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Personen mit Blauer Karte EU, ICT-Karte, Mobiler-ICT-Karte oder

B. Richtlinien zur Durchführung des Unterhaltsvorschussgesetzes

1. Nachweis der anspruchsbegründenden Tatsachen

1.9. Erfordernis eines bestimmten Aufenthaltstitels für Kinder ohne deutsche

1.9.1. Anspruchsvoraussetzungen für nicht freizügigkeitsberechtigte Kinder

1.9.1.2. Personen mit Blauer Karte EU, ICT-Karte, Mobiler-ICT-Karte oder

Personen mit einer Blauen Karte EU, einer ICT-Karte, einer Mobiler-ICT-Karte oder einer Aufenthaltserlaubnis haben dann einen Anspruch, wenn

 diese für einen Zeitraum von mindestens sechs Monaten zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit berechtigt oder berechtigt hat oder diese erlaubt  siehe unten unter (a) UND

 keine der Ausnahmen vorliegt  siehe unten unter (b).

 Zu beachten sind weiter die Sonderfälle nach § 1 Abs. 2 a Nr. 2 c)  siehe unten unter (c).

(a) Berechtigung zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit

Die Aufenthaltserlaubnis muss zur Ausübung einer der Erwerbstätigkeit im Sinne des § 2 Absatz 2 AufenthG berechtigen oder berechtigt haben oder diese erlauben.

Unter den Begriff der Erwerbstätigkeit fallen danach die selbstständige Tätigkeit, die Beschäftigung im Sinne des § 7 SGB IV und die Tätigkeit im Beamtenverhältnis.

Unter Beschäftigung fällt nach § 7 Absatz 2 SGB IV auch der Erwerb beruflicher Kenntnisse, Fertigkeiten oder Erfahrungen im Rahmen betrieblicher Berufsbildung.

Ausreichend ist auch die Berechtigung zur Ausübung einer bestimmten Tätigkeit, z.

B. die Berechtigung zur Tätigkeit als Pflegekraft.

Die Blaue Karte EU, die ICT-Karte und die Mobiler-ICT-Karte erlauben den Anfent-halt zum Zweck der Erwerbstätigkeit und berechtigen stets zur Ausübung einer Er-werbstätigkeit. Formal handelt es sich bei der Blauen Karte EU, der ICT-Karte und der Mobiler-ICT-Karte nicht um Niederlassungs- oder Aufenthaltserlaubnisse. Nach

§ 4 Absatz 1 S. 3 AufenthG werden die für die Aufenthaltserlaubnis geltenden Vor-schriften des AufenthG jedoch auch auf sie angewandt.

Aufenthaltstitel berechtigen grundsätzlich zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit, für einzelne Aufenthaltstitel bestimmt das Gesetz jedoch Verbote oder Beschränkun-gen, § 4a Absatz 1 S. 1 AufenthG.

Zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit berechtigen u. a. Aufenthaltserlaubnisse nach

§ 25 Absatz 1 und 2 (anerkannte Asylberechtigte, GFK-Flüchtlinge und subsidiär Schutzberechtigte), §§ 28 bis 36a AufenthG (Konstellationen des Familiennach-zugs; wurde ein Aufenthaltstitel nach den §§ 28 bis 36 AufenthG vor dem 6. Sep-tember 2013 mit einer anders lautenden Nebenbestimmung erteilt, ist die betroffene Person seit dem 6. September 2013 auch ohne Änderung der Nebenbestimmung zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit berechtigt), 37, 38, 38a Absatz 3 und 4 und 104a AufenthG. Die Berechtigung zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit ergibt sich aus dem Aufenthaltstitel (§ 4a Absatz 3 Satz 1 AufenthG). Es reicht z. B. nicht aus, wenn der Titel den Zusatz „Beschäftigung nur mit Genehmigung der Ausländerbe-hörde gestattet“ enthält. Für den Anspruch auf Leistungen nach dem UVG kommt es darauf an, ob überhaupt einmal die Ausübung einer Erwerbstätigkeit genehmigt gewesen ist. Auch wenn aktuell keine Erwerbstätigkeit erlaubt sein sollte, reichen frühere Berechtigungen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit aus. Zur Erwerbstätig-keit berechtigt sind ausländische Personen auch, wenn eine vor dem 1.1.2005

erteilte Arbeitsberechtigung als uneingeschränkte Zustimmung der BA zur Auf-nahme einer Beschäftigung (§ 105 Absatz 2 AufenthG) fort gilt.

