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Sonderfall: Flüchtlinge, die ohne geeignete Beweisurkunden in das Bundesgebiet gekommen

B. Richtlinien zur Durchführung des Unterhaltsvorschussgesetzes

2. Sonderfall: Flüchtlinge, die ohne geeignete Beweisurkunden in das Bundesgebiet gekommen

Anlage zu RL 1.1.

Prüfschritte bei Antragstellung mit fehlenden Dokumenten,

ergänzend:

Hinweise zu Eheschließungen im Ausland

(Stand 25.11.2021)

1. Grundsätzlich: Prüfung entsprechend der UVG-Richtlinie einschließlich des

a) ausreichender Aufenthaltstitel gemäß § 1 Abs. 2a UVG

Nicht freizügigkeitsberechtigte Ausländerinnen und Ausländer müssen zum Bezug von Leis-tungen nach dem UVG einen nach § 1 Abs. 2a UVG ausreichenden Aufenthaltstitel besitzen.

Ein Anspruch kann danach nur bei Vorliegen einer Niederlassungserlaubnis oder einer nach

§ 1 Abs. 2a UVG ausreichenden Aufenthaltserlaubnis gegeben sein (im Einzelnen siehe UVG-RL 1.9 ff, die auch die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und das Euro-parecht im Einzelnen darstellt). Die betroffenen Personen müssen also zunächst bei der Ausländerbehörde vorsprechen.

Liegt kein solcher Aufenthaltstitel vor, sondern ist z.B. der Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland nur gestattet (Aufenthaltsgestattung nach § 55 Asylgesetz – AsylG) oder ist der Aufenthalt geduldet (Duldung nach § 60a Aufenthaltsgesetz – AufenthG, ausgenommen sog.

Beschäftigungsduldung, vgl. § 1 Abs. 2a Satz 1 Nr. 5 UVG), erübrigt sich die weitere Prüfung der Dokumente und der Anspruch auf UV ist abzulehnen.

b) Nachweis der Existenz des Kindes

Es reicht aus, wenn im Einzelfall nach der Überzeugung des jeweiligen Bearbeiters/der je-weiligen Bearbeiterin die Angaben des Elternteils, der mit dem Kind zusammen lebt, auch nach Beurteilung der vorgelegten Schriftstücke zutreffend sind. Die jeweilige Bewertung der Angaben ist schriftlich in der Akte festzuhalten.

Die Existenz des Kindes kann grundsätzlich u.a. wie folgt nachgewiesen werden:

• Die Vorlage einer Geburtsurkunde, Geburtsbescheinigung oder eines vergleichbaren Dokuments (soweit vorhanden) ist ausreichend, aber nicht zwingend erforderlich.

• Die Existenz des Kindes kann auch durch andere offizielle Dokumente nachgewiesen werden, z. B. durch den Aufenthaltstitel (bzw. sämtliche offizielle Dokumente, die im Rahmen des Asylbewerberverfahrens ausgestellt werden), durch den SGB II-Be-scheid oder durch den KindergeldbeII-Be-scheid der Familienkasse.

Die Entscheidungen der Behörden hinsichtlich der Existenz des Kindes sollten sich möglichst nicht wiedersprechen. Ggf. bietet es sich an, in Anwesenheit des alleiner-ziehenden Elternteils telefonischen Kontakt zu der jeweiligen anderen Stelle aufzu-nehmen bzw. sich vorab das schriftliche Einverständnis für einen Datenaustausch zwischen den Behörden einzuholen.

• Die Existenz des Kindes kann zudem z. B. durch einen Nachweis über den Besuch einer Kindertagesstätte oder Schule nachgewiesen werden.

• Ausreichend ist z. B. auch ein offizieller ausländischer Ausweis oder Reisepass.

