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Kapitel sieben

Im Dokument HERDE GOTTES (1. PETRUS 5:2) (Seite 91-106)

Die

Rechtskomiteeverhandlung

Versuchen, dem Beschuldigten die Befangenheit zu nehmen

Ermitteln, was geschah und wie der Beschuldigte eingestellt ist

Falls unklar ist, ob der Beschuldigte bereut, versuchen, ihn bei der ersten Verhandlung zur Reue zu fuhren¨

Wenn die Reue der Schwere der Missetat entspricht, den Missetater anhand der Bibel¨ zurechtweisen

Sind die ¨

Altesten davon ¨

uberzeugt, dass keine ausreichende Reue vorliegt, unterrichten sie den Missetater vom Gemeinschaftsentzug und erkl¨ a-¨ ren ihm, wie er wieder in ein gutes Verhaltnis zu¨ Jehova kommen kann

2. Der Vorsitzende bittet den Beschuldigten, sich zu ¨

außern.Behauptet dieser, unschuldig zu sein, werden die Zeugen einzeln hereingebeten, sodass sie in seiner Gegenwart ihre Aussage zur Missetat machen konnen. Doch vielleicht wohnen die Zeugen weit weg¨ oder konnen aus einem anderen Grund nicht anwe-¨ send sein. Dann kann ihre Aussage vielleicht durch ei-nen Telefonanruf — der auch fur den Beschuldigten¨ horbar ist, aber von keinem Unbefugten mit- oder ab-¨ gehort werden kann —¨ ubermittelt werden oder in¨ Form eines Schriftstucks, das dem Beschuldigten vor-¨ gelesen wird. Ihm sollte Gelegenheit gegeben werden, sich zu den Zeugenaussagen zuaußern. Falls er Zeugen¨ stellen mochte, um seine Unschuld zu beweisen, sollte¨ deren Aussage vom Rechtskomitee zugelassen werden.

3. Es d ¨

urfen nur Zeugen zugelassen werden, die eine sachdienliche Aussage zur angeblichen Missetat machen konnen. Wer nur etwas¨ uber den Cha-¨ rakter des Beschuldigten sagen mochte, wird nicht zu-¨ gelassen. Die Zeugen sollten weder Einzelheiten erfah-ren noch Aussagen anderer Zeugen horen. Beobachter¨ zur moralischen Unterstutzung d¨ urfen nicht anwesend¨ sein.Aufnahmeger¨

ate sind nicht erlaubt.

4. In dem seltenen Fall, dass das Rechtskomitee durch Zeugenaussagen bei der Verhandlung zu dem Schluss kommt, in der Angelegenheit seien keine recht-lichen Schritte notig, wird die Verhandlung ausgesetzt.¨ Dem Betreffenden wird gesagt, man komme nochmals auf ihn zuruck. Dann wird die¨ ¨

Altestenschaft zurate ge-zogen, damit sie entscheidet, ob das Rechtskomitee aufgelost wird.¨

5. Das Komitee sollte zunachst¨ ermitteln, was ge-schah und wie der Beschuldigte eingestellt ist.

Dazu muss man taktvoll geschickte Fragen stellen. Das Rechtskomitee sollte sorgfaltig vorgehen, aber — be-¨ sonders bei sexuellem Fehlverhalten — nicht nach un-notigen Einzelheiten fragen. Doch mitunter m¨ ussen¨ bestimmte Einzelheiten geklart werden, wenn es da-¨ rum geht, ob jemand vom biblischen Standpunkt aus

frei ist, sich scheiden zu lassen und wieder zu heira-ten. Sind die Rechtskomiteemitglieder der Meinung, sich ein klares Bild verschafft zu haben, bitten sie den Beschuldigten, den Raum zu verlassen, und sprechen

¨uber den Fall sowie ¨uber die Frage, ob der Beschuldigte bereut oder nicht.

