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Organisierte Kriminalität in Deutschland

7. Bekämpfung der OK in Deutschland 1. Sicherheitsbehörden

7.1.1 Verfassungsschutzbehörden

Die Behörden für Verfassungsschutz setzen sich aus 16 Lan-desämtern, sowie einem Bundesamt für Verfassungsschutz (BfV), das als Zentrale und Koordinationsstelle dienen soll, zu-sammen. Der Verfassungsschutz ist der deutsche Inlandsge-heimdienst und verfügt über ca. 5500 hauptamtliche Mitar-beiter; davon sind um die 2100 beim BfV beschäftigt. Die Hauptaufgaben des Verfassungsschutzes sind die Abwehr von politisch-extremistischen Bestrebungen und terroristischen

250Vgl. Korte, a.a.O., S. 29 ff, 33

tionen von Rechts- und Linksextremisten sowie von Auslän-dern. Ebenso soll der Verfassungsschutz Spionage aufdecken, Proliferation251 in Deutschland verhindern und beim personel-len Geheimschutz mitwirken.252

Eine gesetzliche Grundlage, die Organisierte Kriminalität zu bearbeiten, besitzen das BfV und 14 LfV nicht. Einzige Aus-nahmen sind das LfV Bayern, das seit dem 1. August 1994 die gesetzliche Aufgabe besitzt, die Organisierte Kriminalität zu beobachten (Art.3,(1),Nr. 4 BayVSG) und das LfV Saarland (§ 3 Abs. 1 Nr. 4 SLVerfG) seit November 2001.

Dabei sollen das LfV Bayern und das LfV Saarland nachrich-tendienstliche Mittel einsetzen, um „durch langfristig angeleg-te Beobachtungen kriminelle Strukturen und Personen vor al-lem im Vorfeld konkreter Straftaten aufzuklären.“ Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass das LfV Bayern und das LfV Saarland nur als Ergänzung zur polizeilichen Arbeit eingesetzt werden.

Beobachtungsschwerpunkte sind nach dem Verfassungs-schutzbericht Bayern 2000 die osteuropäische/Russische Mafia (Geldwäsche, Glücksspiel, Kontakt von OK-Personen zu Terro-risten und Geheimdiensten), die asiatische Mafia, vor allem die chinesischen Triaden und Vietnamesen253 (Glücks-, Falsch-spiel, Einschleusung, Schmuggel und Prostitution) und die südosteuropäische Mafia, die in erster Linie von Kosovo-Albanern254 ausgeht (in Bezug auf den Krieg im Kosovo natür-lich auch Waffenschmuggel sowie Wettspiele).

251Aber nur in den Fällen, in denen ausländische Geheimdiens-te oder andere staatlichen SGeheimdiens-tellen Proliferation betreiben

252Vgl. Rose-Stahl, a.a.O., S. 39ff

253Zunehmend arbeiten Triaden und Vietnamesen zusammen

254Vgl. Bossert/Korte, a.a.O., S. 207ff, 238ff

Das Land Bayern sieht viele Vorteile durch die Mitwirkung des Verfassungsschutzes bei der Bekämpfung der Organisierten Kriminalität und fordert die Beteiligung des gesamten sungsschutzes im Bundesgebiet. Die Forderungen der Verfas-sungsschützer aus Bayern tragen scheinbar erste Früchte. Hes-sen wird dem Verfassungsschutz dieses Aufgabengebiet angliedern, Sachsen und Berlin planen ähnliche Vorstöße.

Wer glaubt, dass die übrigen Verfassungsschutzbehörden kei-nerlei Einblick in die Organisierte Kriminalität haben, ist falsch unterrichtet. Einerseits beobachten die Verfassungsschutzbe-hörden politisch-extremistische Organisationen, die sich u.a.

durch OK-Betätigungen finanzieren. Hierbei ist vor allem die kurdische PKK zu nennen, die u.a. mit Spendengelderpressun-gen sich finanziert. Weitere Delikte werden vermutet. Auch kommt es immer wieder vor, dass russische Geheimdienste oder potentielle russische Agenten Kontakt zur Russischen Ma-fia haben. Hierbei greift man schwerpunktmäßig auf Aussied-ler aus Russland zurück, die nach Deutschland zurückkehren.

