• Keine Ergebnisse gefunden

ZUSAMMENFASSUNG DER VERMEIDUNGSMAßNAHMEN

Im Dokument Planänderungsunterlage III Teil 4 (Seite 22-25)

Schutz-, Verminderungs- und Vermeidungsmaßnahmen dienen der Umweltvorsorge und der Minderung erheblicher Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft. Diese in diesem LBP/E verkürzt als „Vermeidungsmaßnahmen“ benannten Maßnahmen be-ziehen sich sind einerseits auf § 15 (1) BNatSchG (neu) bzw. auf die verschiedenen Ländergesetze, andererseits handelt es sich um Schutzmaßnahmen des allgemeinen Arten- und Biotopschutzes und des besonderen Artenschutzes: Die Maßnahmen ver-meiden den Eintritt maßgeblicher Verbote nach § 44 (1) BNatSchG (neu) oder bewah-ren weiterhin die ökologische Funktion der von dem Eingriff betroffenen Fortpflan-zungs- oder Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang. Darüber hinaus dienen die-se Maßnahmen dem Schutz gemeinschaftsrechtlich geschützter Lebensräume, Tiere und Pflanzen, mithin also den Erhaltungszielen der Natura-2000-Schutzgebiete.

Die Planänderungsunterlagen FFH-Verträglichkeitsuntersuchung und Untersuchung zur speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung nehmen auf diese Vermeidungsmaß-nahmen entsprechend Bezug, siehe Planänderungsunterlage III, Teil 5 und Teil 6).

Im Kapitel 3.1 werden noch einmal kurz die durch die bisherigen Planänderungen wegfallenden Vorhabensmerkmale aufgeführt. Im darauf folgenden Kapitel 3.2 werden die nach aktuellem Stand erforderlichen Vermeidungsmaßnahmen zusammenfassend aufgelistet. Nicht aufgeführt sind dabei die Vermeidungsmaßnahmen, die im Rahmen der Umsetzung der Kompensationsmaßnahmen des LBP/E erforderlich sind. Diese werden in den einzelnen Kapiteln der Maßnahmengebiete aufgeführt (Kapitel 6).

3.1 Änderungen durch die Planänderungen

Die Planänderungen I und III haben durch folgende Änderungen zur Vermeidung möglicher erheblicher Beeinträchtigungen beigetragen:

1. Planänderung I: Verzicht auf alle Ufervorspülungen am schleswig-holsteinischen Ufer und in der Hamburger Delegationsstrecke sowie Verzicht auf die Spülfelder I und II auf Pagensand (jedoch Vergrößerung Spülfeld III) und Verkleinerung der Aufweitung der Fahrrinne im Bereich der Begegnungsstrecke (Hamburger Delega-tionsstrecke) und

2. Planänderung III: Verzicht auf alle Spülfelder (Spülfeld III Pagensand und Schwarz-tonnensand), Verzicht auf die Ufervorspülung Wisch (somit sind keine Ufervorspü-lungen mehr Bestandteil des Vorhabens).

3.2 Verbleibende Vermeidungsmaßnahmen des Vorhabens

Die zu den einzelnen Vorhabensmerkmalen festgelegten Vermeidungsmaßnahmen werden in der Tabelle 2 zusammengefasst. Die Benennung und Nummerierung be-zieht sich auf den LBP in der Fassung der Planänderungsunterlage I Teil 4 (2008).

Durch die Planänderung II kamen folgende Maßnahmen hinzu (vgl. Planänderungsun-terlage II Teil 4):

• M11 (Bezug: Errichtung einer Buhnenkette aus 18 Buhnen in Altenbruch),

• M12 (Bezug: Errichtung einer Buhnenkette aus 6 Buhnen in Otterndorf) und

• M13 (Bezug: Modifizierung der Unterwasserablagerungsfläche UWA Glameyer Stack-Ost).

Tabelle 2: Zusammenfassung der Vermeidungsmaßnahmen (Planänderungen I bis III) Vorhabensbestandteile Vermeidungsmaßnahme

- M12 Buhnen Ottern-dorf

M2 – M4: Als Flächen für die landseitige Baustelleneinrichtung (nebst der Lagerung von Material) werden bereits befestigte Flächen und vorhandene Wege genutzt.

