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Rechtskomiteeverhandlung vorbereiten

Im Dokument HERDE GOTTES (1. PETRUS 5:2) (Seite 83-91)

Die ¨

Altesten fur ein Rechtskomitee sorgf¨ altig¨ auswahlen¨

¨Alteste sind f ¨ur ihr Urteil Jehova rechenschafts-pflichtig

Die Verhandlung richtig vorbereiten

zu berufen. Ein ¨

Altester, der mit dem Beschuldigten nah verwandt oder eng befreundet ist oder geschaftlich¨ mit ihm zu tun hat, sollte normalerweise nicht dem Komitee angehoren (km¨ 9/77 S. 6). Gibt es in der Ver-sammlung nicht genug ¨

Alteste, die das Komitee bilden konnen, kann sich die¨ ¨

Altestenschaft an die ¨

Altesten-schaft einer Nachbarversammlung wenden und um die Hilfe eines ¨

Altesten bitten. Sie k¨

onnte auch den Kreisaufseher um Empfehlungen bitten.

Sinn und Herz bereit machen

3. In einem Rechtskomitee tatig zu sein ist eine¨ schwere Verantwortung. ¨

Alteste richten fur Jehova¨ und sind ihm fur das Urteil, das sie f¨ allen, rechen-¨ schaftspflichtig (2. Chr. 19:6, 7). Ihre Entscheidung hat f¨

ur den Betreffenden, f¨

ur Familienangeh¨

orige, die in der Wahrheit sind, und fur andere in der Versamm-¨ lung wahrscheinlich lang anhaltende und weitreichen-de Auswirkungen. Jedes Mal, wenn ein ¨

Altester in ein Rechtskomitee berufen wird, sollte er die Ka-pitel 5 bis 7 in diesem Buch durchlesen.

4. Einen reuelosen Missetater in der Versammlung¨ zu belassen k¨

onnte sich verderblich auswirken (Gal.

5:9). Ihn nicht auszuschließen kann außerdem das Un-recht in seinen Augen und in den Augen aller, die von der Sunde wissen, verharmlosen (Pred. 8:11). Anderer-¨ seits konnte es f¨ ur jemand, mit dem ungerecht verfah-¨ ren wurde, schwer sein, geistig wieder zu genesen (Mat.

18:6).

5. Mit der Hilfe Jehovas konnen¨ ¨

Alteste ein richtiges Urteil fallen (Mat. 18:18-20). Sie sollten Gott um Weis-¨ heit, Unterscheidungsvermogen und um seinen heili-¨ gen Geist bitten (1. Ko. 3:9; Phil. 1:9, 10; Jak. 1:5). Ge-¨ wissenhaft und gr¨

undlich sollten sie anhand biblischer Veroffentlichungen nachforschen und sich nicht allein¨ auf ihre Erfahrung bei fruheren Rechtsf¨ allen verlassen¨ (Spr. 15:28). Sie sollten sich ein klares Bild dessen ver-schaffen, was geschah und wie der Betreffende wirklich eingestellt ist (Spr. 18:13, 17).

Den Beschuldigten zur Rechtskomiteeverhandlung laden

6. Normalerweise laden zwei ¨

Alteste den Beschul-digten mundlich und erw¨ ahnen dabei Folgendes:¨

˙ Es geht um eine Rechtskomiteeverhandlung.

˙ Was er sich angeblich zuschulden kommen ließ.

˙ Ort und Zeit der Verhandlung und wie der Be-schuldigte mit dem Vorsitzenden in Verbindung treten kann, falls es dem Beschuldigten nicht m ¨

oglich ist, zur angesetzten Zeit am genannten Ort zu erscheinen.

