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zögen geschehen (Rz 231 des Kreisschreibens über das Verfahren in der IV)

Im Dokument Jahrgang 1965 ZAK (Seite 152-172)

Mit der Übergabe der Akten bzw. der sich auf die Rechnungsprü-fung beziehenden Unterlagen hat das Sekretariat der den Versicherungs-fall abtretenden IV-Kommission den Versicherten und — soweit sie ihm bekannt sind — die Durchführungsstellen über den Zuständigkeits-wechsel zu orientieren. Rechnungen, die von den Durchführungsstellen nach erfolgtem Wechsel beim Sekretariat der bisher zuständigen IV-Kommission eingereicht werden, sind von diesem umgehend an das Sekretariat der neu zuständigen IV-Kommission weiterzuleiten, wobei der Rechnungsteller auf den Wechsel aufmerksam zu machen ist.

LITERATURHINWEISE

Condrau, Gion: Einführung in die Psychotherapie. Heft 20 von «Formen und Führen», Schriften zur Psychologie, Pädagogik, Heilpädagogik und Sozial-arbeit, Antonius-Verlag, Solothurn, 1964, 112 S. Im ersten Teil des Buches werden die theoretischen Grundlagen und die praktischen Möglichkeiten der Psychotherapie in leicht verständlicher Art und Weise geschildert. Der zweite Teil des Buches erläutert an Hand eines Einzelfalles die psychotherapeutische Praxis. Ein Anhang behandelt die Psychotherapie des Kindes- und Jugend-alters, welcher dem Heilpädagogen wertvolle Hinweise gibt.

Lutz, Jakob: Kinderpsychiatrie. Eine Anleitung zu Studium und Praxis für Ärzte, Erzieher, Fürsorger, Richter, mit besonderer Berücksichtigung heil-pädagogischer Probleme. Mit Beiträgen von Walder, Hedwig, Meyer K., Schlegel W., Schmitz H. A., Schneeberger F., Stumpfl F., und vom Bundesamt für Sozialversicherung (Die Eidg. IV und das psychiatrisch kranke Kind).

Rotapfel Verlag, Zürich, 2. Auflage, 1964, S. 420.

Ruof, Gretel: Asthmakinder. Beiträge zur Heilpädagogik und Heilpädagogi-schen Psychologie. Herausgegeben von Prof. Dr. Paul Moor, Band 6, 115 S., Verlag Hans Huber, Bern, 1964.

Speijer, N.: Geistesschwache und industrielle Arbeit. Monatsschrift «Pro In-firmis» Zürich, Heft 5, November 1964, S. 145-150.

Stühr, A.: Die berufliche Eingliederung Geistesschwacher. Erfahrungen und Probleme. Monatsschrift «Pro Infirmis» Zürich, Heft 5, November 1964, S. 141-145.

Eingliederungsstätte Brunau. Orientierungsschrift über die Lochkarten- und Bürofachschule für Behinderte, Seestraße 161, 8002 Zürich. 1964.

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MITTEILUNGEN

Ausgleichsfonds Im zweiten Kalenderhalbjahr 1964 wurden für die Aus- der AHV richtung der Leistungen insgesamt 1 021,0 Mio Franken (661,3 Mio im gleichen Zeitraum des Vorjahres) aufge-wendet. Davon entfielen auf die AHV 823,9 (518,6) Mio, die IV 127,9 (97,7 Mio und die EO 69,2 (45,0) Mio Franken. Ihnen standen als Einnahmen gegenüber an Beiträgen der Versicherten und der Arbeitgeber 727,4 (652,3) Mio, Beiträge der öffentlichen Hand (Bund und Kantone) für die AHV und IV 265,0 (80,0) Mio Zinsen aus den Anlagen 115,2 (110,0) Mio und Rück-zahlungen 15,1 (9,6) Mio Franken.

Der Verwaltungsrat des Ausgleichsfonds tätigte im zweiten Halbjahr Anlagen im Nominalbetrage von 83,3 (212,5) Mio Franken. Für das ganze Jahr belaufen sich die Anlagen auf 187,1 (482,0) Mio Franken.