Bei dieser Personengruppe versuchen einerseits noch in Russ-land die dortigen Geheimdienste (FSB, GRU, FAPSI und SWR) Agenten anzuwerben, um später deutsche Bereiche auszu-spionieren. Bei der Ankunft in Deutschland kommen sie damit auf der anderen Seite der Russischen Mafia ins Gehege, die Schutzgeldforderungen etc. an ihre ehemaligen Landsleute richtet.

Im Bundesamt für Verfassungsschutz wird außerdem ein eige-nes Referat im Ausländerextremismusbereich geführt, das Schleusungsaktivitäten von extremistischen Ausländergruppie-rungen (PKK, Tamilen, islamistische Organisationen, UCK) be-obachtet. Hier wird auch die Einschleusung als Einnahme-quelle registriert.

Neben diesen Bespielen gibt es auch noch weitere Aspekte, unter denen Extremismus/Terrorismus bzw. Spionage den Be-tätigungsbereich des Verfassungsschutzes berühren.

Ange-merkt werden muss, dass der Verfassungsschutz nur für die OK-Mitglieder im Bundesgebiet, die sich mit Proliferation255 be-schäftigen, verantwortlich ist, aber durch den engen Kontakt zu ausländischen Inlandsgeheimdiensten auch Informationen zu anderen internationalen OK-Entwicklungen mit deutschem Bezug256 erhält.

Ob und in welcher Form der Verfassungsschutz an der Be-kämpfung der OK zu beteiligen ist, soll in einem eigenen Ka-pitel analysiert werden.

7.1.2 Bundesnachrichtendienst

Der Bundesnachrichtendienst (BND) ist der deutsche Aus-landsnachrichtendienst und hat ca. 6000 Mitarbeiter. Die Sammlung von außen- und sicherheitspolitischen Erkenntnis-sen ist die Aufgabe des BND. Dabei soll er vor allem politi-sche, wirtschaftliche und militärische Entwicklungen in frem-den zumeist Konfliktstaaten beobachten. Eine feste gesetz-liche Bestimmung, welche genaue Aufklärungsziele der BND hat, gibt es nicht. Die Bundesregierung fordert Informationen über bestimmte Entwicklungen an, denen der BND dann nachgeht. Bis zum Ende des „Kalten Krieges“ war der BND mit der Spionage im Warschauer Pakt gebunden. 1990 suchte der BND nach neuen Betätigungsfeldern und fand diese im Terro-rismusbereich, aber auch in der Organisierten Kriminalität.

Aber erst 1994 bekam der BND durch die 1994 verab-schiedeten Verbrechensbekämpfungsgesetze entscheidende

255Zum Thema der Proliferation gibt es einen eigenen Ressort-kreis, der sich regelmäßig im Bundeskanzleramt trifft. Teil-nehmer dieser Sitzungen sind neben den obersten Bundes-behörden (Finanzen, Kanzleramt, Verkehr, Inneres) auch Vertreter der nachgeordneten Behörden, die die Proliferati-on beobachten (BND, BKA, ZKA und BfV)

256Nahezu alle europäischen In- und Auslands-Geheimdienste beobachten die Organisierte Kriminalität

Kompetenzen im Bereich der OK hinzu. Durch die Neufassung des § 3 G 10-Gesetz kann der BND Auslandstelefonate auf-zeichnen, die nicht in einem direkten Zusammenhang mit ei-nem deutschen Staatsangehörigen oder einer im Ausland an-sässigen deutschen Firma stehen. Somit kann er mit bestimmten Schlüsselwörtern Gespräche mit sicherheits-relevanter Bedeutung herausfiltern (bei den sogenannten Schlüsselwörtern zeichnet ein Computer die Gespräche au-tomatisch auf, Beispiele: Schnee, Bombe, Islam, Mäuse etc.).

