Unverzuglich handeln, wenn eine schwere¨ Missetat bekannt wird
Ist das angebliche Vergehen schwerwiegend?
Liegen Beweise fur die Missetat vor?¨ Ist noch etwas zu berucksichtigen?¨
keit oder durch die Verletzung von Verkehrsgesetzen oder Sicherheitsbestimmungen des Casars einen t¨ odli-¨ chen Unfall verursacht hat. Die ¨
Altesten sollten die Angelegenheit uberpr¨ ufen und, falls erforderlich, ein¨ Rechtskomitee einsetzen. Die Entscheidung des Komi-tees muss auf feststehenden Tatsachen beruhen, nicht lediglich auf der Entscheidung einer weltlichen Instanz (5. Mo. 22:8;w0615. 9. S. 30).
4. EinSelbstmordversuchkann auf tiefe Verzweif-lung oder eine Depression zuruckzuf¨ uhren sein. Man¨ sollte mit dem Bruder oder der Schwester mitfuhlend¨ und rucksichtsvoll umgehen. Meistens ist keine Rechts-¨ komiteeverhandlung erforderlich (Ps. 88:3, 17, 18; Spr.
15:13; Pred. 7:7;w901. 3. S. 5-9;w9015. 3. S. 26-30;g90 8. 9. S. 22-23;w831. 11. S. 3-11).
5. porn ´
eia(3. Mo. 20:10, 13, 15, 16; Rom. 1:24, 26,¨ 27, 32; 1. Kor. 6:9, 10): Unter porn´
eia versteht man so-wohl den naturlichen als auch den widernat¨ urlichen¨ unsittlichen Gebrauchder Genitalien in unz ¨
uchti-ger Absicht. An der unsittlichen Handlung muss au-ßerdem noch eine Person (mannlich oder weiblich)¨ oder ein Tier beteiligt sein. Eine freiwillige Beteiligung daran macht schuldig und erfordert die Bildung eines Rechtskomitees. Unterporneia´ fallt nicht fl¨ uchtiges Be-¨ ruhren der Genitalien,¨ wohl aber deren absichtliche Reizung.Oral- und Analverkehr sowie die gegenseitige absichtliche Reizung der Genitalien nicht miteinander Verheirateter sind porn´
eia (lv S. 99; w0615. 7. S. 29-30;
w0415. 2. S. 13;w001. 11. S. 8 Abs. 6;w831. 9. S. 23-26).
porn´
eiaerfordert weder Hautkontakt noch Geschlechts-verkehr (wie das Eindringen des Penis in die Vagina oder den After) noch einen Orgasmus.
6. Selbstbefriedigung ist nichtporn´ eia.
7. Wer vergewaltigt wurde, ist nicht der porn´ eia schuldig. ¨
Alteste benotigen Unterscheidungsverm¨ ogen,¨ wenn behauptet wird, es sei zu einer Vergewaltigung ge-kommen. Sie sollten Faktoren berucksichtigen wie die¨ psychische Verfassung des Betreffenden, welche Um-stande zu der Tat f¨ uhrten und ob man Zeit verstreichen¨
Weitere Hinweise zur Definition von pornéia sind in dem Brief an alle Ältestenschaften vom 6. März 2012 zu finden.
ließ, bevor man sie meldete (w03 1. 2. S. 30-31; it-1 S. 1218-1220;w8315. 6. S. 30 Fn.).