Feststellen, ob echte Reue vorliegt

6. Im Griechischen werden fur „bereuen“ zwei Ver-¨ ben gebraucht. Das erste bezeichnet eine Sinnesande-¨ rung oder eine ¨

Anderung des Standpunkts. Das zweite druckt ein Gef¨ uhl des Bedauerns aus. Bei Reue geht es¨ somit um ein tiefes Bedauern wegen eines gestorten¨ Verhaltnisses zu Jehova und der Schande, die man auf¨ seinen Namen und sein Volk gebracht hat, sowie um den aufrichtigen Wunsch, Jehova wieder zu gefallen.

Die schlechte Handlungsweise wird von ganzem Her-zen abgelehnt, als abstoßend empfunden und gehasst (Rom. 12:9). Eine solche Einstellung sollte an „Fr¨ uch-¨ ten . . ., die der Reue entsprechen“, zu erkennen sein,

„Fr ¨

uchten“, die beweisen, dass der S¨

under die Misse-tat (ihrer Schwere entsprechend) bereut (Luk. 3:8; it-2 S. 692-700).

7. Bei der Beurteilung von Reue geht es nicht ledig-lich darum, festzustellen, ob der Missetater schwach¨ oder bose ist.¨ Schw¨

ache ist nicht gleichbedeutend mit Reue (w95 1. 1. S. 27-29). Die Entscheidung des Rechtskomitees darf auch nicht vom Bekanntheitsgrad der Missetat bestimmt werden. Das Komitee sollte nach Werken suchen, an denen Reue eindeutig zu erkennen ist. Die Reue muss der Schwere der Missetat entspre-chen (2. Kor. 7:10, 11). Damit das Komitee dem Misse-tater Barmherzigkeit erweisen kann, sollte es von Fol-¨ gendem ¨

uberzeugtsein: Er ist jetzt anders eingestellt, er mochte das Unrecht unbedingt wiedergutmachen¨ und ist absolut entschlossen, es k¨

unftig zu vermeiden.

Selbst wenn der Betreffende zum ersten Mal von einem Rechtskomitee geladen wurde, muss festgestellt wer-den, ob sein Handeln und seine Einstellung erkennen

lassen, dass er bereut, und er somit in der Versamm-lung bleiben darf.

8. Eine S¨

unde kann mehr oder weniger schwer sein, und somitsollte logischerweise das Bedauern (die Reue) der Schwere der S ¨

unde entsprechen.Wurde der Missetater¨ uberrumpelt, sodass er einer momenta-¨ nen Versuchung erlag, oder plante er das Unrecht? War er sich der Schwere seiner Sunde bewusst? Ignorierte er¨ Rat oder Warnungen? Handelte es sich um ein einmali-ges Vergehen oder ist es zu einer Gewohnheit gewor-den? Je haufiger jemand eine schwere S¨ unde begeht,¨ umso deutlicher beweist er naturlich, dass er den B¨ osen¨ gleicht, die „Schadliches treiben“ (Ps. 28:3;¨ it-2 S. 693 Abs. 5).

9. Niemand wird automatisch ausgeschlossen, doch k¨

onnte jemand so tief in S ¨

unde versun-ken sein, dass er bei der Rechtskomiteeverhandlung nicht erkennen lassen kann, dass er ausreichend bereut. Dann muss ihm die Gemeinschaft entzogen werden; so wird ihm Zeit einger¨

aumt, seine Reue zu beweisen. Oder vielleicht hatte schon mehrmals ein Rechtskomitee mit dem Betreffenden zu tun. Da er reu-mutig zu sein schien, wurde er jedes Mal nur zurecht-¨ gewiesen. Nun hat er erneut gesundigt. In einem sol-¨ chen Fall lasst seine¨ Lebensweise vielleicht keine Reue erkennen (w811. 12. S. 26 Abs. 23).

10. Es folgen einige Anzeichen, an denen Reue zu erkennen ist.Allerdings reicht keines davon allein aus, um zu beurteilen, ob ein Sunder bereut.¨

˙ Hat er sein Vergehen von sich aus bekannt oder musste er erst von anderen beschuldigt werden?

