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Patentanwaltsprüfung IIIA 1999 Wissenschaftliche Prüfungsaufgabe

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Patentanwaltsprüfung IIIA 1999 Wissenschaftliche Prüfungsaufgabe

Die Beschwerde der C hätte Aussicht auf Erfolg, wenn sie zulässig und begründet wäre.

I Statthaftigkeit und Wirksamkeit

 Beschluss ? (+) - Wortlaut (-)

- Entscheidung mit abschließender Regelung (+) - die die Rechte der Beteiligten berührt (+)

(Rechte:= Legitimationswirkung des § 30 III 3 PatG)

 Ebenso Schulte § 73 Rdnr. 39 mit Verweis auf BGH Marpin, GRUR 1969, 43

 Gebühr (Umschreibegebühr), § 30 V PatG (+) II Zulässigkeit

 Beschwer, d.h. Entscheidung in ihrer Gesamtheit kann die Rechte des Bf beeinträchtigen (+)

 Beschwerdeberechtigung, § 74 I PatG ? keine Verfahrensbeteiligung der C (-) !!!

vgl. Schulte, § 74 Rdnr. 3 Pkt. h)

Zwischenergenis: die Beschwerde ist unzulässig Hilfsgutachten

III Begründetheit

Der Beschluss des DPMA wäre aufzuheben, sofern die Umschreibung des Patents von A nach B fehlerhaft wäre. Die Fehlerhaftigkeit der Umschreibebeschlusses könnte sich daraus ergeben, dass das DPMA möglicherweise gegen den rechtskräftigen Pfändungsbeschlusses des Amtsgerichts X verstoßen hat

 Zugestellter, vollstreckbarer Pfändungsbeschluss, §§ 829, 857 II ZPO (+): DPMA ist kein Drittschuldner !

 Pfändung der Patenturkunde= Rechtsübergang auf C, und deshalb Widerspruchsrecht ? - Patenturkunde, § 5a DPMAV, ist Beweisurkunde über die Eintragung des

Patents i.S.v. § 415 ZPO, vgl. Busse, vor § 59 Rdnr. 24

- bei der Patenturkunde folgt das Recht aus dem Patent nicht dem Recht an der Patenturkunde wie bei Inhaber- oder Orderpapieren, d.h. auch § 831 ZPO (-)

 kein Rechtsübergang am Patent auf C durch Pfändung der Patenturkunde !

 Pfändung des Patents = Rechtsübergang auf C, und deshalb Widerspruchsrecht ? (-) Pfandrecht nur akzessorisches Recht, das Pfandrecht verbleibt auch nach Pfändung beim Patentinhaber, vgl. BGH Rotationsbürstenwerkzeug, GRUR 1994, 602 Ls. 2

 Umschreibung des Patentes Verstoß gegen Ausspruch des Amtsgerichts, über die Rechte aus dem Patent zu verfügen ?

- Abtretung, §§ 398, 414 BGB vom 4.7.1998, d.h. Rechtsübergang A  B am 4.7.1998 (grundsätzlich formfrei; Registereintragung nicht konstitutiv)

- Anzeige des Inhaberwechsels gegenüber dem DPMA am 13.8.1998 angezeigt, zeitlich vor dem Verfügungsverbot i.S.v. §§ 135, 136 BGB vom 5.9.1998 gem. § 857 II ZPO - Notariell beglaubigte Umschreibungsbewilligungserklärung vom 19.4.1999 (geht auch ohne Beglaubigung, s. Schulte, § 30 Rdnr. 27)

- Umschreibeantrag vom 29.4.1999, d.h. zeitlich nach dem Verfügungsverbot

(2)

- Verfügungsverbot geht materiellrechtlich in die Leere, da Recht bereits auf B übergegangen

 Pfändung ist wirkungslos !

 Abtretung Scheingeschäft ? Im Registerverfahren kaum nachprüfbar Teil 2

Bei Marke: § 29 MarkenG i.V.m. § 18 Nr. 35 MarkenV: Eintragung des Pfandrechts in das Register möglich, nicht bei Patentregister

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