8. Immer wenn porn´
eia vorliegen k¨
onnte, hat das Rechtskomitee die Verantwortung, die Fakten des Falls sorgfaltig anhand der Bibel abzuw¨ agen. Das ist beson-¨ ders wichtig, wenn zu entscheiden ist, ob jemand vom biblischen Standpunkt aus frei ist, wieder zu heiraten (Mal. 2:16a). Falls die ¨
Altesten sich nicht sicher sind oder zu unterschiedlichen Ergebnissen kommen, ist es am besten, wenn sie an das Zweigburo schreiben.¨
9. Dreistes, z ¨
ugelloses Verhalten (Gal. 5:19): Das griechische Wort ist aselgeia.´ In Strong’s Greek Dictio-nary werden dafur aussagekr¨ aftige W¨ orter gebraucht:¨ Z¨
ugellosigkeit, Schmutzigkeit, L¨
usternheit und Mutwil-ligkeit. Gemaß dem Werk¨ The New Thayer’s Greek English Lexicon bedeutet das griechische Wort „un-gezugeltes Gel¨ ust, . . . Frevelhaftigkeit, Schamlosigkeit,¨ Unversch¨
amtheit“. Nach einem anderen W¨
orterbuch ist as´
elgeia ein Benehmen, das „alle Grenzen des in der Gesellschaft Annehmbaren verletzt“. Es bezeich-net kein leichtes Fehlverhalten, sondern Taten, die von Dreistigkeit zeugen, von einer Haltung, die Respektlo-sigkeit, Missachtung oder sogar Verachtung von gott-¨ lichen Maßstaben, Gesetzen und g¨ ottlicher Autorit¨ at¨ verrat. Dreistes Verhalten hat also zwei Bestandteile:¨ (1) Das Verhalten selbst ist ein schwerer Verstoß gegen Gottes Gesetze und (2) der Missetater verr¨ at gegen¨ uber¨ Gottes Gesetzen eine respektlose, unversch¨
amte Einstel-lung (w0615. 7. S. 30;w8315. 6. S. 31;w73S. 734-735).
10. Bei Folgendem kann es sich um dreistes Verhal-ten handeln, wenn der Misset¨
ater es immer wieder tut und dadurch eineunversch¨
amte, ¨
uberhebliche Hal-tungverr¨
at (keine vollst¨
andige Aufstellung):
˙ Trotz wiederholter Ermahnung willentlicher, fort-gesetzter, unnotiger¨ Umgang mit einem Ausge-schlossenen, mit dem man nicht verwandt ist (Mat. 18:17b; 1. Kor. 5:11, 13; 2. Joh. 10, 11;
w8115. 12. S. 24-25).
˙ Sexuelle Misshandlung von Kindern: Dazu zahlen z. B. das Streicheln der Br¨ uste, eindeutig¨ Siehe den Brief an alle
Ältestenschaften vom 1. Oktober 2012 über
unsittliche Angebote, das Betrachten pornografi-schen Materials zusammen mit einem Kind, Vo-yeurismus und unsittliche Entbloßung.¨
˙ Jemand umwirbt fortgesetzt eine Person oder strebt eine erotische Beziehung mit je-mand an, obwohl er rechtlich oder vom bi-blischen Standpunkt aus nicht frei ist, zu heiraten, und das obwohl er wiederholt er-mahnt wurde und die Versammlung normaler-weise durch einen Vortrag gewarnt wurde (Gal.
5:19; 2. Thes. 3:6, 14, 15).
11. Der durch mindestens zwei Zeugen best¨ a-tigte Beweis daf ¨
ur, dass der Beschuldigte unter unpassenden Umst¨
anden eine ganze Nacht bei je-mand vom anderen Geschlecht (oder bei einer als homosexuell bekannten Person) in derselben Wohnung zugebracht hat. (Bei Fragen, ob jemand vom biblischen Standpunkt aus frei ist, wieder zu heira-ten, siehe 12:12.)
˙ Die ¨
Altesten sollten bei der Einsch¨
atzung ei-ner Situation alles gut abw¨
agen, bevor sie entscheiden, ob sie ein Rechtskomitee bil-den.Waren die beiden dieganze Nacht allein zu-sammen? Gibt es Hinweise auf eine erotische Be-ziehung? Gibt es verst¨
andliche Gr¨
unde, wie z. B.
ein unerwarteter Notfall, der zu der Situation f ¨
uhrte?
