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Patentanwaltsprüfung IIIA/2000 Wissenschaftliche Prüfungsaufgabe Die Beschwerde hätte Ausssicht auf Erfolg, wenn sie zulässig und begründet wäre. 1. Zulässigkeit der Beschwerde · Statthaftigkeit (+), § 66 I 1 · Beschwer (+), denn Widerspruch der OptiMax z

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Patentanwaltsprüfung IIIA/2000 Wissenschaftliche Prüfungsaufgabe

Die Beschwerde hätte Ausssicht auf Erfolg, wenn sie zulässig und begründet wäre.

1. Zulässigkeit der Beschwerde

· Statthaftigkeit (+), § 66 I 1

· Beschwer (+), denn Widerspruch der OptiMax zurückgewiesen

· § 66 I 2: Beschwerdeberechtigung nur für Parteien, ggf. Beteiligtenwechsel ?

- für OptiMax spricht nicht die Vermutung des § 28 I, denn seit 15.11.1999 ist Fa.

Windig

im Register eingetragen

- Widerlegung der Vermutung des § 28 I erscheint zunächst nicht möglich, da kein Auseinanderklaffen von materieller Rechtslage und Registerlage ersichtlich - aber: kein Beteiligtenwechsel im laufenden Verfahren, da keine Zustimmung der OptiMax

dass Fa. Windig Beteiligter wird, vgl. § 82 I MarkenG, § 265 II 2 ZPO -BGH Sanopharm

à OptiMax aktivlegitimiert !

· Partei- und Prozessfähigkeit, § 50 bzw. § 51 ZPO (+)

· Form der Beschwerde (+)

· Frist des § 66 II (-):

- Fristbeginn: 8.11.1999 - Fristende 8.12.1999:

- Beschwerde am 21.8.2000 eingereicht à zu spät !

Zwischenergebnis: Beschwerde unzulässig da nicht fristgerecht

2. Die Beschwerde wäre hingegen zulässig, wenn die Beschwerdeführerin einen Anspruch auf Wiedereinsetzung in die Zweimonatsfrist des § 91 II MarkenG hätte.

Der Widereinsetzungsantrag wäre erfolgreich, wenn der Antragssteller ohne Verschulden eine Frist versäumt hätte, wobei das Säumnis einen Rechtsnachteil für ihn begründet hat.

· Rechtsnachteil (+): Verlust des Beschwerderechts !

· durch Wiedereinsetzungsantragsstellerin (+)

· 2-Monatsfrist des § 91 II: Wegfall des Hindernisses am 30.6.2000, Fristende am 30.08.2000, Antragstellung am 21.08.2000: (+)

· Nachholen der versäumten Handlung, § 91 IV 1 ? - Beschwerdeerhebung (iSv Antrag) (+)

- Beschwerdegebühr: am 05.09.2000 in bar, vgl. § 1 Nr. 3 PatGebZV (TABU # 342), d.h. nach Fristende: (-)

Zwischenergebnis: Wiedereinsetzungsantrag unzulässig da verfristet

3. Ggf. würde der Wiedereinsetzungsantrag dadurch zulässig, dass die Beschwerdeführerin erfolgreich einen Anspruch auf Wiedereinsetzung in die obige Wiedereinsetzung geltend machen könnte.

· Antrag ? (+): Bitte an das BPatG, das Versehen bei der Zahlung der Beschwerdegebühr zu entschuldigen

· Statthaftigkeit (+): Wiedereinsetzung in die Wiedereinsetzung möglich

(2)

· Rechtsnachteil (+): Recht in die Wiedereinsetzung

· Frist des § 91 II (+): Wegfall des Hindernisses am 5.9.2000, Fristende 5.11.2000; Antrag am 5.11.2000

· Nachholen der versäumten Handlung = Zahlung der Beschwerdegebühr (+)

· Verschulden ?