Dabei werden auch Gespräche berücksichtigt, die den Dro-genhandel, die Geldfälschung und –wäsche, aber auch den internationalen Waffentransfer betreffen. Im Bereich des Dro-genhandels hat der BND 400257 Suchbegriffe gespeichert258 . Somit hat der BND weitreichende Mittel, die Organisierte Kri-minalität zu beobachten.

Aber auch andere nachrichtendienstliche Mittel stehen dem BND zur Verfügung, die internationale Organisierte Kriminali-tät zu beobachten. In den weltweiten Residenturen bei den deutschen Botschaften, durch VM (Vertrauensmann) oder andere technische Mittel will der BND den Überblick behalten.

Weitere Informationen erhält der BND durch befreundete aus-ländische Geheimdienste, mit denen er zuweilen auch zu-sammenarbeitet (siehe 1999: Der BND unterstützt den FSB im Tschetschenien-Krieg. Sicherlich kam der BND im Laufe dieser Operationen auch mit der tschetschenischen Mafia in Kon-takt, die die Waffen für die Separatisten beschafften).

257Vergleich: 2000 Begriffe im Bereich der Proliferation, 1000/Rüstungshandel, 500/Terrorismus: Im Terrorismusbereich sowie im Drogenhandel sollen angeblich die Schlüsselworte nicht den erhofften Erfolg haben

258Aus: Europäisches Parlament: Entwurf eines Berichts über die Existenz eines globalen Abhörsystems für private und wirt-schaftliche Kommunikation (Abhörsystem ECHELON); Nicht-ständiger Ausschuss über das Abhörsystem Echolon, S. 31

Der BND soll in erster Linie den Vorfeld-Bereich der OK abde-cken, genau wie der bayerische und saarländische Verfas-sungsschutz. Dabei stehen folgende Erkenntnisziele im Mittel-punkt:

• Die Aufklärung von Strukturen der OK

• Das Aufzeigen neuer Methoden zur Geldwäsche

• Das Aufdecken neuer Wege und der Infrastruktur für den Drogenhandel

• Das Identifizieren von Verbindungen zwischen OK, Wirt-schaft und Politik.

Überall ist der internationale Bezug zu beachten.

Neben der allgemeinen OK betrachtet der BND vor allem die Einschleusung und Migration als eigenständige Aufgabe, die nicht unmittelbar mit der OK zusammenhängt. Trotzdem weist der BND auf die Verbindungen zwischen Drogenhandel und Prostitution hin. Weltweit beobachtet der BND mit Sorge den Migrationstrend von Süden in Richtung der Nordhalbku-gel. Dabei sind die USA und die westeuropäischen Staaten sicherlich als Hauptziel zu erkennen. Der BND weist daraufhin, dass die Einschleusung ein weltweites Phänomen ist. Denn in Bezug auf Deutschland kommen die Migranten nicht nur aus den Nachbarsstaaten, sondern auch zum einen aus den Nachfolgestaaten der UDSSR, aber auch aus Afrika, Südame-rika und Asien, kurzgefasst überall daher, wo Armut herrscht.

Diese Entwicklung wird auch weiterhin vom BND beobach-tet, ohne darin immer ein OK-Phänomen zu sehen, aber die-ses immer in Betracht zu ziehen.

Zusätzlich ist bei der Proliferation der Aspekt zu untersuchen, ob die OK beteiligt ist. Denn immer wieder fallen OK-Vereinigungen auf, die für Staaten und Terrororganisationen Waffen beschaffen (ABC-Waffen, Technologie für Waffen, Ein-käufe von Waffen und Produktionsstätten). Auch diesen Ge-sichtspunkt soll der BND im Auge behalten.

