• Keine Ergebnisse gefunden

Neuerungen im Verfahren vor dem BFG 50

nach Ansicht der Judikatur des VwGH355 bis zum Zeitpunkt des Ergehens einer wirksamen Beschwerdeentscheidung der Fall.356 Neu ist für die Abgabenbehör-de die Mitteilungsplicht gem § 265 Abs 6 BAO,357 die im neuen Verfahren nicht mehr nur für die Abgabenbehörde besteht, sondern nunmehr auch für den Be-schwerdeführer gilt.358

Neuerungen im Verfahren vor dem BFG 51

wird364 oder der Einzelrichter eine Entscheidung durch den Senat verlangt. 365 Der Beschwerdeführer kann die Entscheidungsfindung durch den Senat unver-ändert in der Beschwerde366, im Vorlageantrag367 oder in der Beitrittserklärung gem § 258 Abs 1 BAO368 beantragen. Darüber hinaus kann ab 1.1.2014 auch ein Antrag gestellt werden, wenn ein Bescheid gem § 253 BAO an die Stelle eines mit Bescheidbeschwerde angefochtenen Bescheides tritt. Dies ist aller-dings nur innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des späteren Bescheides möglich.369

Der Einzelrichter kann in bestimmten, taxativ370 aufgezählten Fällen eine Se-natszuständigkeit verlangen:

„wenn der Entscheidung grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbeson-dere weil der Bescheid von der Rechtsprechung des VwG abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt, die zu lösende Rechtsfrage in der bisheri-gen Rechtsprechung nicht einheitlich beantwortet wird oder

wenn ein Antrag des VwG beim VfGH wegen Gesetzwidrigkeit von Ver-ordnungen oder wegen Verfassungswidrigkeit von Gesetzen gestellt werden soll oder

bei Annahme einer Verdrängung nationalen Rechts durch Unionsrecht.

Ein solches Verlangen ist weiters zulässig, wenn die Verbindung von Be-schwerden, über die der Senat zu entscheiden hat, mit BeBe-schwerden, über die ansonsten der Einzelrichter zu entscheiden hätte, zu einem ge-meinsamen Verfahren insbesondere zur Vereinfachung und Beschleuni-gung des Verfahrens zweckmäßig ist.“371

Das Verlangen des Einzelrichters auf Entscheidung durch einen Senat ist je-doch im Vergleich zur Rechtslage vor 1.1.2014 nicht mehr aufgrund der bloßen Tatsache möglich, dass die zu entscheidenden Fragen besondere

364 Vgl § 272 Abs 2 Z 1 BAO.

365 Vgl § 272 Abs 2 Z 2 BAO.

366 Vgl § 272 Abs 2 Z 1 lit a BAO.

367 Vgl § 272 Abs 2 Z 1 lit b BAO.

368 Vgl § 272 Abs 2 Z 1 lit c BAO.

369 Vgl § 272 Abs 2 Z 1 lit d BAO. Der Zeitpunkt der Bekanntgabe richtet sich nach § 97 BAO.

370 Vgl VwGH 29.9.2010, 2005/13/0090.

371 § 272 Abs 3 BAO.

Neuerungen im Verfahren vor dem BFG 52

keiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweisen.372 Desweiteren sei erwähnt, dass das Verlangen auf Senatsentscheidung im Ermessen des Einzelrichters liegt,373 bis zur Bekanntgabe der Entscheidung über die Beschwerde gestellt werden muss und eine Begründung enthalten muss.374 Die übrigen eingeräum-ten Rechte und Zuständigkeieingeräum-ten des Einzelrichters und des Senats wurden im Wesentlichen von den §§ 282 Abs 3 bis 5 BAO aF übernommen.375

Kommt dem Senat die Entscheidungskompetenz zu, so hat er über die Be-schwerde zu beraten und über die Entscheidung sowie über allfällige Vorfragen abzustimmen.376 Die Beschlussfassung des Senats erfolgt mit einfacher Mehr-heit, wobei grundsätzlich die Stimme des Senatsvorsitzenden bei Stimmen-gleichheit ausschlaggebend ist (= Dirimierungsrecht).377 Auch die übrigen Be-stimmungen des § 277 BAO (vormals § 287 BAO aF) über die Stimmabgabe blieben im Wesentlichen unverändert.378 Lediglich die Stimmabgabe der Mit-glieder wurde insofern geändert, als dass nunmehr die Abgabe nach alphabeti-scher Reihenfolge zu erfolgen hat.379 Bisher erfolgte die Reihenfolge der Stimmabgabe nach aufsteigendem Lebensalter.380

6.4.2 Mündliche Verhandlung

Die Bestimmungen über die mündliche Verhandlung in den §§ 274 und 275 BAO wurden im Wesentlichen von den §§ 284 und 285 BAO aF übernommen.

