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Axer: Steuern und unternehmerische Entscheidungen, #07

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Academic year: 2021

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Ng., 12.01.2005 wopsa.de Seite 1 / 3 Projekt: VWA

Thema: WS 2004/05

Empfänger:

Absender: Dittmar Nagel

Anlage-Datum: 29.12.2004 Status-Datum: 12.01.2005

Axer: Steuern und unternehmerische Entscheidungen, #07

22.12.2004

• Folien kommen nach Weihnachten

Umfang der Finanzierung des Betriebs

Kapitalgesellschaft, fremdfinanzierter Anteilskauf

=> Ertrag aus Engagement

=> nat. Person Æ Halb-Einkünfte-Verfahren

=> jur. Person Æ außer Ansatz, § 8 b KStG [Beteiligung an anderen Körperschaften

und Personenvereinigungen]

=> OHG etc. Æ voller Steuerzugriff nach EStG

=> § 3 c EStG [Anteilige Abzüge]

=> aber: wenn durch die nat. Person Steuern bezahlt wurden, dürfen die Aufwände (häftig) steuerlich abgesetzt werden

=> fremddfinanziertes Engagement ist faktisch um die Hälfte der Zinsen teurer

§ 8 b V KStG [s.o.]

=> zusätzliche Formulierung:

„...von Bezügen nach I 5% nie als Betriebsausgabe abzugsfähig...§ 3 c nicht anwendbar.“

=> da nicht mehr steuerfrei, § 3 c I eh nicht mehr anwendbar

Gewerbesteuer

vgl. Grafik „KöSt 37“ Ermittlung Gewerbeertrag Gewerbesteuer ergibt sich aus §§ 6 [Einschränkung der Befreiung von Pensions-, Sterbe-, Kranken- und Unterstützungskassen] und 7 [Grundlagen der Besteuerung]

zzgl. § 8 [Ermittlung des Einkommens]

abzgl. § 9 [Abziehbare Aufwendungen]

=> Fall: Mutter-KG zu 100% an Tochter-KG beteiligt

Tochter schüttet Dividende an Mutter aus Æ Besteuerung 5%

(§ 8 V)

vgl. Grafik „38“

• Abhängig von Quote der Beteiligung

=> ≥10% Æ Steuerfreistellung OK, § 8 b geht

< 10 % („keine Schachtel“) Æ Gewerbesteuer greift nochmal

=> bei Einzel-U./Pers.Ges.

≥10% Æ keine Erfassung

< 10 % („keine Schachtel“) Æ volle Erfassung

(2)

Ng., 12.01.2005 wopsa.de Seite 2 / 3 Standortfrage

GewSt-Hebesätze

=> bspw. 2002: Berlin 410 Dortmund 450

Frankfurt 490 (mit München zusammen die höchsten Hebesätze) ländliche Gegenden eher ungefähr 330

vgl. Grafik „50“

vgl. Grafik „63“

• Der Hebesatz ist nicht immer 1:1 für die Steuerlast bestimmend

=> vgl. § 35 EStG [Steuerermäßigungen bei Einkünften aus Gewerbebetrieb]

Anrechnungsklausel GewSt/ESt

=> Abzug von 1,8% des Meßbetrags

=> nicht GewSt, sondern nur der Meßbetrag wird verrechnet

=> auf den Hebesatz kommt’s nicht an(!!)

=> bis 2003 gab’s Hebesatz = 0

=> trotz fehlender GewSt konnte man sie in der Verrechnung abziehen

=> nun gilt ein Mindesthebesatz von 200 (§ 16 IV GewStG [Hebesatz])

§ 8 I GeStG [Hinzurechnungen]

=> Zinsaufwände sind hälftig anzusetzen

=> gilt für „Dauerschulden“ im Ggs. zu Schulden ohne Investitionscharakter (Kontokorrent)

Korrespondenzprinzip

=> Bank hat Einnahme-Zinsen Unternehmer hat Zins-Kosten

=> Trotzdem werden die Zins-Kosten des U. hälftig mit GewSt belegt

• GewSt ist „Objektsteuer“

ESt ist „Personensteuer“

§ 8 a KStG [Gesellschafter-Fremdfinanzierung]

=> Gesellschafter-Fremdfinanzierung ist sehr eingeschränkt

=> im Zweifelsfalle ist’s Ausschüttung

=> komplizierte Feststellung, wann VGA

=> mind. 25% Beteiligung; Fremdkapital max. 1,5fache des Eigenkapitals

=> Gesetzgeber akzeptiert Fianzierung durch Gesellschafter nur in bestimmtem Maße, alles andere ist Ausschüttung

=> in nicht akzeptiertem Bereich: KSt und GewSt-Belastung

gemeindespezifischbundeseinheitlich

Gewerbeertrag Ste ue re rklärung Ge we rbe ste ue rme ßbe sche id

Ge we rbe ste ue rbe sche id durch Ge me inde (anhand He be satz)

Steuerpflicht

(3)

Ng., 12.01.2005 wopsa.de Seite 3 / 3

• Beim Verlassen des Landes

=> Beachten der Lohnkosten und der Steuerlastquote

=> Doppelbesteuerungsabkommen

=> § 34 c EStG [Steuerermäßigung bei ausländischen Einkünften]

=> ausl. Steuer ist auf inländ. Steuer anzurechnen

=> Fall: Unternehmen sitzt in Leverkusen, der Betrieb in Litauen

=> § 1 KStG [Unbeschränkte Steuerpflicht] gilt, wenn „Sitz oder GL im Inland“

=> „Welteinkommensprinzip“

=> „Anrechnungsverfahren“

=> Steuerquote zusammen nie höher als rein deutsche Quote

=> Wenn in Litauen höhere Steuern, keine Verbilligung

=> „Freistellungsprinzip“

=> Wenn Ertrag in Litauen entstanden ist, werden nur litauische und keine deutschen Steuern erhoben (im Falle eines Doppelbesteuerungsabkommens)

• In Monaco und Andorra gibt es keine Ertragssteuern

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