7. Wenn die Umstande es erlauben, sollte¨ die Ver-handlung im K ¨

onigreichssaal stattfinden. Diese Umgebung tragt bei allen zu einer respektvolleren Hal-¨ tung bei und gewahrleistet gr¨ oßere Vertraulichkeit.¨

8. Die ausgew¨

ahlten ¨

Altesten sollten m¨

oglichst so-fort eine Rechtskomiteeverhandlung ansetzen. Die Angelegenheit unaufgekl¨

art zu lassen kann der Ver-sammlung und dem Beschuldigten schaden. Falls der Beschuldigte trotz wiederholter Bem ¨

uhungen des Rechtskomitees nicht m ¨

undlich geladen werden kann,sollte ihm das Komitee eine schriftliche Ladung schicken. (Vertrauliche Informationen durfen weder¨ auf einem Anrufbeantworter hinterlassen noch per E-Mail, Voicemail oder SMS gesandt werden.) Die vom Rechtskomitee unterzeichnete schriftliche Ladung ent-halt dieselben Punkte wie eine m¨ undliche Ladung (sie-¨ he Absatz 6). Die Ladung sollte moglichst so zugestellt¨ werden, dass die ¨

Altesten sicher sein konnen, dass der¨ Adressat sie erhalten hat. Ist es den ¨

Altesten nicht ge-lungen, den Beschuldigten zu laden, oder sind sie nicht sicher, dass er die Ladung erhalten hat, sollten sie die Angelegenheit ruhen lassen.

9. Nimmt der Beschuldigte die Ladung des Rechtskomitees an, erscheint jedoch nicht, setzt das Rechtskomitee einen neuen Termin fest und ladt¨ ihn wieder. Erscheint er nicht, obwohl feststeht, dass er die zweite Ladung erhalten hat, und zeigt er sich

offensichtlich nicht kooperativ, fuhrt das Komitee die¨ Verhandlung durch, fallt aber erst dann eine Entschei-¨ dung, wenn alle Hinweise und Zeugenaussagen be-rucksichtigt worden sind.¨

10. Falls der Beschuldigte den ¨

Altesten mit-teilt, dass er auf keinen Fall vor dem Rechtskomi-tee erscheinen wird, kann das Rechtskomitee das Verfahren ohne eine weitere Ladung in seiner Abwe-senheit durchfuhren. (Siehe 7:29.)¨

Verfahrensweise bei miteinander Verheirateten 11. Wird eine verheiratete Schwester einer Mis-setat beschuldigt,sollte am besten ihr Mann (wenn er ein Bruder ist) der Verhandlung beiwohnen. Er ist ihr Haupt, und seine Bemuhungen, ihr wieder aufzu-¨ helfen und den richtigen Weg zu zeigen, konnen sehr¨ nutzlich sein (1. Kor. 11:3). Falls ungew¨ ohnliche Um-¨ stande eine Rolle spielen oder die¨ ¨

Altesten meinen, es sei im Interesse der Sicherheit der Frau besser, den Mann nicht dabei zu haben, sollten sie im Zweigburo¨ anrufen.

12. Handelt es sich bei dem Beschuldigten um einen verheirateten Bruder,ist seine Frau normaler-weise nicht bei der Verhandlung anwesend. Wunscht¨ der Mann jedoch, dass sie dabei ist, kann sie bei einem Teil der Verhandlung zugegen sein. Allerdings sollte das Rechtskomitee die Vertraulichkeit wahren.

13. Falls der Mann die Ehe gebrochen hat,ist er verpflichtet, seine Frauuber die Fakten zu informieren.¨ Das Rechtskomitee sollte sich unverzuglich bei seiner¨ Frau erkundigen, was er zu ihr gesagt hat. Weigert er sich, sie von dem Ehebruch zu unterrichten, sollten die¨ Altesten ihr mitteilen, dass sie sich wegen des Verhal-tens ihres Mannes schriftgemaß scheiden lassen kann.¨ Auch sollten sie seine Frau auf Folgendes hinweisen:

Jeglicher Anspruch auf die schriftgemaße Freiheit zur¨ Wiederverheiratung geht vollig verloren, wenn die se-¨ xuellen Beziehungen mit dem schuldigen Ehepartner wieder aufgenommen werden. Naheres sollten sie je-¨

doch nicht sagen. Vielleicht stellen die ¨

Altesten fest, dass der Mann seiner Frau zwar den Ehebruch bekannt, aber das volle Ausmaß seines Fehlverhaltens verschwie-gen und ihr damit wichtige Informationen, die sie wis-sen sollte, vorenthalten hat. Diese vertraulichen Infor-mationen sollten die ¨

Altesten nicht weitergeben, sie konnen aber der Frau vorschlagen, noch einmal mit ih-¨ rem Mann zu sprechen. Dadurch wird ihr, selbst wenn er ihr nicht mehr sagt als zuvor, bewusst, dass er ihr In-formationen vorenthalt. Das hilft ihr vielleicht bei der¨ Entscheidung, ob sie ihm vergibt oder nicht.

Verfahrensweise bei getauften Minderjahrigen¨ 14. Es ist am besten, wenn bei der Verhandlung nicht nur der Jugendliche anwesend ist, sondern auch seine Eltern, sofern sie Zeugen Jehovas sind, denn sie haben die Aufgabe, fur ihn zu sorgen und ihn zu erzie-¨ hen. Lebt ein Beschuldigter in der Wohnung seiner gl¨

aubigen Eltern, ist aber nicht mehr minderj¨ ahrig, dann wurden die¨ ¨

Altesten die Eltern nicht zu der Ver-handlung laden. Wurde aber ein Beschuldigter, der¨ noch zu Hause lebt, erst kurzlich vollj¨ ahrig geworden¨ sein und die Eltern wurden darum bitten, anwesend¨ sein zu durfen, und der Beschuldigte h¨ atte nichts da-¨ gegen, kann ihnen das Rechtskomitee erlauben, bei einem Teil der Verhandlunganwesend zu sein.

Verfahrensweise bei Inhaftierten

15. Wenn ein Missetater inhaftiert ist, wird wahr-¨ scheinlich nicht erlaubt, dass alle drei Komiteemit-glieder gleichzeitig mit ihm zusammenkommen. In diesem Fall sollte das Rechtskomitee die Verhandlung nicht als Telefonkonferenz fuhren, sondern versuchen,¨ dass zwei Komiteemitglieder mit ihm an einem Ort zusammenkommen konnen, wo niemand anders zu-¨ hort. Bei der Befragung sollte niemand anders anwe-¨ send sein. Anschließend besprechen die beiden den Fall mit dem dritten Komiteemitglied, und das Komi-tee kann dann eine Entscheidung treffen, uber die¨

zwei Komiteemitglieder den Beschuldigten unterrich-ten. Bei einem Gemeinschaftsentzug sagen sie ihm auch, dass er Berufung einlegen kann. Fur den Fall,¨ dass jeweils nur ein ¨

Altester mit ihm sprechen darf, ent-scheidet das Rechtskomitee im Voraus, welche Fragen ihm gestellt werden. Dann stellen zwei ¨

Alteste vom Rechtskomitee dem Beschuldigtenzu unterschiedlichen Zeiten dieselben Fragen. Danach tritt das Rechtskomi-tee zusammen und fallt eine Entscheidung. In außerge-¨ w¨

ohnlichen F¨

allen wie diesen sollte es sich an das Zweigburo wenden.¨

Der Beschuldigte droht mit Selbstmord

16. Droht der Beschuldigte mit Selbstmord, ist es vielleicht das Beste, wenn das Komitee die Verhand-lung aussetzt, um ihm zu helfen sein Gleichge-wicht wiederzufinden. (Siehe 7:12.) Die Komiteemit-glieder sollten ihm versichern, dass sie ihm beistehen mochten, und dann auf das Thema Depressionen und¨ Selbstmord eingehen. Dabei sollten sie sich auf die Bibel und biblische Veroffentlichungen st¨ utzen (Spr.¨ 3:11, 12; 4:13; Heb. 12:5, 6, 11-13). Je nach der Verfas-sung des Beschuldigten ist es vielleicht besser, damit einige wenige Tage zu warten. Die ¨

Altesten konnen¨ sich anhand von Artikeln vorbereiten, die es ihnen er-leichtern, mit ihm einfuhlsam umzugehen (w00¨ 15. 9.

