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Deutscher Gewerkschaftsbund Bundesvorstand

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Deutscher

Gewerkschaftsbund Bundesvorstand

Abteilung

Arbeitsmarktpolitik und Intern. Sozialpolitik

Berlin, 12.03.2002

Stellungnahme zum Änderungsantrag der Fraktionen SPD und Bündnis 90/DIE GRÜNEN zum Entwurf eines Gesetzes zur Vereinfachung der Wahl der

Arbeitnehmervertreter in den Aufsichtsrat – BT-Drs. 14/8214, Öffentl. Anhörung am 12.03.2002

__________________________________________________________________________

Der DGB unterstützt die Weiterentwicklung der Bundesanstalt für Arbeit zu einem modernen Dienstleistungsunternehmen und wird sich an diesem Prozess konstruktiv beteiligen. Der DGB hat bereits seit mehreren Jahren den Reformprozess zum

Arbeitsamt 2000 mit in die Wege geleitet, der schnellstmöglich fortgesetzt werden muss. Dieser Reformprozess muss die BA als unverzichtbare Säule des Sozialstaates stabilisieren und stärken.

Zu den im Änderungsantrag der Regierungskoalitionen vorgesehenen zentralen Änderungen nimmt der DGB wie folgt Stellung:

1. Prämienzahlungen an Dritte

Der DGB lehnt die geplanten Prämienzahlungen bis zur Höhe des 2,5-fachen des monatlichen Arbeitsentgeltes von Arbeitssuchenden und Ausbildungssuchenden an private Vermittler entschieden ab. Es zählt zu den sozialen Errungenschaften, dass über die Arbeitslosenbeiträge hinaus von Arbeitssuchenden und Ausbildungssuchenden keine zusätzlichen Vergütungen verlangt werden dürfen. Anderenfalls könnte die schwierige Situation der Menschen ohne Ausbildungs- oder Arbeitsplatz ausgenutzt und die

Selektion am Arbeitsmarkt verschärft werden. Erfolgshonorare dürfen nach Auffassung des DGB allenfalls von Arbeitgebern verlangt werden. Das BAG hat denn auch

individuelle Geldzahlungen der Ausbildungssuchenden als sittenwidrig bezeichnet. Es wäre äußerst problematisch, die Chancengleichheit bei der Suche nach einem

Ausbildungsplatz von individuellen Erfolgsprämien der Jugendlichen und ihrer Familien zu untergraben.

Gegen Vermittlungsgutscheine des Arbeitsamtes bestehen grundsätzlich keine

Bedenken. Diese Gutscheine sollten aber weniger von der Dauer der Arbeitslosigkeit als vom Ergebnis des konkreten Profilings abhängig gemacht und dem Arbeitsamt eine Steuerung eröffnet werden. In jedem Falle wird eine Ausweitung des Anspruchs für arbeitslose Leistungsbezieher, die weniger als drei Monate arbeitslos sind, abgelehnt.

Bei einer Förderung über die Arbeitslosenversicherung kann aus Sicht des DGB keinesfalls auf Professionalität und Qualitätsstandards verzichtet werden.

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2 Anderenfalls besteht die Gefahr, dass auch wenig seriöse Vermittler oder einstellende Betriebe ihre Personalbeschaffungskosten zu Lasten der Solidargemeinschaft reduzieren wollen.

Der DGB weist darauf hin, dass die Effizienz Dritter und der erfolgreiche Mitteleinsatz ohne zusätzliche Regulierung kaum ausreichend überprüft werden kann. Für die

Arbeitsämter wird es personalintensiv, wenn Drehtür- und Mitnahmeeffekte tatsächlich vermieden werden sollen. Es bestehen Zweifel, ob die vorgesehene Selbstverpflichtung der Kommerziellen selbst ausreichend ist, um leistungsfähige Mindeststandards sichern zu können.

Bei der vorgesehenen Verordnungsermächtigung zur Anpassung der Höhe des Vermittlungsgutscheins sollte sichergestellt werden, dass dies in wirtschaftlich vertretbarem Maße zu den unmittelbaren Personalkosten eines Vermittlers der

Arbeitsämter stehen muss. Es bestehen Zweifel, ob die geleisteten Prämienzahlungen an Private zum Erfolgsmaßstab für die Zuteilung von Mitteln des Eingliederungstitels

gemacht werden können.

Die stärkere Einschaltung privater Vermittler macht es aus gewerkschaftlicher Sicht notwendig, auf eine deutliche Trennung von Vermittlung und Arbeitskräfteverleih hinzuwirken.

2. Zusammenarbeit von Betrieben und Arbeitsämtern

Nach Auffassung des DGB müssen Arbeitgeber stärker als bisher dazu verpflichtet werden, offene Stellen unverzüglich dem Arbeitsamt zu melden. Bereits im Rahmen der Beschlüsse des „Bündnisses für Arbeit“ waren die Bündnispartner einvernehmlich zu der Einschätzung gelangt, „dass für eine passgenaue, schnelle und effiziente Vermittlung möglichst präzise Stellen- und Bewerberprofile und ihre zeitnahe Aktualisierung durch die Betriebe und die Bundesanstalt für Arbeit erforderlich sind. Die Meldungen von offenen Stellen durch die Arbeitgeber an die Bundesanstalt für Arbeit sollten deshalb nach Auffassung der Bündnispartner konkrete Angaben zur erforderlichen Qualifikation, zur gewünschten Arbeitszeit und zur Höhe des Entgelts enthalten.“ Diese Aufforderung der Bündnispartner sollte vom Gesetzgeber aufgegriffen werden.

3. Modernisierung der Leitungsstrukturen

Der DGB hält es für zweckmäßig, bei der Neuorganisation der BA privatwirtschaftliche Organisationsformen und Erfahrungen zu nutzen. Die BA als öffentlich-rechtliche Körperschaft mit Selbstverwaltung muss dabei erhalten bleiben.

So halten wir es – angesichts der Komplexität der BA-Aufgaben – für sinnvoll, die Funktion von Präsident und Vizepräsident der BA durch einen dreiköpfigen Vorstand zu ersetzen. In diesem hauptamtlichen Vorstand sollte ein Vorstandsmitglied für

Personalpolitik verantwortlich sein. Es wird erwartet, dass Gewerkschaften bei der Auswahl dieses Vorstandsmitgliedes beteiligt werden.

Der neu zu schaffende Verwaltungsrat mit je sieben Mitgliedern der drei Gruppen – Arbeitgeber, Gewerkschaften und öffentliche Hand – muss ausreichende Kompetenzen erhalten, um die von ihm erwarteten Aufgaben adäquat wahrnehmen zu können. Hierzu gehören auch ausreichende Möglichkeiten der Mitsprache bei personellen

Entscheidungen in der Führungsstruktur.

Mit dem Änderungsantrag der Regierungskoalitionen werden aber nur seine Rechte auf Information und Einschaltung der Innenrevision gestärkt, seine Einflussmöglichkeiten auf

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3 Personalentscheidungen z. B. jedoch geschwächt. Die Rechte des neuen

Verwaltungsrates bleiben hinter einem Aufsichtsrat im Privatsektor zurück.

Zugleich entfällt das – dem bisherigen Vorstand zustehende – Selbstverwaltungsrecht, um die Grundlinien der Geschäftspolitik der BA bestimmen zu können.

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