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Verhältnis zur Sozialhilfe und zum Sozialgeld/Unterkunftskosten

B. Richtlinien zur Durchführung des Unterhaltsvorschussgesetzes

7. Der Rückgriff beim unterhaltspflichtigen Elternteil

7.11. Verhältnis zur Sozialhilfe und zum Sozialgeld/Unterkunftskosten

was durch Nichtzahlung des Unterhalts trotz Leistungsfähigkeit, durch Vereitelung seiner Inanspruchnahme sowie unter Umständen auch durch Herbeiführung oder Aufrechterhaltung seiner Leistungsunfähigkeit geschehen kann. Die UV-Stelle kann das Ermittlungsverfahren wegen Unterhaltspflichtverletzung durch Übermittlung der für eine Strafverfolgung erforderlichen Sozialdaten unterstützen. Die Grundsätze der Erforderlichkeit und der Verhältnismäßigkeit sind dabei zu beachten.

7.10.5. Insolvenz des barunterhaltspflichtigen Elternteils

Bei Insolvenz des barunterhaltspflichtigen Elternteils ist der „Handlungsleitfaden zum Verbraucherinsolvenzverfahren“ zu beachten.

entscheidet der Beistand, wie er die Einnahmen auf die UV-Stelle und den SGB II-/SGB XII-Träger aufteilt.

Die Entscheidung über die Aufteilung könnte z. B. wie folgt nachvollzogen werden:

In welcher Höhe sind nach § 7 UVG, § 33 SGB II oder § 94 SGB XII Unterhalts-ansprüche übergegangen?

Hierbei ist zu berücksichtigen, dass der Unterhaltsanspruch bis zur Höhe der UV-Leistung auf das Land, vertreten durch die UV-Stelle, übergeht. Der Unterhaltsan-spruch geht nur für den über den UV-Leistungsbetrag hinausgehenden Teil auf den SGB II-/SGB XII-Träger über.

Beispiel: Das Kind hat einen Unterhaltsanspruch in Höhe von 345,50 € Euro (455 Euro Mindestunterhalt abzüglich 109,50 Euro hälftiges Kindergeld). Die UV-Stelle hat 236 Euro gezahlt. Der SGB II-/SGB XII-Träger hat auch 236 Euro gezahlt. Folg-lich geht der Unterhaltsanspruch in Höhe von 236 Euro auf das Land, vertreten durch die UV-Stelle, und in Höhe von 109,50 Euro (345,50 Euro Unterhaltsanspruch abzüglich 236 Euro UV-Leistung) auf den SGB II-/SGB XII-Träger über.

Welchen Anteil der Einnahmen, die der Beistand vom familienfernen Elternteil hat, kann die UV-Stelle vom Beistand verlangen?

Es stehen dem Land die Einnahmen im Verhältnis der UV-Leistung und der SGB-Leistung zum Mindestunterhaltszahlbetrag zu.

Beispiel für ein Kind ab 6 Jahren:

Es wurden für denselben Zeitraum für dasselbe Kind 236 Euro Unterhaltsvorschuss und 236 Euro SGB-Leistungen gezahlt. Es besteht ein Unterhaltstitel in Höhe von 345,50 Euro. Der barunterhaltspflichtige Elternteil hat 200 Euro an den Beistand ge-zahlt.

Der Mindestunterhaltsanspruch beträgt 345,50 Euro (455 Euro abzüglich 109,50 Euro hälftiges Kindergeld). Davon hat die UV-Stelle 236 Euro und der SGB-Träger 236 Euro gezahlt. Werden die 200 Euro Einnahmen im Verhältnis von 236 zu 109,50

aufgeteilt, stehen 136,61 Euro (236 Euro Unterhaltsvorschuss x 200 Euro Unter-halt/345,50 Euro Zahlbetrag Mindestunterhalt) dem Land und 63,38 Euro (109,50 Euro SGB-Leistung x 200 Euro Unterhalt/345,50 Euro Zahlbetrag Mindestunterhalt) dem SGB-Träger zu.

7.11.2. Erstattungspflicht des Landes an Träger der Leistungen nach dem SGB II und nach dem SGB XII

Hatte das Kind zunächst nur Sozialhilfe oder Sozialgeld/Unterkunftskosten bekom-men und ist für diese Zeit oder einen Teil davon rückwirkend ein Anspruch auf die Leistung nach dem UVG anzuerkennen, wird in der Regel das Land dem Träger der Sozialhilfe oder des Sozialgeldes/Unterkunftskosten nach § 104 SGB X erstattungs-pflichtig sein und insoweit der Anspruch des Kindes auf die Leistung nach dem UVG als erfüllt gelten (§ 107 SGB X).

