | Henriette-Herz-Platz 2 | 10178 Berlin

Alexander Boettcher Politischer Referent

Öffentlicher Dienst und Beamtenpolitik alexander.boettcher@dgb.de Telefon: 030 24060-450 Telefax: 030 24060-266 abo

Henriette-Herz-Platz 2 10178 Berlin

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Bundesministerium der Verteidigung Referat P I 6

ausschließlich per E-Mail an BMVgPI6@bmvg.bund.de

Stellungnahme des DGB zum Entwurf einer Verordnung zur Änderung der Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen feuerwehr- technischen Dienst in der Bundeswehr

6. Juli 2018

Sehr geehrte Frau Dr. Pieper-Jordan, sehr geehrte Damen und Herren,

vielen Dank für die Übersendung des Entwurfs einer Verordnung zur Änderung der Verord- nung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen feuerwehrtechnischen Dienst in der Bundeswehr, zu welchem der DGB und seine Mitgliedsgewerkschaften des öffentlichen Dienstes einige wenige Anmerkungen haben.

Zu den einzelnen Regelungen nimmt der DGB wie folgt Stellung:

§ 8 Anforderungen im Auswahlverfahren; Auswahlinstrumente

Gemäß § 8 Abs. 4 des Entwurfs kann die Feststellung der Eignung mit Hilfe von Aus- wahlinstrumenten erfolgen, ggf. unterstützt durch Informationstechnologie. Um hier Missverständnissen vorzubeugen, sollte ein klarstellender Satz ergänzt werden, der bei- spielhaft deutlich macht, was unter Informationstechnologie zu verstehen ist.

§ 10 Ergänzende Festlegungen

In § 10 Abs. 3 wird die Veröffentlichung der ergänzenden Festlegung im Gemeinsamen Ministerialblatt veröffentlicht. Wir regen an, die ergänzenden Festlegungen im Sinne der Transparenz auch auf den internen Kommunikationskanälen der Einstellungsbe- hörde zu veröffentlichen.

§ 11 Bestandteile des Auswahlverfahrens

Da bei dem mit der Ausbildung angestrebten Beruf die körperliche Leistungsfähigkeit und Belastbarkeit eine wesentliche Rolle für die Eignung der BewerberInnen spielen, er- scheint es sinnvoll, den praktischen Teil des Auswahlverfahrens den mündlichen und

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Seite 2 von 2 des Schreibens vom 06.07.2018

schriftlichen Prüfungsteilen voranzustellen. Grundsätzlich sollten daher die BewerberIn- nen erst den praktischen Teil bestehen müssen, um dann im Anschluss die – im besten Falle – beiden weiteren Prüfungen absolvieren zu dürfen. Die Reihenfolge der Aufzäh- lung in § 11 S. 1 wäre folglich umzustellen. Zudem müsste aus § 15 dann

§ 12, aus §12 der § 13, aus §13 der § 14 und aus § 14 der § 15 werden.

§ 15a Bewertung der Eignungsmerkmale

Wir gehen davon aus, dass sich § 15a auf die Bewertung der Leistungen im Sinne der

§12, 14 und 15 bezieht. Damit sollte § 15a als § 16 aufgeführt werden. Durch die ak- tuelle Nummerierung wird der Eindruck erweckt, die Bewertung gilt nur für den prakti- schen Teil.

Dies gilt ebenso für die § 15b und §15c aus denen dann § 17 und § 18 würden.

Wir bitten um Berücksichtigung unserer Anmerkungen und verzichten auf die Durchführung eines Beteiligungsgesprächs.

Mit freundlichen Grüßen

Alexander Boettcher

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