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5.4.1 Allgemeines

Hat der Abgabepflichtige auf die ergangene Beschwerdevorentscheidung einen Vorlageantrag gestellt, so obliegt es der Abgabenbehörde den Antrag auf seine Zulässigkeit und fristgerechte Einbringung zu prüfen (Kapitel 5.4.2). Nach er-folgreicher Prüfung sind die Beschwerde und die Akten dem Verwaltungsgericht ohne unnötigen Aufschub vorzulegen (Kapitel 5.4.3). Zudem muss der Be-schwerdeführer verständigt werden (Kapitel 5.4.4).

5.4.2 Zulässigkeitsprüfung

Analog zur Prüfung der Zulässigkeit bei der Einbringung von Bescheidbe-schwerden, hat die Abgabenbehörde auch beim Einlagen des Vorlageantrages

220 Vgl Fellner/Peperkorn in Ehrke-Rabel, Rechtsmittelverfahren in Abgabensachen, 2013, 28.

221 Vgl § 270 BAO.

222 Zu den Ausführungen über die Bescheidbeschwerde siehe Kapitel 5.1.6.

223 Vgl § 264 Abs 4 lit c und lit d BAO. Zu den Ausführungen über diese beiden Bestimmungen siehe schon Kapitel 5.1.6.

Neuerungen im Verfahren bei der Abgabenbehörde 36

eine Prüfung hinsichtlich seiner Zulässigkeit und fristgerechten Einbringung durchzuführen. Zu den detaillierten Regelungen siehe Kapitel 5.2.2.

5.4.3 Vorlage der Beschwerde und der Akten an das BFG

Wurde ein zulässiger und fristgerechter Vorlageantrag eingebracht und verzich-tete der Beschwerdeführer nicht rechtswirksam auf die Vorlage224 bzw hat den Antrag nicht zurückgenommen,225 ist es die Aufgabe der Abgabenbehörde, die Bescheidbeschwerde dem Verwaltungsgericht ohne unnötigen Aufschub vorzu-legen.226 Gleiches gilt im Falle der gesetzlichen Ausnahmen von der Beschwer-devorentscheidung.227 Neben der Bescheidbeschwerde hat seit 1.1.2014 auch die Vorlage von Ablichtungen (Ausdrucken) des angefochtenen Bescheides, der Beschwerdevorentscheidung, des Vorlageantrages und etwaige Beitrittser-klärungen228 zu erfolgen.229 Desweiteren hat die Abgabenbehörde, der im Ver-fahren vor dem VwG Parteistellung zukommt,230 einen Vorlagebericht mit der Darstellung des Sachverhalts, der Nennung der Beweismittel sowie einer Stel-lungnahme231 dem Verwaltungsgericht vorzulegen.232 Die umfassende Weiter-gabe an Informationen an das Verwaltungsgericht soll für einen besseren Über-blick über die strittige Sach- und Rechtsfrage sorgen.233

Kommt die Abgabenbehörde dieser Verpflichtung nicht nach, stellt sich die Fra-ge nach den verfahrensrechtlichen Konsequenzen. Fischerlehner234 vertritt die Ansicht, dass bei einer fehlenden oder unvollständigen Vorlage (von Ablichtun-gen des angefochtenen Bescheides, der Beschwerdevorentscheidung, des Vor-lageantrages und etwaige Beitrittserklärungen) von einem inhaltlichen Mangel

224 Vgl § 264 Abs 4 lit c iVm § 255 BAO. Ausführungen zum rechtswirksamen Verzicht des Vorlageantrages siehe Kapitel 5.3.4.

225 Vgl § 264 Abs 4 lit d iVm § 256 BAO. Ausführungen zur Zurücknahme des Vorlageantrages siehe Kapitel 5.3.4

226 Vgl § 265 Abs 1 BAO (vormals im Wesentlichen die Bestimmung des § 276 Abs 6 BAO aF).

227 Vgl § 265 Abs 1 BAO iVm § 262 Abs 2 bis 4 BAO.

228 Ausführungen zur Beitrittserklärung siehe Kapitel 5.1.2.

229 Vgl § 265 Abs 2 BAO.

230 Vgl § 265 Abs 5 BAO. Zum Parteienbegriff im verwaltungsgerichtlichen Verfahren siehe Ka-pitel 6.3.1.

231 Der Inhalt der Stellungnahme bzw was darunter zu verstehen ist, ist allerdings noch nicht gänzlich klar, vgl Ritz/Koran, Finanzverwaltungsgerichtsbarkeit neu in Österreich, 2013, 227.

232 Vgl § 265 Abs 3 BAO.

233 Vgl ErläutRV 2007 BlgNR 24. GP, 18.

234 Vgl Fischerlehner, Das neue Abgabenverfahren, 2013, § 265 Rz 1 ff.

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des Vorlageberichts auszugehen ist, bei dem das VwG mit einem Mängelbehe-bungsauftrag vorzugehen hat. Der VwGH hat allerdings klargestellt, dass bei einem mangelhaften Vorlagebericht kein Mängelbehebungsauftrag iSd § 85 Abs 2 BAO zulässig ist, da ein Mängelbehebungsauftrag nur für Anbringen zur Geltendmachung von Rechten in Betracht kommt. Bei der Beifügung eines Vor-lageberichts handle es sich aber um die Erfüllung einer Rechtspflicht der benbehörde und nicht um die Geltendmachung eines Rechts durch die Abga-benbehörde.235 Ein mangelhafter Vorlagebericht der Abgabenbehörde stellt demnach keinen Antrag der Abgabenbehörde als Partei236 im Beschwerdever-fahren dar und unterliegt nicht gem § 291 Abs 1 BAO der Entscheidungspflicht.