Die Erstattung richtet sich stets nach den UVG-Anspruchs- und Leistungsvoraus-setzungen.

Nach § 104 SGB X soll sichergestellt werden, dass der Träger der Sozialhilfe oder des Sozialgeldes/Unterkunftskosten so gestellt wird, als wäre der Unterhaltsvor-schuss bei Bewilligung seiner Leistung bereits bewilligt worden. Das bedeutet, dass die UV-Stelle verpflichtet ist, in Höhe des UV-Anspruchs zu erstatten. Dies gilt auch, wenn der SGB II/XII – Träger für das Kind allein einen geringeren Betrag als die UV-Leistung, aber für den betreuenden Elternteil, das Kind und weitere Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft (z. B. Geschwisterkinder) zusammen mindestens in Höhe der UV-Leistung gezahlt hat.

Hat der Träger für den betreuenden Elternteil, das Kind und weitere Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft (z. B. Geschwisterkinder) zusammen einen geringeren Betrag geleistet als Anspruch auf Unterhaltsvorschuss besteht, muss auch nur in der gerin-geren Höhe erstattet werden.

Hintergrund:

Wechselt ein Kind aus dem SGB II-Leistungsbezug in den Unterhaltsvorschuss, ist für die Höhe der Erstattung unerheblich, in welcher Höhe der Bedarf des Kindes ohne Unterhaltsvorschuss zuvor durch Zurechnung des Kindergeldes nach § 11 Ab-satz 1 Satz 4 SGB II gedeckt war, denn die Bedarfsdeckung durch

Unterhaltsvorschuss ist gegenüber der Zurechnung des Kindergeldes vorrangig und verdrängt diese. Dies führt dazu, dass das überschießende Kindergeld Einkommen der Eltern bleibt. Grundsätzlich ist daher der vollständige Zahlbetrag des Unterhalts-vorschusses zu erstatten. Soweit das bei dem Elternteil anzurechnende Kindergeld dessen einziges anrechenbares Einkommen darstellt, sind aber Absetzbeträge nach § 11b SGB II – z. B. eine Pauschale für private Versicherungen von 30 Euro monatlich – zu berücksichtigen. In der Folge kann der Erstattungsanspruch um z.B.

30 Euro monatlich niedriger ausfallen als die zustehende Unterhaltsleistung.

Ist im Rahmen der Leistung von Sozialhilfe bzw. Sozialgeld/Unterkunftskosten der Unterhaltsanspruch des Kindes gegen den anderen Elternteil (bereits) nach § 94 SGB XII bzw. § 33 SGB II übergegangen, so ist ein (weiterer) Übergang nach § 7 UVG nicht möglich. In diesen Fällen ist vom Träger der Sozialhilfe oder des Sozial-geldes/Unterkunftskosten die Abtretung dieses Anspruchs in Höhe der UVG-Erstat-tung zu verlangen. Ist ein solcher Anspruch nicht auf den Träger der Sozialhilfe oder des Sozialgeldes/Unterkunftskosten übergegangen, geht der Anspruch nach § 7 Absatz 1 Satz 1 UVG mit Erfüllung der Erstattung über.

Die Prüfung, ob wegen der Leistung von Sozialhilfe bzw. Sozialgeld/Unterkunftskos-ten Unterhaltsansprüche des Kindes nach § 94 SGB XII bzw. § 33 SGB II auf den Träger der Sozialhilfe bzw. des Sozialgeldes/der Unterkunftskosten übergegangen sind, obliegt diesem Träger und ist beim Erstattungsbegehren mitzuteilen.

7.11.3. Ausschluss des Erstattungsanspruchs

Der Anspruch auf Erstattung ist nach § 111 Satz 1 SGB X ausgeschlossen, wenn der Erstattungsberechtigte ihn nicht spätestens zwölf Monate nach Ablauf des letz-ten Tages, für den die Leistung erbracht wurde, gelletz-tend macht. Beim Unterhaltsvor-schuss ist daher die Ausschlussfrist für jeden Monat, in dem UnterhaltsvorUnterhaltsvor-schuss geleistet worden ist, gesondert zu berechnen.

Nach § 111 Satz 2 SGB X beginnt die Ausschlussfrist frühestens mit dem Zeitpunkt, in dem der erstattungsberechtigte Leistungsträger von der Entscheidung des erstat-tungspflichtigen Leistungsträgers über dessen Leistungspflicht Kenntnis erlangt.

