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Allgemein herabgesetzte Leistungsfähigkeit

Von Ende 1955 bis Januar 1962 war er in gleicher Funktion bei der Aus- Aus-gleichskasse für das Installations-, Spengler- und Bedachungsgewerbe in

Am 16. August 1962 trat der Versicherte in eine Invalidenwerkstätte ein

4. Allgemein herabgesetzte Leistungsfähigkeit

Den weiteren Ausführungen des Gutachtens läßt sich entnehmen: Der Versicherte sei in seinem jetzigen Zustand nur noch für leichte Arbeit (Botengänge) einzusetzen, während eine Tätigkeit als Magaziner oder La-gerist wegen der Hernie nicht mehr in Frage komme. Auch eine sitzende Beschäftigung erscheine als wenig günstig, weil dabei ebenfalls Einklem-mungserscheinungen im Bereiche des Bruches aufgetreten seien. Die Arbeits-

unfähigkeit sei hinsichtlich der Tätigkeit als Magaziner auf 661, Prozent, hinsichtlich einer anderen Arbeit auf 50 Prozent zu veranschlagen. Dieser Grad der Beeinträchtigung dürfte seit der Untersuchung vom 2. Februar 1963 bestehen. Die Beurteilung vom März 1962 erscheine als zutreffend, da sich das Leiden inzwischen verschlimmert habe.

Gestützt auf diese Darlegungen und den Bericht des Arztes kam die kantonale Rekurskommission in ihrem Entscheid vom 12. Oktober 1964 zum Schluß, daß die Invalidität seit 1. Februar 1963 mindestens 50 Prozent be-trage; demzufolge wurde die Ausgleichskasse verhalten, dem Versicherten von jenem Zeitpunkt an eine halbe IV-Rente auszurichten. Im übrigen über-wies die Rekurskommission die Akten der IV-Kommission, damit sie prüfe, ob wegen der Hernie medizinische Maßnahmen anzuordnen seien.

Den kantonalen Rekursentscheid hat der Versicherte an das EVG weiter-gezogen mit dem Antrag, vom 1. Februar 1963 an die ganze IV-Rente aus-zurichten. Zur Begründung dieses Begehrens macht er geltend, er sei nicht in der Lage, durch Botengänge oder andere leichte Beschäftigungen mehr als einen Drittel des Einkommens zu erzielen, das er bei voller Leistungs-fähigkeit zu erreichen vermöchte. Es sei ihm trotz seinen Bemühungen nicht einmal gelungen, eine seinen Leiden angepaßte Beschäftigung zu finden.

In einer Berufungsergänzung wird überdies mitgeteilt, daß es die IV-Kom-mission inzwischen abgelehnt habe, für die Hernienoperation aufzukommen.

Das EVG hat die Berufung mit folgender Begründung abgewiesen:

Ein Anspruch auf Rente steht dem Versicherten zu, wenn er mindestens zur Hälfte invalid ist; ist er weniger als zu zwei Dritteln invalid, so wird ihm nur die Hälfte der zutreffenden Rente gewährt (Art. 28, Abs. 1, TVG).

Für die Bemessung der Invalidität wird das Erwerbseinkommen, das der Versicherte nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung allfälliger Eingliederungsmaßnahmen durch eine ihm zumutbare Tätigkeit erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das er erzielen könnte, wenn er nicht invalid geworden wäre (Art. 28, Abs. 2, IVG).

Im vorliegenden Fall geht aus den Akten hervor, daß die Invalidität des an einem Leistenbruch links leidenden Versicherten durch eine Operation wesentlich vermindert werden könnte. Es ist daher vorab zu prüfen, welche Bedeutung der Weigerung des Versicherten zukommt, sich diesem Eingriff zu unterziehen. Die Operation stellt, wie auch die IV-Kommission gefunden hat, keine medizinische Eingliederungsmaßnahme im Sinne von Art. 12 IVG dar; es handelt sich um eine eigentliche Leidensbehandlung, die von der IV nicht übernommen werden kann.

