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Axer: Steuern und unternehmerische Entscheidungen, #07

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Ng., 20.01.2005 wopsa.de Seite 1 / 1 Projekt: VWA

Thema: WS 2004/05

Empfänger:

Absender: Dittmar Nagel

Anlage-Datum: 12.01.2005 Status-Datum: 20.01.2005

Axer: Steuern und unternehmerische Entscheidungen, #07

12.01.2005

• Einzelunternehmung mit Sitz hier und Niederlassung in Kiew zahlt in Kiew 25% Ertragssteuern; da der deutsche Fiskus noch den Rest bis zur deutschen Steuerquote (im Zweifelsfall also die Differenz zwischen 25% und 42%) nachfordert, entsteht ein Wettbewerbsnachteil ggü. den lokalen Unternehmen

=> Supranationale Doppelbesteuerungsabkommen sollen das verhindern, indem bereits die Besteuerungsgrundlage auseinanderdividiert wird („Freistellungsverfahren“)

=> Bspw. würde ein Unternehmen mit 30.000,-- Ertrag in der BRD und 100.000,-- Ertrag in der Ukraine hier 42% = 4.200,-- und dort 25% = 2.500,-- Steuern bezahlen

=> das ist das „Betriebsstättenprinzip“

• Die EU befindet sich in einer Übergangsphase und arbeitet derzeit mit dem „Bestimmungslandprinzip“, bei dem sich die Steuer nach dem Zielland der Ware richtet

=> Mercedes nach D liefern: 16% MwSt Mercedes nach F liefern: 33% MwSt (Luxus)

• Derzeit gibt es 73 Doppelbesteuerungsabkommen, wobei etwa 65 dem OECD-Musterabkommen folgen:

=> Es findet eine Zuordnung der Einkünfte an der Quelle statt

=> Es gibt keine Anknüpfung an die Rechtsform, sondern die Aktivität => Einkommensbesteuerung „ Unternehmensgewinne

„ Dividenden

„ Zinsen

„ Lizenzgebühren

=> Vermögensbesteuerung „ Unbewegliches Vermögen

„ Bewegliches Vermögen einer Betriebsstätte

„ Sonstiges bewegliches Vermögen

• Es gibt bei deutscher Steuer auch eine Art Doppelbesteuerung durch die Kapitalertragssteuer

=> Z.B. wird bei der Ausschüttung von Dividenden Quellen-/Kapitalertragssteuer als Vorauszahlung auf die ESt erhoben

=> der Rest, der ankommt, kommt hälftig noch zur Besteuerung durch die ESt

=> In der EU gibt es kaum mehr Quellensteuer bzw. Kapitalertragssteuer

• Erst durch ein Doppelbesteuerungsabkommen kann ein Land für Ausländer rechtsverbindlich Steueranreize schaffen

§ 32b ESt [Progressionsvorbehalt]

=> Arbeitslosen-Geld oder Erträge aus dem Ausland nach dem Freistellungsprinzip werden nicht versteuert, erhöhen aber den Steuersatz

=> z.B. 30.000,-- Ertrag in BRD und 30.000,-- Ertrag in Litauen

=> statt 5.965,--/30.000,-- * 30.000,-- = 5.965,-- sind dann für die zu versteuernden 30.000,-- aus der BRD also 18.158,--/60.000,-- * 30.000,-- = 9.079,-- zu zahlen

• Der Progressionsvorbehalt findet international üblich nur auf natürliche Personen Anwendung (sonst gibt es üblicherweise ja auch keine Steuerprogression)

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