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Ersatzpflicht des alleinerziehenden Elternteils (§ 5 Absatz 1 UVG)

B. Richtlinien zur Durchführung des Unterhaltsvorschussgesetzes

1. Nachweis der anspruchsbegründenden Tatsachen

5.3. Ersatzpflicht des alleinerziehenden Elternteils (§ 5 Absatz 1 UVG)

UVG-Zah-lung in dem Kalendermonat, für den sie gezahlt worden ist, nicht oder nicht durch-gehend vorgelegen haben, die geleisteten UV-Zahlungen insoweit zu ersetzen, als er

1. die Zahlung der Unterhaltsleistung dadurch herbeigeführt hat, dass er vorsätz-lich oder fahrlässig falsche oder unvollständige Angaben gemacht oder eine An-zeige nach § 6 unterlassen hat, oder

2. gewusst oder infolge Fahrlässigkeit nicht gewusst hat, dass die Voraussetzun-gen für die Zahlung der Unterhaltsleistung nicht erfüllt waren.

Der auf § 5 Absatz 1 UVG beruhende Anspruch ist kein Erstattungsanspruch, son-dern ein eigenständiger Schadensersatzanspruch des öffentlichen Rechts (zu den Rechtsfolgen daraus siehe unter RL 5.3.2).

5.3.1. Voraussetzungen

5.3.1.1. § 5 Absatz 1 Nr. 1 UVG: Veranlassung zur Zahlung der UV-Leistung durch falsche oder unvollständige Angaben des alleinerziehenden Elternteils

Vorsatz

Vorsatz des Elternteils, bei dem das Kind lebt, oder des gesetzlichen Vertreters des Kindes liegt vor, wenn er bewusst falsche oder unvollständige Angaben gemacht oder bewusst eine Veränderungsanzeige nach § 6 Absatz 4 UVG unterlassen hat.

Es genügt, wenn sich der Vorsatz auf die falschen oder unvollständigen Angaben bzw. das Unterlassen der Veränderungsanzeige bezieht; er braucht sich nicht auf die dadurch verursachte widerrechtliche Zahlung zu erstrecken.

Fahrlässigkeit

Der Begriff der Fahrlässigkeit i.S. von § 5 Absatz 1 UVG bestimmt sich nach dem Bürgerlichen Recht und erfordert nicht einen Schuldvorwurf in Form der groben Fahrlässigkeit (OVG Rh-Pf, DAVorm. 1996, 420). Fahrlässigkeit liegt vor, wenn die Pflicht zur Beachtung der nach den persönlichen Verhältnissen zu fordernden

Sorgfalt verletzt wurde. Das außer Acht lassen einer Pflicht, auf die im Merkblatt zum UVG hingewiesen worden ist, stellt regelmäßig eine solche Fahrlässigkeit dar.

Eine andere Beurteilung ist nur in den Ausnahmefällen angebracht, in denen der Betreffende nach seinen persönlichen Fähigkeiten und Verhältnissen (z. B. beson-ders niedriger Bildungsstand, Krankheit) nicht imstande war, das Merkblatt zu ver-stehen oder daraus die nötigen Folgerungen zu ziehen.

Fahrlässigkeit bei nicht deutschsprachigen Ausländern

Bei Personen, die der deutschen Sprache nicht mächtig sind, bedarf es einer be-sonders sorgfältigen Prüfung der gesamten Umstände, ob eine Pflichtverletzung auf Fahrlässigkeit beruht. Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass ein Ausländer die aus der mangelnden Beherrschung der deutschen Sprache erwachsenden Schwie-rigkeiten nach dem Grad seiner Möglichkeiten selbst, ggf. durch Einschaltung eines Sprachkundigen oder durch klärende Rückfrage bei der zuständigen UV-Stelle, zu überwinden hat.

Verspätete Anzeige

Wenn die Leistungsvoraussetzungen mit Ablauf des Tages der Änderung der Ver-hältnisse nicht mehr vorliegen, kommt eine Ersatzpflicht wegen des Unterlassens einer Anzeige nach § 6 Absatz 4 UVG (§ 5 Absatz 1 Nr. 1 letzte Variante) für Unthaltsleistungen in Betracht, die für Zeiten nach der Änderung der Verhältnisse er-bracht wurden (so auch VG Saarland vom 20. März 2009 – 11 K 152/08 und VG Düsseldorf vom 11. Mai 2009 – 21 K 2069/09).