372 Vgl § 282 Abs 1 BAO aF.

373 Vgl VwGH 29.9.2010, 2005/13/0090.

374 Vgl § 272 Abs 3 letzter Satz BAO. Der Zeitpunkt der Bekanntgabe richtet sich nach § 97

375BAO

Vgl Ritz/Koran, Finanzverwaltungsgerichtsbarkeit neu in Österreich, 2013, 236.

Beispielsweise obliegen dem Senat auch Berichtigungen gem § 293, 293a und 293b BAO sowie Aufhebungen zur Klaglosstellung der vom Einzelrichter erlassenen Erkenntnisse und Beschlüsse, vgl § 272 Abs 5 BAO.

376 Vgl § 276 Abs 1 erster Satz BAO. Im Falle einer mündlichen Verhandlung ist die Beratung und Abstimmung im Anschluss an die Verhandlung durchzuführen. Sowohl die Beratung, als auch die Abstimmung sind jedoch nicht öffentlich, vgl § 276 Abs 1 zweiter und dritter Satz BAO.

377 Vgl § 277 Abs 2 zweiter Satz BAO. Eine Ausnahme stellt das Finanzstrafrecht dar, wo der Grundsatz „in dubio pro reo“ gilt.

378 Wie beispielsweise die Bestimmung, dass der Senatsvorsitzende die Beratung und Abstimmung des Senates zu leiten hat oder der Berichterstatter seine Stimme als erster bzw der Senatsvorsitzende seine Stimme als letzter abzugeben hat, vgl § 277 Abs 1 erster und zweiter Satz BAO.

379 Vgl § 277 Abs 1 vierter Satz BAO.

380 Vgl § 287 Abs 1 vierter Satz BAO aF.

Neuerungen im Verfahren vor dem BFG 53

Demnach kann unabhängig davon, ob der Senat oder der Einzelrichter ent-scheidet, eine mündliche Verhandlung nur dann stattfinden, wenn der Be-schwerdeführer diese beantragt oder der Einzelrichter bzw im Fall einer Se-natsentscheidung, der Berichterstatter, eine solche für erforderlich hält.381 Dar-über hinaus hat bei Senatszuständigkeit eine mündliche Verhandlung stattzu-finden, wenn dies vom Senatsvorsitzenden für erforderlich gehalten wird382 oder wenn dies der Senat auf Antrag eines Mitglieds beschließt.383

Hinsichtlich der Antragstellung auf eine mündliche Verhandlung gelten grund-sätzlich dieselben Bestimmungen wie beim Antrag auf Senatsentscheidung durch den Beschwerdeführer gem § 272 Abs 2 Z 1 lit a bis d BAO.384 Im Ver-gleich zur Rechtslage vor dem 1.1.2014 hat der Beschwerdeführer somit auch die Möglichkeit dann eine mündliche Verhandlung zu beantragen, wenn ein Be-scheid gem § 253 BAO an die Stelle eines mit BeBe-scheidbeschwerde angefoch-tenen Bescheides tritt. Dies ist allerdings nur innerhalb eines Monats nach Be-kanntgabe des späteren Bescheides möglich.385

Die weiteren Änderungen im Vergleich zur bisherigen Rechtslage liegen eben-falls nur im Detail: Die Tatsache, dass bei Verhandlungen und sonstigen Amts-handlungen nur unbewaffnete Personen anwesend sein dürfen, wurde nunmehr auch ausdrücklich für mündliche Verhandlungen des Einzelrichters ausgewei-tet.386 Ebenso sind mündliche Verhandlungen des Einzelrichters grundsätzlich öffentlich.387 Bisher war lediglich eine mündliche Verhandlung des Senats öf-fentlich zugänglich. Die Möglichkeiten, die Öföf-fentlichkeit vom finanzgerichtlichen Verfahren auszuschließen, blieben jedoch unverändert.388

381 Vgl § 274 Abs 1 iVm Abs 5 BAO.

382 Vgl § 274 Abs 2 Z 1 BAO.

383 Vgl § 274 Abs 2 Z 2 BAO.

384 Siehe Kapitel 6.4.1. Demnach hat der Beschwerdeführer – abgesehen von § 274 Abs 1 Z 1 lit d BAO – die Möglichkeit die mündliche Verhandlung in der Beschwerde (vgl § 274 Abs 1 Z 1 lit a BAO), im Vorlageantrag gem § 264 BAO (vgl § 274 Abs 1 Z 1 lit b BAO) oder in der Beitrittserklärung gem § 258 Abs 1 BAO (vgl § 274 Abs 1 Z 1 lit c BAO) zu beantragen.

385 Vgl § 274 Abs 1 Z 1 lit d BAO. Der Zeitpunkt der Bekanntgabe richtet sich nach § 97 BAO.

386 Vgl § 274 Abs 5 BAO.

387 Vgl Ritz/Koran, Finanzverwaltungsgerichtsbarkeit neu in Österreich, 2013, 239.

388 Vgl § 275 Abs 3 BAO.

Neuerungen im Verfahren vor dem BFG 54