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Teil 2 Ergebnisse der Aktenanalyse

4. Darstellung der Tat

5.5. Schlussbericht der Polizei

5.5.6. Zeit bis zur Übersendung des Schlussberichts an die Staatsanwaltschaft

5.5.6.1. Zeit bis Übersendung

Nachfolgend wurde überprüft, wie viel Zeit von der Kenntnisnahme der Tat bis zur Übersendung des Schlussberichts an die Staatsanwaltschaft vergangen war.

Diese Verteilung zeigt Abbildung 54.

Abb. 54: Zeitabstand zwischen Kenntnisnahme und Übersendung des Schlussberichts

Die meisten Schlussberichte wurden 11 bis 20 Tage nach Kenntnis der Tat übergeben.

Danach folgte der Zeitraum von 101 bis 150 Tagen. Nur wenige Verfahren verblieben länger bei der Polizei, aber auch die Zahl der Verfahren, bei denen der Schlussbericht schneller als in elf Tagen erstellt wurde, ist gering. Die restlichen Verfahren verteilten sich zwischen den beiden Höhepunkten.

Somit ergab sich eine Durchschnittszeit von 91 Tagen zwischen Kenntnisnahme der Tat durch die Polizei und Übersendung des Schlussberichts an die Staatsanwaltschaft.

Bei den deutschen Tatverdächtigen war dieser Zeitraum kürzer, er betrug nur 80 Tage. Bei den Ausländern war der Durchschnitt 104 Tage. Dieser Unterschied ergab sich jedoch größtenteils daraus, dass bei den Ausländern dreimal sehr lange Zeiten von 1.162 und 1.719 Tagen enthalten waren.

Bereinigte man nun die Durchschnittsberechnung um die Extremwerte über 1.000 Tage, ergab sich ein ganz anderes Bild. Ohne die hohen Werte betrug die Durchschnittszeit bei der

Gesamtzahl der Tatverdächtigen 69 Tage. Bei den Deutschen blieb der Durchschnitt

unverändert. Jedoch bei den Ausländern sank der Durchschnittswert drastisch ab, auf 55 Tage.

Das Verhältnis drehte sich somit um. Bei den Ausländern wurde der Schlussbericht deutlich früher übersandt.

Abb. 54

0 5 10 15 20 25 30 35

GleicherTag 1Tag 2-10Tage 11-20Tage 21-30Tage 31-40Tage 41-50Tage 51-60Tage 61-80Tage 81-100Tage 101-150 Tage 151-300 Tage 1162,1719

Tage bis Übersendung Anzahl

Anzahl ges.

5.5.6.2. Überdurchschnittlich lange Zeitdauer bis zur Übersendung

Es wurde nun überprüft, ob bei den Verfahren, bei denen der Zeitraum zwischen Kenntnis und Übersendung über dem Durchschnitt lag, intensiver ermittelt wurde bzw. ein anderes Aussageverhalten der Tatverdächtigen vorlag.

Bei Betrachtung der durchschnittlichen Anzahl der Ermittlungshandlungen ergab sich ein Wert von 4,4 Handlungen. Dies lag unter dem Gesamtdurchschnitt, so dass der Schluss gezogen werden konnte, dass eine intensivere Ermittlung die Abgabe nicht verzögert hatte.

Bezüglich des Verhalten des Beschuldigten bei den polizeilichen Vernehmung ergab sich ein gemischtes Bild.

40 % (N=18) der Beschuldigten hatten die Tat insgesamt geleugnet, 8,9 % (N=4) die Aussage verweigert und 4,4 % (N=2) hatten nur zur Person ausgesagt. Je 2,2 % hatten die

Qualifikation oder Teile der Beute bestritten. 22,2 % hatten die Tat jedoch sofort, 15,6 % nach mehrmaliger und 4,4 % nach längerer Vernehmung gestanden. Es ließ sich somit kein

Zusammenhang zwischen Beschuldigtenverhalten und Zeit bis zur Übersendung erkennen.