In Fällen, in denen ein Aufenthaltstitel wegen Familiennachzugs (§§ 27 bis 36a Auf-enthG) vorliegt, sollte der alleinerziehende Elternteil darauf hingewiesen werden, dass wegen der Trennung der Eltern ggf. eine Überprüfung des Aufenthaltstitels durch die Ausländerbehörde erforderlich ist.

Ein nicht freizügigkeitsberechtigtes Kind ist ebenfalls grundsätzlich anspruchsbe-rechtigt, wenn ihm oder seinem alleinerziehenden Elternteil eine Aufenthaltserlaub-nis nach § 23 Absatz 1 AufenthG (Aufenthaltsgewährung nach Anordnung durch die obersten Landesbehörden), die zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit berechtigt oder berechtigt hat, erteilt worden ist. Es handelt sich dabei vor allem um Personen, de-nen auf Grund der Altfall- bzw. Bleiberechtsregelungen aus den Jahren 1999, 2000, 2001 und 2006, die von der Konferenz der Innenminister und -senatoren der Länder beschlossen wurden, eine Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Absatz 1 AufenthG erteilt bzw. verlängert wurde. Diese Gruppe ist von der Gruppe von Personen, der eine Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Absatz 1 AufenthG „wegen eines Krieges in ihrem

Heimatland“ erteilt wurde, strikt zu trennen.

Für Letztere richtet sich der Anspruch auf Leistungen nach dem UVG nach § 1 Ab-satz 2a Nr. 2 Buchst. c und Nr. 3 UVG (hierzu siehe unten).

(b) Ausnahmen:

Keinen Anspruch haben gem. § 1 Absatz 2a Nr. 2a) UVG Personen mit Aufenthalts-erlaubnissen nach folgenden Paragraphen:

- § 16e AufenthG (zu Ausbildungszwecken),

- § 19c Absatz 1 AufenthG (zum Zweck der Beschäftigung als Au-Pair oder zum Zweck der Saisonbeschäftigung),

- § 19e AufenthG (zum Zweck der Teilnahme an einem Europäischen Freiwilligen-dienst) oder

- § 20 Absatz 1 und 2 AufenthG (zur Arbeitsplatzsuche).

Eine Aufenthaltserlaubnis nach

- § 16b AufenthG (zum Zweck des Studiums),

- § 16d AufenthG (zum Zweck der Anerkennung einer im Ausland erworbenen Berufsqualifikation) oder

- § 20 Absatz 3 AufenthG (zur Arbeitsplatzsuche)

Berechtigt nach § 1 Absatz 2a Nr. 2b) UVG nur dann zum Bezug von Unterhaltsvor-schuss, wenn das Kind oder sein alleinerziehender Elternteil erwerbstätig ist, Eltern-zeit oder laufende Geldleistungen nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) in Anspruch nimmt.

(c) Sonderfälle nach § 1 Absatz 2a Nr. 2c) UVG

Für Personen, die aus völkerrechtlichen oder humanitären Grünen eine Aufenthalts-erlaubnis nach

- § 23 Absatz 1 AufenthG wegen eines Krieges in ihrem Heimatland, - § 23a AufenthG (in einem Härtefall),

- § 24 AufenthG (vorübergehender Schutz), - § 25 Absatz 3 bis 5 AufenthG besitzen,

gilt für den Unterhaltsvorschuss durch § 1 Absatz 2a Satz 2 UVG eine Besonderheit im Vergleich zum Kindergeld und zum Elterngeld: Grundsätzlich ist zwar entweder die Ausübung einer Erwerbstätigkeit, die Inanspruchnahme von Elternzeit bzw. der Bezug laufender Geldleistungen (§ 1 Abs. 2a Nr. 2 UVG) oder eine Mindestaufent-haltsdauer von nur noch 15 Monaten (§ 1 Abs. 2a Nr. 4 UVG) erforderlich. Für den Unterhaltsvorschuss, das Elterngeld und das Kindergeld nach dem BKGG gilt je-doch, dass Minderjährige unabhängig von einer Erwerbstätigkeit anspruchsberech-tigt sind (§ 1 Abs. 2a S. 2 UVG). Da beim Unterhaltsvorschuss alle Anspruchsbe-rechtigten minderjährig sind, sind Kinder mit Aufenthaltstiteln aus den oben genannten völkerrechtlichen oder humanitären Gründen ohne weitere Vorausset-zungen nach § 1 Abs. 2a UVG anspruchsberechtigt.

Wenn der Kindergeldanspruch wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des

§ 62 Absatz 2 Nummer 3 Buchstabe b EStG oder § 1 Absatz 3 Nummer 3 Buch-stabe b BKGG abgelehnt wurde, kann eine Anrechnung des Kindergeldes nach § 2 Absatz 2 UVG nicht erfolgen.