˙ Wenn es keine entlastenden Umstande gibt, wird¨ auf der Grundlage starker Indizienbeweise fur¨ por-n ´
eiaein Rechtskomitee gebildet.
˙ Abhangig von der Einstellung des Beschuldigten¨ gibt es womoglich sogar Beweise f¨ ur dreistes Ver-¨ halten.
Es folgen einige Beispiele:
˙ Ein verheirateter Bruder verbringt nach der Ar-beit ungewohnlich viel Zeit mit seiner Sekret¨ arin,¨ behauptet aber, er sei nicht in sie verliebt. Sei-ne besorgte Frau spricht mit den ¨
Altesten, die
den Bruder daraufhin nachdrucklich ermahnen.¨ Spater behauptet er, wegen einer „Gesch¨ aftsreise“¨
¨uber Nacht weg sein zu m¨ussen. Seine Frau miss-traut ihm und folgt ihm mit einem Verwandten bis zur Wohnung der Sekretarin. Sie sehen, wie¨ ihn die Sekretarin um 22 Uhr hineinl¨ asst. Sie be-¨ obachten die Wohnung die ganze Nacht, bis der Bruder um 7 Uhr wieder geht. Als ihn die ¨
Altesten darauf ansprechen, gibt er zu, die Nacht allein bei der Sekretarin verbracht zu haben, doch streitet er¨ ab, Ehebruch begangen zu haben. In einem sol-chen Fall haben die ¨
Altesten einen Grund, recht-liche Schritte zu unternehmen, weil starke In-dizienbeweise f¨
ur porn´
eia vorliegen und einiges wom¨
oglich auf dreistes Verhalten hindeutet. Die unschuldige Ehefrau kann vielleicht eine Schei-dung und Wiederverheiratung mit ihrem Gewis-sen vereinbaren; die ¨
Altesten wurden deswegen¨ keine Schritte gegen sie unternehmen.
Einige Fallbeispiele, bei denen wahrscheinlich keine rechtlichen Schritte n¨
otig sind:
˙ Ein alterer Bruder, der allein lebt, l¨ asst eine Frau,¨ die ihn betreut, in seine Wohnung einziehen. Es gibt keinen Beweis fur Verliebtheit und keinen be-¨ grundeten Verdacht auf sexuelle Unmoral.¨
˙ Ein Bruder war mit mehreren anderen bei ei-ner unverheirateten Schwester eingeladen. Er geht zum Bahnhof, um mit dem Zug nach Hause zu fahren. Nach einer gewissen Wartezeit erf¨
ahrt er, dass kein Zug mehr kommt. Er geht wieder zur Wohnung der Schwester, doch mittlerweile sind schon alle weg und es ist ziemlich spat. Die¨ Schwester lasst ihn im Wohnzimmer¨ ubernach-¨ ten, und sie schlaft im Schlafzimmer.¨
˙ Ein unverheirateter Bruder besucht fur einige Tage¨ ein Ehepaar. Eines Nachts, als alle im Bett sind, wird der Ehemann wegen eines Notfalls an seinen Arbeitsplatz gerufen und kommt erst am Mor-gen wieder heim. Die Frau und der
unverheirate-te Bruder sind die ganze Nacht allein und jeder schlaft in einem anderen Zimmer.¨
12. Es gibt keine Regel, nach der die ¨
Altesten jedes Mal vorgehen k¨
onnen. Jeder Fall ist anders gelagert.
Nachdem zwei ¨
Alteste eine Angelegenheit grundlich¨
¨uberpr ¨uft haben, sollte die ¨
Altestenschaft alles abwagen¨ und entscheiden, ob es sich um eine schwere Missetat handelt. Sind sie sich nicht sicher, wie vorzugehen ist, sollten sie das Zweigb¨
uro zurate ziehen.