Der Gesamtbestand aller Anlagen des Ausgleichsfonds stellt sich am 31. Dezember 1964 auf 6 777,6 Mio Fran-ken. Dieser Bestand verteilt sich auf die einzelnen Ka-tegorien in Mio Franken wie folgt: Eidgenossenschaft 193,5 (403,4 Stand Ende drittes Quartal 1964), Kantone 1087,9 (1082,5)', Gemeinden 931,8 (914,7), Pfandbrief-institute 2 069,8 (1869,8), Kantonalbanken 1 317,8 (1 292,8), öffentlich-rechtliche Institutionen 26,4 (25,5) und gemischtwirtschaftliche Unternehmungen 1 150,4 ( 1 146,2 ) .

Die durchschnittliche Rendite der Anlagen beläuft sich am 31. Dezember 1964 auf 3,42 Prozent gegen 3,36 Pro-zent am Ende des dritten Quartals 1964.

Familienzulagen im Der Staatsrat hat mit Beschluß vom 8. Januar 1965 den Kanton Freiburg Beitrag der nichtlandwirtschaftlichen Arbeitgeber an die kantonale Familienausgleichskasse von 3,2 auf 3 Prozent und den Beitrag der landwirtschaftlichen Arbeitgeber von 2,2 auf 2 Prozent der beitragspflichti-gen Lohnsumme herabgesetzt.

Dieser Beschluß ist auf den 1. Januar 1965 in Kraft getreten.

Familienzulagen im Der Große Rat hat am 27. Oktober 1964 einer Revision Kanton Neuenburg des kantonalen Gesetzes über Familienzulagen

zuge-stimmt, durch das vor allem die Festsetzung der Fami-lienzulagen neu geordnet wurde. Danach werden die Ansätze der Familienzulagen in der Vollzugsverordnung

festgesetzt. Der Gesamtbetrag der Familienzulagen hat der Summe von 2 Prozent der beitragspflichtigen Lohn-summe zu entsprechen, wobei die Reservefonds der Fa-milienausgleichskassen im Ausmaß einer Jahresausgabe zu berücksichtigen sind.

In Ausführung dieser Bestimmungen hat der Regie-rungsrat mit Beschluß vom 5. Januar 1965 die Ansätze der Familienzulagen wie folgt festgesetzt:

1. Kinderzulage n. Der Mindestansatz der Kinder-zulage beträgt wie bisher 30 Franken je Kind und Monat. Die Kinderzulage für ausländische Arbeitnehmer mit Kindern im Ausland wurde von 15 auf 20 Franken erhöht.

2. Ausbildungszulage. Der Ansatz der Ausbil-dungszulage wurde von 50 auf 60 Franken im Monat erhöht. Die Zulage wird grundsätzlich von der Beendi-gung des obligatorischen Schulunterrichtes an bis zur Vollendung des 25. Altersjahres (bisher 20 Jahre) aus-gerichtet.

3. R e s e r v e f o n d s. Jede Familienausgleichskasse hat ihren Reservefonds solange zu äufnen, bis er min-destens die Höhe einer Jahresausgabe erreicht Die zwi-schenberuflichen und schweizerischen Familienaus-gleichskassen haben für ihren Reservefonds, der durch die Mitglieder im Kanton Neuenburg gespiesen wird, eine besondere Rechnung zu führen.

Jede Entnahme aus dem Reservefonds bedarf der Be-willigung des Regierungsrates, der nötigenfalls darüber die Anordnungen im einzelnen trifft.

Familienausgleichskassen, die noch keinen Reservefonds in der Höhe einer Jahresausgabe besitzen, haben einen solchen Fonds innert 2 Jahren zu äufnen, wobei diese Frist am 1. Januar 1965 zu laufen beginnt. Der Regie-rungsrat kann diese Frist um höchstens 2 Jahre verlän-gern, falls die Familienausgleichskasse einen Beitrag er-heben müßte, der 2 Prozent der Lohnsumme übersteigt.

4. Inkraf t t r e t e n. Das Gesetz vom 27. Oktober 1964 und der Beschluß des Staatsrates vom 5. Januar 1965 sind am 1. Januar 1965 in Kraft getreten.