5.3.1.2. § 5 Absatz 1 Nr. 2 UVG: Wissen oder „Wissen-Müssen“ um Nichter-füllung der UVG-Voraussetzungen

Definition Wissen „Wissen-Müssen“

Die erste Alternative dieses Schadensersatztatbestandes setzt das positive Wissen voraus, dass ein Anspruch nicht bestand. Nichtwissen infolge Fahrlässigkeit im Sinne der zweiten Alternative ist gegeben, wenn die Betreffenden bei gehöriger spannung ihrer geistigen Kräfte hätten wissen können und müssen, dass ein An-spruch nicht bestand. Für den Begriff der Fahrlässigkeit gilt im Übrigen das unter RL 5.3.1.1. Gesagte.

Zeitpunkt

Die Ersatzpflicht nach Nummer 2 setzt voraus, dass das positive Wissen bzw. das Wissens-Müssen auf Seiten des Empfängers in dem Zeitpunkt vorgelegen hat, in dem die Leistung in seinen Verfügungsbereich gelangt ist. Dabei kann sich das po-sitive Wissen bzw. das Wissen-Müssen auch auf eine Änderung der Verhältnisse beziehen, die sich erst zukünftig aber noch in dem Zahlungszeitraum auswirkt. Eine Ersatzpflicht besteht dann nach Ablauf des Tages der Änderung der Umstände.

5.3.2. Eigenständiger Schadensersatzanspruch des öffentlichen Rechts

Der auf § 5 Absatz 1 UVG beruhende Anspruch ist kein Erstattungsanspruch, son-dern ein eigenständiger Schadensersatzanspruch des öffentlichen Rechts.

Keine rückwirkende Aufhebung der Bewilligungsbescheide

Für Leistungszeiträume, für die ein Schadensersatzanspruch nach § 5 Absatz 1 UVG besteht, sind maßgebliche Bewilligungsbescheide weder zurückzunehmen noch aufzuheben.

Verjährung des eigenständigen Schadensersatzanspruchs

Der auf § 5 Absatz 1 UVG beruhende eigenständige Schadensersatzanspruch des öffentlichen Rechts verjährt in entsprechender Anwendung der einschlägigen Rege-lungen des BGB (vgl. BVerwG vom 25.11.1992 – 11 C 4/92 – zu der Parallelvor-schrift § 47 a BAföG). Nach dem BGB verjähren sonstige Schadensersatzan-sprüche in 3 Jahren vom Schluss des Jahres an, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen Kenntnis erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen musste (§§ 199 Absatz 1, 195 BGB).

Ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis verjähren sie in 10 Jahren von ihrer Entstehung an oder – je nachdem welche Frist eher endet – ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Un-kenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an (§ 199 Absatz 3 BGB).

Sonderregelung zur Anwendbarkeit der §§ 45, 48, 50 SGB X

Für die Geltendmachung des Schadenersatzanspruchs enthält § 5 Absatz 1 UVG eine abschließende Sonderregelung, neben der die §§ 45, 48, 50 SGB X nicht an-zuwenden sind.

Muss aber die UV-Leistung für die Zukunft eingestellt werden, sind gegenüber dem Kind die maßgeblichen Bescheide, das heißt auch die Änderungsbescheide zurück-zunehmen (§ 45 SGB X bei ursprünglicher Rechtswidrigkeit) oder aufzuheben (§ 48 SGB X bei einer wesentlichen Änderung).

5.3.3. Durchsetzung des Schadenersatzanspruchs mit Verwaltungsakt

Der Schadensersatzanspruch ist mit einem Verwaltungsakt durchzusetzen. Für die verjährungsrechtliche Wirkung dieses Leistungsbescheides findet § 52 SGB X un-mittelbar Anwendung.

Adressat des Verwaltungsaktes zur Geltendmachung des Schadensersatzan-spruchs ist immer der alleinerziehende Elternteil. Ist daneben eine Aufhebung des Bewilligungsbescheides für die Zukunft angezeigt (siehe 5.3.2. Absatz 3), ist dieser Bescheid an das Kind zu richten. Beide Bescheide können in einem Schreiben zu-sammengefasst werden, wobei dann aus dem Tenor des Bescheids der richtige Ad-ressat eindeutig hervorgehen muss.

Formulierungsbeispiel für die Fallvariante, dass der zusammengefasste Bescheid im Adressfeld an den alleinerziehenden Elternteil gerichtet wird:

1.) Formulierung des Tenors für Schadensersatzanspruch:

Sie sind verpflichtet, Schadensersatz in Höhe von … für die Zeit von … bis … wegen

… zu leisten.

2.) Aufhebung des Bewilligungsbescheids für die Zukunft:

Der Bescheid vom …, mit dem Ihrem Kind …, geb. am ..., welches Sie gesetzlich vertreten, Leistungen nach dem UVG bewilligt wurden, wird zum … aufgehoben.