• Ist das Kind in Deutschland geboren, ist auch ein beglaubigter Registerausdruck nach

§ 35 Personenstandsverordnung des Standesamts ausreichend.

c) Nachweis, dass dieses Kind von der vorsprechenden Person abstammt

Es reicht aus, wenn im Einzelfall nach der Überzeugung des jeweiligen Bearbeiters/der je-weiligen Bearbeiterin die Angaben des Elternteils, der mit dem Kind zusammen lebt, auch nach Beurteilung der vorgelegten Schriftstücke zutreffend sind. Die jeweilige Bewertung der Angaben ist schriftlich in der Akte festzuhalten.

Die Abstammung des Kindes von dem vorsprechenden Elternteil kann grundsätzlich u.a.

durch folgende Dokumente (soweit vorhanden) nachgewiesen werden, wenn dadurch die Abstammung erkennbar ist:

• Die Vorlage einer Geburtsurkunde, Geburtsbescheinigung oder eines vergleichbaren Dokuments ist ausreichend, aber nicht zwingend erforderlich.

• Die Abstammung des Kindes kann auch durch andere offizielle Dokumente nachge-wiesen werden, z. B. durch den Aufenthaltstitel (bzw. sämtliche offizielle Dokumente, die im Rahmen des Asylbewerberverfahrens ausgestellt werden), durch den SGB II-Bescheid oder durch den Kindergeldbescheid der Familienkasse.

Die Entscheidungen der Behörden hinsichtlich der Abstammung des Kindes sollten sich möglichst nicht wiedersprechen. Ggf. bietet es sich an, in Anwesenheit des al-leinerziehenden Elternteils telefonischen Kontakt zu der jeweiligen anderen Stelle aufzunehmen bzw. sich vorab das schriftliche Einverständnis für einen Datenaus-tausch zwischen den Behörden einzuholen.

• Ist das Kind in Deutschland geboren, ist auch ein beglaubigter Registerausdruck nach

§ 35 Personenstandsverordnung des Standesamts ausreichend.

• Eine Kopie der amtlich bestätigten Familienstandsbescheinigung für die Beantragung des Kindergeldes (KG 53) reicht aus.

• Schließlich genügt der eigenhändig unterschriebene Antrag auf Unterhaltsvorschuss zur Glaubhaftmachung/Versicherung aller Angaben.

d) Besonderheit hinsichtlich des Tatbestandsmerkmals „bei einem seiner Elternteile lebt“ gem. § 1 Abs. 1 Nr. 2 UVG

Wohnt das Flüchtlingskind mit seinem alleinerziehenden Elternteil in einer Sammelunterkunft oder einer Pension mit Verpflegung, wohnt es „bei einem seiner Elternteile“. Dies gilt grund-sätzlich auch, wenn der andere Elternteil in derselben Sammelunterkunft oder Pension, aber

räumlich getrennt von dem Kind untergebracht ist. Das Tatbestandsmerkmal „Alleinerzie-hung“ ist jedoch in diesen Fällen dann nicht erfüllt, wenn sich auch der andere Elternteil in wesentlichem Umfang an der Erziehung und Betreuung beteiligt und nach der Würdigung al-ler Umstände des Einzelfalls keine Alleinerziehung vorliegt (siehe auch UVG-RL 1.3.1). Die jeweilige Bewertung ist schriftlich in der Akte festzuhalten.

Das Tatbestandsmerkmal „Elternteil, der ledig, verwitwet oder geschieden ist oder von sei-nem Ehegatten oder Lebenspartner dauernd getrennt lebt“ ist davon unabhängig zu prüfen.

e) Besonderheit hinsichtlich des Tatbestandsmerkmals „Elternteil, der ledig, verwitwet oder geschieden ist oder von seinem Ehegatten oder Lebenspartner dauernd getrennt lebt“ gem. § 1 Abs. 1 Nr. 2 UVG (Familienstand), ergänzend: Eheschließungen im Aus-land

Gehäuft treten inzwischen Fallgestaltungen auf, in denen für den alleinerziehenden Elternteil in der Meldedatei zum Familienstand der Eintrag „nicht bekannt“ zu finden ist. Die Angabe

„nicht bekannt“ wird immer dann eingetragen, wenn eine Person den Familienstand nicht nachweisen kann.