Aus diesen Gründen wird der BND in Zukunft die Internationa-le OK (IOK) beobachten und so ein wichtiger Bestandteil in der Bekämpfung der OK in Deutschland sein.259

7.1.3 Bundesgrenzschutz

Die sogenannte Polizei des Bundes hat ca. 39.000 Mitarbeiter, von denen 30.000 voll ausgebildete Polizeivollzugsbeamte sind. Der Bundesgrenzschutz ist in fünf regional zuständige Grenzschutzpräsidien aufgeteilt. Hinzu kommt die Grenz-schutzdirektion in Koblenz, die als Zentrale zu verstehen ist (400 Mitarbeiter), die Ausbildungseinrichtungen und Spezial-verbände des BGS (GSG 9, Bergrettung). Das Aufgabenspekt-rum stellt sich wie folgt dar:

• Grenzpolizeilicher Schutz des Bundesgebietes (Grenz-schutz) bis zu einer Tiefe von 30km; Aufgaben der Bahn-polizei,

• Schutz vor Angriffen auf die Sicherheit des Luftverkehrs auf Flughäfen,

• Schutz von Verfassungsorganen des Bundes und von Bundesministerien,

• Aufgaben auf der Nord- und Ostsee einschließlich des Umweltschutzes und schifffahrtspolizeilicher Tätigkeiten,

• Verfolgung von Straftaten, sowie Verfolgung und Ahn-dung von Ordnungswidrigkeiten in den vorgenannten Aufgabenbereichen,

259Vgl. zu diesem Kapitel die Veröffentlichungen: „Auswärtige Sicherheit als nachrichtendienstliche Aufgabe“, Manfred Zol-ler (Hrsg.), Beiträge zur inneren Sicherheit, Band 9, Brühl/Rh., 1999; Rose-Stahl, a.a.O., S 133 ff; Zoller/Korte „Nachrichten-dienste in der Informationsgesellschaft“, Beiträge zur inneren Sicherheit, Band 12, Brühl/Rh., 2000.

• Mitwirkung an polizeilichen Aufgaben im Ausland unter Verantwortung der Vereinten Nationen, der Europäi-schen Union oder sonstiger internationaler Organisatio-nen,

• Unterstützung des Polizeivollzugsdienstes der Hausinspek-tion des Deutschen Bundestages,

• Schutz deutscher diplomatischer und konsularischer Ver-tretungen im Ausland und von Auslandsstationen der Deutschen Lufthansa,

• Unterstützung des Bundeskriminalamtes bei der Wahr-nehmung von Aufgaben des Personenschutzes,

• Unterstützung der Polizeien der Länder, vor allem bei Großeinsätzen,

• Hilfeleistung bei Katastrophen und besonderen Unglücksfällen.

• Im Notstands- und Verteidigungsfall können dem Bun-desgrenzschutz zudem nach den Artikeln 91 Abs. 2, 115 f Abs. 1 Nr. 1 und 115 i Abs. 1 des Grundgesetzes allge-mein-polizeiliche Aufgaben im gesamten Bundesgebiet übertragen werden.

Schon bei dieser Betrachtung der umfassenden Tätigkeiten des BGS treten Berührungspunkte zwischen BGS und der Or-ganisierten Kriminalität auf. Besonders deutlich wird dies bei den polizeilichen Grenzsicherungsmaßnahmen. Denn in die-sem Bereich kommt es zu Einschleusungen von Ausländern nach Deutschland und zu Schmuggelaktionen, die der BGS unterbinden soll.

Diese Aufgabe des BGS wurde durch das am 19.10.94 in Kraft getretene BGS-Gesetz bestätigt und gab dem BGS noch wirk-samere Methoden an die Hand, um den grenzspezifischen OK-Gruppierungen Herr zu werden. Durch gezielte Maßnah-men sollte die Schleuserkriminalität bekämpft werden, vor al-lem an den Grenzen zu Polen und Tschechien. Zusätzlich sollte die Abwehr von Rauschgiftschmuggel, Waffenhandel und die

Verschiebung von Kfzs im gesamten Grenzgebiet verstärkt unterbunden werden.

Vor allem im Schleusungsbereich wurden neue Organisations-formen und polizeiliche Mittel entwickelt, um diesen Forde-rungen gerecht zu werden.

