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Anrechenbare Einkünfte des Kindes

B. Richtlinien zur Durchführung des Unterhaltsvorschussgesetzes

1. Nachweis der anspruchsbegründenden Tatsachen

2.5. Anrechnung der Einkünfte des Vermögens und des Ertrags der zumutbaren

2.5.2. Anrechenbare Einkünfte des Kindes

Nach § 2 Absatz 4 Satz 1 UVG kommen für eine Anrechnung auf die Unterhalts-leistung die Einkünfte des Vermögens und der Ertrag der zumutbaren Arbeit in Be-tracht. Die Vorschrift ist insoweit § 1602 Absatz 2 BGB nachgebildet, wonach un-terhaltsberechtigt nur ist, wer außerstande ist, sich selbst zu unterhalten. Aufgrund der besonderen Regelungen in § 2 Absatz 4 Satz 2 und 3 UVG kann die Ausle-gung von § 1602 Absatz 2 BGB jedoch nicht uneingeschränkt auf § 2 Absatz 4 UVG übertragen werden. Insbesondere regelt § 2 Absatz 4 UVG nur die

Anrechnung von Einkommen. Deshalb ist bei einem Kind ohne Einkommen nicht zu prüfen, ob es zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit verpflichtet wäre.

Soweit sich nach § 2 Absatz 4 UVG ein UV-Leistungsanspruch ergibt, der höher ist als die Unterhaltsverpflichtung des anderen Elternteils nach § 1602 Absatz 2 BGB, liegt eine Teilausfallleistung vor.

2.5.2.1. Einkünfte des Vermögens

Einkünfte des Vermögens sind die in § 2 Absatz 1 Satz 1 Nr. 5 und 6 EStG geregel-ten Einkünfte aus Kapitalvermögen und Vermietung und Verpachtung. Sie sind ohne Berücksichtigung der Umstände ihres Erwerbs zu berücksichtigen. Zumutbar-keitserwägungen sind also nicht anzustellen. Zu berücksichtigen sind jedoch nur die Einkünfte aus dem Vermögen, nicht der Stamm des Vermögens und auch nicht die Verwertungserlöse bei einer Veräußerung einzelner Vermögensgegenstände oder des Gesamtvermögens (z. B. Verkauf eines geerbten Unternehmens).

Zu den Einkünften aus Kapitalvermögen zählen neben Zinsen auch Einkünfte aus der Beteiligung an Kapitalgesellschaften wie z. B. Dividenden und Gewinnausschüt-tungen. Als Einkünfte gelten die zufließenden Beträge mit Abzug ggf. abgeführter Kapitalertragsteuer. Werbungskosten (z.B. Depotgebühren) werden berücksichtigt;

darüber hinaus werden Freibeträge o. ä. nicht abgezogen.

Einkünften aus Kapitalvermögen werden aus verwaltungsökonomischen Grün-den nicht angerechnet, wenn sie unter der Bagatellgrenze von 120 Euro im Jahr liegen. Übersteigen die Einkünfte aus Kapitalvermögen 120 Euro, werden sie in vol-lem Umfang (einschließlich der 120 Euro) angerechnet.

Einkünfte aus Beteiligungen an Personengesellschaften, z.B. an einer GbR, Partnerschaftsgesellschaft, OHG oder KG, sind solche aus selbstständiger Arbeit oder aus Gewerbebetrieb und fallen damit begrifflich unter den Ertrag der zumutba-ren Arbeit im Sinne der Vorschrift.

Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung sind nach § 2 Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 EStG der Überschuss der Einnahmen über die Werbungskosten. Die Werbungskos-ten müssen auf ein konkretes Objekt bezogen sein. In Frage kommen z. B. Grund-steuer und öffentliche Gebühren für Müllabfuhr, Abwasser, Straßenreinigung, Ka-minkehren, Wasser, Strom, Heizung, Warmwasserbereitung, Fahrstuhl, Hauslicht, Hausmeistertätigkeiten, die Ausgaben für die Hausverwaltung, Darlehenszinsen

und für notwendige Versicherungen. Ebenso ist der notwendige Erhaltungsaufwand zu berücksichtigen. Nicht zu berücksichtigen sind dagegen steuerliche Abschreibun-gen und Beträge zur Tilgung aufAbschreibun-genommener Darlehen. Diese unterhaltsrechtlichen Grundsätze gelten auch im Rahmen von § 2 Absatz 4 UVG.