S. 3-7; w8815. 10. S. 25-29; w88 15. 11. S. 21-24;w82 1. 9. S. 9-14). Das Verfahren sollte nicht unnotigerweise¨ hinausgezogert werden, da dies f¨ ur den Beschuldigten¨ eine zusatzliche Belastung sein k¨ onnte. Die Komitee-¨ mitglieder halten fest, wann die Gesprache stattfanden¨ und welche Bibeltexte und Artikel besprochen wurden.

Sie unterschreiben diese Aufzeichnungen und legen sie zu den vertraulichen Unterlagen des Falls. Treten Fra-gen auf, sollte sich das Rechtskomitee an das Zweig-buro wenden.¨

Der Beschuldigte droht mit gerichtlichen Schritten 17. Falls der Beschuldigte damit droht, gerichtlich gegen die ¨

Altesten vorzugehen, sollten die ¨

Altesten das

Verfahren aussetzen und unverzuglich im Zweigb¨ uro¨ anrufen.

18. Wendet sich ein Medienvertreter oder ein Anwalt, der den Beschuldigten vertritt, an die¨ Altesten, sollten sie weder irgendwelche Informatio-nen uber den Fall weitergeben noch best¨ atigen, dass¨ ein Rechtskomitee besteht, sondern folgende Erklarung¨ abgeben: „Als ernannten Geistlichen gilt die Sorge der¨ Altesten dem Wohl aller Zeugen Jehovas, so wie einem Hirten seine Herde am Herzen liegt. Die Verschwiegen-heit ist die Grundvoraussetzung aller seelsorgerischen T¨atigkeit. Das erleichtert es Hilfesuchenden, sich an die¨ Altesten zu wenden, weil sie nicht befurchten m¨ ussen,¨ dass etwas von dem, was sie ihnen sagen, spater preis-¨ gegeben wird. Deshalb außern wir uns nicht dar¨ uber,¨ ob ¨

Alteste gegenwartig jemand aus der Versammlung¨ Hilfe leisten oder es fruher getan haben.“ Wenn n¨ otig¨ konnen die¨ ¨

Altesten um den Namen und die Telefon-nummer des Betreffenden bitten und ihm sagen, dass sich ihr Anwalt mit ihm in Verbindung setzen wird.

Dann sollten sie unverzuglich im Zweigb¨ uro anrufen.¨ 19. Falls Behorden um vertrauliche Aufzeichnun-¨ gen der Versammlung bitten oder um die Bestatigung¨ vertraulicher Versammlungsangelegenheiten, sollten die ¨

Altesten sofort im Zweigburo anrufen.¨

1. Die Rechtskomiteeverhandlung wird in Anwesen-heit des Beschuldigten mit Gebet eroffnet. Das Rechts-¨ komitee sollte nie zogern, Jehova um Weisheit zu bit-¨ ten, wenn es sich berat (Jak. 1:5). Der Vorsitzende¨ erklart den Grund f¨ ur die Verhandlung. Er kann zu Be-¨ ginn einen biblischen Gedanken erwahnen, z. B. aus¨ Spruche 28:13 oder Jakobus 5:14, 15. Die Rechtsko-¨ miteemitglieder sagen dem Beschuldigten, dass sie ihm helfen m ¨

ochten, und versuchen, ihm die Be-fangenheit zu nehmen.Sie horen gut zu und deuten¨ nicht an, zu welcher Entscheidung sie tendieren. Sie durfen den Beschuldigten¨ niemals grob behandeln, sondern sollten freundlich und respektvoll sein, auch wenn er streitsuchtig ist (w89¨ 15. 9. S. 19-20).

Im Dokument HERDE GOTTES (1. PETRUS 5:2) (Seite 83-91)