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Arbeitsinhalte und Vorgehensweise

Im Dokument Planänderungsunterlage III Teil 4 (Seite 9-12)

1  EINLEITUNG

1.2  Arbeitsinhalte und Vorgehensweise

Die vorliegende Ergänzung des LBP (LBP/E) beinhaltet die landschaftspflegerische Maßnahmenplanung für den weiteren Kompensationsbedarf auf der Grundlage der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung. Die Inhalte der weiteren Unterlagen der Planänderung III:

• Teil 3: UVU-Ergänzungsbericht,

• Teil 5: FFH-Verträglichkeitsuntersuchung (Ergänzung),

• Teil 6: Fachbeitrag Artenschutz (Ergänzung) und

• Teil 7: Fachbeitrag Wasserrahmenrichtlinie (WRRL) wurden im LBP/E berücksichtigt.

Im Besonderen wird die Neufassung des seit dem 1. März 2010 geltenden Bundesna-turschutzgesetzes (BNatSchG) berücksichtigt.

Es werden Maßnahmen beschrieben, die aufgrund der Ergebnisse des LBP (Planän-derungsunterlage I Teil 4, 2008) sowie unter Berücksichtigung der Planänderungen II und III zusätzlich erforderlich sind. Dieser Ergänzungs-LBP (LBP/E) beinhaltet daher im Wesentlichen folgende Arbeitsschritte:

• die Bearbeitung der Eingriffsregelung zur Planänderung III (Kapitel 2),

• Darstellung der erheblichen Beeinträchtigungen einschließlich der Planänderun-gen II und III (Kapitel 4),

• Ermittlung des gesamten Kompensationsbedarfes (Kapitel 5),

• Bestand und Entwicklung der Kompensationsflächen mit einer Beschreibung der geplanten Maßnahmen und deren Bewertung in hinreichender Genauigkeit (Kapi-tel 6) und einer kartografischen Dars(Kapi-tellung in 16 Karten im Anhang,

• Vereinbarkeit der Kompensationsmaßnahmen mit den Schutz- und Erhaltungszie-len der Natura 2000-Schutzgebiete (Kapitel 7),

• Bilanzierung der Beeinträchtigungen und der geplanten Kompensationsmaßnah-men (Kapitel 10) und

• Darstellung der Gebiete in Maßnahmenblättern (Kapitel 11).

Berücksichtigt werden arbeitsinhaltlich und von den Anforderungen an die land-schaftspflegerische Maßnahmenplanung der sich derzeit noch in Abstimmung befin-dende Entwurf zum

• „Leitfaden zur Erarbeitung von landschaftspflegerischen Begleitplänen an Bundes-wasserstraßen“ (vom März 2010, BMVBS 2010a) und darüber hinaus die

• „Empfehlungen für die Planung, Umsetzung und Sicherung von Kompensations-maßnahmen an Bundeswasserstraßen“ (März 2010, BMVBS 2010b).

Die Anforderungen an die Planung der Kompensationsmaßnahmen sind in BMVBS (2010a, S. 15ff) beschrieben. Zusammengefasst heißt es dort:

• Die Planung der Kompensationsmaßnahmen wird vorrangig von den Anforderun-gen des BNatSchG bestimmt: Wiederherstellung der vom Eingriff betroffenen Wer-te und Funktionen des Naturhaushalts, landschaftsgerechWer-te Neugestaltung des Landschaftsbilds. Es sind die Kompensationsziele zu formulieren (vgl. Planände-rungsunterlage I Teil 4) und entsprechend dieser Ziele sind Flächen zu suchen, die sich auf Grund ihrer Standortfaktoren und räumlichen Lage zur Durchführung der erforderlichen Maßnahmen eignen und entsprechend aufwertbar sind.

• Die Auswahl von Flächen, in bzw. auf denen Ziele des Naturschutzes verwirklicht werden können und, die aus spezifischer naturschutzfachlicher Sicht aufwertbar sind, soll optimalerweise in enger Zusammenarbeit mit dem behördlichen Natur-schutz erfolgen, die ggf. Flächen und Maßnahmen ihrerseits vorschlagen. Diese Anforderung liegt allen in dieser Ergänzungsunterlage dargestellten Flächen und Maßnahmen zu Grunde. Alle Maßnahmengebiete sind Vorschläge der zuständigen Naturschutzbehörden bzw. bezogen auf Schleswig-Holstein der Naturschutzstif-tung dieses Landes. Es fand eine Reihe von Abstimmungsterminen statt. Eine um-fassende Dokumentation für die Auswahl und Eignung der Flächen wie im BMVBS-Leitfaden als Anforderung formuliert, ist damit entbehrlich und obsolet.

