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Alters- und Hinterlassenenversicherung Beiträge

Im Dokument Jahrgang 1965 ZAK (Seite 38-42)

Urteil des EVG vorn 27. Mai 1964 i. Sa. H. K.

Art. 1, Abs. 2, Buchst. b, AHVG setzt keine wirtschaftliche Be-drängnis voraus; es genügt, daß die doppelte Beitragsleistung zu bedeutenden finanziellen Schwierigkeiten führt. (Erwägung 3) Als Ausnahmebestimmung ist diese Vorschrift nicht extensiv aus-zulegen. (Erwägung 3)

Trotz Sozialabzügen in der Höhe von 17 Prozent Unzumutbarkeit der Doppelbelastung verneint, wenn dem Beitragspflichtigen für sich, seine zweite Ehefrau und ein Kind von seinem jährlichen Er-werbseinkommen 29 000 Franken verbleiben. (Erwägung 2 und 3) Das Eidg. Versicherungsgericht verneinte die Unzumutbarkeit der Doppel-belastung und wies die Berufung des betroffenen ausländischen Staatsange-hörigen aus folgenden Erwägungen ab:

1.

2. Durch Verfügung vom 5. November 1962 nahm die Ausgleichskasse den Berufungskläger von der obligatorischen schweizerischen AHV aus. Sie stützte sich auf seine Vorbringen, daß sein Einkommen mit Sozialversiche-rungsbeiträgen von insgesamt 17 Prozent belastet sei und daß ihm von seinem Einkommen von rund 70 000 Franken nach Abzug dieser Beiträge und der hohen Unterstützungsleistungen an die Eltern, die geschiedene Frau und das ihr zugesprochene Kind nur noch rund 29 000 Franken verblieben. Auf Grund einer Weisung des BSV nahm jedoch die Ausgleichskasse diese Verfügung einen Monat später wieder zurück und wies das Begehren des Berufungs-klägers um Ausnahme von der obligatorischen schweizerischen AHV ah.

Wie aus dem Urteil vom 19. Februar 1963 i. Sa. M. R. (EVGE 1963, S. 84;

ZAK 1963, S. 295) hervorgeht, ist die Verwaltung befugt, eine Verfügung zurückzunehmen oder abzuändern, wenn sie sich als zweifellos unrichtig erweist und ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist. Ob eine Ver-fügung unter derartigen Voraussetzungen zurückzunehmen sei, liegt in AHV-Sachen im pflichtgemäßen Ermessen der Ausgleichskasse, der aber das BSV eine entsprechende Weisung erteilen kann (Urteil vom 5. August 1952 i. Sa. N., EVGE 1952, S. 189; ZAK 1959, S. 359). Im vorliegenden Falle war die Ver-waltung berechtigt, die Verfügung vom 5. November 1962 zurückzunehmen, da sie der Gerichtspraxis zweifellos widersprach (siehe das oben zitierte Urteil i. Sa. M. R.) und erhebliche Beiträge auf dem Spiele standen. Wenn auch der Berufungskläger mit großen Unterstützungspflichten belastet ist, so kann doch nicht gesagt werden, daß ihm die Beitragsleistung an die aus-

ländische und die inländische Sozialversicherung erhebliche finanzielle Schwie-rigkeiten bereiten würde; denn es verbleibt ihm nach Abzug aller Unter-stützungsleistungen und Sozialversicherungsbeiträge zur Bestreitung des Le-bensunterhaltes für sich, seine zweite Frau und ein Kind immer noch das relativ bedeutende Einkommen von rund 29 000 Franken. Daß er aus diesem Einkommen Spesen bezahlen müßte, läßt sich den Akten nicht entnehmen.

3. Die Ausnahme von der obligatorischen schweizerischen AHV setzt zwar keine wirtschaftliche Bedrängnis voraus; einer derartigen Bedrängnis kommt nur insofern Bedeutung zu, als in solchen Fällen auch ein an und für sich bescheidener Beitragssatz bereits zu einer unzumutbaren Doppelbelastung führen kann. Wie schon angeführt, ist aber erforderlich, daß die Beitrags-leistung an die ausländische und die inländische AHV dem Versicherten be-deutende finanzielle Schwierigkeiten bereitet, was im vorliegenden Falle nicht zutrifft. In diesem Zusammenhang ist nicht zu übersehen, daß Art. 1, Abs. 2, Buchst. b, AHVG eine Ausnahmebestimmung darstellt, die keine ausdehnende Auslegung verträgt. Der Frage, ob trotz Fehlens finanzieller Schwierigkeiten bei einer besonders hohen Doppelbelastung die Unzumutbarkeit ausnahms-weise doch bejaht werden könnte, braucht heute nicht nachgegangen zu werden. Unter den gegebenen Verhältnissen würden die vom Berufungs-kläger geforderten Beiträge eine solche Ausnahme auf keinen Fall recht-fertigen.