Der Lauf der Entscheidungspflicht wird auch nicht vom Vorlagebericht ausge-löst, sondern beginnt vielmehr mit der Vorlage der Beschwerde zu laufen. Das VwG hat demnach auch bei einem mangelhaften Vorlagebericht in der Sache zu entscheiden.237

Neben der Vorlage der Beschwerde hat die Abgabenbehörde – soweit nichts anderes angeordnet ist – auch die Akten (samt Aktenverzeichnis) dem VwG vorzulegen und den Parteien iSd § 78 BAO eine Ausfertigung des Aktenver-zeichnisses zu übermitteln.238 Die Aktenvorlage hat gleichzeitig mit der Vorlage der Beschwerde zu erfolgen.239 Dies ist insbesondere bei elektronischer Akten-führung zweckmäßig.240 Eine Vorlage der bloßen Ablichtungen der Beschwerde und der Akten darf nur mit Zustimmung des VwG erfolgen.241 Werden Akten oder Beweismittel lediglich auf einem Datenträger gespeichert, besteht für das VwG die Möglichkeit, ohne Hilfsmittel lesbare, dauerhafte Wiedergaben von der Abgabenbehörde bzw von der Partei (§ 78 BAO) anzufordern.242 Diese Be-stimmung ist für jene Fälle gedacht, in denen das VwG elektronisch gespeicher-te Dagespeicher-ten entweder nicht öffnen oder nicht in Papierform ausdrucken kann.243 Werden die Akten nicht oder nicht vollständig von der Abgabenbehörde dem

235 Vgl VwGH 29.1.2015, 2015/15/0001.

236 Vgl Fn 230. Zum Parteienbegriff im verwaltungsgerichtlichen Verfahren siehe Kapitel 6.3.1.

237 Vgl VwGH 29.1.2015, 2015/15/0001.

238 Vgl § 266 Abs 1 BAO.

239 Vgl § 266 Abs 1 BAO.

240 Vgl ErläutRV 2007 BlgNR 24. GP, 19.

241 Vgl § 266 Abs 2 BAO.

242 Vgl § 266 Abs 3 BAO.

243 Vgl Ritz/Koran, Finanzverwaltungsgerichtsbarkeit neu in Österreich, 2013, 229.

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VwG vorgelegt, kann das VwG nach erfolgloser Aufforderung unter Setzung einer angemessenen Nachfrist auf Grund der Behauptungen des Beschwerde-führers erkennen.244 Das bloße Unterlassen der Übermittlung eines Vorlagebe-richts ermöglicht allerdings keine Entscheidung des VwG auf Grund der Be-hauptung des Beschwerdeführers.245

5.4.4 Verständigung des Beschwerdeführers

Nachdem die Abgabenbehörde die Beschwerde dem Verwaltungsgericht vorge-legt hat, muss sie – wie bisher in § 276 Abs 6 BAO geregelt – die Parteien iSd

§ 78 BAO vom Zeitpunkt der Vorlage verständigen und ihnen eine Ausfertigung des Vorlageberichts zukommen lassen.246 Im Vergleich zur alten Rechtslage idF vor dem FVwGG 2012 besteht die vorgesehene abgabenbehördliche Ver-ständigungspflicht auch für Vorlagen an das LVwG.247 Neu ist ebenfalls, dass, ab dem Zeitpunkt der Verständigung, auch der Beschwerdeführer sämtliche Änderungen, aller für die Entscheidung über die Beschwerde bedeutsamen tat-sächlichen und rechtlichen Verhältnisse, unverzüglich dem Verwaltungsgericht anzeigen muss.248 Bisher galt die Verständigungspflicht lediglich für Abgaben-behörden. Derartige Verständigungspflichten bestehen beispielsweise bei einer Änderung der Vollmachts- bzw Vertretungsbefugnisse oder bei Neuhervor-kommen von Tatsachen oder Beweismitteln iSd § 303 BAO.249 Das erweiterte Verständigungsverfahren soll vor allem der Rechtsrichtigkeit der Erkenntnisse und Beschlüsse der VwG dienen, da diese lediglich Umstände, die ihnen zur Kenntnis gelangt sind, berücksichtigen können.250

244 Vgl § 266 Abs 4 BAO.

245 Vgl VwGH 29.1.2015, 2015/15/0001.

246 Vgl § 265 Abs 4 BAO.

247 Vor 1.1.2014 bestand lediglich die Verständigungspflicht für Vorlagen an den UFS, vgl Ritz/Koran, Finanzverwaltungsgerichtsbarkeit neu in Österreich, 2013, 227.

248 Vgl § 265 Abs 6 BAO (vormals § 276 Abs 8 BAO aF).

249 Eine demonstrative Aufzählung von Verständigungspflichten geben Ritz/Koran, Finanzverwaltungsgerichtsbarkeit neu in Österreich, 2013, 229 sowie § 300 Abs 5 BAO, der ausdrückliche Verständigungspflichten der Abgabenbehörde normiert.

250 Vgl ErläutRV 2007 BlgNR 24. GP, 19.

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6 Neuerungen im Verfahren vor dem BFG