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Deutscher Gewerkschaftsbund Bundesvorstand

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Deutscher Gewerkschaftsbund Bundesvorstand

DGB BVV | Henriette-Herz-Platz 2 | 10178 Berlin

Öffentlicher Dienst und Beamtenpolitik DGB Bundesvorstand

Henriette-Herz-Platz 2 10178 Berlin www.dgb.de/beamte

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Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat Frau Regierungsdirektorin Dr. Heinrich

Referat D 2

ausschließlich per Mail an D2@bmi.bund.de

Änderung der Voraussetzungen für die Zulassung besonders leistungsstarker Beamtinnen und Beamten zu einer höheren Laufbahn nach § 27 Bundeslauf- bahnverordnung

11. Dezember 2020

Sehr geehrte Frau Dr. Heinrich, sehr geehrte Damen und Herren,

der DGB und seine Mitgliedsgewerkschaften des öffentlichen Dienstes bedanken sich für die Möglichkeit, zum oben genannten Entwurf Stellung zu nehmen.

Bereits mit unserer Stellungnahme zur zweiten Verordnung zur Änderung der Bundeslauf- bahnverordnung und anderer laufbahnrechtlicher Vorschriften vom 6. Mai dieses Jahres hatten wir uns ausführlich zu § 27 BLV geäußert. Leider sind unsere Anregungen und Er- wartungen nicht berücksichtigt worden. Daher möchten wir im Folgenden mit Nachdruck unsere zentralen Anliegen bekräftigen.

§ 27 Ausnahmen für besonders leistungsstarke BeamtInnen

§ 27 regelt Ausnahmen, um Dienstposten des mittleren, des gehobenen und des höheren Dienstes nach entsprechender Ausschreibung mit besonders leistungsstarken BeamtInnen zu besetzen. Die Öffnung der Kriterien begrüßen wir grundsätzlich, um eine bessere Durch- lässigkeit der Laufbahnen zu erreichen.

Allerdings – und dem ist im aktuellen Entwurf nicht Rechnung getragen worden –besteht aus unserer Sicht die Gefahr, dass der Vollzug ausbleibt. Daher regen wir erneut an, die Re- gelungen des § 27 von "Kann-Vorschriften“ in „Soll-Vorschriften“ zu ändern.

Nicht nachvollziehen können wir die nun angedachte grundsätzliche Einschränkung auf das Endamt als Zugangsvoraussetzung. Noch im Vorentwurf hat der Verordnungsgeber selbst ausgeführt, dass das Erreichen des vorletzten Amtes als Zugangsvoraussetzung der Frauen- förderung dienen soll. Offenbar verabschiedet sich der Verordnungsgeber nun von diesem Ziel. Zwar soll den obersten Dienstbehörden gem. S. 2 des § 27 Abs. 1 ein Abweichen von dieser Voraussetzung für die nachgeordneten Behörden ermöglicht werden, doch im Ver- gleich zum Vorentwurf ist dies dennoch eine Verschlechterung, die zudem nicht weiter be- gründet wird. Der DGB erwartet, dass § 27 Abs. 1 S1. Nr. 1 wieder entsprechend geändert und generell auf das vorletzte Amt abgestellt wird.

(2)

Seite 2 von 2 des Schreibens vom 11.12.2020

Wir plädieren zudem (nochmals) dafür, auf die Begrenzung der Dienstposten bis zum zwei- ten Beförderungsamt zu verzichten und generell eine unbegrenzte Ämterreichweite zuzu- lassen. Deshalb sind Absatz 2 und 4 wie von uns bereits im Mai angeregt wie folgt zu for- mulieren:

„(2) Geeignet sind vor allem Dienstposten der jeweiligen Laufbahn, bei denen eine lange berufliche Erfahrung ein wesentliches Merkmal des Anforderungsprofils darstellt.“

sowie

„(4) Den in Absatz 1 genannten Beamtinnen und Beamten wird im Rahmen der besetzba- ren Planstellen das Eingangsamt der höheren Laufbahn verliehen. Das erste Beförderungs- amt darf frühestens nach Ablauf einer Dienstzeit von einem Jahr seit der ersten Verleihung eines Amtes der höheren Laufbahn, das zweite Beförderungsamt frühestens nach einem weiteren Jahr verliehen werden.“

Zudem erneuert der DGB hier seine Kritik, die wir bereits zur Evaluation des § 27 im Jahr 2018 vorgetragen und in unserer Stellungnahme vom 6.5.2020 erneuert haben, wonach die Vorschrift im Vollzugsbereich der Bundespolizei bisher offenbar kaum angewandt wird.

Lediglich ein Fall ist uns bekannt. § 27 stellt zudem auf Dienstposten ab, nicht auf das Amt der Laufbahn. Laufbahnwechselnde BeamtInnen sind mithin auf den Dienstposten festge- legt. Das passt nicht zu der Dynamik bei der Bundespolizei. Die Möglichkeiten des verkürz- ten Aufstiegs in §§ 17, 18 BPolLV sind befristet, sodass § 27 BLV so zu formulieren ist, dass er auch für den Polizeivollzugsdienst geeignet ist.

Wir bitten um Berücksichtigung unserer Anmerkungen.

Mit freundlichen Grüßen

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