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Rückzahlungspflicht des Kindes (§ 5 Absatz 2 UVG)

B. Richtlinien zur Durchführung des Unterhaltsvorschussgesetzes

1. Nachweis der anspruchsbegründenden Tatsachen

5.4. Rückzahlungspflicht des Kindes (§ 5 Absatz 2 UVG)

Sonderregelung zur Anwendbarkeit der §§ 45, 48, 50 SGB X

Für die Geltendmachung des Schadenersatzanspruchs enthält § 5 Absatz 1 UVG eine abschließende Sonderregelung, neben der die §§ 45, 48, 50 SGB X nicht an-zuwenden sind.

Muss aber die UV-Leistung für die Zukunft eingestellt werden, sind gegenüber dem Kind die maßgeblichen Bescheide, das heißt auch die Änderungsbescheide zurück-zunehmen (§ 45 SGB X bei ursprünglicher Rechtswidrigkeit) oder aufzuheben (§ 48 SGB X bei einer wesentlichen Änderung).

5.3.3. Durchsetzung des Schadenersatzanspruchs mit Verwaltungsakt

Der Schadensersatzanspruch ist mit einem Verwaltungsakt durchzusetzen. Für die verjährungsrechtliche Wirkung dieses Leistungsbescheides findet § 52 SGB X un-mittelbar Anwendung.

Adressat des Verwaltungsaktes zur Geltendmachung des Schadensersatzan-spruchs ist immer der alleinerziehende Elternteil. Ist daneben eine Aufhebung des Bewilligungsbescheides für die Zukunft angezeigt (siehe 5.3.2. Absatz 3), ist dieser Bescheid an das Kind zu richten. Beide Bescheide können in einem Schreiben zu-sammengefasst werden, wobei dann aus dem Tenor des Bescheids der richtige Ad-ressat eindeutig hervorgehen muss.

Formulierungsbeispiel für die Fallvariante, dass der zusammengefasste Bescheid im Adressfeld an den alleinerziehenden Elternteil gerichtet wird:

1.) Formulierung des Tenors für Schadensersatzanspruch:

Sie sind verpflichtet, Schadensersatz in Höhe von … für die Zeit von … bis … wegen

… zu leisten.

2.) Aufhebung des Bewilligungsbescheids für die Zukunft:

Der Bescheid vom …, mit dem Ihrem Kind …, geb. am ..., welches Sie gesetzlich vertreten, Leistungen nach dem UVG bewilligt wurden, wird zum … aufgehoben.

Antrages auf UV-Leistungen Einkommen im Sinne des § 2 Absatz 3 oder 4 UVG erzielt hat, das bei der Bewilligung der UV-Leistung nicht berücksichtigt worden ist.

5.4.1. Voraussetzung: Nicht berücksichtigtes Einkommen

Einkommen während des UV-Leistungszeitraumes

Eine Rückzahlungspflicht nach § 5 Absatz 2 UVG besteht, wenn das Kind wäh-rend des UV-Leistungsbezugs Einkommen i. S. d. § 2 Absatz 3 UVG erzielt hat, das bei der UV-Leistung nicht berücksichtigt worden ist, z. B. Unterhaltsleistun-gen durch Zwangsvollstreckung (bei Beauftragung eines Rechtsanwalts durch das Kind, siehe RL 1.5.3) oder (freiwillige) Zahlungen des Elternteils, bei dem das Kind nicht lebt, während des Bezugszeitraums. Gleiches gilt für Einkommen i. S. d. § 2 Absatz 4 UVG, also Einkünfte des Vermögens und Erträge der zu-mutbaren Arbeit wie z.B. Ausbildungsvergütung. Das Einkommen nach § 2 Ab-satz 3 UVG ist dem Monat zuzurechnen, in dem es tatsächlich zugeflossen ist (BayVGH vom 15.01.2008 - 12 BV 06.80). Bei Erträgen aus nichtselbstständi-ger Arbeit ist auf den jeweiligen Monat entsprechend der Lohn- und Gehaltsbe-scheinigung abzustellen. Sonstige Einkünfte und Erträge nach § 2 Absatz 4 UVG sind wie das Einkommen nach § 2 Absatz 3 UVG dem Monat des Zuflus-ses zuzurechnen.

Beispiele zum Einkommen nach § 2 Absatz 3 UVG: Es wird laufend Unterhalts-vorschuss gezahlt. Das Kind erhält

• eine Unterhaltszahlung im Mai, die für Mai bestimmt oder unbestimmt ist:

Anrechnung auf den Monat Mai bzw. Rückforderung nach § 5 Absatz 2 UVG

• eine Unterhaltszahlung im Juni, die für Mai bestimmt ist: Es kommt auf den tatsächlichen Zufluss im Juni an, deshalb Anrechnung im Juni bzw. Rück-forderung nach § 5 Absatz 2 UVG.

• im Mai zweimal Unterhalt: Einmal für den Monat Mai und einmal für den Monat Juni. Die Zahlung für Mai ist entsprechend des ersten Beispiels zu behandeln. Es bleibt beim Zuflussprinzip. Die Zahlung für Juni ist eine Vo-rauszahlung, die anzurechnen oder nach § 5 Absatz 2 i. V. m. § 1 Absatz 4 Satz 1 UVG zurückzufordern ist. Gleiches gilt, wenn im Mai ein Betrag gezahlt wird, der den geschuldeten Unterhalt übersteigt und bei dem dieser

Betrag für Juni bestimmt ist. Auch dann wird der Betrag für Mai nach dem Zuflussprinzip behandelt; der darüber hinausgehende Betrag ist eine Vo-rauszahlung.