13. Schwere Unreinheit, mit Gier ver ¨
ubte Un-reinheit(2. Kor. 12:21; Gal. 5:19; Eph. 4:19): In Galater 5:19-21 werden eine Reihe von Untugenden und Laster aufgefuhrt, die nicht unter¨ porn´
eia fallen, die aber zur Folge haben konnen, dass jemand f¨ ur das K¨ onigreich¨ Gottes untauglich wird. Praktiziert jemand zum Bei-spiel „Unreinheit“ (griechisch: akathars´
ıa) kann das, wenn sieschwerwiegendist, ein Grund fur einen Aus-¨ schluss aus der Christenversammlung sein. ¨
Alteste soll-ten umsichtig sein, wenn sie zu beurteilen haben, ob eine schwere Unreinheit vorliegt, die die Bildung eines Rechtskomitees erfordert, oder eine weniger schwerwie-gende Unreinheit, bei der eine Ermahnung genugt (w06¨ 15. 7. S. 29-31;w8315. 6. S. 31).
14. In folgenden Fallen¨ kann schwere Unreinheit vorliegen (keine vollstandige Aufstellung):¨
˙ Bei Personen, die nicht miteinander verheiratet sind, kam es bei zahlreichen Gelegenheiten zum Streicheln der Br ¨
uste oder zu leiden-schaftlichem, erotischem Umarmen, Liebko-sen und K ¨
ussen.Wenn es nur einige wenige Male dazu kam (besonders bei Personen, die miteinan-der gehen und vorhaben zu heiraten), gen¨
ugt es vielleicht, dass sich zwei ¨
Alteste mit dieser weni-ger schwerwiegenden Unreinheit befassen und die Betreffenden ermahnen. Die ¨
Altesten sollten den Koordinator davon unterrichten. Ist es jedoch bei zahlreichen Gelegenheiten zu dem beschriebenen Verhalten gekommen und hat dieses an Schwere und H¨
aufigkeit zugenommen, kann es zu einer mit Gier ver ¨
ubten schweren Unreinheit geworden
sein, die ein Rechtskomitee erfordert.Wenn die Be-treffenden eine respektlose und unversch ¨
amte Ein-stellung gegen ¨
uber Gottes Gesetzen erkennen lassen, kann es sich um dreistes Verhalten handeln. Viel-leicht haben sie zum Beispiel nicht einmal die ehr-liche Absicht zu heiraten.
˙ Wenn jemand am Telefon, in Chatrooms oder
¨uber ¨
ahnliche elektronische Medien sexuell freiz ¨
ugige Gespr¨
ache f ¨
uhrt,kann obsz ¨
one Spra-che oder schwere Unreinheit im Spiel sein. Beides kann ein Grund sein, ein Rechtskomitee zu bilden (g0022. 1. S. 20-21;km11/99 S. 4). Geschah es nur einige wenige Male, sind vielleicht keine rechtli-chen Schritte n¨
otig. Dann gen¨
ugt es, wenn sich zwei ¨
Alteste mit dieser weniger schwerwiegenden Unreinheit befassen und den Betreffenden ermah-nen. Sie sollten den Koordinator davon unterrich-ten. Ist es jedoch bei zahlreichen Gelegenheiten zu dem beschriebenen Verhalten gekommen, kann dieses an Schwere zunehmen und mit der H¨
au-figkeit zu einer mit Gier ver ¨
ubten schweren Un-reinheit werden, die ein Rechtskomitee erfordert, besonders wenn der Betreffende bereits deswegen angesprochen worden ist.
˙ Jemand besch ¨
aftigt sich vielleicht ¨
uber einen betr¨
achtlichen Zeitraum hinweg mit harter, sexuell erniedrigender Pornografie, sodass es zu einer eingefleischten Gewohnheit gewor-den ist.Zu dieser Art Pornografie z¨
ahlen u. a. ho-mosexuelle Handlungen (Sex zwischen Personen des gleichen Geschlechts), Gruppensex, Sodomie, sadistische Folter, Fesseln, kollektive Vergewalti-gung, Brutalit¨
at gegen¨
uber Frauen und Kinderpor-nografie. Wenn der Betreffende anderen Pornogra-fie empPornogra-fiehlt, indem er sie zum Beispiel einl¨
adt, sie anzusehen, ist das dreistes Verhalten und w¨
urde eine dreiste Einstellung erkennen lassen (w1215. 3.