Wenn es nach Ausschöpfung aller zumutbaren Möglichkeiten zur Aufklärung des Sachver-halts nicht gelungen ist, die bestehende Ungewissheit über den Familienstand zu beseitigen, reicht es aus, wenn im Einzelfall nach der Überzeugung des jeweiligen Bearbeiters/der je-weiligen Bearbeiterin die Angaben des Elternteils, der mit dem Kind zusammen lebt, auch nach Beurteilung der vorgelegten Schriftstücke zutreffend sind und der alleinerziehende El-ternteil mit seinem eigenhändig unterschriebenen Antrag auf Unterhaltsvorschuss seinen Fa-milienstand glaubhaft macht/versichert. Die jeweilige Bewertung der Angaben ist schriftlich in der Akte festzuhalten.

Berücksichtigung ausländischer Eheschließungen:

Bei dem Personenstand „verheiratet“ handelt es sich in der Regel um eine anspruchsver-nichtende Tatsache. Wird im Antrag als Familienstand „verheiratet“ angegeben, so kann dies zunächst als unbestrittene Tatsache als Ablehnungsgrund hingenommen werden.

Sollte es auf die Beurteilung der Wirksamkeit bzw. der Eheschließung ankommen, so ist nach Eheschließung im In- oder Ausland zu differenzieren.

Nach § 1310 Abs. 1 Satz 1 BGB kann in Deutschland eine Ehe zwar nur vor dem Standes-beamten geschlossen werden. Eine Ausnahme gilt allerdings, wenn keiner der beiden Ver-lobten die deutsche Staatsangehörigkeit hat. In diesem Fall kann vor einer ordnungsgemäß

ermächtigten Person in der nach ausländischem Recht vorgeschriebenen Form wirksam die Ehe geschlossen werden (vgl. näher Art. 13 Abs. 4 Satz 2 EGBGB).

Aus Art. 3 – 6 EGBGB und Art. 13 ff. EGBGB ergibt sich zunächst, nach welchem Recht die Eheschließung zu beurteilen ist.

Eheschließungen im Ausland, die dem Recht eines anderen Staates unterliegen und nach diesem Recht bestehen, werden im Sozialrecht gem. § 34 SGB I wie die Ehe nach deut-schem Recht behandelt, wenn sie dieser „entsprechen“. Dies ist der Fall, wenn die Ehe nach dem Recht des anderen Staates mit Blick auf ihre Funktion innerhalb des Sozialrechts mit der Ehe nach deutschem Recht vergleichbar ist. Dazu können deshalb je nach Rechtsord-nung auch ausschließlich religiös geschlossene Ehen gehören. Wenn bei der Eheschließung nach ausländischem Recht eine minderjährige Person beteiligt war, ist diese Ehe nach deut-schem Recht gem. Art. 13 Abs. 3 EGBGB unwirksam bzw. aufhebbar.

Bei Einzelfragen kann eine Unterstützung des örtlichen Standesamtes im Wege der Amts-hilfe in Erwägung gezogen werden. Die Standesämter haben in der Regel Zugriff auf ent-sprechende Vorschriftensammlungen zu einzelnen Ländern in deutscher Sprache.

Mit den Anspruchsvoraussetzungen bei im Ausland geschlossener Ehe setzt sich auch das DIJuF-Rechtsgutachten vom 30.12.2020 auseinander (JAmt 2021, 453).

Im Übrigen gelten auch hier

• UVG-RL 1.4.4 (Verschollenheit eines Ehegatten: Dauerndes Getrenntleben liegt auch dann vor, wenn einer der Ehegatten… verschollen ist.) und

• UVG-RL 1.4.1. (Kein dauerndes Getrenntleben, wenn es an der häuslichen Gemein-schaft deshalb fehlt, z. B. weil ein Ehegatte oder Lebenspartner aus dem Bundesge-biet ausgewiesen wurde, hier noch keine Einreisegenehmigung hat, als Ausreisewilli-ger in seinem Heimatland zurückgehalten wird oder im Ausland seiner gesetzlichen Wehrpflicht nachkommt).

f) Angaben und Schreibweise der Namen

Es ist insbesondere darauf zu achten, dass die Angaben und Schreibweise der Namen aus den Dokumenten der Ausländerbehörden (z.B. Aufenthaltstitel) übernommen werden, da diese Daten von den Ausländerbehörden zentral abgeglichen werden und so mögliche Dop-pelzahlungen verhindert werden können.