Gemäß Art. 31, Abs. 1, IVG wird einem Versicherten die Rente vorüber-gehend oder dauernd verweigert, wenn er sich einer zumutbaren Eingliede-rungsmaßnahme entzieht oder widersetzt, die eine wesentliche Verbesserung der Erwerbsfähigkeit erwarten läßt. Art. 31, Abs. 1, IVG handelt somit von den Folgen der Widersetzlichkeit gegen «zumutbare Eingliederungsmaß-nahmen» mit Bezug auf dem Rentenanspruch. Als solche Maßnahmen können nach System, Sinn und Wortlaut des Gesetzes nur «Leistungen der Ver-sicherung zur Eingliederung Invalider ins Erwerbsleben» gemäß Art. 8 IVG verstanden werden, mithin lediglich Vorkehren, die von der IV angeordnet worden sind (oder hätten angeordnet werden sollen). Soweit medizinische Vorkehren in Frage stehen, fallen daher unter Art. 31 IVG nur solche, für 506

die die IV aufkommt, indem sie die daraus entstehenden Kosten übernimmt, dem Versicherten gemäß Art. 22 ff. IVG Taggelder gewährt und für all-fällige gesundheitsschädliche Folgen der Maßnahmen nach Maßgabe von Art. 11 IVG haftet.

Betrifft somit Art. 31 IVG eigentliche Eingliederungsmaßnahmen der IV, so fragt es sich, ob diese Norm sinngemäß oder analog auch auf Fälle wie der vorliegende anwendbar sei, bei denen zur Verbesserung der Erwerbs-fähigkeit medizinische Maßnahmen angezeigt sind, die nicht unter Art. 12 IVG fallen. Das ist zu verneinen: es müssen hier wesentliche Unterschiede beachtet werden, denen weder eine sinngemäße, noch eine analoge Anwen-dung von Art. 31 IVG allgemein gerecht werden kann. Unter dem Gesichts-winkel der Zumutbarkeit ist es grundsätzlich nicht einerlei, ob eine bestimmte medizinische Vorkehr — auch wenn sie für Leben und Gesundheit nicht als gefährlich erscheint — die IV gemäß Art. 11, 12 und 22 ff. IVG verpflichtet oder nicht. An sich medizinisch durchaus indizierte Maßnahmen können unter Umständen demjenigen, der dafür selber aufzukommen hat, dennoch unzumutbar sein: Zu denken ist beispielsweise an Minderbemittelte, denen es der erforderliche Spitalaufenthalt während längerer Zeit verwehren wür-de, ihre Erwerbsfähigkeit zu verwerten, auf die sie dringend angewiesen sind; oder an Versicherte, die für hilflose, ständiger Betreuung bedürftige Angehörige zu sorgen haben und diese nicht Dritten anvertrauen können, um sich selber gehörig behandeln zu lassen.

Freilich dürften derartige Fälle seltener sein als diejenigen, in denen es Versicherte ohne triftige Gründe ablehnen, die eigene Erwerbsfähigkeit durch harmlose, in jeder Hinsicht zumutbare Behandlungsmaßnahmen wie-derherstellen oder doch wesentlich verbessern zu lassen. Bei solchem Ver-halten wird man, jedenfalls nach gehöriger Mahnung, sagen müssen, daß der Versicherte das Fortbestehen der eigenen Erwerbsunfähigkeit in dem Maße, in dem er sie zumutbarerweise wiederherstellen lassen könnte, durch eigene grobe Fahrlässigkeit verursache. Und das rechtfertigt die Anwendung von Art. 7 IVG, wonach die Geldleistungen dauernd oder vorübergehend verweigert oder gekürzt werden können, wenn ein Versicherter die Inva-lidität grobfahrlässig herbeigeführt oder verschlimmert hat (s. auch EVGE 1962, S. 104; ZAK 1962, S. 438). Demzufolge kann die Ablehnung von Be-handlungsmaßnahmen, die nicht unter Art. 12 IVG fallen, nur im Rahmen von Art. 7 IVG und nicht nach Art. 31, Abs. 1, IVG geahndet werden, was allerdings keineswegs ausschließt, daß der Rechtsgedanke von Art. 31 für die Anwendung von Art. 7 herangezogen werde.

Wenn der Berufungskläger sich geweigert hat, die medizinisch indizier-te Hernienoperation links vornehmen zu lassen, so kann hierin unter den gegebenen Umständen keine grobe Fahrlässigkeit erblickt werden, die einen Entzug oder eine Kürzung der Rentenleistungen rechtfertigen würde. Der 1908 geborene Versicherte hat sich bereits 1960 einer Hernienoperation rechts unterzogen und im Anschluß an diesen Eingriff zwei lebensgefährliche Lungenembolien erlitten. Zwar erklärt der Arzt, daß der zweite Eingriff in einer großen Klinik mit Erfahrung in der Antikoagulantien-Therapie durchzuführen wäre; es erscheint aber doch als begreiflich, wenn sich der Versicherte — auch angesichts seines fortgeschrittenen Alters — nicht mehr der Gefahr von Embolien aussetzen will.