Diskette fehlerhaft, aber Kontrollausdruck war o.k. (d.h. asngewandte Sorgfalt !), Fehler ansonsten nicht erkennbar (+)

Zwischenergebnis: Dem Antrag auf Wiedereinsetzung in die Wiedereinsetzung wird stattgegeben.

Damit ist der Antrag auf Wiedereinsetzung in die Beschwerdefrist fristgerecht gestellt worden.

· Verschulden der OptiMax, § 276 BGB ?

- eigenes Verschulden (-), denn Beschwerdeeinlegung durch Fa. Windig vereinbart - zurechenbares Fremdverschulden ?

- § 831 BGB abwegig da nur im Deliktsrecht anwendbar,

- § 278 BGB (-) da sich OptiMax bzgl. der Beschwerdeeinlegung nicht der Fa. Windig zu

Erledigung einer eigenen Angelegenheit bedient à kein Verschulden !

Zwischenergebnis: Der Beschwerde ist damit zulässig.

4. Begründetheit der Beschwerde 4.1 Zulässigkeit des Widerspruchs (+) 4.2 Begründetheit des Widerspruchs

Der Widerspruch wäre begründet, wenn zwischen der Widerspruchsmarke und der angegriffenen Marke Verwechslungsgefahr i.S.v. §§ 42 II, 9 I Nr. 2 MarkenG bestünde.

4.2.1 Benutzung der Widerspruchsmarke

· Nichtbenutzungseinrede (NBE) erhoben

· grundsätzlich zulässig ?: AT: 02.01.1985, Einrede erhoben nach dem 25.06.1998 --> mehr als 5 Jahre alte Widerspruchsmarke (+)

· welche Einrede ? § 43 I Satz 1 oder Satz 2: gem. Wortlaut nach Satz 1

· glaubhaft zu machdender Zeitraum: 10.4.1993 bis 30.04.1998

· eidesstattliche Versicherung (1990 bis 1995) deckt Benutzungszeitraum hinreichend ab

· Benutzung ? - wo: in DE (+)

- wer: durch Inhaberin (+)

- wieviel: 5000 Versandtaschen p.a. (+)

- wodurch: direkt auf Versandtaschen, mithin funktionsgerecht (+) - wie: in abgewandelter Form - § 26 III - d.h. nur das Wort „OptiMail“

rechtserhaltende Benutzung ? Änderung des rechtserhaltenden Charakters eher nicht (diskussionsfähig) (+)

Zwischenergebnis: Benutzung glaubhaft gemacht für „Versandtaschen aus Kunststoff“

4.2.2. Ähnlichkeit der Waren

(3)

a.)„Versandtaschen“ ähnlich zu „Versandabwicklung“ ?

· funktionelle Ergänzung (+)

· Kontrolle gleichen Unternehmens (-) --> mittelgradig ähnlich

b.) „Versandtaschen“ ähnlich zu „Erstellen von Programmen .. ? (-) c.) „Versandtaschen“ ähnlich zu Druckmaschinen ? (-)

d.) „Versandtaschen“ ähnlich zu „Postbearbeitungsmaschienen ? wie a.) --> kaum ähnlich da unterschiedliche Abnahmer !

4.2.3 Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke --> mittel 4.2.4 Ähnlichkeit der Marken

· VWG in Gesamtheit (-)

· Prägetheorie angegriffene Marke ?

- „Optimal“ kann nicht prägen da als reine Werbeanpreisung schutzunfähig

- „Ihr Profi ...“ ebenfalls in Alleinstellung schutzunfähig (beschreibende Werbeaussage) --> keine Prägung der angegriffenen Marke

· Prägetheorie Widerspruchsmarke ?

- „OptiMail“ beschreibender Anklang, daher kennzeichnungsschwach --> Prägung eher nicht

4.2.5 Konsequenz: keine VWG

Mithin ist die Beschwerde unbegründet ! Weitere zu treffende Maßnahmen

· Glaubhaftmachungsmittel für § 43 I 1: eV alleine reicht nicht aus, nachzureichen: Bilder

· zusammenstellen: Glaubhaftmachungsmittel für § 43 I 2 !

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