Manche Missetater z¨ ogern zu reden, weil sie sich¨ sehr schamen oder es ihnen schwerf¨ allt, die rech-¨ ten Worte zu finden.

˙ Ist der Betreffende ehrlich? (Apg. 5:1-10). Antwor-tet er auf Fragen offen und direkt? Zeigt er sich dem Rechtskomitee gegenuber kooperativ? Das¨ Rechtskomitee sollte besonders vorsichtig sein, wenn sich der Betreffende der Heuchelei, der Luge¨

oder der bewussten Tauschung schuldig gemacht¨ hat.

˙ Hat er schuldbewusst zu Jehova gebetet und ihn um Vergebung und Barmherzigkeit angefleht?

Man sollte daran denken, dass manche Missetater¨ zwar bereuen, aber es ihnen schwerfallt, zu beten¨ (Jak. 5:14).

˙ Hat er denen, gegen die er gesundigt hat und die¨ durch seine falsche Handlungsweise geschadigt¨ wurden, Wiedergutmachung geleistet bzw. sich dazu bereit erklart? Hat er sich bei den Gesch¨ adig-¨ ten entschuldigt? Hat er sie um Vergebung gebe-ten? (w92 15. 9. S. 10; w81 1. 12. S. 25-26; w73 S. 544).

˙ Hat er im Fall von Ehebruch seinem (unschuldi-gen) Partner das Vergehen bekannt und ihn um Vergebung gebeten? (w73S. 544;w68S. 511-512).

Hinweis: Dem unschuldigen Partner ist esuberlas-¨ sen, ob er den Ehebruch vergibt. Der Schuldige kann nicht als reuig angesehen werden, wenn er es ablehnt, dem Unschuldigen den Ehebruch zu bekennen und ihm so die Gelegenheit einzurau-¨ men, zu vergeben. Falls der Missetater seine Tat¨ nicht bekennen und nicht um Vergebung bitten will,weil er befurchtet,¨ dass der unschuldige Part-nergewaltt ¨

atigwird, sollte vor der Fortsetzung des Verfahrens das Zweigburo zurate gezogen werden.¨

˙ Tut es ihm zutiefst leid, dass er sein Verhaltnis zu¨ Jehova besch¨

adigt hat? (Ps. 32:3-5; 51:1-4).

˙ L¨

asst er „gottgem¨

aße Traurigkeit“ erkennen oder

„die Traurigkeit der Welt“? (2. Kor. 7:8-11). Ist er vor allem deswegen traurig, weil er Jehova verletzt und ihm Schande gemacht hat oder eher weil er die Familie und Freunde enttauscht hat und in ei-¨ nem schlechten Licht dasteht? (Esra 10:1; Luk.

22:59-62). Jeder Mensch hat andere Empfindun-gen und geht anders damit um. Tranen sind nicht¨ unbedingt ein Zeichen echter Reue; fehlen starke

Emotionen, heißt das nicht, es liege keine Reue vor (1. Mo. 25:29-34; 27:34).

˙ ¨

Ubernimmt er die Verantwortung fur sein Fehl-¨ verhalten oder bagatellisiert oder rechtfertigt er es? (1. Sam. 15:24; 2. Sam. 12:13).

˙ Erkennt er, dass weniger schwerwiegende Sunden¨ zu der Missetat fuhrten, und ist er entschlossen,¨ solche Sunden nicht mehr zu begehen?¨

11. Jeder Fall ist anders gelagert. Das Rechtskomitee sollte alle Besonderheiten undmildernden Umst¨

an-deberucksichtigen. Der Misset¨ ater k¨ onnte z. B. irgend-¨ wann missbraucht worden sein. Mildernde Umstande¨ entschuldigen zwar nicht die Missetat (g938. 10. S. 4).