S. 30-31;w0615. 7. S. 31).
˙ Tabakmissbrauch: Die ¨
Altesten brauchen gu-tes Urteilsvermogen, wenn sie die n¨ aheren Um-¨ Übereinstimmend mit
dem Brief an alle Ältestenschaften vom 10. April 2012 wurde dieser Aufzählungs-punkt aktualisiert.
Dieser Brief enthält zusätzliche Informa-tionen.
stande und das Ausmaß der Missetat abw¨ agen,¨ um festzustellen, ob ein Rechtskomitee gebildet werden sollte. Falls jemand im Geheimen einige wenige Zigaretten geraucht hat, konnen sich ein¨ oder zwei ¨
Alteste mit dem Fall befassen und den Betreffenden ermahnen. Sie sollten den Koordi-nator davon unterrichten. Handelt es sich um gewohnheitsmaßigen Tabakgenuss, muss jedoch¨ ein Rechtskomitee gebildet werden (Mar. 15:23;
2. Kor. 7:1;w0615. 7. S. 30-31). Bei Fragen konnen¨ sich die ¨
Altesten an das Zweigburo wenden.¨
˙ Extreme Unsauberkeit(5. Mo. 23:12-14; 2. Kor.
7:1): Man sollte alles tun, um dem Betref-fenden vor Augen zu fuhren, dass er sich und¨ seine Wohnung sauber halten muss. Bevor ein Gemeinschaftsentzug erwogen wird, sollten die¨ Altesten sicher sein, dass die Unsauberkeit ausge-sprochen anstoßig ist und Jehovas Namen und¨ Volk Schande macht. Der Betreffende sollte ent-sprechend ermahnt werden. Halt er sich nicht an¨ die Ermahnung, muss er vielleicht „bezeichnet gehalten“ werden (2. Thes. 3:14). Wird die Ermah-nung offensichtlich willentlich missachtet und
¨andert sich nichts an der ausgesprochen anst¨ o-ßigen Unsauberkeit, ist womoglich ein Gemein-¨ schaftsentzug notig.¨
15. Drogenmissbrauch(2. Kor. 7:1; Offb. 21:8, Fn.;
22:15, Fn.): Hinweis: Der Gebrauch suchterzeugender Drogen unter ¨
arztlicher Aufsicht,wie z. B. zur Schmerz-bekampfung, w¨ urde nicht unbedingt erfordern, dass¨ sich ein Rechtskomitee damit befasst. Bei Fragen kon-¨ nen sich die ¨
Altesten an das Zweigburo wenden.¨ 16. Abtr ¨
unnigkeit:Eine Trennung von der wahren Anbetung, ein Absondern, Rebellion. Darunter fallt:¨
˙ Begehen von Feiertagen der falschen Reli-gion(2. Mo. 32:4-6; Jer. 7:16-19): Nicht alle Feier-tage haben direkt etwas mit falscher Religion zu tun, sodass nicht immer ein Rechtskomitee gebil-det werden muss.
˙ Beteiligung an Aktivit¨
aten einer anderen Re-ligion(2. Kor. 6:14, 15, 17, 18): Das schließt ein, sich vor Altaren und Bildnissen zu verneigen, Lie-¨ der mitzusingen und sich an Gebeten zu beteili-gen (Offb. 18:2, 4).
