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Neuerungen im Verfahren vor dem VwGH 75

Ist der Revisionswerber keine belangte Behörde (Amtsrevision) und wurde die Revision von einem Finanz- oder Zollamt eingebracht, muss dem zuständigen Bundesminister (Bundesminister für Finanzen) eine Ausfertigung zugestellt werden, wobei der VwGH die Revision inklusive Beilagen unter Anschluss der Akten des Verfahrens vorzulegen hat.554

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8 Fazit

Die vorliegende Arbeit hat sich zum Ziel gesetzt, die grundlegenden Änderun-gen im Bereich der BAO, die mit der Einführung der Verwaltungsgerichtsbar-keits-Novelle 2012 und der Umsetzung durch das FVwGG 2012 geschaffen wurden, aufzuzeigen. Dafür wurden die Änderungen im Verfahren vor der Ab-gabenbehörde und dem BFG im Vergleich zum bisherigen abgabenbehördli-chen Verfahren dargestellt. Desweiteren wurden die Änderungen im Verfahren vor dem VwGH ausgearbeitet, die sich insbesondere auf die Zulässigkeit der Revision und der außerordentlichen Revision beziehen.

Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass ab dem 1.1.2014 das histo-risch geprägte österreichische Modell des administrativen Instanzenzuges, wel-ches mit einer auf die Rechtmäßigkeitskontrolle beschränkten einstufigen Ver-waltungsgerichtsbarkeit verbundenen war, Geschichte ist.561 Durch die Umset-zung der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 wurde dem jahrelangen Ruf nach einer mehrstufigen Verwaltungsgerichtsbarkeit nun endgültig gefolgt.

Nachdem im Abgabenrechtsmittelverfahren mit der Einführung des UFS ein wichtiger Schritt für die Annäherung an einen gerichtlichen Rechtsschutz ge-schaffen wurde, konnte dieser Schritt nun mit der Weiterentwicklung des UFS zum BFG konsequent fortgesetzt werden.562 Zudem wurde eine europarechtli-che Lücke nun geschlossen, da das BFG als echtes VwG jedenfalls sämtlieuroparechtli-chen Ansprüchen der Art 47 GRC und Art 6 EMRK gerecht wird.

Im Hinblick auf das neue Abgabenrechtsmittelverfahren kann resümiert werden, dass die bewährten Strukturen des bisherigen abgabenrechtlichen Verfahrens im Wesentlichen übernommen wurden. Die Änderungen im Verfahren vor der Abgabenbehörde liegen – unter Außerachtlassung der terminologischen Ände-rungen – im Detail. Die wohl bedeutendsten ÄndeÄnde-rungen betreffen die Reaktion der Behörde auf eine Bescheidbeschwerde, da nunmehr zwingend eine

561 Vgl Lehofer, „Verwaltungsgerichtsbarkeit neu“ – die wichtigsten Änderungen im Überblick, ÖJZ 2013, 757.

562 Vgl Staringer in Holoubek/Lang (Hrsg), Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht und dem Bundesfinanzgericht, 2014, 34.

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schwerdevorentscheidung (außer bei Vorliegen einer Ausnahme gem § 262 Abs 2 bis 4 BAO) von der Abgabenbehörde zu erlassen ist und die Möglichkeit einer zweiten Beschwerdevorentscheidung nicht mehr besteht. Durch die ver-pflichtende Beschwerdevorentscheidung sollen unnötige Vorlageberichte an das BFG verhindert und zugleich die Qualität der Vorlagen gesteigert wer-den.563

Auch im Verfahren vor dem BFG wurde versucht, bewährte Strukturen (des UFS) weiterhin beizubehalten und zu nutzen. Demzufolge wurden bekannte Verfahrensgrundsätze – wie etwa, dass sich der UFS nicht an die Beschwerde-punkte zu binden hat, ihm auch ein Verböserungsrecht sowie kein Neuerungs-verbot zukommt – in das neue Abgabenrechtsmittelverfahren übernommen.

Neuland ist allerdings, dass die Abgabenbehörde ab Stellung des Vorlagean-trags bzw in den Fällen, in denen (nach den Voraussetzungen des § 262 Abs 2 bis 4 BAO) keine Beschwerdevorentscheidung zu erlassen ist, ab Einbringung der Bescheidbeschwerde die Verfahrensherrschaft und die Entscheidungsbe-fugnis verliert. Die EntscheidungsbeEntscheidungsbe-fugnis kann nur durch Zustimmung des Be-schwerdeführers und durch Mitwirkung des VwG wiedererlangt werden. Dar-über hinaus kommt dem VwG die Aufgabe zu Dar-über die Zulässigkeit der Revision an den VwGH zu entscheiden. Demnach ist eine Revision an den VwGH nur zulässig, wenn eine „Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung“ vorliegt und das VwG die Zulässigkeit ausspricht. In Anlehnung an das Revisionszulas-sungsmodell der Zivilprozessordnung gem §§ 500 ff ZPO unterscheidet man nun zwischen einer Revision und einer außerordentlicher Revision.564 Bejaht das VwG die Zulässigkeit, spricht man von einer Revision, verneint es diese, kann eine außerordentliche Revision an den VwGH erhoben werden.565 Die Umstellung soll eine Entlastung des VwGH bewirken, da er nur mehr über Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung566 zu entscheiden hat und nicht

563 Vgl Lenneis in Holoubek/Lang (Hrsg), Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht und dem Bundesfinanzgericht, 2014, 12.

564 Vgl EräutRV 1618 BlgNR 24. GP, 16.

565 Vgl Urtz, Übersicht über das neue verwaltungsgerichtliche Verfahren nach der BAO, ÖStZ 2014, 7.

566 Vgl Art 133 Abs 4 B-VG.

Fazit 78

mehr zur Wahrung der Einzelfallgerechtigkeit herangezogen werden kann.567 Die Entlastung des VwGH, die auch vom Gesetzgeber als Ziel der Verwal-tungsgerichtsbarkeits-Novelle 2014 ausgegeben wurde, konnte im Tätigkeitsbe-richt 2014 des BFG bestätigt werden. Demzufolge wurden im Jahr 2014 ledig-lich 2,84% der Entscheidungen bei den Höchstgerichten angefochten, dh es kam zu einer Verringerung des Prozentsatzes gegenüber dem UFS-Durchschnitt, der bei 6,3% lag.568 Inwiefern diese Zahlen von Nachhaltigkeit geprägt sind und ob eine andauernde Verringerung der höchstgerichtlichen An-fechtung erreicht werden kann, werden erst die nächsten Jahre zeigen.

567 Vgl Grill/Kettisch in Ehrke-Rabel, Rechtsmittelverfahren in Abgabensachen, 2013, 103.

568 Vgl BFG, Tätigkeitsbericht 2014, 2, abrufbar im Internet auf der Homepage des BFG (www.bfg.gv.at/BFG-Taetigkeitsbericht_2014.pdf).

Literaturverzeichnis 79

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