Familienzulagen im Mit Beschluß vom 1. Februar 1965 hat der Regierungs- Kanton Thurgau rat den Ansatz der Kinderzulage, die von der kantona- len Familienausgleichskasse auszurichten ist, von 15 auf 20 Franken je Kind und Monat erhöht. Der Beschluß ist rückwirkend auf den 1. Januar 1965 in Kraft ge-treten.

Nachtrag zum

Drucksachenkatalog Neu erschienen sind Preis Bemer-

AFIV/IV/E0 kungen

Kreisschreiben über die Schweigepflicht —60*

und Akteneinsicht

Circulaire sur 1'obligation de garder le —.60*

secret et la communication des dossiers

Circolare concernente l'obbligo del --.60* erscheint segreto e la consultazione degli atti Ende

März

Adressenverzeichnis 1.40

Repertoire d'adresses

Die Rechtstellung der ausländischen 1.—*

Arbeitnehmer in den kantonalen Gesetzen über Familienzulagen (Stand 1. 1. 65)

Le statut des salaries 6trangers dans 1.—*

les lois cantonales sur les allocations familiales (Etat au 1er janvier 1965) Im Katalog sind zu streichen:

Jahresbericht AHV/IV/EO 1960 Jahresbericht AHV/IV/EO 1961

Die Alters- und Hinterlassenenfürsorge in den Kantonen (Stand 1. 1. 62)

AHV-Jahresbericht 1958 AHV-Jahresbericht 1959

Die invalidenfürsorge der Kantone (Stand 1. 1. 62) EO-Jahresbericht 1958

EO-Jahresbericht 1959

Seite 25, IV-Regionalstelle Lausanne Ab 1. April 1965 neue Adresse:

1000 Lausanne, avenue Juste-Olivier 2 Neue Tel. Nr.: (021) 23 74 04

318.107.06 d 318.107.06 f 318.107.06 i 318.109 df 318.820.1 d

318.820.1 f

318.121.60 318.121.61 318.320.01 318.231.58 318.321.59 318.520.02 318.721.58 318.721.59

Adressenverzeichnis AVIV/IV/EID

GERICHTSENTSCHEIDE

Invalidenversicherung

Versicherungsmäßige Voraussetzungen für den Leistungsbezug

Urteil des EVG vom 13. Juli 1964 i. Sa. P. A.

Art. 6, Abs. 1, IVG. Die für den Anspruch auf Leistungen grund-legende Invalidität kann je nach der Art der Leistung verschie-dene Versicherungsfälle auslösen. Der Eintritt des Versicherungs-falles hinsichtlich einer Prothese tritt frühestens mit der Amputation ein.

Art. 21, Abs. 1, IVG; Art. 15, Abs. 1, IVV. Die Abgabe einer Pro-these kann nur erfolgen, wenn die funktionelle Angewöhnung im Hinblick auf eine vor Erreichen der Altersgrenze zu erwartende Wiederaufnahme einer Erwerbstätigkeit oder der Tätigkeit im bis-herigen Aufgabenbereich von Bedeutung ist.

Der 1898 geborene Versicherte mußte aus gesundheitlichen Gründen im Fe-bruar 1962 seine Erwerbstätigkeit als Büroangestellter aufgeben, erhielt aber noch bis Ende Mai 1962 den vollen Lohn. Vom 1. Juni 1962 an bezog er eine ganze Invalidenrente auf Grund 100prozentiger Invalidität, die dann vom Mai 1963 an durch die AHV-Altersrente abgelöst wurde. Wegen Verschlusses der Unterschenkelarterien mußte dem Versicherten im November 1962 das rechte Bein oberhalb des Kniegelenkes amputiert werden. Auf Anordnung des Spitals lieferte ein Orthopädist im Januar 1963 eine Oberschenkelprothese mit physiologischem Kniegelenk.

Ein Begehren, die Kosten der Prothese zu übernehmen, lehnte die IV-Kommission ab, da das Hilfsmittel nicht mehr der Eingliederung ins Er-werbsleben dienen könne. Dieser Beschluß wurde dem Versicherten von der Ausgleichskasse durch Verfügung vom 21. September 1963 eröffnet.