˙ Bewusstes Verbreiten von Lehren, die der von Jehovas Zeugen gelehrten biblischen Wahrheit widersprechen (Apg. 21:21 Fn.;
2. Joh. 7, 9, 10): Jedem, der aufrichtig ist und Zweifel hat, sollte geholfen werden. Man sollte ihm entschieden und liebevoll Rat erteilen (2. Tim. 2:16-19, 23-26; Jud. 22, 23). Unablassig¨
¨uber Irrlehren zu reden oder sie absichtlich zu ver-breitenkann Abtrunnigkeit sein oder dazu f¨ uhren.¨ Reagiert jemand nicht auf eine erste und eine zweite Ermahnung, sollte ein Rechtskomitee ge-bildet werden (Tit. 3:10, 11; w891. 10. S. 19; w86 1. 4. S. 30-31;w8615. 3. S. 15).
˙ Verursachen von Spaltungen oder F¨
ordern von Sektierertum:Das ist eine vorsatzliche St¨ o-¨ rung der Einheit der Versammlung oder unter-grabt das Vertrauen der Br¨ uder in die von Jehova¨ vorgesehene Art der Leitung. Es kann Abtrunnig-¨ keit sein oder dazu fuhren (R¨ om. 16:17, 18; Tit.¨ 3:10, 11;it-2 S. 907).
˙ Fortsetzen einer Berufst¨
atigkeit, durch die jemand f¨
ur das Fehlverhalten der falschen Religion mitverantwortlich wird oder sie unterst ¨
utzt: Dies ist ein gemeinschaftsentzugs-wurdiges Vergehen, nachdem dem Betreffenden¨ fur die n¨ otigen¨ ¨
Anderungen eine angemesse-ne Zeitspanangemesse-ne eingeraumt wurde (vielleicht bis¨ zu sechs Monate) (w99 15. 4. S. 28-30; km 9/76 S. 3-6).
˙ Ausubung von¨ Spiritismus (5. Mo. 18:9-13;
1. Kor. 10:21, 22; Gal. 5:20).
˙ G ¨
otzendienst (1. Kor. 6:9, 10; 10:14): Dazu zahlt¨ der Gebrauch von Statuen und Bildern zur Anbe-tung.
17. Trunkenheit (1. Kor. 5:11; 6:9, 10; it-2 S. 1162 bis 1163): Ein Rechtskomitee muss gebildet werden, wenn sich jemand gewohnheitsmaßig betrinkt oder¨ sich jemand einmal betrunken hat und dadurch in Ver-ruf gekommen ist (w831. 8. S. 8). Trunkenheit wird z. B.
in Hiob 12:25; Psalm 107:27; Spruche 20:1; 23:29-35¨ und Jesaja 24:20 beschrieben.
18. Wenn jemand einem ¨
Altesten bekennt, zu Hause einmal so viel getrunken zu haben, dass er betrunken war, und er dadurch nicht in Verruf gekommen ist, ge-nugt es vielleicht, dass ihn der¨ ¨
Alteste nachdrucklich er-¨ mahnt. Der ¨
Alteste sollte auf jeden Fall den Koordinator davon unterrichten.
19. Unm¨
aßiges Essen (Spr. 23:20, 21; w04 1. 11.
S. 30-31): Darunter versteht man, dass sich jemand immer wieder beim Essen nicht beherrscht und sich so vollisst, dass er sich sehr unwohl fuhlt oder es¨ ihmubel wird.¨ Man erkennt jemand, der unm¨
aßig isst, nicht an seinem K¨
orperumfang, sondern an seiner Einstellung zum Essen.
20. Diebstahl(1. Kor. 6:9, 10; Eph. 4:28;w8615. 11.
S. 14): Jeder Diebstahl ist zwar ein Unrecht, doch sollten die ¨
Altesten umsichtig sein, wenn sie die naheren Um-¨ stande abw¨ agen und das Ausmaß der Beteiligung an der¨ Missetat, um festzustellen, ob ein Rechtskomitee gebil-det werden sollte.