Im Falle der Rückzahlungspflicht des leistungsberechtigten Kindes ist eine Auf-rechnung mit zukünftigen Zahlungen unter den Voraussetzungen des § 51 Ab-satz 2 SGB I möglich. Eine Aufrechnung kommt daher nur bis zur Hälfte des monatlichen Anspruchs auf Unterhaltsvorschuss in Betracht und nur soweit das Kind dadurch nicht hilfebedürftig im Sinne des SGB II oder des SGB XII wird.

nachträgliches Einkommen nach Ende des UV-Leistungszeitraums Zahlt der barunterhaltspflichtige Elternteil nach Ende des UV-Leistungszeit-raums nachträglich Unterhalt, so entfallen dadurch nicht rückwirkend die Vo-raussetzungen der Leistung und es erfolgt die Auseinandersetzung grundsätz-lich zwischen dem Land und dem zahlungspfgrundsätz-lichtigen Elternteil nach § 7 UVG.

Beispiel: Die Unterhaltsvorschusszahlungen enden mit dem 18. Lebensjahr des Kindes. Im Folgemonat erhält das Kind eine Unterhaltszahlung für einen vor-hergehenden Monat. Es erfolgt ein Rückgriff gem. § 7 UVG beim zahlungs-pflichtigen Elternteil.

Ist rückständiger Unterhalt an das Kind ausnahmsweise mit befreiender Wir-kung gezahlt worden, ist er von dem Kind (nach § 816 Absatz 2 BGB) an das Land herauszugeben.

Etwas anderes gilt für Erträge aus nichtselbstständiger Arbeit des Kindes.

Hier kommt es nicht auf den Zeitpunkt der Auszahlung an, sondern nur auf die Gehaltsbescheinigung an, die für diesen Monat ausgestellt wurde.. Die Voraus-setzungen der UV-Leistung können somit in diesen Fällen auch nachträglich entfallen, so dass eine Rückzahlungspflicht nach § 5 Absatz 2 UVG entsteht.

Sonstiges Einkommen nach Absatz 4, das nach Ende des UV-Leistungszeit-raums zufließt, führt nicht zu einer Rückzahlungspflicht.

5.4.2. Rückzahlungspflicht des Kindes

Der auf § 5 Absatz 2 UVG beruhende Anspruch ist ein Rückzahlungsanspruch ge-genüber dem Kind (im Gegensatz zum eigenständige Schadensersatzanspruch des öffentlichen Rechts gegenüber dem alleinerziehenden Elternteil nach § 5 Absatz 1 UVG).

Aufhebung des Bewilligungsbescheids für die vergangenen Zeiträume ist er-forderlich

Ein Rückforderungsbescheid nach § 5 Absatz 2 UVG setzt die Aufhebung des Be-willigungsbescheides für den entsprechenden Zeitraum voraus. Rechtsgrundlage für die Aufhebung ist § 5 Absatz 2 UVG. Die Rückforderung der UV-Leistungen soll mit der Aufhebung des Bewilligungsbescheids verbunden werden.

Verjährung der Aufhebung des Bewilligungsbescheids

Die Aufhebung des Bewilligungsbescheids für den betroffenen Zeitraum kann nur innerhalb eines Jahres seit Kenntnis der Tatsachen geltend gemacht werden, die die Rückzahlungspflicht begründen (analog § 48 Absatz 4 Satz 1 i. V. m. § 45 Ab-satz 4 Satz 2 SGB X).

Sonderregelung: Keine Anwendbarkeit der §§ 48, 50 SGB X

§ 5 Absatz 2 UVG enthält eine abschließende Sonderregelung, neben der § 48 Ab-satz 1 Satz 2 Nr. 3 sowie § 50 AbAb-satz 1 SGB X nicht anzuwenden sind.

5.4.3. Beschränkung der Minderjährigenhaftung

Dem Rückerstattungsanspruch gegenüber dem Kind kann die Beschränkung der Minderjährigenhaftung entsprechend § 1629a BGB entgegenstehen (vgl. zur ent-sprechenden Anwendung bei Sozialleistungen z.B. BSG, Urteil vom 18.11.2014, B 4 AS 12/14 R).

Bis zum Eintritt der Volljährigkeit haftet das minderjährige Kind unbeschränkt. Ab Eintritt der Volljährigkeit kann sich die Haftung auf den Bestand des bei Eintritt der Volljährigkeit vorhandenen Vermögens beschränken.

Die Haftungsbeschränkung ist von dem*der nunmehr Volljährigen als Einrede gel-tend zu machen. Die UV-Stelle hat auf die Möglichkeit der Gelgel-tendmachung der Einrede aufmerksam zu machen (§ 14 SGB I/§ 16 Abs. 3 SGB I).

5.4.4. Durchsetzung des Rückzahlungsanspruchs

Der Rückzahlungsanspruch ist mit einem Verwaltungsakt durchzusetzen. Der An-spruch verjährt in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem er entstanden ist (analog § 50 Absatz 4 SGB X), also in dem der Bewilligungsbescheid aufgehoben wurde. Das bedeutet, dass der Verwaltungsakt innerhalb dieser vier Jahre ergehen muss. Ist der Verwaltungsakt ergangen, ist dessen verjährungsrechtliche Wirkung in § 52 SGB X geregelt. Ist wegen Beendigung des Leistungsbezugs keine Verrech-nung mehr möglich und übersteigt die Überzahlung nicht die haushaltsrechtsrecht-lich zulässige Bagatellgrenze für Rückförderungen, soll von der Geltendmachung des Anspruchs abgesehen werden.

Zu § 6 – Auskunfts- und Anzeigepflicht

6.1. Auskunftspflicht des Elternteils, bei dem das Kind nicht lebt, und dessen