Die Vorinstanz hat dem Versicherten vom 1. Februar 1963 an eine halbe Rente zugesprochen. Der Beginn der rentenbegründenden Invalidität ist nicht streitig; zu prüfen bleibt lediglich, ob der Invaliditätsgrad Anspruch auf eine halbe oder eine ganze Rente gibt. Für die Bestimmung der Inva-lidität ist nach dem Gesagten auf den gegebenen körperlichen Zustand des Versicherten abzustellen.

Dem Entscheid der Vorinstanz liegt die Annahme zugrunde, daß der invalide Versicherte durch eine zumutbare Tätigkeit mehr als einen Drittel des Einkommens zu erzielen vermöchte, das er bei voller Leistungsfähig-keit erreichen könnte. Es besteht kein hinreichender Grund, von diesem Ent-scheid abzugehen. Zwar kann der Veisicherte wegen seiner Hernie nur noch leichte Arbeit ausführen; die Tätigkeiten eines Magaziners oder Lageristen kommen für ihn nicht mehr in Frage, und auch eine sitzende Beschäftigung ist wegen der Einklemmungserscheinungen nicht angezeigt. Das heißt aber keineswegs, daß der Versicherte, der nach Angaben von verschiedener Seite seine Beschwerden subjektiv überwertet und daher seine Arbeitsfähigkeit unterschätzt, nur noch für Botengänge tauglich wäre. Es sind auch andere leichte Beschäftigungen, z. B. als Helfer bei einer Tankstelle oder als Lift-führer, in Betracht zu ziehen; sogar eine Vertretertätigkeit, die der Ver-sicherte schon früher ausgeübt hat, erscheint nicht als ausgeschlossen. Mit einer der genannten oder einer ähnlichen zumutbaren Tätigkeit vermöchte der ungelernte Versicherte schätzungsweise mehr als einen Drittel des Lohnes eines voll leistungsfähigen Magaziners zu erreichen, sofern er den ihm zumutbaren Arbeitswillen aufbringt. Er kann übrigens die 1V-Kom-mission um die Vermittlung geeigneter Arbeit ersuchen (Art. 18 IVG).

Schließlich bleibt ihm das Recht gewahrt, bei der IV-Kommission die Ab-gabe eines Bruchbandes oder von Bandagen zu verlangen, Hilfsmittel, welche die ungünstigen Auswirkungen der Hernie auf das Erwerbsleben wenigstens zu mildern

vermöchten.

Dem Versicherten steht somit — entsprechend dem vorinstanzlichen Entscheid — vom 1. Februar 1963 an nur die halbe Rente zu, was zur Ab-weisung der Berufung führt.

V erfahren

Urteil des EVG vom 30. Juli 1965 i. Sa. J. M. Ch.

Art. 14 IVG. Die von der IV gewährten medizinischen Maßnahmen sind grundsätzlich Sachleistungen.

Art. 27 IVG. Die Gewährung solcher Maßnahmen schafft ein Auf-tragsverhältnis zwischen der IV und den Durchführungsstellen (Arzt und Spital). Die IV kommt ihren Verpflichtungen nach, indem sie diese Stellen entsprechend den festgelegten Tarifverträgen ent-schädigt.

Im März 1964 wurde zu Gunsten des vierzehnjährigen Versicherten, der an Agenesie der linken Ohrmuschel mit Imperforation des Gehörganges leidet, das Begehren um Leistungen der IV gestellt. Auf Vorschlag eines Spezialisten 508

der Hals-, Nasen- und Ohrenheilkunde sprach die IV-Kommission als medi-zinische Eingliederungsmaßnahme die Kostenübernahme einer Otoplastik zu;

sie präzisierte dann, daß die Kostenübernahme der Behandlung wie auch «der Unterbringung und Pflege in der allgemeinen Abteilung» zum «offiziellen Tarif» erfolge und daß die Operation von einem (namentlich genannten) Spezialisten der plastischen Chirurgie in einer Klinik durchzuführen sei, die mit der IV einen Tarifvertrag abgeschlossen hat.