Optional wird auf Flächen mit intensiver, homogener Nutzung (Acker, intensives Grünland, in sonstiger Weise gärtnerisch genutzte Flächen) ausgewichen.

M2 – M4: Sofern Material und Gerät nicht wasserseitig zu den Baustellen transpor-tiert werden kann, werden auf allen terrestrischen Flächen für die Baustellener-schließung (Zufahrten) vorhandene befestigte Flächen, Straßen und Wege als Baustraßen genutzt. Vorhandene Anlegestellen an den Inseln werden genutzt M2 – M4: Allgemein erfolgt ein sorgsamer Umgang mit Gefahrstoffen wie Kraft-, Schmier- und Abfallstoffe. Einer möglichen Verschmutzung von Grund- und Ober-flächenwasser wird durch die regelmäßige Kontrolle der verwendeten Gefahrstoffe und Maschinen entgegengewirkt.

M2 – M4: Gehölze im Bereich der Baustelleneinrichtungs- und –erschließungs-flächen dürfen nicht nachhaltig geschädigt werden. Es werden Vorkehrungen und Maßnahmen getroffen, damit Stamm, Krone und Wurzelbereich (Kronentraufbe-reich) hoch- und mehrstämmiger Bäume vor Beschädigungen und vor Bodenver-dichtung geschützt sind. Die Richtlinie für die Anlage von Straßen (RAS-LP 4) und die DIN 18920 empfehlen einen Schutz mit einem 2 m hohen Holzlattenzaun im Stamm- und Wurzelbereich (Kronentraufbereich) was sich in der Praxis bewährt hat und daher angewendet werden soll.

M2 – M4: Bäume, Sträucher und Gebüsche über 7 m Gesamthöhe oder grö-ßer/gleich 30 cm STU1 bzw. größer/gleich 10 cm StDm2 (in 1 m Höhe über Boden gemessen) können bei Erforderlichkeit seitlich, außenseitig fachgerecht freige-schnitten werden (überhängende Äste und Zweige). Bäume, Sträucher und Gebü-sche unter 7 m Gesamthöhe können bei Erforderlichkeit fachgerecht auf den Stock gesetzt werden. In beiden Fällen werden bei Gehölzschnitt oder sonstigen Maß-nahmen an Gehölzen die landesrechtlichen Vorschriften zum allgemeinen Biotop-schutz beachtet (siehe Erläuterung am Ende dieser Tabelle).

M11 – M12: Für die Herstellung der Buhnen werden ausschließlich Natursteine für die Abdeckung der Buhnen und gewebte Geotextilcontainer verwendet. Der Verguss der Natursteine (Verklammerung) erfolgt auf das mindestens erforderliche Maß und beschränkt sich auf die Buhnenkrone (oberhalb der Niedrigwasserlinie) und -köpfe.

1 STU = Stammumfang 2 StDm = Stammdurchmesser

- M2 Bau/Rückbau Neßsanddüker

Auf der Insel Neßsand ist keine Baustelleneinrichtungsfläche vorgesehen. Geräte können kurzfristig auf Sandstrandflächen abgestellt und betrieben werden.

Bauzeitenrestriktionen

Wasserseitige, den Gewässergrund vorübergehend verändernde Bauweisen (Halbgeschlossene Bauweise im Spülverfahren und Rückbau alter Düker) werden in der Zeit vom 01.05. bis zum 30.06. zum Schutz der Finte (Laich und Brut) nicht durchgeführt.

Bei der geschlossenen Bauweise ist eine vorübergehende Baugrube mit Spund-wand erforderlich. Die Baugrube auf Neßsand liegt im Bereich des Sandstrands.

Zum Schutz von Röhrichtbrutvögeln und Gehölzbrütern allgemein und zum Schutz des Seeadlers gegen Vergrämung und Nistaufgabe werden in der Zeit vom 15.02.

bis 15.07. keine Baumaßnahmen auf Neßsand stattfinden.

Hinweis: am Hamburger Falkensteiner/Wittenbergener Ufer sind keine bauzeitli-chen Restriktionen an Land notwendig, weil der Bereich durch Naherholung und Camping bereits erheblich vorbelastet ist.