Unterhaltsrechtlich – auch im Rahmen von § 1602 Absatz 2 BGB - ist der Vorteil des mietfreien Wohnens in der eigenen Immobilie des Kindes als Vermögenser-trag zu berücksichtigen. Nach § 2 Absatz 4 UVG sollen jedoch nur Einkommen in Geld berücksichtigt werden und nicht geldwerte Vorteile. Deshalb bleibt der Vorteil des mietfreien Wohnens in der eigenen Immobilie unberücksichtigt.

2.5.2.2. Ertrag der zumutbaren Arbeit

Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbetrieb, selbständiger und nichtselbstständiger Arbeit sind nach § 2 Absatz 4 Satz 1 UVG nur zu berück-sichtigen, soweit es sich um den Ertrag zumutbarer Arbeit handelt. Die Zumutbarkeit hängt von den Lebensumständen des Kindes ab. Wenn das Kind keine allgemein-bildende Schule mehr besucht (vgl. RL 2.5.1.) und auch nicht für einen Beruf aus-gebildet wird, ist ihm zur Deckung des eigenen Lebensbedarfs grundsätzlich jede Arbeit zumutbar. Da § 2 Absatz 4 Satz 2 UVG auf den einzelnen Kalendermonat abstellt, ist auch das Einkommen aus der zwischen dem Ende des Schulbesuchs und dem Beginn einer Ausbildung oder zwischen zwei Ausbildungen ausgeübten Tätigkeit in dem jeweiligen Kalendermonat als Ertrag zumutbarer Arbeit zu berück-sichtigen.

Wenn das Kind keine allgemeinbildende Schule mehr besucht, aber für einen Beruf ausgebildet wird oder ein freiwilliges soziales Jahr oder ein freiwilliges ökologisches Jahr im Sinne des Jugendfreiwilligendienstegesetzes, einen Bundesfreiwilligen-dienst im Sinne des BundesfreiwilligenBundesfreiwilligen-dienstgesetzes oder einen vergleichbaren Dienst leistet, besteht daneben keine Erwerbsobliegenheit. Wenn für die Ausbildung eine Ausbildungsvergütung oder für die freiwillige Tätigkeit ein Taschengeld o. ä.

zusteht, ist die Ausbildungsvergütung/ das Taschengeld der Ertrag aus zumutbarer Arbeit. Dies gilt auch für berufliche Vorbildungen oder berufsvorbereitende Maßnah-men, die Voraussetzung für die Aufnahme einer bestimmten Ausbildung sind, und für Praktika, die Bestandteil einer Ausbildung sind. Wird jedoch ein Praktikum neben der Ausbildung abgeleistet, geht dies über die zumutbare Tätigkeit hinaus und das Einkommen hieraus ist nicht anzurechnen.

Daneben erzielte Einkünfte aus selbstständiger oder nichtselbstständiger Ar-beit sind nicht zu berücksichtigen. Nach der in § 2 Absatz 4 Satz 2 UVG geregelten Maßgeblichkeit der Lohn- und Gehaltsbescheinigung des Arbeitgebers ist jedoch nicht zu prüfen, ob in einer Monatsabrechnung für eine Ausbildungsvergütung zu-gleich Mehrleistungen (Überstunden) oder einmalige Leistungen mit abgerechnet sind. Für die Anrechnung aufgrund von Lohn- und Gehaltsbescheinigungen ist der ausgewiesene Auszahlungsbetrag maßgeblich. Wenn für die berufliche Ausbildung keine Ausbildungsvergütung zusteht – z. B. bei Berufsausbildungen in schulischer Form, als Studium usw. –, sind neben der Ausbildung erzielte Einkünfte aus selbst-ständiger oder nichtselbstselbst-ständiger Arbeit nicht zu berücksichtigen, weil sie nicht aus zumutbarer Tätigkeit erzielt wurden.

Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft oder Gewerbetrieb kann ein Kind auch ohne eigene Arbeit erzielen, wenn der (z.B. geerbte) Betrieb von Angestellten gelei-tet wird. Der Betriebsgewinn fließt dann dem Kind zu und ist auf den Unterhaltsbe-darf anzurechnen. Dasselbe gilt für Einkünfte aus Beteiligungen an Personengesell-schaften, z.B. an einer GbR, Partnerschaftsgesellschaft, OHG oder KG. Diese Einkünfte sind entsprechend den Grundsätzen im Unterhaltsrecht im Rahmen von

§ 2 Absatz 4 UVG auch dann als Erträge zumutbarer Arbeit zu berücksichtigen, wenn sich das Kind in Ausbildung, Studium usw. befindet.

2.5.2.3. Anrechnung von Sozialleistungen nach § 2 Absatz 4 UVG Bei Sozialleistungen ist zu unterscheiden, ob der Leistungszweck der jeweiligen Sozialleistung Lohnersatz oder Unterhaltsersatz ist. Leistungen mit Lohnersatz-funktion sind anzurechnen. Leistungen mit UnterhaltsersatzLohnersatz-funktion sind nicht an-zurechnen.

Denn Sozialleistungen mit Lohnersatzfunktion (=„Ertrag ihrer zumutbaren Arbeit“) decken auch unterhaltsrechtlich den Bedarf. Es geht kein Unterhaltsanspruch auf den Sozialleistungsträger über, sondern der Unterhaltsanspruch erlischt. Im Ge-gensatz dazu sollen Sozialleistungen mit Unterhaltsersatzfunktion nur den aktuel-len Bedarf decken, sie sind subsidiär zu Unterhaltszahlungen und der Unterhalts-anspruch geht in der Regel auf den Sozialleistungsträger über.

Sozialleistungen mit Lohnersatzfunktion sind beispielsweise das Arbeitslosengeld, das Krankengeld, das Insolvenzgeld, das Kurzarbeitergeld, das Mutterschaftsgeld

und der Zuschuss des Arbeitgebers zum Mutterschaftsgeld. Das Elterngeld wird nur insoweit angerechnet, als es die Zahlung von 300 Euro monatlich übersteigt, so dass nur Zahlungen über 300 Euro angerechnet werden. Wird Elterngeld Plus in Anspruch genommen, wird das Elterngeld, das 150 Euro übersteigt, angerech-net. Bei Mehrlingsgeburten vervielfacht sich der Betrag von 300 Euro (bei Eltern-geld Plus von 150 Euro) mit der Zahl der geborenen Kinder und es werden nur die Zahlungen, die über diesen Betrag hinausgehen, angerechnet.

Die anzurechnenden Sozialleistungen mit Lohnersatzfunktion werden grundsätz-lich nicht um den Arbeitnehmer-Pauschbetrag gemindert. Eine Ausnahme gilt für das Insolvenz- und das Kurzarbeitergeld, die um den Arbeitnehmer-Pauschbetrag gemindert werden. Die anzurechnenden Sozialleistungen mit Lohnersatzfunktion werden nur dann um den ausbildungsbedingten Aufwand gemindert, wenn der Be-rechtigte sich tatsächlich noch in Ausbildung befindet; sofern das Ausbildungsver-hältnis auch weiterhin besteht oder im Laufe eines Monats beginnt oder endet, gilt RL 2.5.4.2. entsprechend.

Sozialleistungen mit Unterhaltsersatzfunktion sind zum Beispiel BAföG, Berufsaus-bildungsbeihilfe und Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben gem. § 112 ff. SGB III i.V.m. §§ 49 ff. und §§ 64 ff. SGB IX: Ausbildungsgeld (ABG) und Fahrtkosten (Pendelfahrtkosten) für behinderte Menschen.