Liegt dieser Zeitpunkt im Einzelfall vor demjenigen nach Satz 1 (Ablauf des jeweili-gen Leistungsmonats), so beginnt die Frist erst mit dem in Satz 1 jeweili-genannten Zeit-punkt. In den Fällen, in denen keine Entscheidung des erstattungspflichtigen

Leistungsträgers über dessen Leistungspflicht ergeht bzw. eine solche Entschei-dung nicht mehr ergehen kann, ist allein die Frist des Satz 1 maßgeblich. Erstat-tungsansprüche verjähren nach § 113 SGB X in vier Jahren nach Ablauf des Kalen-derjahres, in dem der erstattungsberechtigte Leistungsträger von der Entscheidung des erstattungspflichtigen Leistungsträgers über dessen Leistungspflicht Kenntnis erlangt hat. Rückerstattungsansprüche (§ 112 SBG X) verjähren in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Erstattung zu Unrecht erfolgt ist. Die Erfül-lungsfiktion des § 107 SGB X greift auch dann ein, wenn der Erstattungsanspruch des nachrangigen Leistungsträgers wegen verspäteter Geltendmachung gem.

§ 111 SGB X ausgeschlossen oder gem. § 113 SGB X verjährt ist.

7.11.4. Erstattungsanspruch für Zeiten ohne Antrag nach UVG oder vor Antrag-stellung

Der Erstattungsanspruch des vorrangig leistenden Sozialleistungsträgers nach

§ 104 SGB X besteht unabhängig davon, ob ein Antrag nach § 95 SGB XII bzw. § 5 Absatz 3 SGB II oder nach § 9 Absatz 1 UVG gestellt worden ist. Eine Erstattung nach § 104 SGB X ist deshalb auch für Zeiten vor der Antragstellung möglich, soweit in dieser Zeit materiell-rechtlich ein Anspruch auf UV-Leistung bestand. Dabei findet die Ausschlussfrist des § 4 UVG für rückwirkend zu bewilligende Unterhaltsleistun-gen für Zeiten, die vor der Antragsstellung lieUnterhaltsleistun-gen, keine Anwendung, wenn ein Er-stattungsanspruch nach § 104 SGB X geltend gemacht wird. Die Leistungen eines erstattungsberechtigten Sozialleistungsträgers sind daher im Einzelfall für einen län-ger zurückliegenden Zeitraum, als er in § 4 UVG umschrieben ist, zu erstatten. Zu beachten ist jedoch RL 4.4. und 7.11.3.

Die Geltendmachung des Erstattungsanspruchs ist mit Rücksicht auf das dem So-zialleistungsträger ausdrücklich eingeräumte Wahlrecht nicht in eine Antragstellung i. S. d. § 95 SGB XII bzw. § 5 Absatz 3 SGB II umzudeuten; vgl. RL 4.5.

7.11.5. Prüfung des Erstattungsanspruchs

Wird ein Erstattungsanspruch geltend gemacht, hat die zuständige UV-Stelle den Anspruch auf die Unterhaltsleistung sowie den Anspruch auf Erstattung nach §§ 102 ff SGB X dem Grunde und der Höhe nach zu überprüfen. Ist der alleinerziehende Elternteil bei der Überprüfung der Anspruchsvoraussetzungen nach dem UVG zu befragen, ob der barunterhaltspflichtige Elternteil gemahnt worden ist, und

verweigert er diese Auskunft, ist mit Rücksicht auf die Rechtsfolge des § 1 Absatz 3 UVG sowohl der Leistungsanspruch als auch der Erstattungsanspruch insoweit aus-geschlossen. Der erstattungsberechtigte Leistungsträger kann einen Antrag nach

§ 95 SGB XII bzw. § 5 Absatz 3 SGB II stellen. Das Erstattungsrisiko, dass der al-leinerziehende Elternteil die erforderlichen Auskünfte nicht erteilen will (§ 1 Absatz 3 UVG), bleibt trotz Antragstellung weiter bestehen, vgl. RL 1.11.10.

Für die Prüfung des Erstattungsanspruchs muss dargelegt werden, dass der Leis-tungsträger in dieser Höhe geleistet hat. Der Berechnungsbogen ist nicht zwingend erforderlich, ausreichend ist jede Bescheinigung, aus der die Höhe der Leistung, der Zeitraum und der Berechtigte erkennbar ist, auch z. B. der Bewilligungsbescheid.

Wenn die Angabe dieser Daten verweigert wird, ist die Erstattung zu verweigern.

Wird ein Erstattungsanspruch in den Fällen der RL 1.5.10. und 1.10.2. geltend ge-macht, ist er wegen Verletzung des auch zwischen Leistungsträgern geltenden Grundsatzes von Treu und Glauben nicht anzuerkennen. Denn das Interesse der zuständigen UV-Stelle, in solchen Fällen nicht zu zahlen, ist von dem erstattungs-berechtigten Träger zu wahren (vgl. Gemeinschaftskommentar – GK – zum SGB X 3, Vorbem. 5, Rd.Nr. 24 bis 27 zu §§ 102 – 106).