Der von diesem Beschluß in Kenntnis gesetzte Chirurg teilte der IV-Kommission mit, daß es sich um eine schwierige Ohrmuschel-Rekonstruktion mit Gewebeverpflanzung handle, die drei Operationssitzungen notwendig ma-che; das Honorar sei für jede dieser Sitzungen auf 1000 Franken festzusetzen.

Das BSV, welches von dieser Tariffrage in Kenntnis gesetzt wurde, teilte dem Arzt unter Hinweis auf die Vereinbarung mit der Verbindung der Schweizer Ärzte folgendes mit:

«Auf Grund dieser tariflichen Vereinbarung kann die IV im vorliegenden Fall je Operationssitzung gemäß Position 185 des SUVA-Tarifes nur 525 Fran-ken (300 FranFran-ken plus 75 Prozent Teuerungszuschlag) übernehmen.

Sofern der Versicherte ausdrücklich wünscht, auf der pri-v a t e n Spitalabteilung behandelt zu werden, so bleibt es Ihnen anheimge-stellt, ihm direkt zusätzlich noch Rechnung zu stellen. Bei Aufenthalten in der allgemeinen Abteilung übernimmt die IV die vollen Kosten gemäß gelten-dem Tarif mit befreiender Wirkung für den Versicherten (vgl. IV-Interimstarif, Buchst. A 2)».

Daraufhin erließ die Ausgleichskasse eine dem Beschluß der IV-Kom-mission entsprechende Verfügung.

Der Vater des Versicherten ersuchte den Chirurgen, seinen Sohn für die ganze Dauer der Behandlung und Hospitalisierung in der allgemeinen Ab-teilung unterbringen zu

lassen.

Gleichzeitig erhob er Beschwerde gegen die Verfügung der Ausgleichs-kasse. Die Rekurskommission wies die Beschwerde, soweit darauf einzutreten war, ab.

Der Vater des Versicherten erhob Berufung und erklärte, er sei der Auf-fassung, die IV habe die Kosten der chirurgischen Behandlung ganz zu über-nehmen. Neben den der IV gemäß Tarif gestellten Rechnungen stelle der Chirurg ihm direkt eine zusätzliche Honorarrechnung von 600 Franken für die drei am 5. September 1964, 14. November 1964 und 11. Januar 1965 vor-genommenen Operationen. Der Berufungskläger erinnert daran, daß entspre-chend seinem ausdrücklichen Begehren die Operationen in einer Klinik durch-geführt wurden, die mit der IV eine Tarifvereinbarung eingegangen war und ihm daher keine Rechnung gestellt habe, ferner daß der Mangel an Spezialisten der plastischen Chirurgie seine Wahl eingeschränkt habe und ihm der be-treffende Chirurg im übrigen empfohlen worden sei.

Die Ausgleichskasse schließt sich den Erwägungen der Vorinstanz an und fügt ihrer Vernehmlassung eine Stellungnahme der IV-Kommission bei, in der erklärt wird, es wäre stoßend, wenn der Versicherte die Operations-kosten im Ausmaß der Verpflichtung der Versicherung übernehmen müßte.

Das BSV beantragt die Abweisung der Berufung.

Das EVG hat die Berufung mit folgender Begründung abgewiesen:

1. Der Anspruch auf medizinische Maßnahmen zu Lasten der IV ist grund-sätzlich nicht bestritten. Streitig ist indessen die Verpflichtung der IV zur übernahme der zusätzlichen Honorare, welche der Chirurg neben den der IV gemäß Tarif gestellten Rechnungen, vom Versicherten fordert. Die Lösung dieser Frage ist von den rechtlichen Beziehungen abhängig, die sich aus der Gewährung medizinischer Maßnahmen und dem Ausmaß der Verpflichtungen der IV gegenüber dem Arzt ergeben.

2. Die medizinischen Maßnahmen gehören zu den Leistungen der IV zur Eingliederung in das Berufsleben (Art. 8, Buchst. a, IVG). Diese Maßnahmen umfassen die Spital- oder Hauspflege, die von einem Arzt oder auf seine Anordnung durch medizinische Hilfspersonen gewährt wird, wie auch die Abgabe der vom Arzt verordneten Arzneien (Art. 14, Abs. 1, IVG). Der in einer Kranken- oder Kuranstalt untergebrachte Versicherte hat überdies An-spruch auf Unterkunft und Verpflegung in der allgemeinen Abteilung; läßt er sich in einer anderen Abteilung unterbringen, obwohl die Maßnahme in der allgemeinen Abteilung durchgeführt werden könnte, so hat er die zusätzlichen Kosten selbst zu tragen (Art. 14, Abs. 2, IVG).