Sie zu berucksichtigen hilft jedoch dem Rechtskomi-¨ tee, den Missetater und seine Reaktion besser zu verste-¨ hen.Es gibt allerdings keine Grundlage f ¨

ur Barm-herzigkeit, wenn Fr ¨

uchte der Reue fehlen.

12. Das Gleiche trifft auf einen Missetater zu, der¨ emotionale oder psychische Probleme hat. (Siehe 6:16.) Die Versammlung kann nicht ¨

uber seine Misse-tat hinwegsehen, wenn er seiner Verantwortung

gegen-¨uber sich selbst und der Gesellschaft in vern¨unftiger Weise nachkommen kann und allgemein als jemand gilt, der fur seine Taten und Worte zur Verantwortung¨ gezogen werden kann. Das Rechtskomitee sollte jedoch rucksichtsvoll und geduldig mit ihm umgehen und¨ bei der Bewertung seiner Reue besonders umsichtig sein. Stellt es andererseits fest, dass er aufgrund seines Geisteszustands allgemein nicht als jemand gilt, der fur seine Taten verantwortlich gemacht werden kann,¨ so empfiehlt es der ¨

Altestenschaft, keine rechtlichen Schritte zu unternehmen, und erklart die Gr¨ unde da-¨ fur.¨

Reue nicht klar zu erkennen

13. Wenn nicht klar zu erkennen ist, inwieweit der Missetater bereut, bittet das Komitee ihn wieder herein,¨ um die Verhandlung fortzufuhren. Das Komitee sollte¨

ihm anhand des Wortes Gottes zeigen, warum sein Verhalten falsch war und wie es sich auf sein Ver-haltnis zu Jehova und zur Versammlung ausgewirkt¨ hat. Moglicherweise bereut er erst in der Komiteever-¨ handlung, sodass ihm Barmherzigkeit erwiesen werden kann. Meistens wird eine gewisse Reue zu erkennen sein. Entspricht sie jedoch der Schwere der Missetat?

Das Rechtskomitee sollte vernunftig sein: Ließ der Mis-¨ setater vor der Verhandlung wenig oder keine Werke er-¨ kennen, die der Reue entsprechen, ist es vielleicht auch in der Verhandlung nicht moglich, ihn zu ausreichen-¨ der Reue zu bewegen, sodass ihm Barmherzigkeit er-wiesen werden konnte. Selbst wenn feststeht, dass er¨ ausgeschlossen werden muss, kann das Bem¨

uhen, ihn zur Reue zu bewegen, ihm helfen, „gerade Bahnen“ f ¨

ur seine Fuße zu schaffen und die Wiederaufnahme anzu-¨ streben (Heb. 12:13). Nachdem das Rechtskomitee ver-sucht hat, ihm zu helfen, und ihn angehort hat, kann¨ es ihn bitten, den Raum zu verlassen, und die Angele-genheit besprechen.

14. Ist sich das Rechtskomitee in komplizierten Fal-¨ len nicht sicher, was die Bibel oder die Organisation dazu sagt, kann die Verhandlung vertagt und wenige Tage spater wieder aufgenommen werden. Allerdings¨ sollte keine weitere Verhandlung anberaumt werden, nur um dem Beschuldigten Zeit einzuraumen, sein¨ Fehlverhalten aufzugeben oder Werke der Reue auf-zuweisen. Wenn er in der ersten Verhandlung wenig oder keine Reue gezeigt hat, gibt es gewohnlich keine¨ Grundlage, das Verfahren zu verlangern und eine zwei-¨ te Verhandlung anzuberaumen.

15. Mitunter erfordern es komplizierte F¨ alle, einen reifen, erfahrenen ¨

Altesten einer anderen Ver-sammlung oder den Kreisaufseher zurate zu ziehen.

