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Vermeidung Hilfebedürftigkeit des Kindes durch Unterhaltsvorschuss (§ 1 Absatz

B. Richtlinien zur Durchführung des Unterhaltsvorschussgesetzes

1. Nachweis der anspruchsbegründenden Tatsachen

1.7. Kinder ab 12 Jahre bis bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres (§ 1 Absatz 1a

1.7.3. Vermeidung Hilfebedürftigkeit des Kindes durch Unterhaltsvorschuss (§ 1 Absatz

Die Vermeidung der Hilfebedürftigkeit berechtigt zum Bezug. Damit sich die UV-Stellen nicht mit den im Einzelfall aufwändigen Berechnungen zur Feststellung der Bedürftigkeit und zu den Leistungsansprüchen nach dem SGB II befassen müssen, gilt, dass für deren Zwecke allein die Angaben in dem jeweiligen zuletzt bekanntge-gebenen Bescheid des Jobcenters bzw. dem Berechnungsbogen für den jeweiligen Monat, in welchem der UV-Bezug beginnen oder geprüft werden soll, relevant sein sollen.

Die notwendigen Angaben sind dem Berechnungsbogen des SGB II-Bescheides zu entnehmen. Etwaige darüber hinaus bestehende Unklarheiten sind von den Be-teiligten vor Ort zu klären.

Überwindung der Hilfebedürftigkeit nur des Kindes

Hilfebedürftigkeit wird vermieden, wenn durch Zahlung von Unterhaltsvorschuss ggf. zusätzlich zu vorhandenem Einkommen des Kindes (z. B. BAföG, Ausbildungs-vergütung, Halbwaisenrente) und Kindergeld der Lebensunterhalt des Kindes im

Sinne des SGB II gedeckt werden kann. Unterhaltsvorschuss kann allein mit dem Kindergeld die Hilfebedürftigkeit im Sinne des SGB II z.B. in Fällen mit geringen oder keinen Wohnkosten vermeiden.

Im folgenden auszugsweisen Berechnungsbogen einer gemeinsamen Einrichtung ist beispielhaft die Berechnung des Anspruchs eines Kindes dargestellt:

Höhe der monatlichen Bedarfe in Euro

Gesamtbedarf Familienname

Vorname Geburtsdatum Kundennummer

Mustermann Manuela 15.07.1981 955J000041

Mustermann Max 15.12.2003 955J000040

….

Berücksichtigung des personenbezogenen Einkommens in Euro

Gesamtbetrag 955J000041 955J000040 Gesamtbedarf

Personenbezogendes Einkommen

Bedarf

586,00 219,00 367,00

586,00 219,00 367,00 Es werden der individuelle Gesamtbedarf des Kindes (hier: 586 Euro), das perso-nenbezogene Einkommen (hier: 219 Euro Kindergeld) sowie der ungedeckte Bedarf des Kindes (hier: 367 Euro) ausgewiesen. Wenn der im Einzelfall zustehende UV-Zahlbetrag den ungedeckten Bedarf von 367 Euro deckt, wird die Hilfebedürftigkeit des Kindes vermieden.

Folgende weitere Beispiele sollen mögliche Varianten erläutern:

Beispiel:

Kind 1 Kind 2 Kind 3

17 Jahre 15 Jahre 12 Jahre Gesamtbedarf 535,00 Euro 535,00 Euro 535,00 Euro Personenbezogenes

Einkommen 319,00 Euro 219,00 Euro 225,00 Euro Bedarf 216,00 Euro 316,00 Euro 301,00 Euro

Kind 1 kann Unterhaltsvorschuss beanspruchen, wenn der Unterhaltsvor-schusszahlbetrag mindestens 216 Euro beträgt. Das hängt davon ab, woraus sich das das Kindergeld übersteigende, personenbezogene Einkommen von 100 Euro zusammensetzt und in welchem Umfang dieses Einkommen den UV-Anspruch mindert. Sind in den 319 Euro neben dem Kindergeld z.B. 100 Euro

laufender Unterhalt enthalten, kann das Kind mit dem Restanspruch Unterhalts-vorschuss in Höhe von 21409 Euro (314 Euro - 100 Euro) seinen Bedarf von 216 Euro nicht decken. Es besteht kein Zugang zum UVG. Fälle mit anderem Einkommen sind im Einzelfall zu prüfen.

Kind 2 kann keinen Unterhaltsvorschuss beanspruchen, da es den Bedarf nicht mit dem höchstmöglichen Unterhaltsvorschuss von 314 Euro decken kann.

Kind 3 erhält im Gegensatz zu Kind 2 Unterhaltsvorschuss. Es kann mit dem höheren Kindergeld für dritte Kinder und durch den niedrigeren ungedeckten Bedarf mit dem Unterhaltsvorschuss von 314 Euro seinen Bedarf decken.

Etwaige Bedarfe für Leistungen für Bildung und Teilhabe nach § 28 SGB II bleiben bei dieser Prüfung unberücksichtigt. Diese Leistungen (z.B. Klassenfahrten, Ver-einsbeiträge, Mittagessen oder Nachhilfe) werden in der Regel auch nicht in den SGB II-Bescheiden zur Bewilligung der Regelleistungen abgebildet, sondern sepa-rat bewilligt.