Beim Entscheid über die Gewährung von Behandlungen in Anstalts- oder Hauspflege berücksichtigt die IV den Vorschlag des behandelnden Arztes und die persönlichen Verhältnisse des Versicherten in billiger Weise (Art. 14, Abs. 3, IVG).

Es ergibt sich aus diesen gesetzlichen Vorschriften, daß die IV mit der Zusprechung medizinischer Maßnahmen dem Versicherten grundsätzlich eine Sachleistung in Gestalt der Behandlung, Unterbringung und Verpflegung in der allgemeinen Abteilung gewährt. Es handelt sich somit nicht um eine einfache Beitragsleistung an eine vom Invaliden selbst gewählte Eingliede-rungsmaßnahme (wie dies bei den IV-Beiträgen an die Sonderschulung gemäß Art. 19 IVG der Fall ist; s. z. B. EVGE 1964, S. 240). Vielmehr werden die medizinischen Maßnahmen als solche von der IV veranlaßt, die damit auch das Risiko im Rahmen von Art. 11 IVG trägt (während die Maßnahmen, bei denen die IV sich auf Beiträge beschränkt, keine solche Verantwortung nach sich ziehen; s. ZAK 1965, S. 444).

Es ist somit Sache der IV, den Arzt und die Anstalt mit der Ausführung der von ihr angeordneten Maßnahmen zu beauftragen. Auf diese Weise ent-steht das Verhältnis vom Mandant zum Mandatär zwischen der IV und der mit der Ausführung betrauten Durchführungsstelle. Im Hinblick auf das dem Versicherten zustehende freie Wahlrecht (im Sinne von Art. 26 IVG), werden der Arzt und die Anstalt anhand einer Kopie der dem Versicherten als Ver-fügung oder in einer anderen zulässigen Form zugestellten Beschlußeröffnung orientiert (Art. 76, Abs. 2, IVV). Der bezeichneten Durchführungsstelle steht es frei, diesen Antrag anzunehmen oder ihn abzulehnen.

Die Gewährung medizinischer Maßnahmen schafft somit einerseits eine versicherungsrechtliche Beziehung zwischen IV und Versichertem und ande-rerseits ein Auftragsverhältnis zwischen IV und der bezeichneten Durch-führungsstelle. Demgegenüber entsteht im allgemeinen auf Grund des IVG kein direktes Rechtsverhältnis zwischen dem Versicherten und der von der IV beauftragten Durchführungsstelle. Anders liegen die Fälle, wo der Ver-sicherte auf eigene Kosten die in Art. 14, Abs. 2, in fine IVG vorgesehenen 510

zusätzlichen Leistungen verlangt (Behandlung und Unterbringung in einer anderen als der allgemeinen Abteilung); ebenso liegen die Verhältnisse anders, wenn Tarifvereinbarungen gemäß Art. 27, Abs. 3, TVG fehlen.

3. Zur Feststellung des Umfanges der Verpflichtungen der IV gegenüber der beauftragten Durchführungsstelle ist abzustellen auf den entsprechenden Vertrag, auf Grund dessen eine bestimmte Durchführungsstelle im gegebenen Fall besondere Maßnahmen anzuwenden hat, wie auch auf die allgemeinen Bestimmungen, welche die Zusammenarbeit der Durchführungsstellen mit den Organen der IV regeln und die Behandlungstarife festlegen (Art. 27, IVG;

Art. 24, Abs. 2 IVV).

a. Im vorliegenden Fall hat die IV dem Versicherten eine Verfügung zu-gestellt, in der ihm genau umschriebene medizinische Maßnahmen zugespro-chen wurden, mit deren Durchführung ein vom Vater des Versicherten ge-wählter Arzt betraut wurde. Eine Kopie dieser Verfügung wurde dem Chirur-gen gesandt; das BSV hat überdies vor Beginn der Behandlung diesen Arzt über die Rechtslage und den Umfang der IV-Leistungen aufgeklärt. Da der Arzt die fragliche Behandlung durchführte, ohne gegenüber der IV irgend-einen Vorbehalt zu erklären, muß daraus geschlossen werden, daß er die Be-dingungen des Auftrages akzeptiert hat.