Unter diesen Umstanden wird dem Misset¨ ater gesagt,¨ die Entscheidung werde spater getroffen.¨ Er wird nicht daruber informiert, mit wem sich das Rechtskomitee¨ berat (eventuell auch mit dem Zweigb¨ uro). Werden ge-¨ genuber einem anderen¨ ¨

Altesten sachbezogene Anga-ben gemacht, sollten keine Namen erwahnt werden.¨

Wird jedoch der Kreisaufseher zurate gezogen oder ist es notig, das Zweigb¨ uro einzubeziehen, dann sollten¨ Namen genannt werden.

16. Die Rechtskomiteemitglieder sind bemuht, zu¨ einer einstimmigen Entscheidung zu kommen. Mei-nungsunterschiede lassen sich gew¨

ohnlich beheben, wenn die Angelegenheit eingehend besprochen, in der Bibel und in unseren Veroffentlichungen dazu nachge-¨ forscht sowie um Weisheit und Anleitung gebetet und eventuell ein erfahrener ¨

Altester außerhalb der eigenen Versammlung zurate gezogen wird. Kommt das Komi-tee aber dennoch zu keiner einstimmigen Entschei-dung, gilt: Die Minderheit unterstutzt die Entschei-¨ dung der Mehrheit.

17. Alles, was das Komitee von dem vermeintlichen Missetater oder den Zeugen schriftlich erhalten hat,¨ sollte streng vertraulich behandelt werden. Falls es no-¨ tig ist, die Verhandlung zu einem spateren Zeitpunkt¨ fortzusetzen, sollten die Komiteemitglieder alle ihre Notizen dem Vorsitzenden geben. Er verwahrt sie an ei-nem sicheren Ort, um die Vertraulichkeit zu gewahr-¨ leisten. Die Notizen konnen den einzelnen¨ ¨

Altesten vor Wiederaufnahme des Verfahrens zuruckgegeben wer-¨ den.

Zurechtweisung beschlossen

18. Stellt das Rechtskomitee fest, dass der Missetater¨ wirklich bereut, teilt es ihm mit, dass er zurechtge-wiesen wird, welche Einschrankungen ihm aufer-¨ legt werden und ob die Zurechtweisung bekannt gemacht wird. Das Komitee weist ihn anhand der Bibel zurecht und fuhrt ihm vor Augen, wie schwerwiegend¨ seine Missetat war und welche weniger schwerwiegen-den S¨

unden dazu gef ¨

uhrt haben. „Zurechtweisung“

wird definiert als „das, was jemandem zum Bewusst-sein bringen soll, dass er einen Fehler begangen hat, und ihn veranlassen soll, diesen zuzugeben und zu korrigieren“ (it-2 S. 1375). Bei einer Zurechtwei-sung ist mehr notig als eine Entscheidung zu treffen¨

und sie bekannt zu geben. Der Missetater sollte auch¨ in dem Entschluss bestarkt werden, richtig zu han-¨ deln. Das in der Originalsprache fur „Zurechtweisung“¨ gebrauchte Wort ist von einem Verb abgeleitet, das

„deutlich zeigen, auf Tatsachen hinweisen, . . . bewei-sen, durch einleuchtende oder uberzeugende Gr¨ un-¨ de oder Argumente darlegen“ bedeutet. Dem Misse-tater sollten praktische Anregungen gegeben werden,¨ notige¨ ¨

Anderungen vorzunehmen. Haben Zeugen bei der Verhandlung ausgesagt, k¨

onnen sie eingeladen wer-den, die schriftgemaße Zurechtweisung mit anzuh¨ o-¨ ren. Auf diese Weise wird sie „vor den Augen aller“

erteilt (1. Tim. 5:20). Das Rechtskomitee sollte vor Ab-schluss der Verhandlung mit dem reuigen Misset¨

ater beten.