Die Fürsorgedirektion beschwerte sich im Namen des Versicherten bei der kantonalen Rekursbehörde und machte geltend: Der (alleinstehende) Ver-sicherte sei auf die Abgabe einer Beinprothese angewiesen gewesen. Nur dank dieses Hilfsmittels habe er seine Beweglichkeit wieder gewinnen und nach Hause gehen können, wo er imstande gewesen sei, kleinere Haushaltungs-arbeiten zu besorgen. Dank der Prothese vermöge er nun auch wieder private Buchhaltungsarbeiten auszuführen und bis zu 100 Franken im Monat zu ver-dienen. Durch Entscheid vom 10. Februar 1964 wies die kantonale Rekurs-behörde die Beschwerde ab.

Das EVG wies die von der Fürsorgedirektion gegen den kantonalen Rekursentscheid eingereichte Berufung aus folgenden Gründen ab:

1. Invalide haben gemäß Art. 9, Abs. 1, IVG «nach Maßgabe der fol-genden Bestimmungen» Anspruch auf Eingliederungsmaßnahmen, soweit diese

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notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit wieder herzustellen, zu verbessern, zu erhalten oder ihre Verwertung zu fördern. Art. 21, Abs. 1, IVG ordnet sodann an, daß dem Versicherten diejenigen Hilfsmittel abgegeben werden, die zu seiner Eingliederung ins Erwerbsleben notwendig sind. Bei volljährigen Invaliden, die vor Eintritt der Invalidität nicht erwerbstätig waren und denen die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit nicht zugemutet wer-den kann, wird die Unmöglichkeit, sich im bisherigen Aufgabenbereich zu betätigen, der Erwerbsunfähigkeit gleichgestellt (Art. 5, Abs. 1, IVG).

Art. 15, Abs. 1, IVV bestimmt ergänzend, daß ein Hilfsmittel abgegeben wird, wenn der Versicherte für die Ausübung der Erwerbstätigkeit oder der Tätigkeit in seinem Aufgabenbereich, für seine Schulung, seine Ausbildung oder zum Zwecke der funktionellen Angewöhnung darauf angewiesen ist.

Zwar ist diese Bestimmung gesetzmäßig; im Rahmen der gesetzlichen Re-gelung kann aber zum Zwecke «der funktionellen Angewöhnung» ein Hilfs-mittel nur dann abgegeben werden, wenn diese Angewöhnung für die spätere Ausübung der Erwerbstätigkeit oder der Tätigkeit im Aufgabenbereich des Versicherten von Bedeutung ist. Nachdem ferner der Anspruch auf Einglie-derungsmaßnahmen gemäß Art. 10, Abs. 1, IVG mit der Entstehung des Anspruches auf eine Altersrente der AHV erlischt (bei Männern also mit dem Beginn des Monats nach Vollendung des 65. Altersjahres), sind für die Beurteilung der Frage, ob ein Hilfsmittel der «Eingliederung ins Erwerbs-leben» diene, nur die bis zu jenem Zeitpunkt ausgeübten Tätigkeiten von Belang.

2. Im vorliegenden Fall stand der Versicherte im Zeitpunkt der Abgabe der Prothese — die ein Hilfsmittel darstellt — rund 3 Monate vor der Voll-endung seines 65. Altersjahres. Die offensichtlich erst im Herbst 1963, d. h.

nach Vollendung des 65. Altersjahres aufgenommenen Buchhaltungsarbeiten fallen nach dem oben Gesagten für die Beurteilung des Anspruchs auf dieses Hilfsmittel außer Betracht. Aus den Akten geht hervor, daß der Versicherte schon vor der Amputation des Beines, die zur Abgabe einer Prothese führte (und bis zur Entstehung des Anspruches auf die Altersrente der AHV), ledig-lich Haushaltungsarbeiten zu besorgen vermochte. Er hatte also seine Er-werbstätigkeit schon eingestellt vor Eintritt des Versicherungsfalles hin-sichtlich der Prothese, der frühestens mit der Amputation eintrat (während hinsichtlich der Rente der Eintritt des Versicherungsfalles praktisch mit der Einstellung der Erwerbstätigkeit zusammenfiel). Die für den Anspruch auf Leistungen grundlegende Invalidität kann nämlich je nach der Art der Lei-stung verschiedene Versicherungsfälle auslösen. Demnach läßt sich hier fra-gen, ob der Versicherte nicht schon vor Eintritt des Versicherungsfalles hin-sichtlich der Prothese, d. h. vor Eintritt der Invalidität, im Sinne von Art. 5, Abs. 1, IVG nichterwerbstätig war, in welchem Falle die Behinderung bei der Besorgung der Hausgeschäfte der Erwerbsunfähigkeit gleichgestellt wer-den müßte. Da die Prothese dem Versicherten die Besorgung von Hausge-schäften ermöglichte, hätte sie in diesem Falle der «Eingliederung ins Er-werbsleben» gedient.

