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Wiedergabe ärztlicher Feststellungen in Kommissions- Kommissions-beschlüssen und Kassenverfügungen 1

Immer wieder kommt es vor, daß Versicherte erstmals aus der Kassen-verfügung die genaue ärztliche Diagnose ihres Leidens erfahren. Soweit es sich um schwerwiegende Fälle handelt, kann eine solche Erkenntnis — insbesondere bei empfindsamen Menschen — ernsthafte körperliche oder seelische Reaktionen auslösen. Um diesen Schwierigkeiten nach Möglich-keit vorzubeugen, muß folgendes beachtet werden:

1. Es hängt vom Einzelfall ab, ob und wieweit der medizinische Sach-verhalt beim Versicherten als bekannt vorausgesetzt werden darf. In zahlreichen offenkundigen Fällen (z. B. Amputationen) ist diese Kennt-nis ohne weiteres anzunehmen. Bestehen jedoch Zweifel, ob eine ärztliche Feststellung dem Versicherten überhaupt oder in ihrem vollen Umfang bekannt ist (z. B. im Falle einer multiplen Sklerose), so ist bei der Ab-fassung der Kommissionsbeschlüsse und Kassenverfügungen entspre-chende Zurückhaltung zu üben. Medizinische Tatsachen sind nur soweit zu erwähnen, als dies für die rechtsgenügende Ausfertigung der Kassen-verfügung unumgänglich ist, wobei unter Verzicht auf Einzelheiten eine möglichst allgemeine Formulierung zu wählen ist.

2. Von Zitaten aus Arztberichten ist abzusehen, weil die Gefahr be-steht, daß der Versicherte auch bei einem an sich bekannten Tatbestand unzutreffende Schlußfolgerungen zieht. Wo die Erwähnung medizini-scher Tatsachen, von denen anzunehmen ist, daß sie dem Versicherten nicht oder nicht in ihrer vollen Tragweite bekannt sind, zur Begründung der Kassenverfügung unumgänglich ist, wird den IV-Kommissionen empfohlen, die Formulierung mit dem behandelnden Arzt zu besprechen.

3. Bei Geburtsgebrechen ist an Stelle der Diagnose lediglich die ent-sprechende Nummer des Geburtsgebrechens gemäß Artikel 2 GgV in der Beschlußmitteilung bzw. der Verfügung festzuhalten (z. B. «Behandlung des Geburtsgebrechens Nr. 189») ; denn in der Regel sind die Eltern nicht in der Lage, den medizinischen Fachausdruck richtig zu würdigen und ziehen daraus oft unzutreffende Schlüsse, was sich auf die Beziehung zum Kind nachteilig auswirken kann.

4. Es ist davon auszugehen, daß die Rechtspflegebehörden diesen Gesichtspunkten bei der Abfassung ihrer Urteile ebenfalls gebührend Rechnung tragen. In Fällen, in denen besondere Vorsicht geboten ist, haben die IV-Kommissionen die Rechtspflegebehörden in geeigneter Weise rechtzeitig darauf aufmerksam zu machen.

1 Aus 1V-Mitteilungen, Nr. 65; leicht veränderte Fassung

LITERATURHINWEISE

Bernasconi Giacomo: La femme et l'AVS en Suisse. In «Revue Syndicale Suisse», Organe mensuel de 11Jnion Syndicale Suisse, Nr. 3, Jg. 57, S. 77-86, Bern, 1965.

Fricker Kurt: Rechnungsgrundlagen in der AHV. In Sonderdruck aus «Schwei-zerische Zeitschrift für Volkswirtschaft und Statistik», Jg. 101, Heft 2, 1965, S. 118-126, Verlag Stämpfli & Cie., Bern.

Hochreutener Marthy: Soziale Eingliederung als wesentliche Voraussetzung für die berufliche Eingliederung geistig Behinderter. 58 S., Diplomarbeit der Schule für Sozialarbeit, Luzern, 1964.