19. Jeder, der von einem Rechtskomitee zurechtge-wiesen worden ist, ist fur spezielle Vorrechte (z. B. Pio-¨ nierdienst, die Versammlung im Gebet vertreten, sich an Programmpunkten in der Dienstzusammenkunft beteiligen) ungeeignet, bis er in geistiger Hinsicht wie-der Fortschritte gemacht hat. Das gilt auch fur an-¨ dere Aufgaben in der Versammlung, die nur vorbild-lichen Verkundigern¨ ubertragen werden. Außerdem¨ werden bei einer Zurechtweisung in jedem Fall Ein-schr¨

ankungen auferlegt, z. B. in Zusammenkunften¨ keine Kommentare zu geben und in der Theokrati-schen Predigtdienstschule keine Aufgaben vorzutragen.

Welche Einschr¨

ankungen im Einzelfall auferlegt wer-den, entscheidet das Rechtskomitee. Wenn die ¨

Altesten dem reuigen Missetater die Einschr¨ ankungen mittei-¨ len, ware es gut, ihm zu sagen, wann das Rechtskomi-¨ tee zusammenkommt, um uber seine Fortschritte zu¨ sprechen. Der reuige Missetater kann entmutigt wer-¨ den, wenn sich Einschrankungen lange hinziehen. Nur¨ im Ausnahmefall sollten viele Monate vergehen, bis die Einschrankungen nach und nach aufgehoben werden¨ oder aufgehoben worden sind.

20. Das Rechtskomitee entscheidet, ob die Zu-rechtweisung in der Versammlung bekannt gege-ben wird(w8815. 11. S. 18;w811. 12. S. 26-27). Wird

eine Bekanntmachung beschlossen und wechselt der Betreffende die Versammlung, erfolgt die Bekanntma-chung nicht auch noch in seiner neuen Versammlung (km3/75 S. 3-4).

˙ Die Zurechtweisung sollte bekannt gegeben wer-den, wenn viele von dem Fehlverhalten wissen oder es wahrscheinlich spater in der Versamm-¨ lung oder der ¨

Offentlichkeit bekannt wird. Durch eine Bekanntmachung wird der Ruf der Versamm-lung geschutzt.¨

Im Fall von Ehebruch mochte der unschuldige¨ Partner vielleicht dem schuldigen vergeben, ist aber zu dem Zeitpunkt, wo das Rechtskomitee den Fall abschließt, noch nicht bereit, die sexuellen Beziehungen wieder aufzunehmen. Falls eine bi-blisch begr ¨

undete Scheidung immer noch m¨ oglich ist, wird der Ruf der Versammlung und des un-schuldigen Ehepartners durch eine Bekanntma-chung geschutzt.¨

˙ Vielleicht gibt es bestimmte Grunde, weshalb¨ das Rechtskomitee der Meinung ist, die Versamm-lung m¨

usse vor dem reuigen Misset¨

ater gesch ¨ utzt werden. Er wurde womoglich fr¨ uher schon meh-¨ rere Male wegen eines Verhaltens ermahnt, das schließlich zu seiner Missetat fuhrte.¨

Geht es z. B. um eine Missetat, die als Kindesmiss-brauch angesehen werden konnte, ist es f¨ ur die¨ Versammlung ein Schutz, die Zurechtweisung ei-nes reuigen Missetaters bekannt zu machen.¨ 21. Der Koordinator der ¨

Altestenschaft genehmigt die Bekanntmachung, bevor ein ¨

Altester sie der Ver-sammlung vorliest. Sie lautet: „Bruder [Schwester]

. . . ist zurechtgewiesen worden.“ Einschr¨

ankungen werden nicht bekannt gegeben.

22. Das Rechtskomitee beobachtet, welche Fort-schritte der reuige Missetater macht, und achtet da-¨ rauf, Einschr¨

ankungen gemaß seinen Fortschritten¨ nach und nachaufzuheben.Abgesehen von außerge-Siehe den Brief an

alle Ältestenschaften vom 1. Oktober 2012 über

Kindes-missbrauch.

Siehe den Brief an alle Ältestenschaften vom 7. September 2011 für Hinweise zur Ablage vertraulicher Unterlagen.

wohnlichen F¨ allen, muss nicht die gesamte¨ ¨

Altesten-schaft entscheiden, ob Einschrankungen aufgehoben¨ werden. Diese Entscheidung ubernimmt das Rechts-¨ komitee und informiert die ¨

Altestenschaft davon.