21. Bewusstes, b¨
oswilliges L¨
ugen; Falschaussa-ge(Spr. 6:16, 19; Kol. 3:9; Offb. 22:15; it-2 S. 236-237):
Alles Lugen ist zwar schlecht, doch sind rechtliche¨ Schritte nur dann erforderlich, wenn jemand gewohn-heitsmaßig, bewusst und b¨ oswillig l¨ ugt. „B¨ oswilliges“¨ Lugen erfolgt aus Feindschaft oder Groll, um jemand¨ absichtlich zu sch¨
adigen. Rechtliche Schritte sind nicht gerechtfertigt, wenn es sich lediglich um ¨
Ubertreibun-gen handelt, um belanglose, irrefuhrende¨ ¨
Außerungen mit relativ geringfugigen Folgen oder um L¨ ugen, die¨ unter momentanem Druck oder aus Menschenfurcht geaußert wurden (Mat. 26:69-75).¨
22. Im Allgemeinen sollten ¨
Alteste keine disziplinari-sche Maßnahme erwagen, falls ein Bruder einen anderen¨
Bruder einer Falschaussage vor Gericht bezichtigt. (Dabei konnte es z. B. um Scheidung, Sorgerecht oder Unterst¨ ut-¨ zung gehen.) Derjenige, der die Anschuldigung erhebt, kann diese dem Gericht vortragen, dessen Aufgabe es ist, den wahren Sachverhalt herauszufinden.
23. Betrug, Verleumdung (3. Mo. 19:16; Mat.
18:15-17; it-1 S. 388, 900-901; od S. 147-150; w97 15. 3. S. 17-22): Betrug ist „die wissentliche Tauschung¨ eines anderen mit dem Ziel, einen Vorteil zu erlangen, oder die Entstellung von Tatsachen, um einen Irrtum zu erregen und dadurch das Vermogen eines anderen zu¨ sch¨
adigen oder den Get¨
auschten zu einer Verm¨ ogens-verfugung zu veranlassen, aus der ihm oder anderen¨ Schaden erwachst“ (w97¨ 15. 3. S. 21). Verleumdung ist eine Falschdarstellung, die dem guten Namen und Ruf eines anderen schaden soll. Sie ist im Allgemeinen boswillig. Verleumdung ist nicht dasselbe wie negati-¨ ves Gerede. Eine Verleumdung ist immer eine Unwahr-heit; negatives Gerede kann wahr sein. Negatives Gere-de erforGere-dert eine Ermahnung, aber keine rechtlichen Schritte (w89 15. 10. S. 10; it-1 S. 900 Abs. 5). Die Versammlung wurde erst dann an die Bildung eines¨ Rechtskomitees denken, wenn der Geschadigte die in¨ Matth¨
aus 18:15, 16 genannten ersten beiden Schritte unternommen und den in Matthaus 18:17 erw¨ ahnten¨ dritten Schritt veranlasst hat (odS. 147-149).
24. ¨
Alteste k¨
onnten beim zweiten Schritt beteiligt sein, wenn sie darum gebeten werden, doch vertre-ten sie dann nicht die ¨
Altestenschaft. Kommt es zum dritten Schritt, konnen¨ ¨
Alteste, die beim zweiten Schritt Zeugen waren, auch beim dritten Schritt nur Zeugen sein. Sie wurden beim dritten Schritt nicht in¨ das Rechtskomitee berufen werden.
25. Es ist auch nicht Aufgabe der ¨
Altesten, bei finan-ziellen Vereinbarungen den Vermittler zu spielen. Sie sind keine Schuldeneintreiber und sollten weder bei der Formulierung von Vertragen oder schriftlichen Verein-¨ barungen mitwirken noch solche Dokumente als Zeu-gen unterschreiben. Das gilt auch, falls es zum dritten Schritt kommt.