Die Berufung ist somit wegen Fehlens einer nicht zumutbaren Doppel-belastung im Sinne von Art. 1, Abs. 2, Buchst. b, AHVG als unbegründet ab-zuweisen.

Urteil des EVG vom 19. Mai 1964 i. Sa. P.

Art. 9 AHVV. Für die Berechnung pauschal ermittelter Unkosten von Reisevertretern im Versicherungsgewerbe ist auszuscheiden, was diese an Untervertreter und Vermittler bezahlen oder an nicht ver-dienten Provisionen dem Arbeitgeber erstatten müssen. (Erwä-gung 3)

Das EVG hatte zu beurteilen, wie die Unkosten von Versicherungsvertretern zu bemessen seien. Es ging dabei, seiner Rechtsprechung gemäß — der die Ordnung im Kreisschreiben über den maßgebenden Lohn (Rz 124 ff.) ent-spricht — davon aus, die Unkosten, die nicht nachgewiesen oder doch glaub-haft gemacht würden, seien nach den im Kreisschreiben aufgestellten pau-schalen Ansätzen zu ermitteln. Nachdem es gefunden hatte, dem Berufungs-kläger sei der Nachweis oder die Glaubhaftmachung der wirklichen Unkosten nicht gelungen, führte es aus:

3. Der Berufungskläger wendet sich in seinem Hauptbegehren nicht gegen die Anwendbarkeit und die Höhe der pauschalen Unkostenansätze. Zu entscheiden bleibt einzig die Frage, wovon die Unkosten berechnet werden sollen, ob vom Einkommen der Versicherungsvertreter zunächst abgezogen werden soll, was diese ihren Unteragenten und Vermittlern zuhalten oder dem Arbeitgeber an nicht verdienten Provisionen erstatten mußten.

a. Die Kommissionen, die der Versicherungsvertreter seinen Unteragen-ten und Vermittlern gewährt, gehören nicht zu seinem maßgebenden Lohn.

Daher können diese Kommissionen auch nicht für die Ermittlung der — in Prozenten des Lohnes berechneten — Unkosten berücksichtigt werden. Folgte man der Auffassung des Berufungsklägers, so hätte ein Versicherungsver-treter, der 70 Prozent seiner Provisionen an Unteragenten oder Vermittler weitergäbe, von den ihm verbleibenden Provisionen überhaupt keine Beiträge zu entrichten. Die vom Berufungskläger vorgeschlagene Art der Unkosten-berechnung wäre zudem jedenfalls dann ungerechtfertigt, wenn der Unter-agent oder der Vermittler aus seinen Komissionen ebenfalls Unkosten zu be-streiten hätte. ... Die vom Berufungskläger begehrte Berechnungsart erweist sich als mit dem Wesen der pauschalen Unkostenbemessung unvereinbar.

Gewiß kann diese Ordnung zu unbilligen Ergebnissen führen. Doch hat es der Beitragspflichtige in der Hand, dafür zu sorgen, daß er die wirklichen Un-kosten nachweisen oder zumindest glaubhaft machen kann.

b. Der Abschluß von Versicherungsverträgen, die später aufgelöst oder vorzeitig gekündigt werden oder deren Versicherungssumme herabgesetzt wird, verursacht dem Vertreter zweifellos die gleichen Unkosten wie Ge-schäfte, die sich in ordentlicher Weise abwickeln, ja, die Unkosten mögen sogar höher sein, werden doch solche Fälle dem Vertreter vielfach ein Mehreres an Arbeit bringen. Indessen rechtfertigt dieser Umstand nicht, die Unkosten auch nach den Provisionen zu berechnen, die der Vertreter erstatten muß. Der Unkostenansatz von 30 Prozent ist so reichlich bemessen, daß die Un-kosten nur von den dem Vertreter endgültig verbleibenden Provisionen zu berechnen und die zu erstattenden Provisionen außer Acht zu lassen sind.

überdies erscheint es geboten, auch nicht mittelbar den Abschluß von frag-würdigen oder gar fiktiven Verträgen zu fördern. Auch hier sei im übrigen darauf hingewiesen, daß es dem Beitragspflichtigen frei steht, die Höhe der tatsächlichen Unkosten nachzuweisen oder doch glaubhaft zu machen. ...

Urteil des EVG vom 26. Juni 1964 i. Sa. A. K.

