Ng., 29.12.2004 wopsa.de Seite 1 / 4 Projekt: VWA
Thema: WS 2004/05
Empfänger:
Absender: Dittmar Nagel
Anlage-Datum: 16.12.2004 Status-Datum: 29.12.2004
Axer: Steuern und unternehmerische Entscheidungen, #07
15.12.2004
Rechtsform und Besteuerung
• Folien liefert Axer bis zum 23.12.
• Einflußfaktoren der Rechtsform-Wahl vgl. Grafik #9
=> Ziele der Gesellschafter
=> Kapitaleinsatz, Haftungsübernahme, Beteiligungsdauer, unternehmerische Tätigkeit, ...
=> Persönliche Eigenschaften der Gesellschafter
=> Kapitalkraft, fachliche Kompetenz, Einsatzbereitschaft, ...
=> Rechtliche Rahmenbedingungen
=> Rechnungslegung, Steuern, Mitbestimmung, Gesellschaftsrecht, ...
=> Marktumfeld
=> Wettbewerb, Fianzquellen, Wachstumsphase, ...
• Anlässe für eine RF-Wahl sind vgl. Grafik #10
=> Unternehmensgründung
=> Strukturänderung
=> Keine Verbesserung durch bloße...
• Wichtige Fragestellungen für die RF-Wahl vgl. Grafik #11
=> Sind Verluste zu erwarten?
=> Gibt es die Notwendigkeit von Nachfolgeregelungen?
=> Evtl. sind unterschiedliche Unternehmen betroffen (Konzerne)?
=> Nationale oder internationale Aktivitäten?
=> Wie hoch ist die Risikoakzeptanz?
• Grundsätzlich sind vier Kategorien der RF möglich vgl. Grafik #13
=> Einzelunternehmung
=> Personengesellschaft => Transparenzprinzip => § 1 I EstG
=> Kombination Kapitalgeber mit Unternehmen => § 15 I 2 KStG
=> Kapitalgesellschaft => Trennungsprinzip
=> Verluste: sind Verluste der Gesellschaft
=> Gewinne: keine Zugriffsmöglichkeit des Gesellschafters
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• Körperschaftssteuer vgl. Grafik KöSt #12
beachte: verdeckte Gewinnausschüttung (VGA)
verdeckte Einlage
• Aufgrund des Trennungsprinzips kann die Gesellschaft mit den Gesellschaftern und anderen alle möglichen Verträge schließen, die zivil- und steuerrechtlich gültig sind – aber Achtung bei VGA.
=> Anteilseigner macht 10 Mio. Einlage; dazu wird ein Darlehensvertrag geschlossen zwischen Gesellschafter und Gesellschaft über 10 Mio. bei 10% p.a.; die Gesellschaft erwirtschaftet im Bezugszeitraum 1 Mio. Gewinn
=> 1 Mio. Zinsertrag für ihn, bei Gesellschaft 1 Mio. Zinsaufwand
=> §§ 8, 23 KStG: bei 25% KöSt verbleiben 750.000,-- zur Zinsdeckung
=> würde nun der Zinssatz auf z.B. 20% erhöht, so argumentierte das FA, das sei marktunüblich und es handele sich nicht mehr um Zinsertrag, sondern eine VGA;
folglich würde der Betrag dann versteuert wie Dividende Seit 1 Jahr gibt es den neuen § 8a KStG, nachdem der EuGH den alten § 8a mit Auslandsbezug beanstandete
=> „versteht keiner“
=> danach läßt sich das Dilemma im obigen Beispiel angehen nach:
i) keine Zinszahlungen mehr, sondern anderweitige Abrede
=> „2% vom Umsatz“, „3% vom Gewinn“, ...
ii) Kapital darf das 1,5fache des Eigenkapitals nicht überschreiten
=> bei 5 Mio. Einlage nochmal 10 Mio. einschießen zuviel
=> Vertrag bis 7,5 Mio. OK
• Bei der Personengesellschaft kann ebenfalls die Gesellschaft Verträge mit den Gesellschaftern schließen, aber trotzdem bleibt alles „Gewinn aus Gewerbebetrieb“
Le istungs- be zie hunge n Kapital-
Ge se llschaft
Ante ils- Eigne r Aus-
schüttunge n
Ein- lage n
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• Kapitalgesellschaft: Aus einem Anstellungsvertrag bezieht ein GF Gehalt, der seitens der Gesellschaft der Lohnsteuer und seitens des GF der Steuer aus nicht-selbständigen Einkünften unterliegt; bei
Personengesellschaften geht das nicht
=> vgl. § 15 I 2 EStG1
• Zur KSt und ESt kommt die dritte Ebene hinzu, die Gewerbesteuer
=> die GewSt trennt nicht zwischen Personen und Unternehmen
=> sie fällt bei jedem „Betrieb“ an
• Bei der Kapitalgesellschaft fallen beide Steuerarten nebeneinander an Beispiel Kapitalgesellschaft:
Beispiel Personengesellschaft:
• Belastungsstufen und Belastungshöhe
1 § 15 (1) Einkünfte aus Gewerbebetrieb sind
1. Einkünfte aus gewerblichen Unternehmen. Dazu gehören auch Einkünfte aus gewerblicher Bodenbewirtschaftung, z.B. aus Bergbauunternehmen und aus Betrieben zur Gewinnung von Torf, Steinen und Erden, soweit sie nicht land- oder forstwirtschaftliche Nebenbetriebe sind;
2. die Gewinnanteile der Gesellschafter einer Offenen Handelsgesellschaft, einer Kommanditgesellschaft und einer anderen Gesellschaft, bei der der Gesellschafter als Unternehmer (Mitunternehmer) des Betriebs anzusehen ist, und die Vergütungen, die der Gesellschafter von der Gesellschaft für seine Tätigkeit im Dienst der Gesellschaft oder für die Hingabe von Darlehen oder für die Überlassung von Wirtschaftsgütern bezogen hat. Der mittelbar über eine oder mehrere Personengesellschaften beteiligte Gesellschafter steht dem unmittelbar beteiligten Gesellschafter gleich; er ist als Mitunternehmer des Betriebs der Gesellschaft anzusehen, an der er mittelbar beteiligt ist, wenn er und die
Personengesellschaften, die seine Beteiligung vermitteln, jeweils als Mitunternehmer der Betriebe der Personengesellschaften anzusehen sind, an denen sie unmittelbar beteiligt sind;
. . .