Wenn ein Bruder, der dem Komitee angehorte, weg-¨ zieht oder kein ¨

Altester mehr ist, bestimmt die ¨

Altesten-schaft einen Ersatz. Zieht der Missetater weg, bevor alle¨ Einschr¨ ankungen aufgehoben worden sind, sollten die¨ Altesten der neuen Versammlung uber alles N¨ otige in-¨ formiert werden, damit sie beurteilen k¨

onnen, wie es ihm in geistiger Hinsicht wirklich geht. Sie sollten al-les erfahren, was man selbst gern in einem solchen Fall wissen wurde. In der neuen Versammlung wer-¨ den dann zwei oder drei ¨

Alteste bestimmt, die darauf achten, welche Fortschritte der Misset¨

ater macht, und dementsprechend die restlichen Einschrankungen auf-¨ heben.

23. In einigen Fallen¨ halten es die ¨

Altesten vielleicht f ¨

ur n ¨

otig, die Versammlung durch ei-nen biblischen Vortrag vor dem falschen Verhaltenzu warnen.Den Vortrag halt im Allgemeinen ein Rechts-¨ komiteemitglied. Der ¨

Alteste erklart, wie schwerwie-¨ gend die Missetat ist und wie man sie vermeidet, er-w¨

ahnt aber nichts, was die S¨

unde mit dem Misset¨ ater in Zusammenhang bringt. Wurde die Zurechtweisung bekannt gegeben, wird der Vortrag erst nach einigen Wochen gehalten. Wurde sie nicht bekannt gegeben, braucht man nicht zu warten.

24. Sobald der Fall abgeschlossen ist, werden keine rechtlichen Schritte mehr unternommen, es sei denn, der Missetater begeht wieder eine schwere¨ Sunde. In seltenen F¨ allen kommt es jedoch vor, dass¨ innerhalb weniger Tage nach der Entscheidung etwas ans Licht kommt, was das Rechtskomitee davon uber-¨ zeugt, dass der Missetater doch nicht bereut hat. Viel-¨ leicht hat er in der Verhandlung eine irrefuhrende¨ Aussage gemacht oder absichtlich wichtige Fakten ver-schwiegen. Dann besteht fur das Rechtskomitee viel-¨ leicht ein Grund, die Entscheidung zuuberdenken und¨ einen Gemeinschaftsentzug zu beschließen (besonders

wenn die Zurechtweisung nicht bekannt gegeben wor-den war). Bei der Wiederaufnahme des Verfahrens wer-den dem Beschuldigten alle neuen Beweise vorgelegt und er darf dazu Stellung nehmen. In einem solchen Fall sollte man vorher das Zweigb¨

uro zurate ziehen.

25. Begeht der Misset¨

ater erneut eine schwe-re S ¨

unde, nachdem das Rechtskomitee eine Ent-scheidung gef¨

allt und den Fall abgeschlossen hat, befasst sich nicht automatisch dasselbe Komitee mit dem neuen Fall. Die ¨

Altestenschaft sollte dann wieder ein Rechtskomitee zusammenstellen. Meistens werden zwar dieselben ¨

Altesten dafur bestimmt, doch die¨ ¨ Altes-tenschaft kann auch andere berufen oder einen zusatz-¨ lichen ¨

Altesten.

Gemeinschaftsentzug beschlossen

26. Wennkeine echte Reue zu erkennen ist,wird der Missetater ausgeschlossen. (Siehe 7:8.) Das Komitee un-¨ terrichtet ihn davon und versucht, ihm klar zu

26. Wennkeine echte Reue zu erkennen ist,wird der Missetater ausgeschlossen. (Siehe 7:8.) Das Komitee un-¨ terrichtet ihn davon und versucht, ihm klar zu

Im Dokument HERDE GOTTES (1. PETRUS 5:2) (Seite 91-106)