Art. 9, Abs. 1, AHVG. Die Verwaltung von Liegenschaften mit zahl-reichen möbliert vermieteten Zimmern geht über die bloße Vermö-gensverwaltung hinaus und bildet eine Erwerbstätigkeit. (Erwä-gung 2)

Art. 9, Abs. 1, AHVG. Als Erwerbseinkommen gilt der gesamte Lie-genschaftsertrag, auch der neben der Zimmervermietung durch die Vermietung unmöblierter Wohnungen erzielte. (Erwägung 2) Art.16, Abs. 1, AHVG. Für die Wahrung der Verjährungsfrist von der Ehefrau geschuldeter Beiträge genügt nicht, daß die Beiträge rechtzeitig dem Ehemann gegenüber geltend gemacht wurden.

(Erwägung 3)

Art. 9, Abs. 2, Buchst. b und e, AHVG. Auch der Wert des Mobiliars möbliert vermieteter Zimmer gehört zu dem im Betrieb arbeitenden Kapital, und es können vom Erwerbseinkommen die geschäftsmäßig begründeten Abschreibungen abgezogen werden. (Erwägung 4)

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Die Ehegatten besitzen je zwei Wohnhäuser. Diese enthalten einige Woh-nungen und rund 40 möblierte Zimmer. Die Ehefrau verwaltet die vier Häuser.

Die Ausgleichskasse forderte vom Ehemann die Beiträge von deren Ertrag.

Der Ehemann beschwerte sich, indem er geltend machte, der Ertrag bilde nicht Erwerbseinkommen, eventuell seien die Beiträge davon durch die Ehe-frau zu entrichten. Auch die EheEhe-frau erhob Beschwerde. Die Rekurskommis-sion erkannte auf Erwerbseinkommen der Ehefrau. Die Ehefrau legte Be-rufung ein. Das EVG wies die BeBe-rufung aus den folgenden Erwägungen ab.

1.

2. Die Berufungsklägerin macht vergeblich geltend, der aus den vier Liegenschaften fließende Ertrag sei nicht Erwerbseinkommen. Schon allein die Kontrolle des Mobiliarverschleißes und die periodische Erneuerung von Ausstattungsstücken bedingten einen über die bloße Vermögensverwaltung weit hinausgehenden Arbeitsaufwand, so daß der Einwand, die Reinigung der Zimmer und der Bettwäsche sei erst vorn Jahre 1958 an nach und nach über-nommen worden, unerheblich ist. Ist aber die Tätigkeit der Ehefrau als Er-werbstätigkeit im Sinne von Art. 9, Abs.1, AHVG zu betrachten, so gilt grund-sätzlich sämtlicher Liegenschaftsertrag (inkl. des Eigenzinses) als Erwerbs-einkommen (Urteil vom 14. März 1959 i. Sa. B. G., EVGE 1959, S. 39; ZAK 1959, S. 207). Entgegen dem in der Berufungsschrift gestellten Begehren er-folgt keine Differenzierung nach Liegenschaftsertrag, der durch Vermietung möblierter Zimmer, und Liegenschaftsertrag, der anderswie, hauptsächlich durch Wohnungsvermietung, erzielt wurde.

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3. Die Rekurskommission hat mit Recht angenommen, die Ehefrau müsse für 1956 keine Beiträge mehr entrichten, weil diese ihr gegenüber erst nach Ablauf der Verwirkungsfrist nach Art. 16, Abs. 1, AHVG geltend gemacht wurden. Daß die Beiträge für 1956 vom Ehemann der Berufungsklägerin rechtzeitig im Sinne der genannten Bestimmung eingefordert worden sind, vermag daran nichts zu ändern; denn die Beitragsverfügungen vom 2. No-vember 1961 hemmten den Lauf der Verwirkungsfrist nur gegenüber dem Ehemann, nicht auch gegenüber dessen Ehefrau.

4.

Ob ... ein Zuschlag zum Eigenkapital für den Wert des Mobiliars vor-zunehmen sei, wird von der Auskunft der Steuerbehörde abhängen, die an-zufragen ist, ob der Mobiliarwert in dem von ihr errechneten Eigenkapital inbegriffen ist oder nicht. Die Kasse wird ferner ... noch abklären, ob bei der Steuertaxation des Liegenschaftsertrages der Mobiliarverschleiß berück-sichtigt worden sei. Sollte dies nicht angenommen werden können, dann wäre ein entsprechender Abzug vorzunehmen (Art. 9, Abs. 2, Buchst. b, AHVG).

Im Dokument Jahrgang 1965 ZAK (Seite 38-42)