Unter den gegebenen Verhältnissen konnte indessen der Versicherte im Zeitpunkt des Eintrittes des Versicherungsunfalles im Sinne von Art. 21, Abs. 1, IVG nicht zu den Nichterwerbstätigen von Art. 5, Abs. 1, IVG ge-zählt werden. Als Alleinstehender hatte er offenbar schon während der Aus-

übung der Erwerbstätigkeit Haushaltungsarbeiten besorgt, die bei der Be-messung der rentenbegründenden Invalidität nicht beachtlich waren. Die bloße Weiterführung dieser Haushaltungsarbeiten nach gesundheitsbedingter Aufgabe der Erwerbstätigkeit stellte unter den gegebenen Verhältnissen noch keinen Übergang vom Erwerbstätigen zum Nichterwerbstätigen dar; denn die IV-rechtlich maßgebende Zeit der ausschließlichen Besorgung von Haushal-tungsarbeiten war allzu kurz, als daß sie von Bedeutung sein könnte. Gehörte aber der Versicherte nicht zu den Nichterwerbstätigen im Sinne von Art. 5, Abs. 1, IVG, so begründete die Abgabe der Prothese zur funktionellen Ange-wöhnung im Hinblick auf die Haushaltungstätigkeit oder für die Besorgung des Haushaltes selber (welche zwei Zwecke hier einzig in Frage stehen) keine Leistungspflicht der IV.

Offen bleibt, wie es sich hinsichtlich des Anspruches auf ein Hilfs-mittel verhält, wenn bei einem erwerbstätigen Versicherten im Zeitpunkt des Eintrittes des maßgebenden Versicherungsfalles bereits feststeht, daß er in Zukunft nur noch als Nichterwerbstätiger im eigenen «Aufgabenbereich» tätig sein werde. Es läßt sich fragen, ob nicht in solchen Fällen — über den Wort-laut des Art. 5, Abs. 1, IVG hinaus — auch die Behinderung in der zukünfti-gen Tätigkeit im eizukünfti-genen Aufgabenbereich der Erwerbsunfähigkeit gleichzu-stellen wäre.

Verwaltung und Vorinstanz haben es daher mit Recht abgelehnt, die Kosten der abgegebenen Prothese zu übernehmen.

Eingliederung

Urteil des EVG vorn 3. August 1964 i. Sa. M. D.

Art. 16 IVG. Wenn die erstmalige berufliche Ausbildung eines Blin-den zum Stenotypisten/KorresponBlin-denten der Ausbildung entspricht, über die seine Berufsgenossen im Durchschnitt verfügen, so kann die IV nicht die Kosten einer zusätzlichen Ausbildung zum Lehrer übernehmen. Diese Ausbildung geht über das invaliditätsnotwendige Berufsziel, das dem Versicherten voraussichtlich ein ausreichendes Erwerbseinkommen verschaffen würde, hinaus.

Der im Jahre 1943 geborene Versicherte ist am rechten Auge seit vielen Jahren blind und am linken Auge hochgradig sehschwach. Nachdem er trotz seines Gebrechens die Primar- und Sekundarschule durchlaufen hatte, trat er im Herbst 1959 in die Handelsabteilung einer Kantonsschule ein. Dort ver-mochte er indessen bei der Diplomprüfung im Frühsommer 1962 nicht zu genügen. In der Folge scheiterte auch ein Arbeitsversuch im Büro eines Ga-ragebetriebes, weil der Versicherte infolge seiner Sehschwäche die allgemei-nen Büroarbeiten nicht zu bewältigen vermochte. Nachdem die IV-Kommis-sion dem Versicherten medizinische Maßnahmen und Hilfsmittel zugespro-chen hatte, ersuchte er im Herbst 1962 um Berufsberatung. Die IV-Kommis-sion ließ die Eingliederungsmöglichkeiten durch die IV-Regionalstelle sowie den Blinden-Leuchtturm Zürich abklären. Dieser legte in seinem Bericht vom 19. November 1962 dar, es sei angezeigt, den Versicherten zum mehrspra-chigen Stenotypisten auszubilden. Entsprechend diesem Vorschlag beschloß