Kobelt Alfred: Das Erziehungspersonal in Heimen. In «Schweizer Erziehungs-Rundschau», Nr. 11, 37. Jg., S. 263-268, Künzler Buchdruckerei AG, St. Gallen, 1965.

Saxer Arnold: Social Security in Switzerland. 132 S.; Verlag Paul Haupt, Bern, 1965. Auf Anregung der Stiftung Pro Helvetia hat Dr. Saxer,

lang-jähriger Direktor des Bundesamtes für Sozialversicherung, 1963 eine tiber-sicht über die «Soziale Sicherheit in der Schweiz» veröffentlicht. Diese Zu-sammenfassung erläuterte das weitschichtige Thema in allgemein verständ-licher Weise (s. ZAK 1963, S. 431). Nun liegt eine englische Fassung vor, die der Entwicklung bis anfangs 1965 Rechnung trägt. So berücksichtigt sie insbesondere die sechste AHV-Revision, die gleichzeitige Verbesserung der EO, die Auswirkungen der beiden Gesetzesänderungen auf die IV, das Bundes-gesetz über Ergänzungsleistungen zur AHV und IV sowie die Neuordnung der Krankenversicherung. Ebenso sind die statistischen Ergebnisse bis und mit 1963 nachgetragen. Kennern der englischen Sprache sei das «Vademecum»

von Dr. Saxer bestens empfohlen.

Neue

parlamentarische Vorstöße

Kleine Anfrage Baudere

vom 20. September 1965

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MITTEILUNGEN

Nationalrat Baudere hat am 20. September 1965 fol-gende Kleine Anfrage eingereicht:

«Auf dem Gebiete der Geburtsgebrechen wird immer mehr Gewicht darauf gelegt, Eingliederungsmaßnahmen zugunsten invalider Kinder im Kreise deren Familie durchzuführen.

Dadurch erwachsen den Eltern außerordentlich schwere Lasten. Es ist nämlich nicht immer möglich — und auch nicht immer angezeigt, sich auf eine entsprechende An-passung der Wohnung zu beschränken. Oft muß, im Gegenteil, an den Bau eines Hauses gedacht werden, das den Bedürfnissen der erforderlichen Behandlung und Eingliederung voll entspricht.

Bei aller Anerkennung der beträchtlichen Anstrengun-

gen, die bisher unternommen wurden, und der von der IV geleisteten Dienste, möchte ich dein Bundesrat die Frage unterbreiten, ob er nicht der Auffassung ist, daß die Leistungen dieser Versicherung erweitert werden könnten, beispielsweise durch die Gewährung von Bau-krediten zu niedern Zinsen oder von anderen, eventuell kombinierten Hilfen, sofern es die Bedürfnisse des Falles rechtfertigen ?

Dadurch würde man es einer gewissen Zahl von invaliden Kindern ermöglichen, sich unter bestmöglichen Bedin-gungen zu entwickeln und ihre wirtschaftliche Selb-ständigkeit — vermutlich ebensorasch wie auf andere Weise — zu erlangen».

Kleine Anfrage Nationalrat Genoud hat am 22. September 1965 folgende Genoud Kleine Anfrage eingereicht:

vom 22. September «Vom 1. Januar 1966 an werden in unserem Lande die 1965 Ergänzungsleistungen zur AHV ausgerichtet werden, dies nach Maßgabe der von jedem Kanton und Halb-kanton zu erlassenden Ausführungsgesetze. Wird diese Hilfe nach Auffassung des Bundesrates auch den im Auslande niedergelassenen betagten und verwaisten Schweizerbürgern zuteil werden, welche die AHV an-erkannt haben ?

Wenn dies der Fall ist — was wir als wünschbar er-achten —, halten wir dafür, daß diese Leistungen für alle im Auslande wohnenden Berechtigten — ohne Rück-sicht auf die Regelung ihres Heimatkantons — nach den gleichen Grundsätzen festgesetzt werden sollten, um eine unterschiedliche Behandlung der im gleichen Lande wohnenden Bezüger zu verhindern. Wie denkt der Bun-desrat hierüber ?»