Zum einen wurden in den Präsidien eigene Dezernate ge-schaffen, die nur die Einschleusung beobachten. Die Informa-tionen werden bei der Grenzschutzdirektion in einem Dezer-nat gesammelt und ausgewertet (DezerDezer-nat 1, Sachbereich I 3). Diese Dezernate nehmen auch eigene Ermittlungen vor und versuchen so, dieses Kriminalitätsfeld aufzuklären.

Daneben existiert eine BGS-Einheit, die die spezielle Aufgabe hat, die OK einzudämmen. Diese hat ihren Sitz in Saarbrü-cken. Aber auch die Grenzkontrollen wurden verbessert. Ne-ben den traditionellen Kontrollen an den Grenzübergängen, patrouillieren mobile Einsatzkräfte an Grenzabschnitten, um Schleusungsübergänge zu finden und diese Lücken zu schlie-ßen. Diese Kräfte können aus uniformierten Einheiten oder zi-vilgekleideten Fahndern bestehen, die in einem 30km Ab-schnitt Schleuserbanden zu ermitteln versuchen. Dabei ist es wichtig, dass diesen Kräften modernste Technik zur Verfügung gestellt wird, wie z.B. Wärmebildkameras oder auch Hub-schrauber, die mit Infrarot ausgestattet sind.

Diese Aktivitäten bleiben bisher auf diesen OK-Bereich be-schränkt, da die anderen Bereiche wie der Schmuggel, Rauschgift und ähnlicher Produkte in den Tätigkeitsbereich des Zolls fällt. Aber auch in den anderen Aufgabenbereichen kann es zu Überschneidungen zwischen dem BGS und der Or-ganisierten Kriminalität kommen. Als Beispiel nenne ich die Schutzaufgabe des BGS von Verfassungsorganen und gefähr-deten Personen, wenn OK-Gruppen Anschläge auf Richter, Politiker etc. planen.

Natürlich kommt der BGS auch zum Einsatz, wenn die Lan-despolizeien um Unterstützung in der Bekämpfung der OK bit-ten260. Dies ist der Fall, wenn bei großangelegten Razzien, z.B.

im Rotlichtbereich die Landespolizei nicht in der Lage ist, ge-nügend eigene Kräfte abzustellen. Ein anderer Punkt ist der Einsatz von Spezialkräften des BGS. Hier ist besonders der Ein-satz der Grenzschutzgruppe 9 (GSG9) zu erwähnen, die oft-mals bei Festnahmen von OK-Bossen oder bei der Zerschla-gung von gefährlichen OK-Gruppen von den Bundesländern angefordert wird.

7.1.4 Zoll

Der Zoll bzw. die Zollverwaltung ist Bestandteil der Bundesfi-nanzverwaltung und soll in der Regel die Verzollung von zoll-pflichtigen Waren überwachen und garantieren; somit auch den Schmuggel unterbinden.

Bei der Erhebung dieser Warenverkehrssteuer besitzt der Zoll polizeiähnliche Zwangsmaßnahmenbefugnisse, wie Festnah-men, Beschlagnahmung und Telefonüberwachung.

In Deutschland bestehen bei den Zollbehörden 21 Zollfahn-dungs-Ämter, die den Schmuggel effektiv bekämpfen sollen.

Als Zentralstelle wurde 1992 das Zollkriminalamt (ZKA) in Köln eingerichtet, das im wesentlichen folgende Aufgaben hat:

• Unterstützung der Zollfahndungs-Ämter und anderer Dienststellen der Zollverwaltung bei der Verfolgung und Verhütung von Straftaten und Ordnungswidrigkeiten nach der Abgabenordnung und anderen Gesetzen

260In Hamburg gibt es eine Polizeieinheit, die aus Beamten der Landespolizei und des Bundesgrenzschutzes besteht, die im Kampf gegen die OK eingesetzt wird. Ebenso in Berlin, wo LKA und BGS gemeinsam Schleuserbanden bekämpfen.