die IV-Kommission am 6. Dezember 1962 und 4. April 1963, die Kosten für die erste, bis zum Frühjahr 1964 reichende Ausbildungsphase zu übernehmen.

Diesen Beschluß eröffnete die Ausgleichskasse mit Verfügung vom 27. Mai 1963. Eine Beschwerde wurde nicht erhoben.

Bereits am 15. März 1963 hatte der Blinden-Leuchtturm der Regional-stelle mitgeteilt, der Versicherte habe am 10. Januar 1963 mit der «Umschu-lung» begonnen. -Er sei fleißig und schreite rascher als erwartet fort. Nach wie vor hege er aber den Wunsch, Lehrer zu werden. Auf die Frage der Be-rufswahl sollte deshalb nach Abschluß der ersten Ausbildungsphase zurück-gekommen werden. Daraufhin beschloß die IV-Kommission am 4. Juni 1963, die IV-Regionalstelle zu beauftragen, im Einvernehmen mit dem Blinden-Leuchtturm und dem Erziehungsdepartement des Heimatkantons abzuklären, ob der Versicherte zum Lehrer ausgebildet werden könnte. In einem Schrei-ben vom 20. September 1963 ließ der Blinden-Leuchtturm die Regionalstelle wissen, er habe unter anderem den Rektor einer kantonalen Handelsschule um Rat gebeten; dieser habe empfohlen, den Versicherten, der Handelslehrer werden wolle, in eine Maturitätsklasse einzureihen. Das sei am 9. September 1963 geschehen. Er müsse im Frühjahr 1964 eine Zwischenprüfung bestehen und könne dann im Herbst 1965 als regulärer Schüler zur Handelsmaturität gelangen. Die IV-Regionalstelle leitete diese Zuschrift an die IV-Kommission weiter und beantragte übernahme der Kosten, die infolge der Ausbildung zum Handelslehrer erwüchsen. In einer Verfügung vom 24. Oktober 1963 teilte die Ausgleichskasse dem Versicherten mit, die Kommission habe am 8. Oktober 1963 beschlossen, an ihrem durch Verfügung vom 27. Mai 1963 eröffneten Beschluß festzuhalten. Es sei nicht Sache der IV, für die Aus-bildung zum Handelslehrer aufzukommen.

Das EVG wies die Berufung des Versicherten aus folgenden Erwägungen ab:

1. In Ziff. 19 der Anmeldung vom 4. November 1960 ist vermerkt: «Wollte eigentlich Lehrer werden, konnte aber nicht wegen der Augen.» Dieser Hin-weis geht darauf zurück, daß der Versicherte seinerzeit bei der Direktion eines Lehrerseminars angefragt hatte, ob er zum Primarlehrer ausgebildet werden könnte, was mit dem Hinweis auf die starke Sehbehinderung des Ver-sicherten verneint worden war. In der Berufungsschrift wird nun geltend gemacht, der Wunsch, trotzdem Lehrer zu werden, sei der IV-Regionalstelle von Anfang an bekanntgegeben worden. Doch habe man damals nicht darauf eingehen können, weil ungewiß gewesen sei, wie es mit der Schulbildung des Berufungsklägers stehe und ob er sich für ein solches Studium eigne. Durch die zweckmäßige Schulung beim Blinden-Leuchtturm sei er indessen schon nach wenigen Monaten befähigt worden, die öffentliche Handelsschule als vollwertiger Schüler zu besuchen.