Initiative Dafflon Nationalrat Dafflon hat am 6. Oktober 1965 folgende vom 6. Oktober 1965 Initiative betreffend Anpassung der AHV-Renten an die

Teuerung eingereicht:

«Als die eidgenössischen Räte im Dezember 1964 das AHVG revidierten, stand der Landesindex der Konsu-mentenpreise auf 205 Punkten. Ende September 1965 erreichte er jedoch 217 Punkte.

Um die Kaufkraft der AHV- und IV-Renten zu erhalten, reiche ich, gestützt auf Art. 93, Abs. 1, der Bundesver-fassung nachstehend wiedergegebene Initiative ein, die Art. 34 des AHVG durch zwei neue Absätze ergänzen will. Ziel der neuen Bestimmungen ist es, die Renten um 7 Prozent zu erhöhen und vorzuschreiben, daß die Renten jedesmal, wenn der Indexstand um weitere 5 Punkte ansteigt, entsprechend anzupassen seien.

Mein Antrag hat folgenden Wortlaut:

Abänderung des AHVG vom 20. Dezember 1946 Art. 34, Abs. 4 und 5 (neu)

4 Die Renten werden um 7 Prozent erhöht und gelten als einem Stand des Indexes der Konsumentenpreise von 217 Punkten angepaßt.

5 Bei jeder Veränderung des Indexstandes um 5 Punkte werden die Renten entsprechend angepaßt».

Volksbegehren des Das im Juli 1962 vom «Schweizerischen Beobachter» ein-

«Beobachters» gereichte Volksbegehren für zeitgemäßere AHV- und IV-Renten mit Teuerungsausgleich (s. ZAK 1962, S. 371) ist am 6. September 1965 zurückgezogen worden, da die gestellten Begehren auf Rentenerhöhung durch die sechste AHV-Revision erfüllt worden seien. Der Bundes-rat hat in seiner Sitzung vom 10. September von diesem Rückzug Kenntnis genommen.

Ergänzungs- Der Große Rat des Kantons Genf hat in seiner Sitzung leistungen vom 14. Oktober 1965 das Gesetz über die Ergänzungs- im Kanton Genf leistungen zur AHV und IV gutgeheißen. Die

vorgesehe-nen Einkommensgrenzen entsprechen den im Bundes-gesetz aufgeführten Höchstansätzen. Der Pauschalabzug vom Erwerbseinkommen und vom Jahresbetrag der Renten und Pensionen wurde auf den Maximalbetrag von 480 Franken bzw. 800 Franken festgesetzt. Dagegen ist kein Mietzinsabzug vorgesehen, da diese Frage kan-tonal durch Mietzinszuschüsse geregelt werden soll. Die Referendumsfrist wird am 19. November 1965 ablaufen.

Ergänzungs- Als erster Kanton hat Schwyz am 31. Oktober 1965 das Leistungen kantonale Gesetz über Ergänzungsleistungen dem Volke im Kanton Schwyz zur Abstimmung unterbreitet. Es wurde mit 5745 Ja gegen 836 Nein angenommen. Das Gesetz sieht die Er-gänzung des Einkommens von Alters-, Hinterlassenen-und Invalidenrentnern bis zu den im BHinterlassenen-undesgesetz vor-gesehenen Einkommensgrenzen von jährlich 3000 Fran-ken für Alleinstehende, 4800 FranFran-ken für Ehepaare und 1500 Franken für Waisen vor.

Familienzulagen Der Kantonsrat des Kantons Appenzell A. Rh. hat am im Kanton 18. Oktober 1965 die Vollziehungsverordnung zum Ge- Appenzell A. Rh. setz über die Kinderzulagen für Arbeitnehmer erlassen.

Daraus seien folgende Bestimmungen erwähnt:

1. Ausländische Arbeitnehmer

Gemäß Art. 6, Abs. 2, des Gesetzes wird der Anspruch ausländischer Arbeitnehmer auf Zulagen für ihre Kinder im Ausland durch die Vollziehungsverordnung geregelt.

