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Patentanwaltsprüfung IIB/2000 Praktische Prüfungsaufgabe 1. Komplex Bohrstar Frage 1: Rechtliche Situation gegenüber dem brit. Mitbewerber ?

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Patentanwaltsprüfung IIB/2000 Praktische Prüfungsaufgabe 1. Komplex Bohrstar

Frage 1: Rechtliche Situation gegenüber dem brit. Mitbewerber ?

· GB93 nachveröffentlicht mit älterem Zeitrang, aber als nat. brit. Anmeldung kein SdT i.S.v. § 3 I oder II PatG für die P43

· GB94 hat den Zeitrang der GB93, und ist gem. § 3 II PatG i.V.m. Art. II § 3 II IntPatÜG fiktiver SdT für die P43 (sofern die Gebühren für DE gezahlt wurden)

· in der Beschreibung der GB94 wird der PA1 der P43 neuheitsschädlich vorweggenommen à Abgrenzung hierzu erforderlich

· Vorbenutzungsrecht gegenüber dem brit. Mandanten, da Erfindungsbesitz bereits Juli/August 1993

· Erlöschenszeitpunkt des GbM unklar: welche Verlängerungsgebühr nicht gezahlt ? Vermutlich die 1. Verlängerungsgebühr im Frühjahr 1997 (da Konkurs 3/1995). Sofern dies die 2. Verlängerungsgeühr gewesen wäre (fällig Frühjahr 2000), so könnte man innerhalb eines Zeitraumes von mindestens 6 Monaten nach Fälligkeit, vgl. § 23 II GbMG, das GbM wieder „zum Leben erwecken“. Dies ginge noch !

Frage 2: Lieferung nach Frankreich

· Lieferung ohne Geheimhaltungsvereinbarung à Zugänglichkeitmachung bzw.

Offenbarung der Bohrer

· Lieferung ist SdT i.S.v. § 3 I PatG für die P43 ! P43 ist tot !

· Abzweigung vornehmen, abzuzweigendes GbM hätte den Zeitrang der P43, und die auf den Mandanten zurückgehende Benutzung fällt sowohl unter die Neuheitsschonfrist des

§ 3 S.3 GbMG, und ist zudem als Benutzungshandlung im Ausland gem. § 3 S.2 GbMG unbeachtlich

· Benutzungshandlung in FR SdT für die GB94 !

· à Einspruch gegen die GB94 möglich, mit den gelieferten Bohrern als SdT, sowie als Zeugen den im Urlaub befindlichen Mitarbeiter

Komplex Freda Kahlo Frage 1:

· § 1 ArbEG (+): F. Kahlo ist Angestellte

· § 3 ArbEG (-): Gegenstand unterfällt nicht dem Katalog der §§ 1 II, 2 GbMG oder der §§

1 II, 2 PatG

· 12/1997: Meldung eines „Verbesserungsvorschlages“, und nicht einer „Erfindung“ à keine Meldung einer Diensterfindung i.S.v. § 5 ArbEG (Schiedsstelle ist hier streng !), zudem keine Schriftlichkeit gem. § 5 I 1 ArbEG: also Meldung eines qualifizierten technischen Verbesserungsvorschlags i.S.v. § 20 I ArbEG ?

· Zahlung der Prämierung Indiz für Verbesserungsvorschlag

· § 20 I ArbEG: ähnliche Vorzugsstellung wie bei einem Patent (+) - Verfahren und Produkt neu

- Herstellungsweg und Produkt nicht analysierbar

· Verlust der Vorzugsstellung durch Kundenpräsentation 11/1997 (-) - Kundenpräsentation zeitlich vor (!) Meldung der F. Kahlo ! - Herstellungsweg und Produkt nicht analysierbar

- selbst wenn Vorzugsstellung verloren, dann Ersatzansprüche aus § 24 II ArbEG i.V.m. §

823 II BGB (vgl. BGH Prozeßrechner, GRUR 1997, 539).

(2)

· Vergütung gemäß gesetzlicher Vergütungsrichtlinien unter Heranziehung der Wertzahlen:

- Anteilsfaktor= 100%

- Stellung der Aufgabe: 6 Punkte, vgl. RiLi 31 Nr. 6

- Lösung der Aufgabe: 5 Punkte, vgl. RiLi 32 unter Berücksichtigung geklauter Hilfsmittel - Stellung im Betrieb: 8 Punkte RiLi 34 Nr. 8

à Anteilsfaktor 19/100

- weitere Berechnung nach branchenüblichem Lizenzsatz und unter Heranziehung des Umsatzes gem. RiLi 39

Frage 2+3:

· Meldung einer Diensterfindung an den Werksmeister wirksam ? - Zugang ja; aber ist der Werksmeister der richtige Adressat ?

- vermutlich ja: später haben er und der PAss die Freigabeerklärung unterschrieben; ist aber

keine zwingende Schlussfolgerung !

· Meldung einer Diensterfindung per Fax wirksam ? - keine Schriftform, § 126 BGB (-)

- aber später Heilung, § 125 BGB (-), durch Freigabeerklärung des Arbeitgebers

· Freigabe betrifft nur das unpraktikable Verfahren, das praktikable Verfahren wird nicht frei

· Freigabe betrifft auch die Dichtungsringe à Arbeitgeber zukünftiger Verletzer !

· praktikables Verfahren noch nicht als Diensterfindung gemeldet à IAN noch möglich Frage 4:

· § 1 ArbEG (-)

· Anspruch auf übliche Vergütung gem. § 612 II BGB, vgl. BGH Auto-Kindersitz, GRUR 1990, 193 sofern dem Dienstvertrag keine implizite Vorausverfügung entnommen werden kann.

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