Übergangsregelung für die in § 1 Abs. 2a Satz 1 Nr. 2 Buchst a) und b) UVG ge-nannten Aufenthaltstitel

Zum 1.3.2020 hat sich die Nummerierung der Paragraphen im AufenthG geändert, an die § 1 Abs. 2a Satz 1 Nr. 2 Buchst a) und b) UVG anknüpfen.

• Aufenthaltstitel, die ab dem 1.3.2020 ausgestellt werden, sind nach

§ 1 Abs. 2a UVG (neue Fassung ab 1.3.2020) unproblematisch zu prüfen.

• Für Aufenthaltstitel, die bis zum 29.2.2020 ausgestellt wurden, wurde noch die „alte“ Nummerierung der Paragraphen im AufenthG angewandt. Hier gilt folgende Übergangsregelung nach § 101 Abs. 4 AufenthG n.F.:

„Ein Aufenthaltstitel nach Kapitel 2 Abschnitt 3 und 4, der vor dem 1. März 2020 erteilt wurde, gilt mit den verfügten Nebenbestimmungen entsprechend dem der Er-teilung zu Grunde liegenden Aufenthaltszweck und Sachverhalt im Rahmen seiner Gültigkeitsdauer fort.“

Dementsprechend sind Ansprüche von Personen mit Aufenthaltstiteln, die bis zum 29.2.2020 ausgestellt wurden, zwar nach der neuen Fassung von § 1 Abs. 2a UVG zu prüfen, jedoch ist bei der Anspruchsprüfung die Nummerierung der alten Rechts-lage in die Nummerierung der neuen RechtsRechts-lage zu übersetzen.

Beispiel: Eine Person hat einen Aufenthaltstitel im Dezember 2019 nach § 17b AufenthG (alt) erhalten. Der Aufenthaltstitel nach § 17b AufenthG (alt) hat ab dem 1.3.2020 die Nummerierung § 16e AufenthG (neu). Die Person hat damit entgegen dem Wortlaut von § 1 Abs. 2a UVG (neue Fassung) keinen Anspruch auf Unterhaltsvorschuss.

Zur besseren Übersicht sind im folgenden Auszug aus dem Gesetzestext die alten Paragraphen in grün neben den neuen Paragraphen eingefügt.

2. eine Blaue Karte EU, eine ICT-Karte, eine Mobiler-ICT-Karte oder eine Aufent-haltserlaubnis besitzt, die für einen Zeitraum von mindestens sechs Monaten zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit berechtigen oder berechtigt haben oder diese er-lauben, es sei denn, die Aufenthaltserlaubnis wurde

a) nach § 16e (alt: § 17b) des Aufenthaltsgesetzes zu Ausbildungszwecken, nach § 19c Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes zum Zweck der Beschäftigung als Au-Pair (alt: § 18 Abs. 3 AufenthG i.V.m. § 12 BeschV) oder zum Zweck der Saisonbeschäftigung (alt: § 18 Abs. 3 AufenthG i.V.m. § 15a BeschV), nach § 19e des Aufenthaltsgesetzes zum Zweck der Teilnahme an einem Eu-ropäischen Freiwilligendienst (alt: § 18d) oder nach § 20 Absatz 1 (§ ist neu – gab es vorher nicht) und 2 (alt: § 18c) des Aufenthaltsgesetzes zur Arbeits-platzsuche erteilt,

b) nach § 16b des Aufenthaltsgesetzes zum Zweck eines Studiums (alt: § 16), nach § 16d des Aufenthaltsgesetzes für Maßnahmen zur Anerkennung aus-ländischer Berufsqualifikationen (alt: § 17a) oder nach § 20 Absatz 3 des Auf-enthaltsgesetzes zur Arbeitsplatzsuche (alt: § 16 Abs. 5, § 16b Abs. 3, § 17 Abs. 3, § 17a Abs. 4 und § 20 Abs. 7) erteilt und er ist weder erwerbstätig noch nimmt er Elternzeit nach § 15 des Bundeselterngeld- und Elternzeitge-setzes oder laufende Geldleistungen nach dem Dritten Buch Sozialgesetz-buch in Anspruch,

c) nach § 23 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes wegen eines Krieges in seinem Heimatland oder nach den §§ 23a, 24 oder § 25 Absatz 3 bis 5 des Aufent-haltsgesetzes (Diese §§ sind gleich geblieben. Hier gab es keine Änderun-gen.) erteilt,…