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Patentsanwaltsprüfung IIB / 2000 Wissenschaftliche Prüfungsaufgabe

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Patentsanwaltsprüfung IIB / 2000 Wissenschaftliche Prüfungsaufgabe

Die Beschwerde des I wäre erfolgreich, wenn sie zulässig und begründet wäre I. Statthaftigkeit der Beschwerde ?

· § 66 I 1, § 64 I 1: keine Erinnerung möglich

· Gebühr (+): zu unterstellen II. Zulässigkeit der Beschwerde

· Beschwer (+)

· Beteiligter im Verfahren vor dem DPMA (+)

· Frist, Form

· Unzulässigkeit, da die A-KG ihren Widerspruch aus der Marke Biodamin während der Anhängigkeit der Beschwerde zurücknimmt ?

a.) N.B.: Es erging 1 Beschluss des DPMA bzgl. beider Widersprüche, vgl. § 65 I Nr. 4 MarkenG i.V.m. § 28 MarkenV

b.) wirksam per Fax möglich ? (-)

a.) wenn reine Verfahrenshandlung, dann - nicht zur Fristwahrung

- nicht zur Vermeidung eines Rechtsverlusts

b.)wenn Verfahrenshandlung mit Doppelnatur, dann ist § 126 BGB nicht erfüllt

à keine wirksame Zurücknahme des Widerspruchs !

III. Begründetheit der Beschwerde 1. Zulässigkeit des Widerspruchs

· fristgerecht (+), zu unterstellen

· Inhaber einer Marke mit älterem Zeitrang ?

· DD-Marke, nicht DE-Marke !

· Fortbestehen des Schutzes aus der DD-Marke in den neuen Bundesländern gem. § 3 der Übergangsbestimmungen des Einigungsvertrages zur Einführung des Bundesrechts auf dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes (+)

· Schutz in den neuen Bundesländern gem. § 4 I ErstrG (+)

· Zeitrang 1997, also älter als 1.5.1992

· unterliegt nun dem (gesamt-) deutschen Recht, § 5 S.2 ErstrG

· Gebühr, § 42 III MarkenG (+) 2. Begründetheit des Widerspruchs

· Widerspruchsgrund: § 42 II Nr. 1 i.V.m. § 9 I Nr. 2 MarkenG ?

· Ähnlichkeit der Waren ?

· Arzneimittel vs. biotinhaltige diätetische Erzeugnisse

· biotin = Vitamin H à Gesundheit

· diät à Gesundheit

· regelmäßig gleiche betriebliche Herkunft (+o)

· stoffliche Beschaffenheit (-)

· Verwendungszweck (+): Gesundheit

· Vertrieb: Apotheken (+)

· à zumindest hochgradige Ähnlichkeit !

(2)

· Arzneimittel vs. biotinhaltige Seifen

· biotin = Vitamin H à Gesundheit (+)

· Seife à Hygiene à Arzneimittel (+)

· regelmäßig gleiche betriebliche Herkunft (o)

· stoffliche Beschaffenheit (-)

· Verwendungszweck (o): Gesundheit, Hygiene

· Vertrieb: Apotheken (o+)

· à Ähnlichkeit

· Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke ?

· zunächst mittel

· ggf. immanente Kennzeichnungsschwäche durch Silbe „bio“ ? (-) - bio à biologisch à Leben/belebte Natur (-)

- bio bei ökologischen Produkten (-)

· Kennzeichnungskraft mittel !

· à erheblicher Markenabstand wäre erforderlich um VWG zu verneinen

· Ähnlichkeit der Marken

· Gesamteindruck (-) da Wortmarke vs. Wort/Bildmarke

· Prägung durch „BIO-H-TIN“ so, dass die übrigen Elemente in den Hintergrund gerückt werden ?

· bildlich (-)

· Kontrollüberlegung: „BIO-H-TIN“ in Alleinstellung schutzfähig (+): nur Abwandlung einer objektiv beschreibenden Angabe, aber stark angelehnt à kennzeichnungsschwach

· keine Prägung !

· Gesamteindruck wird bestimmt durch Gesamtheit aller Markenbestandteile !

· VWG (-)

· assoziative VWG: keine Anhaltspunkte

Zwischenergebnis: Die Beschwerde der Markeninhaberin ist zulässig und begründet.

IV. Vollmachtsproblem:

· unterschrieben hat - in Vertretung - ein Vorstandsmitglied der Z-AG

· ohne Vollmachtsurkunde keine wirksame Verfahrenshandlung, § 99 I PatG i.V.m. § 85 I 1 ZPO

· ohne Vollmachtsurkunde keine wirksame Verfahrenshandlung, § 99 I PatG i.V.m. § 85 I 1

· aber: Vollmachtsurkunde kann bis zum Tag der Entscheidung nachgereicht werdenZPO

· Beschwerdeerwiderung und Stellen eines Antrags von Gesetzes wegen nicht erforderlich (wegen Amtsermittlungsgrundsatz)

V. Kostenentscheidung des BPatG

Die Beteiligten tragen ihre Kosten selbst, § 71 I 2 MarkenG VI. Entscheidungsformel

Auf die Beschwerde der Anmelderin wird der Beschluss des DPMA aufgehoben

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