• Bei der Planung der Maßnahmen sollen die übergeordneten Ziele des Naturschut-zes, wie diese in Landschaftsrahmen- und Landschaftsplänen formuliert sind, so-weit berücksichtigt werden, wie die Aussagen noch hinreichend dem Stand des Wissen entsprechen und gebietsbezogen noch aktuell sind.

• Möglichst detaillierte Maßnahmenplanung, parzellengenau und im geeigneten Maßstab, mit allen für die Beurteilung durch Dritte erforderlichen und für eine spä-tere Ausführungsplanung erforderlichen Angaben. Zusätzlich sind neben den Maß-nahmen zur Herstellung der Kompensation auch soweit erforderlich Angaben zu Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen nach Lage in der Fläche, Zeitpunkt, Dauer und Frequenz/Häufigkeit anzugeben.

• Darstellung der einzelnen Kompensationsmaßnahmen in Maßnahmenblättern.

Aktualisierung des BNatSchG ab dem 1. März 2010

Mit der Novelle des BNatSchG vom 29. Juli 2009, BGBl. I S. 2542 (Inkraft getreten am 01.03.2010) hat sich auch die naturschutzrechtliche Eingriffsregelung geändert. Ge-mäß § 15 (2) BNatSchG i.d.n.F. ist der Verursacher nunmehr verpflichtet, „unvermeid-bare Beeinträchtigungen durch Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschafts-pflege auszugleichen (Ausgleichsmaßnahmen) oder zu ersetzen (Ersatzmaßnah-men)“. Der im vorher gültigen Naturschutzrecht festgelegte Vorrang des Ausgleiches vor dem Ersatz ist hier nicht mehr einschlägig. Aus den in dem § 1 BNatSchG formu-lierten Zielen des Naturschutzes und der Landschaftspflege mit einer Sicherung und gegebenenfalls Wiederherstellung der verschiedenen Schutzgüter kann aber noch immer der Vorrang eines gleichartigen Ausgleiches betroffener Funktionen vor einem gleichwertigen Ersatz mit andersartigen Funktionen abgeleitet werden.

Die Unterscheidung zwischen Ausgleich und Ersatz ist in dem neuen Gesetz folgen-dermaßen festgesetzt: Ausgleichsmaßnahmen beinhalten eine gleichartige Wieder-herstellung und der Ersatz zeichnet sich durch eine gleichwertige Herstellung der be-einträchtigten Funktionen des Naturhaushaltes aus. In Bezug auf die Beeinträchtigun-gen des Landschaftsbildes sind ein Ausgleich durch die landschaftsgerechte Wieder-herstellung oder Neugestaltung sowie ein Ersatz durch die landschaftsgerechte Neu-gestaltung des Landschaftsbildes möglich.

Gemäß dem neuen § 15 (2) Satz 4 BNatSchG können Ausgleichs- und Ersatzmaß-nahmen nach der Eingriffsregelung sowohl:

1. Entwicklungs- und Wiederherstellungsmaßnahmen in Naturschutzgebieten, Natio-nalparken, Nationalen Naturmonumenten, Biosphärenreservaten und Landschaft-sschutzgebieten,

2. Kohärenzmaßnahmen zur Sicherung des Zusammenhangs des Natura-2000-Netzes nach § 34 (5) BNatSchG und

3. vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen (CEF-Maßnahmen) für den Erhalt der ökolo-gischen Funktion der vom Vorhaben betroffenen Fortpflanzungs- und Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang für lokaler Populationen beeinträchtigter Tierarten nach § 44 (5) Satz 4 BNatSchG sein.

Die erheblichen Beeinträchtigungen werden durch die im Folgenden beschriebenen Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen kompensiert. Ähnlich der Bestimmung des Um-fanges der erforderlichen Kompensationsmaßnahmen in dem LBP von 2008 erfolgt in der Ergänzung die Bestimmung der flächenmäßigen Anrechenbarkeit der einzelnen Gebiete. Es wird entsprechend BMVBS (2010a, Kap. 4.7) verbal-argumentativ vorge-gangen, ergänzt um formalisierte Elemente. „Die Kompensationswirkung ist im We-sentlichen vom funktionalen und räumlichen Bezug zu den Eingriffsfolgen abhängig.

Diesen Wirkungen werden ebenfalls Faktoren zugeordnet und mit der Fläche der Kompensationsmaßnahmen verknüpft“ (ebenda, S. 22).

Die Prüfung der Vereinbarkeit der Kompensationsmaßnahmen mit den Schutzzielen und –gegenständen der FFH-Gebiete und EU-Vogelschutzgebiete erfolgt nach der Beschreibung der Maßnahmen im Kapitel 6.

1.3 Bestimmung des anrechenbaren Maßnahmenumfangs und

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