Zusammenfassung:

Die Polizei war die erste Stelle, die von einer Straftat Kenntnis erlangte. In der Untersuchung erfolgte dies zu 80 % durch Anzeige der Tat durch das Opfer oder dessen Angehörigen.

Bezüglich des Zeitpunkts der Anzeige konnte die These Sessars, dass die Opfer die Tat später melden als Dritte, bestätigt werden.

Bei einem großen Teil der Taten konnte das Opfer bereits einen Tatverdächtigen benennen.

Da den deutschen Tatverdächtigen häufiger als den Ausländern Einbrüche im familiären Nahbereich vorgeworfen wurden, waren sie auch bei den Nennungen durch Opfer aus dem Nahbereich stärker vertreten.

Ein großer Teil der Tatverdächtigen wurde von der Polizei nur einmal zur Tat vernommen. Zu diesem gehörten alle Tatverdächtige, die die Aussage verweigert hatten. Bei den übrigen Verhaltensmustern des Tatverdächtigen bei der Vernehmung, wie z.B. Leugnen oder Bestreiten einzelner Tatbestandsmerkmale, wurde auch öfters vernommen. Soweit kein Vernehmungsprotokoll in der Akte enthalten war, konnte festgestellt werden, dass der

Tatverdacht meist durch Tatspuren oder aufgrund Nennung durch das Opfer ermittelt worden war. Aus dem vorliegenden Datenmaterial ließ sich der große Ausländeranteil bei den nicht vernommenen Tatverdächtigen nicht erklären.

Bezüglich des Aussageverhaltens konnten Unterschiede zwischen Deutschen und Ausländern bei der polizeilichen Vernehmung festgestellt werden. So waren die Deutschen stärker bereit die Tat zu gestehen.

Ferner konnte die These betätigt werden, dass jüngere Tatverdächtige häufiger gestehen. In der Untersuchung ging die Geständnisbereitschaft mit steigendem Alter zurück.

Eine Auswirkung der Vorstrafenbelastung auf das Aussageverhalten konnte nur teilweise nachgewiesen werden.

Die Zahl der Ermittlungshandlungen war bei ausländischen Tatverdächtigen größer. Dies lag jedoch nicht an der Tatsache, dass der Tatverdächtige Ausländer war, sondern daran, dass Ausländer höhere Schäden verursachten und die Ermittlungsintensität der Polizei mit steigendem Schaden zunahm.

Das Aussageverhalten des Tatverdächtigen bei der Vernehmung spielte für die Anzahl der Ermittlungshandlungen keine Rolle.

Zur Eindeutigkeit des polizeilichen Schlussberichts konnte festgestellt werden, dass hierfür das Geständnis des Tatverdächtigen das zentrale Merkmal ist. Lag ein Geständnis vor, so wurde ein eindeutiger Schlussbericht angefertigt, ansonsten fehlte der Schlussbericht oder er enthielt keinen eindeutigen Tatverdacht.

6. Staatsanwaltschaft

Nach der Abgabe des Verfahrens durch die Polizei an die Staatsanwaltschaft kommt dieses in ein Stadium, in dem erste Entscheidungen gefällt werden. Kann die Staatsanwaltschaft keinen hinreichenden Tatverdacht bejahen und besteht keine berechtigte Aussicht auf richterliche Sanktionierung, so hat sie das Verfahren einzustellen. Erachtet sie den Tatverdacht für gegeben, so erhebt sie Anklage.

Somit gliedert sich das Tätigkeitsfeld der Staatsanwaltschaft in mehrere Bereiche, die nachfolgend nach ihrer zeitlichen Abfolge untersucht wurden.

Zuerst wurde untersucht, inwieweit die Staatsanwaltschaft eigene Ermittlungen anstellte.

Danach wurde der Frage nachgegangen, wie die Staatsanwaltschaft die Taten einstufte und in welchen Fällen sie von der Bewertung der Polizei abwich. Zuletzt wurde untersucht, in welchen Fällen sie nach Aktenlage entschied, einen Haftbefehl beantragte oder das Verfahren einstellte.