Der Berufungskläger machte mithin geltend, durch die neuste schulische Entwicklung seien die Voraussetzungen, unter denen der Beschluß der IV-Kommission vom 6. Dezember 1962 J 4. April 1963 sowie die Verfügung vom 27. Mai 1963 zustandekamen, wesentlich geändert worden. Daher sei jetzt der bereits früher geäußerte Berufswunsch zu verwirklichen.

2. Die Vorinstanz führt in ihren Erwägungen aus, die Kenntnisse, welche der Versicherte an einer Handelsschule erworben habe, seien infolge der Invalidität nur lückenhaft gewesen, eine ergänzende Ausbildung habe sich

aufgedrängt. Diese sei von der IV-Kommission im Einvernehmen mit dem Berufungskläger, dessen Angehörigen und dem Blinden-Leuchtturm einge-leitet und finanziell bis zum Frühjahr 1964 sichergestellt worden. Die Aus-bildung zum Korrespondenten entspreche der bisherigen Schulung und den Fähigkeiten des Versicherten. Mit Erreichung dieses Ziels sei die erstmalige berufliche Ausbildung beendet; denn nach der Praxis des EVG könne gemäß Art. 16 IVG nur eine «normale Berufslehre» beansprucht werden (EVGE 1963, S. 200). Die Übernahme weiterer Ausbildungskosten müsse deshalb abgelehnt werden.

Diese Erwägungen sind zutreffend. Das Gesetz erlaubt es nicht, einem schulungsbedürftigen Invaliden auf Kosten des Versicherungswerkes eine erstmalige Ausbildung zuteil werden zu lassen, die besser ist als jene, über die seine Berufsgenossen im Durchschnitt verfügen (EVGE 1961, S. 179). Die neuen Tatsachen, auf die der Versicherte sich stützt, sind daher unerheblich und zeigen lediglich, daß er über das berufliche Ziel, zu dem die IV hier einzig beitragen kann und das ihm voraussichtlich ein ausreichendes Erwerbsein-kommen verschaffen würde, hinausstrebt. Es besteht somit kein Grund, das mit Verfügung vom 27. Mai 1963 festgelegte Ausbildungsziel eines Steno-typisten/Korrespondenten abzuändern, so daß dahingestellt bleiben mag, ob die Ausbildung zum Handelslehrer den Fähigkeiten des Berufungsklägers entspreche.

Urteil des EVG vom 25. August 1964 1. Sa. R. K..

Art. 21 IVG. Bei Star bilden Kontaktgläser gleich wie Starbrillen eine wesentliche Ergänzung medizinischer Eingliederungsmaßnah-men. Der bereits vor dem Inkrafttreten der IV invalid gewordene Versicherte hat Anspruch auf Abgabe bezw. Ersatz der für die Ein-gliederung ins Erwerbsleben notwendigen Kontaktschalen.

Der 1950 geborene Versicherte wurde am 18. Dezember 1955 durch einen Bolzen am rechten Auge verletzt. Es entstand ein traumatischer Star, der in den Jahren 1956 bis 1957 wegen fast vollständiger Erblindung des Auges drei Operationen notwendig machte (Entfernung der getrübten Linse). Nach der dritten Operation bestand rechts korrigiert ein Visus von 0,8. Das bin-okulare Sehen war aber nur mittels einer Kontaktschale am rechten Auge möglich; bei einem mit Brillenglas korrigierten aphaken (linsenlosen) Auge wäre nach augenärztlichen Angaben die Bildgröße der Gegenstände, die die beiden Augen gleichzeitig empfangen, nicht gleich groß gewesen, was ein binokulares Sehen unmöglich gemacht hätte. In der Folge bildete sich ein leichter Strabismus. Der Versicherte gewöhnte sich nicht an das binokulare Sehen und der Visus rechts sank trotz Schieloperation und wiederholter Seh-schulung auf 0,2 ab, während zum Lesen ein solcher von mindestens 0,4 not-wendig wäre.

Im Oktober 1960 meldete sich der Versicherte zum Leistungsbezug bei der IV. Die IV-Kommission gab ihm eine Kontaktschale ab und übernahm für

Im Oktober 1960 meldete sich der Versicherte zum Leistungsbezug bei der IV. Die IV-Kommission gab ihm eine Kontaktschale ab und übernahm für

Im Dokument Jahrgang 1965 ZAK (Seite 152-172)