- M3 Bau/Rückbau Ober- und Unterfeuer Blankenese

Richtfeuer Blankenese:

Die fußläufige Erschließung des geplanten Oberfeuers über den Hirschpark und die Hirschparktreppe ist, soweit diese innerhalb des Parkgehölzbestandes ausgeführt wird, in wassergebundener Bauweise herzustellen. Die Breite wird auf das notwen-dige Maß beschränkt und soll 120 cm nicht überschreiten.

Die Wegeführung soll so erfolgen, dass keine Gehölze größer/gleich 30 cm STU bzw. größer/gleich 10 cm StDm (in 1 m Höhe über Boden gemessen) beseitigt werden (ggf. notwendige Baumrodungen sind zu ersetzen bzw. es sind Ersatz-pflanzungen in Rücksprache mit dem Bezirksamt Altona – Abt. Grünflächen – vor-zunehmen).

Rückbau vorhandenes Oberfeuer im Baurs Park:

Es werden keine Gehölze größer/gleich 30 cm STU bzw. größer/gleich 10 cm StDm (in 1 m Höhe über Boden gemessen) gefällt oder in sonstiger Weise beschädigt.

Der Rückbau ist in Art und Weise mit dem Bezirksamt Altona – Abt. Grünflächen – abzustimmen.

Bauzeitenrestriktionen

Während der Brutzeit der Gehölzbrüter zwischen dem 15.03. und dem 15.07. wer-den keine Baumaßnahmen im Wald ausgeführt (Schutz gegen Nistaufgabe und Vergrämung).

Hinweis: Der Bereich ist durch Naherholung und Tourismus stark frequentiert und entsprechend vorbelastet. Bauzeitliche Restriktionen für Baumaßnahmen außer-halb des Parkgehölzes und Waldes sind daher nicht weiter erforderlich.

- M7

Zum Schutz mausernder Brandgänse in ihrem Hauptmausergebiet werden keine Bautätigkeiten in der für Brandgänse empfindlichen Mauserzeit zwischen dem 01.07. und dem 31.08. stattfinden.

- M8 Unterwasserabla-gerungsfläche Neufel-der Sand (330 ha)

Bauzeitenrestriktionen

Die Bautätigkeiten beginnen vor oder nach der Mauserzeit der Brandgänse, also vor dem 01.07. oder nach dem 31.08.

Brandgänse werden sich bei laufenden Bautätigkeiten und damit bereits bestehen-der Störung bei bestehen-der Suche bestehen-der konkreten Flächen für die Mauserzeit weiter nördlich im Hauptmausergebiet niederlassen und werden nicht erst durch während der Mauser beginnende baubedingte Störungen vergrämt. Dadurch werden potenzielle Verluste einzelner Tiere vermieden.

- M9 Ausbaubaggerung und

Zum Schutz der Fischart Finte werden vom 01.05 bis zum 30.06. in der Hauptlaich-zeit und der anschließenden sensiblen zweiwöchigen Larvalphase im Rahmen des Fahrrinnenausbaus keine Laderaumsaugbagger (Hopperbagger) im genannten El-beabschnitt eingesetzt.

- M13 Unterwasserab-lagerungsfläche Gla-meyer Stack-Ost

Bauzeitenrestriktionen

- Zur Vermeidung von Störungen und erheblichen Beeinträchtigungen von Brut- und Gastvogelarten erfolgen keine Arbeiten (Aufbau und Abbau) in der Zeit zwischen dem 01. Oktober und dem 30. Juni.

Vor Beginn der Baumaßnahme werden die Baustelleneinrichtungsfläche, die La-gerfläche für Spülrohre und die Trasse für die Spülrohrverlegung im Rahmen einer sogenannten ökologischen Baubegleitung in Abstimmung mit der Naturschutzbe-hörde vorher festgelegt. Dies dient der Vermeidung einer Schädigung bzw. über-mäßigen Störung von Neststandorten, der Vermeidung von Beeinträchtigungen sel-tener und/oder gefährdeter Pflanzen und der Vermeidung von Beeinträchtigungen der Rohmarschböden.

4 DARSTELLUNG DER ERHEBLICHEN BEEINTRÄCHTIGUNGEN

Im Dokument Planänderungsunterlage III Teil 4 (Seite 22-25)