Nach Paragraph 3, Abs. 2 dieser Verordnung sind nur die ehelichen Kinder und die Adoptivkinder bis zum zu- 492

rückgelegten 16. Altersjahr zulageberechtigt. Im Gegen-satz zu den im Inland lebenden Kindern sind somit nicht zulageberechtigt: außereheliche Kinder, Stief- und Pfle-gekinder sowie Kinder zwischen dem 16. und 20. Alters-jahr, die in Ausbildung begriffen oder infolge von Krank-heit oder eines Gebrechens erwerbsunfähig sind. Der Anspruch ist an die Voraussetzung geknüpft, daß der Arbeitnehmer nicht aus einer andern, gleichartigen öf-fentlichen Kasse Kinderzulagen oder entsprechende Fa-milienzulagen erhalten oder verlangen kann.

2. Anerkennung von Familien-ausgleichskassen

Gemäß Art. 11, Abs. 3 des Gesetzes werden die Bedin-gungen für die Anerkennung einer Familienausgleichs-kasse durch die Vollziehungsverordnung geregelt. Nach Paragraph 7 der Verordnung wird eine Familienaus-gleichskasse anerkannt, wenn sie nachweist, daß a. ihr mindestens 500 Arbeitnehmer angehören;

b. sie die gesetzlichen Mindestleistungen erbringt;

c. sie für eine geordnete Geschäftsführung Gewähr leistet;

d. die Kassenvorschriften den Bestimmungen des Ge-setzes und der Vollziehungsverordnung entsprechen.

3. Inkrafttreten

Das Gesetz über die Kinderzulagen für Arbeitnehmer und die Vollziehungsverordnung treten am 1. Januar 1966 in Kraft. Von diesem Zeitpunkt an werden die Arbeitgeberbeiträge erhoben und die Kinderzulagen für Arbeitnehmer ausgerichtet.

Familienzulagen Durch Landratsbeschluß vom 27. Oktober 1965 betref- im Kanton Uri fend die Änderung von Ansätzen gemäß Gesetz über die Kinderzulagen werden auf den 1. Januar 1966 folgende Neuerungen eingeführt.

1. Kinderzulagen für Arbeitnehmer und Selbständigerwerbende

Bisher waren das zweite Kind der Familie mit zwei Kindern und alle Kinder der Familien mit drei und mehr Kindern zulageberechtigt. Nunmehr besteht für alle Kinder Anspruch auf Zulagen.

Der Ansatz der Zulage wird von 15 auf 20 Franken je Kind und Monat erhöht.

2. Erhöhung der Beiträge der Arbeitnehmer und Selbständigerwerbenden

Der Beitrag der Arbeitgeber und der Selbständigerwer-benden wird von 1 auf 1,5 Prozent der Lohnsumme bzw.

des Erwerbseinkommens im Sinne der AHV erhöht.

3. Erhöhung der Einkommensgrenze für Selbständig-erwerbende

Der Grundbetrag der Einkommensgrenze wird von 6500 auf 11 000 Franken und der Kinderzuschlag von 700 auf 800 Franken erhöht.

Adressenverzeichnis Seite 8: Ausgleichskasse 18, Graubünden, und AHV/IV/EO Seite 24: IV-Kommission Graubünden, und

Seite 25: IV-Regionalstelle Graubünden Neue Adresse: Rosenweg 4, 7001 Chur

Die Postadresse bei der IV-Kommission (Bahnhofstr. 19) fällt weg.

Seite 13, Ausgleichskasse 54, Bindemittel Neue Adresse: Talstraße 83, 8001 Zürich Neue Tel.-Nr.: (051) 27 95 87

Personelles Als Nachfolger für den als Mitglied der Eidgenössischen Kommission für die AHV und IV zurückgetretenen Staatsrat Dr. Plinio Cioc c a ri hat der Bundesrat Landammann und Nationalrat Jak ob Lang e n a u e r, Rehetobel, gewählt. Landammann Langenauer ersetzt Regierungsrat Dr. Cioccari ebenfalls in der Eidgenös-sischen Expertenkommission für die Revision der IV.