b. Die Verbindung der Schweizer Ärzte (deren Mitglied der Chirurg ge-mäß der im «Schweizerischen medizinischen Jahrbuch» regelge-mäßig erscheinen-den Liste seit langem ist) und das BSV haben im Frühjahr 1963 eine am 1. April 1963 in Kraft getretene Vereinbarung betreffend «IV-Interimstarif für Konsultation und Besuch sowie für orthopädische und kinderchirurgische Leistungen» abgeschlossen. Diese Vereinbarung sieht vor, daß die medizini-schen Maßnahmen gemäß SUVA-Tarif vergütet werden, zuzüglich des je-weils geltenden Teuerungszuschlages unter Vorbehalt der Bestimmungen unter Buchst. B des IV-Interimstarifes (vgl. IV-Interimstarif, Buchst. A 1 und 4).

Der IV-Interimstarif sieht ausdrücklich vor, daß die IV im Falle ambulanter Behandlung oder bei Aufenthalt in der allgemeinen Abteilung einer Kranken-oder Kuranstalt sämtliche Kosten der im geltenden Tarif umschriebenen Maßnahmen übernimmt, womit der Versicherte von jeglicher Kostenverpflich-tung befreit ist. Nur wenn der Versicherte ausdrücklich verlangt, in der Privat-abteilung einer Kranken- oder Kuranstalt behandelt zu werden, gehen die diesbezüglichen Kosten zu seinen Lasten (vgl. IV-Interimstarif Buchst. A 2).

Es erübrigt sich im vorliegenden Fall, auf die sich bei der Behandlung in der Privatabteilung aufwerfenden Fragen einzutreten, da feststeht, daß der Ver-sicherte in der allgemeinen Abteilung behandelt und gepflegt worden ist.

Die im SUVA-Tarif oder in den besonderen Bestimmungen des IV-Inter-imstarifes nicht aufgeführten Behandlungen werden gemäß der Tarifpositio-nen, denen sie am nächsten kommen, entschädigt (vgl. IV-Interimstarif Buchst. A 3). Wie das BSV hervorhebt, sind die im vorliegenden Fall zur An-wendung gekommenen medizinischen Maßnahmen in den Tarifen nicht be-sonders erwähnt. Sie hätten den «Größeren Plastiken als selbständige Opera-tion» (Position 182 des SUVA-Tarifes) gleichgestellt werden können; im Hin-blick auf ihre Schwere wurden sie indessen als «Größere Operation» unter die Position 185 dieses Tarifes subsumiert, was gestattete, sie mit einer dop-pelt so hohen Vergütung zu bezahlen. Der Chirurg hat sich zur Anwendung

dieser Position nicht geäußert und sie in seiner der IV übermittelten Honorar-note nicht mehr erwähnt.

c. Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, daß die 1V die vom Versicherten begehrte Behandlung als solche zugesprochen hat, nämlich eine Otoplastik in drei Operationssitzungen sowie Unterkunft und Verpflegung in der allgemeinen Abteilung. Sie ist im übrigen ihren Verpflichtungen gegenüber dem Arzt nachgekommen, indem sie ihn entsprechend dem üblicherweise an-wendbaren Tarif und entsprechend den Bedingungen des erteilten Auftrages entschädigt hat. Endlich hat sie die Spitalrechnung entsprechend dem zwischen der IV und dieser Anstalt abgeschlossenen Tarifvertrag bezahlt (was im übrigen nicht bestritten ist, indem diese Klinik keine zusätzliche Rechnung gestellt hat). Die IV hat somit alle Kosten der von ihr angeordneten Maß-nahmen übernommen im Rahmen ihrer gesetzlichen und vertraglichen Ver-pflichtungen. Der Versicherte kann somit gegenüber der IV bezüglich der medizinischen Behandlungskosten keine Rechte geltend machen.

Im übrigen ist folgendes hervorzuheben: Wenn der Arzt einzelne Be-dingungen des Auftrages nicht angenommen hätte, oder wenn er nicht Mitglied der Verbindung der Schweizer Ärzte gewesen wäre, welche für ihre Mitglieder den SUVA-Tarif und den IV-Interimstarif abgeschlossen hat, so hätten die

Im übrigen ist folgendes hervorzuheben: Wenn der Arzt einzelne Be-dingungen des Auftrages nicht angenommen hätte, oder wenn er nicht Mitglied der Verbindung der Schweizer Ärzte gewesen wäre, welche für ihre Mitglieder den SUVA-Tarif und den IV-Interimstarif abgeschlossen hat, so hätten die