Anlage zu RL 1.7.

Hinweise für die Zusammenarbeit der UV-Stellen mit den Jobcentern

Die gemeinsamen Einrichtungen haben entsprechende Verfahrenshinweise der Bundesagen-tur für Arbeit erhalten.

Die nachstehenden zwischen den zuständigen Bundesministerien und mit den für das UVG zuständigen Landesministerien abgestimmten Hinweise sollen helfen, die konstruktive Zusam-menarbeit zwischen UV-Stellen und Jobcenter auf der örtlichen Ebene im Interesse der allein-erziehenden Elternteile und deren Kindern zu fördern.

Empfehlungen für die Zusammenarbeit zwischen UV-Stelle und Jobcenter

1. Geänderte Rechtslage im SGB II bei fehlender Mitwirkung im UVG

Die nach § 5 Absatz 3 Satz 3 bis 5 SGB II (Verhältnis zu anderen Leistungen) vorgese-hene teilweise oder gänzliche Versagung oder Entziehung von SGB II-Leistungen findet im Zusammenhang mit dem UVG jedoch keine Anwendung, da im UV-Antragsverfahren keine Versagung nach § 66 SGB I, sondern Antragsablehnungen nach § 1 Absatz 3 UVG erfolgen (vgl. RL 1.11.3.).

2. Zur Umsetzung einer möglichst reibungslosen Zusammenarbeit, der mit dem Ausbau des UVG eine nochmal gesteigerte Bedeutung zukommt, sollen UV-Stellen und Jobcenter sich entsprechend ihrer regionalen Zuständigkeit vor Ort abstimmen.

Folgende örtliche Regelungen sind beispielhaft denkbar:

a) Das Jobcenter übersendet den Alleinerziehenden im Rahmen der Aufforderung, den vorrangigen Unterhaltsvorschuss zu beantragen, gleich UV-Anträge mit oder nennen die Internetadresse zum Herunterladen, um die Antragstellung zu erleichtern und zu beschleunigen sowie Vorsprachen in den Jugendämtern nur zur Abholung von Antragsformularen zu vermeiden.

b) Die UV-Stelle informiert das Jobcenter schnellstmöglich über die erfolgte Antragstel-lung von SGB II-Leistungsbeziehern, wenn noch kein Erstattungsanspruch angemel-det wurde.

c) Anlässlich der Bezifferung des Erstattungsanspruches teilt das Jobcenter der UV-Stelle für die Leistungsbewilligung erhebliche Änderungen (z.B. Wechsel des Aufent-haltes des Kindes, Zahlungen des anderen Elternteils) mit.

d) Über eine enge Abstimmung zwischen den Jobcentern und den UV-Stellen sollte si-chergestellt werden, dass eine unverzügliche Inverzugsetzung gegenüber dem barun-terhaltspflichtigen Elternteil durch das Jobcenter erfolgt, damit für alle mit dem Leis-tungsbeginn übergehenden Forderungen Rückgriff vorgenommen werden kann. Das Jobcenter übersendet der UV-Stelle eine Kopie der Inverzugsetzung.

e) Zur engen Abstimmung zwischen Jobcentern und UV-Stellen wird empfohlen, zent-rale E-Mail-Adressen und /oder Telefonnummern von Kontaktpersonen zu benennen, die während der allgemeinen Geschäftszeiten für Rückfragen zur Verfügung stehen.

Anlage zu RL 2.5. - Prüfschema Anrechnung von Kindeseinkommen

nach § 2 Absatz 4 UVG