Auch das in SGB II-Bescheiden in der Regel nur in den Monaten August und Feb-ruar eines jeden Jahres bewilligte Schulbedarfspaket nach § 28 Absatz 3 SGB II bleibt außer Betracht. Dasselbe gilt für Leistungen nach § 24 Absatz 3 Satz 1 SGB II (z.B. Erstausstattung der Wohnung oder bei Schwangerschaft und Geburt) und nicht laufende Leistungen nach § 22 Absatz 1 SGB II (z. B. Übernahme von Betriebs- und Heizkostennachforderungen).

Bei Fällen der geteilten Betreuung sind nur die Verhältnisse im Haushalt des antrag-stellenden, ganz überwiegend erziehenden Elternteils maßgeblich für die Prüfung, ob die Hilfebedürftigkeit des Kindes überwunden wird.

Hilfebedürftigkeit des Kindes kann ggf. durch die Kombination der Neu-Inanspruch-nahme des sog. „Kinderwohngeldes“ zusammen mit dem neubeantragten Unter-haltsvorschuss vermieden werden.

Bei der wohngeldrechtlichen Einkommensermittlung wird nur bewilligter Unterhalts-vorschuss als Einkommen zu Grunde gelegt, es sei denn, dass sich die Bewilligung von UV konkret abzeichnet. Das ist z. B. der Fall, wenn Unterhaltsvorschuss bean-tragt worden ist und die Prüfung der UV-Stelle ergeben hat, dass die Voraussetzun-gen für die Bewilligung von Unterhaltsvorschuss vorlieVoraussetzun-gen, wenn zur Bedarfsde-ckung neben dem Unterhaltsvorschuss auch Wohngeld bewilligt werden würde.

Nicht beantragter Unterhaltsvorschuss wird nicht fiktiv als wohngeldrechtliches Ein-kommen berücksichtigt.

Diese nicht allein anhand der SGB II-Bescheide zu entscheidenden Fälle können nur auftreten, wenn der betreuende Elternteil sich freiwillig entscheidet, für sein Kind anstatt der SGB II-Leistungen Unterhaltsvorschuss und Wohngeld in Anspruch zu nehmen (der Haushalt ist nicht verpflichtet, nur für das Kind Wohngeld zu beantra-gen, da Wohngeld nur dann vorrangig gegenüber SGB II-Leistungen ist, wenn durch Wohngeld die Hilfebedürftigkeit aller Mitglieder einer Bedarfsgemeinschaft für einen zusammenhängenden Zeitraum von mindestens drei Monaten beseitigt würde -vgl.

§ 12a Satz 2 Nummer 2 SGB II). Die Bedarfsdeckung des Kindes ist in diesen Fällen durch den antragstellenden Elternteil nachzuweisen.

Vermeidung von Hilfebedürftigkeit der gesamten Bedarfsgemeinschaft

Die „Vermeidung der Hilfebedürftigkeit des Kindes“ kann in seltenen Fällen auch durch das gesamte Einkommen der Bedarfsgemeinschaft einschließlich Unterhalts-vorschuss erfolgen: In diesem Fall wird unter Berücksichtigung von Unterhaltsvor-schuss der Bedarf der gesamten Bedarfsgemeinschaft inkl. des Bedarfs des Kindes gedeckt. Dieser Prüfung wird die UV-Stelle dadurch gerecht, dass sie den am Ende des SGB II-Bescheides festgestellten Gesamtanspruch der Bedarfsgemeinschaft auf Leistungen zum Lebensunterhalt mit dem für das entsprechende Kind infrage kommenden Betrag vergleicht. Ist der Gesamtanspruch höher als dieser UV-Betrag, besteht kein Zugang zum Unterhaltsvorschuss, ist er niedriger, ist der Zugang zum Unterhaltsvorschuss zu bejahen. Weitere Prüfungen oder Berechnungen sind nicht vorzunehmen.

Häufiger ist die Bedarfsdeckung für die gesamte Bedarfsgemeinschaft durch Unter-haltsvorschuss nur zusammen mit Wohngeld möglich. Ob das gelingt, prüft das Job-center ggf. in Zusammenarbeit mit der Wohngeldstelle durch eine Probeberechnung für das ggf. zustehende Wohngeld. Die UV-Stelle kann die Bedarfsdeckung durch eigenes Einkommen, Wohngeld und Unterhaltsvorschuss nicht anhand des SGB II-Bescheids erkennen. Eine UV-Bewilligung ist daher erst möglich, wenn das Jobcen-ter die UV-Stelle im Einzelfall informiert, ab welchem UV-Mindestzahlbetrag die Be-darfsdeckung zusammen mit Wohngeld möglich ist und ein möglicher UV-Anspruch mindestens in dieser Höhe besteht.

1.7.4. Mindestens 600 Euro Bruttoeinkommen des alleinerziehenden Elternteils