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Axer: Steuern und unternehmerische Entscheidungen, #07

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Academic year: 2021

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Ng., 20.01.2005 wopsa.de Seite 1 / 3 Projekt: VWA

Thema: WS 2004/05

Empfänger:

Absender: Dittmar Nagel

Anlage-Datum: 19.01.2005 Status-Datum: 20.01.2005

Axer: Steuern und unternehmerische Entscheidungen, #07

19.01.2005

• Letzte Vorlesung

Geschäftsleitungsentscheidungen im engeren Sinne

i) Charakterisierung steuerlicher Behandlung ausgewählter Rechtsform ii) RF-Wahl <= laufende Steuerbelastung

iii) Strukturänderungen <= Steuerbelastungen 1x aufgrund Änderung Gesetze: Umwandlungssteuergesetz (nicht: Umwandlungsgesetz),

§ 6 V EStG [Bewertung Wirtschaftsgüter] (Steuern auf die „steuerliche Realisierung“), Grunderwerbssteuer (zeitpunktbezogene Steuerauslösung)

„ Verluste werden der jur./nat. Person zugeordnet, bei der sie anfallen;

=> Einzelunternehmer, Verlust als gewerbesteuerlicher Verlust (hängt an der Betriebsstätte) und als einkommensteuerlicher Verlust (hängt an

der Person)

„ Ist ein Verlustvortrag auf Erben übertragbar? (Gesamtrechtsnachfolger!!) Bisherige Rechtsmeinung: Geht! – Aktuelle Senatsentscheidung: Geht nicht!

Verlustvorträge sind höchstpersönlich – Situation: 2 bisher entscheidende Senate:

Geht! / 1 aktuell entscheidender Senat: Geht nicht! – Frage des aktuell entscheidenden Senats an die beiden Senate mit der früheren Entscheidung: „Nein“ OK? Antwort: Nein, der Entscheid muß „Geht“ lauten – Weiterleitung an „großen Senat“ (passiert 2 - 3x pro Jahr) – Entscheidung zum Jahresende 2005 erwartet

„ § 8 IV: beim Erwerb >50% mit nachfolgender Investition: VV nicht verrechenbar

=> irgendwann ist nicht mehr der rechtliche, sondern ökonomische Aspekt vorrangig iv) Wahl Unternehmensstruktur

Einheitsunternehmen / Betriebsspaltung / Personengesellschaftskonzern / Kapitalgesellschaftskonzern

=> Einheitsunternehmen: alle Aktivitäten aus einem Rechtsträger heraus

=> nicht gern gesehen wg. fehlender Risikostreuung

=> Konzernisierung oder „doppelstöckige GmbH“; es existieren Möglichkeiten, eine zivilrechtliche Trennung vorzunehmen, es aber bei einem steuerrechtlichen Subjekt zu belassen (Organschaft)

=> z.B. Holding: eine H. hat zunächst einen organisatorischen Vorteil; wenn aber nicht alle verdienen (Verlustverrechnung!), ist es sinnvoll, die organschaftlichen Voraussetzungen zu erfüllen (Ergebnisabführungsverträge u.a.)

(2)

Ng., 20.01.2005 wopsa.de Seite 2 / 3 v) Standortwahl

National: gewerbesteuerlicher Hebesatz

International: Steuersatzgefälle und Doppelbesteuerungsabkommen

=> Hebesatz kann im Ergebnis von Ort zu Ort 4-4,5% Differenz erreichen

=> Obwohl Bermudas steuerliche Vorteile hat, die auch (speziell von amerikanischen Unternehmen genutzt werden: es ist schwierig, Arbeitskräfte zu finden, deren Aufenthalt auf Dauer angelegt ist

=> Möglichkeit für AN: Gehalt wird z.T. von ausländischer NL übernommen, um eine geringere Steuerprogression zu erreichen etc.

=> Achtung: Verlegung ins Ausland kann zur Wegzugsbesteuerung führen (!!)

=> so, als ob das Unternehmen ins Ausland verkauft würde

=> Es darf durch keine steuerliche Norm eines EU-Landes jemand benachteiligt werden, egal, ob im Inland oder Ausland; Untersuchungen, wieviele Normen des dt.

Steuerrechts demnach problematisch sind, ergab die Zahl 57. Derzeit sind etwa 10 Verfahren zu dem Thema beim EuGH anhängig

Geschäftsleitungsentscheidungen im weiteren Sinne i) Investitionen

Einfluß der Besteuerung auf den optimalen Ersatzzeitpunkt einer Investition (Ersatzbeschaffung)

ii) Finanzierung

„ Außenfinanzierung (Fremd-/Beteiligungsfinanzierung)

=> Dauerschulden werden zur Hälfte bei Gewerbesteuer berücksichtigt

„ Innenfinanzierung (Selbstfinanzierung und Finanzierung durch Kapitalfreisetzung) => „Schütt-aus-und-hol-zurück“-Verfahren

=> früher: beim Anrechnungsverfahren sinnvoll

=> heute: regelmäßig die teuerere Variante

=> 25% KSt + 15% GewSt + ESt nach Halbeinkünfte-V.

=> ergo: klassische Selbstfinanzierung ist besser

(und vom Gesetzgeber gewünscht, da Eigenkapitaldecke besser wird) iii) (steuerliches) Beteiligungscontrolling

Holding: lukrative Verwaltung der Einheiten; das operative Ergebnis vor Steuern ist Motivation für Aktivitäten (in den Einzel-GmbHs) – während die Holding

eher Gesamtsteuerlich denkt

iv) Marketing und Steuern

Außenwirkung eins Unternehmens auch von Steuern berührt

=> bspw. die Nutzung der Marke Coca Cola durch BRD-NL: wieviel ist das wert?

=> Verrechnungspreise, z.B. für die Buchhaltung durch die Muttergesellschaft für die Tochter;

sonst VGA, wenn DL genutzt und nicht ausgewiesen

=> bspw. F+E: Patent erreicht, das nun von ausländischen Töchtern genutzt und damit Gewinne gemacht werden (auch deshalb, weil die F+E gespart wurde!)

ergo: im Hochsteuerland viele Abzüge (Aufwendungen für F+E) und im Niedrigsteuerland geringe Steuern

=> da der Finanzminister etwas dagegen hat, wird in solchen Fällen der Ansatz interner Verrechnungssätze gefordert

(3)

Ng., 20.01.2005 wopsa.de Seite 3 / 3 5. Personalwesen

„ rechtliche Ausgestaltung von Dienstverhältnissen und Steuerkonsequenzen

=> selbständig statt angestellt

=> Achtung: Scheinselbständigkeit

„ Vergütungsbestandteile (freiwillige soz. Leistungen, Dienstwagen, betriebliche Altersversorgung, leistungsabhängige Vergütungen [bspw. Aktienoptionen*])

* bei leitenden Personen im Sinne eines hohen variablen Anteils; im Rahmen des Corporate Government ins Gerede gekommen; steuerlich günstig, weil von der Einkommensart „nicht-selbständige Tätigkeit“ auf „Erträge aus Kapitalvermögen“

(mithin dann Halbeinkünfteverfahren oder ganz steuerfrei)

• „Hoffe, bei Ihnen hinreichende Verunsicherung bewirkt zu haben. Vielen Dank.“

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