26. Die ¨
Altestenschaft muss vielleicht den Fall erst untersuchen,bevor sie ein Rechtskomitee einsetzt. Fur¨ die Untersuchung werden die ¨
Altesten, die am zweiten Schritt beteiligt waren, nicht herangezogen; sie wurden¨ als Zeugen befragt werden.
27. Es wird nicht als Verleumdung betrachtet, wenn jemand eine Beschuldigung gegenuber der Polizei, dem¨ Gericht, den ¨
Altesten oder anderen außert, die befugt¨ sind, Einblick in eine Angelegenheit zu erhalten und ein Urteil zu fallen (it-1 S. 900). Das trifft auch zu, wenn¨ die Beschuldigung nicht bewiesen ist (w9715. 8. S. 28 Abs. 1).
28. Beschimpfung (1. Kor. 6:10; it-1 S. 362-363):
Beschimpfen heißt, „mit jemandem auf beleidigende Weise reden, ihn schmahen“ (it-1 S. 362). Die¨ ¨
Altes-tenschaft sollte die naheren Umst¨ ande und das Aus-¨ maß der Missetat abwagen, um festzustellen, ob ein¨ Rechtskomitee gebildet werden sollte. Sie sollte nicht vorschnell rechtliche Schritte einleiten. Doch bei be-sonders schlimmer Beschimpfung, die den Frieden der Versammlung stort und trotz wiederholter Ermahnung¨ anhalt, sollte sie nicht z¨ ogern.¨
29. Obsz¨
one Sprache(Eph. 5:3-5; Kol. 3:8): Natur-¨ lich sind einige Worter anst¨ oßiger als andere. Obsz¨ one¨ Sprache ist nicht nur lasterlich, sondern auch sexuell¨ freizugig und vulg¨ ar (g03¨ 8. 6. S. 19-20; w831. 5. S. 4).
Die ¨
Altesten sollten sich fragen: Handelt es sich wirklich um eine sexuell freizugige Sprache? Wurde der Betref-¨ fende deswegen schon wiederholt ermahnt? Es konnte¨ sich um Obszonit¨ aten in m¨ undlicher oder schriftlicher¨ Form handeln, z. B. beim Chatten, beim Telefonsex oder in E-Mails.
30. Habgier — Gl¨
ucksspiel, Erpressung (1. Kor.
5:10, 11; 6:10; 1. Tim. 3:8;it-1 S. 671, 934-935;w8915. 1.
S. 22): Christen sollten sich nicht an Glucksspiel betei-¨ ligen, egal in welcher Form (z. B. Lotterien) (Jes. 65:11;
g0222. 7. S. 4-8;w8915. 7. S. 30;g828. 10. S. 25-27;g82 22. 2. S. 27). Falls jemand gewohnheitsm¨
aßig spielt und reuelos an seiner habgierigen Handlungsweise festhalt,¨
obwohl er wiederholt ermahnt wurde, waren rechtliche¨ Schritte notig (w80¨ 1. 12. S. 29-30;w67S. 548).
31. Wenn jemand einer Erwerbstatigkeit nachgeht,¨ durch die er direkt mit Gl¨
ucksspiel zu tun hat oder durch die er f¨
ur die Veranstaltung von Gl¨
ucksspielen mitverantwortlich wird oder sie unterst¨
utzt, m¨ ussen rechtliche Schritte unternommen werden, gewohnlich¨ nachdem ihm fur die n¨ otigen¨ ¨
Anderungen eine ver-nunftige Zeit einger¨ aumt wurde, vielleicht bis zu sechs¨ Monate (w9515. 5. S. 23 Abs. 11;km9/76 S. 3-6). Bei Fra-gen ist es am besten, das Zweigburo zurate zu ziehen.¨
Anderungen eine ver-nunftige Zeit einger¨ aumt wurde, vielleicht bis zu sechs¨ Monate (w9515. 5. S. 23 Abs. 11;km9/76 S. 3-6). Bei Fra-gen ist es am besten, das Zweigburo zurate zu ziehen.¨