Gesellschaft Gewinn 120
GewSt 20 bei üblichen 450% Hebesatz wäre das eine Lastquote von 18,73%
100
KSt 25
75 => (120-75) / 120 * 100 etwa 39% Steuerlast
Anteilseigner Ausschüttung 75 Halbeinkünftegesetz, §§ 20 I 1, 3: 0,5*75*42%=Belastung
EkSt 16
59 => (75-59) / 75 * 100 etwa 15% Steuerlast
Gesamtsteuerbelastung addiert sich zu etwa 54% Lastquote
Gesellschaft Gewinn 120
GewSt 20 bei üblichen 450% Hebesatz wäre das eine Lastquote von 18,73%
100
EkSt 42 Individualsatz
58 => (120-62) / 120 * 100 mehr als 50% Steuerlast
Darum seit etwa 5 J. § 35 EkStG: GewSt wird angerechnet!
Ergo: tatsächliche Belastung nur mit dem Individualsatz
Gesamtsteuerbelastung bleibt bei 42% Lastquote
Personengesellschaft Thesaurierter Gewinn Ausgeschütteter Gewinn Gewinn Belastungs-
Stufen
1. KSt 2. GewSt
1. KSt 2. GewSt
3. EkSt (Halbeinkünfte)
1. EkSt (2. GewSt)
2001 38/39% 53/54% 48%
2005 38/39% 51/52% 42%
Kapitalgesellschaft
Belastungs- Höhe
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• Trotz Senkung des Spitzensteuersatz’ (1997: 53%, 2004: 45%, 2005: 42%) wurde durch die Verbreiterung der Grundlage der Steuerzugriff größer
• Beachte: aktuell nurmehr 70% Bewirtungskosten ansetzbar
• Einfügung: Grafik #27
• Die Folge der Steuerpolitik ist ein Doppeleffekt, der für die eigene Steuerplanung wichtig ist
=> Die Politik versucht auf diese Weise eine Erhöhung der Eigenkapitalquote zu fördern
=> Der Unternehmer bereut seine 2001 getroffene, rational begründbare Entscheidung, Gewinne im Unternehmen zu belassen („Scheißpolitik“) und wird erwägen, zukünftig als Personengesellschaft zu agieren.
• Wichtig für eine eventuelle Änderung der RF sind
=> Umwandlungssgesetz
=> Umwandlungssteuergesetz Dabei gibt es die Möglichkeiten
=> Fusion („Verschmelzung“)
=> Spaltung (Aufsp. einer Kap.gesell. in Pers.gesell., schwierig)
=> Vermögensübertragung
=> Übertragung Betrieb oder Betriebsteile auf andere Gesellschaft
=> GmbH Æ AG |
OHG Æ KG | sind reine RF-Änderungen und steuerlich uninteressant
KG Æ GbR |
• Solche „Fluchtbewegungen“ werden vom Fiskus besteuert; dabei gilt der
=> „Realisierungstatbestand“ = Fiskus greift auf alle Gewinne, die daraus resultieren
in diesem Moment 1x zu!
=> Stichwort: „Aufdeckung aller stillen Reserven“,
danach praktisch „Neustart“
=> Einige Erleichterungen gibt es im Umwandlungssteuergesetz, die aber nur unter gewissen Kriterien greifen, nämlich bei Beachtung: „dem Fiskus darf auf Dauer der Steuerzugriff nicht erschwert werden“; aber es bleibt eine Ausnahme
Vorteil thesaurierter Gewinn Nachteil ausgeschütteter Gewinn
Doppeleffekt Deutliche Verringerung des Vorteils
Deutliche Erhöhung des Nachteils 50/54% vs. 48,5%
=> ca. 5%-Pkte.
2002 38/39% vs. 42%
=> ca. 3,5%-Pkte.
51/52% vs. 42%
=> ca. 9,5%-Pkte.
38/39% vs. 48,5%
=> ca. 10%-Pkte.
2001