• Sammeln von Informationen für den Zollfahndungsdienst, Auswertung und Unterrichtung der Zollfahndungs-Ämter und anderer Zollstellen

• Erfassung und Übermittlung von Daten in Informationssys-teme der Zollverwaltung und in solche SysInformationssys-teme, an die die Zollverwaltung angeschlossen ist

• Mitwirkung bei der Überwachung des Wirtschaftsverkehrs mit fremden Wirtschaftsgebieten

• Überwachung des Brief-, Post- und Fernmeldeverkehrs zur Verhütung von Straftaten nach dem Außenwirtschaftsge-setz und dem KriegswaffenkontrollgeAußenwirtschaftsge-setz

• Mitwirkung bei der Bekämpfung des

• > illegalen Technologietransfers

• > des Subventionsbetrugs im Agrarbereich

• Zentralstelle für den Informationsaustausch bei der Be-kämpfung des Rauschgiftschmuggels durch die Zollver-waltungen in Europa im Landstraßen-, Luftfracht- und Seeverkehr

• Überwachung des Verkehrs mit Grundstoffen, die für die unerlaubte Herstellung von Betäubungsmitteln miss-braucht werden können

• Bekämpfung der Geldwäsche durch eine „gemeinsame Finanzermittlungsgruppe Bundeskriminalamt/Zollkriminal-amt“

• Zentralstelle des Zollfahndungsdienstes für den Bereich der internationalen Amts- und Rechtshilfe, sofern vom Bun-desministerium der Finanzen ermächtigt

• Koordinierung und Lenkung von Ermittlungen der Zoll-fahndungs-Ämter in Fällen von überörtlicher Bedeutung

• Fachliche Fortbildung der Zollfahndungsbeamten.

Schon bei der allgemeinen Aufzählung der Aufgaben des ZKA sieht man deutliche Schnittstellen zur Bekämpfung der Orga-nisierten Kriminalität. Um diese Kriminalitätsfelder (Rauschgift-Waffenhandel, Geldwäsche, Produktpiraterie, Schmuggel sonstiger illegaler Waren) wirksam bekämpfen zu können, wurden die Aufgaben und Kompetenzen des ZKA sehr weit gefasst. Das ZKA darf schon vor der Einleitung eines Ermitt-lungsverfahren in das persönliche Grundrecht auf Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnis (Art.10 GG) gemäß Gesetz zu Art. 10 GG eingreifen und in vorgelagerten Fällen Abhörmaßnahmen starten. Das ZKA wurde deswegen schon als vierter Geheim-dienst (neben BND, Verfassungsschutz und dem Militärischen Abschirmdienst (MAD)) bezeichnet.261

Aber auch organisatorisch wurde der wachsenden Tätigkeit der Organisierten Kriminalität Rechnung getragen. Im ZKA gibt es in der Gruppe III, die Fachaufgaben bearbeitet, eige-ne Dienststellen zu:

• Rauschgiftgrundsatzangelegenheiten

• Konzeption der Rauschgift-Bekämpfung

• Bekämpfung der Geldwäsche

Bei der Bekämpfung der Geldwäsche ist das ZKA auch noch in einer gemeinsamen Finanzermittlungsgruppe des BKA ver-treten, die sehr aktiv und professionell vorgeht, da eine Ar-beitsteilung besteht. Auf der einen Seite steht das BKA mit sei-nen polizeilichen Ermittlungsmethoden u.a. in der Wirtschaftskriminalität und bei der Aufdeckung illegaler Geld-waschanlagen (Restaurants, Hotels etc.) und auf der anderen Seite die Finanzbeamten von der Zollverwaltung, die ihre

261Vgl. Rose-Stahl, a.a.O., S 21. Das Bundesverfassungsgericht hat in einer Entscheidung vom 12.3.2004 die Post- und Tele-fonüberwachung durch den Zoll für verfassungswidrig erklärt und nur noch für eine Übergangszeit bis zum 31.12.2004 für zulässig erklärt.

ihre Erfahrungen bspw. bei illegalen Finanztransfers und schwarzen Kassen im Ausland einbringen.

Daneben besitzt das ZKA noch weitere Dienststellen, die sich um sonstige Auswirkungen der Organisierten Kriminalität küm-mern (z.B. organisierter Schmuggel, Verschiebung von Kfzs etc.). Diese Dienststellen werden in Verbindung mit den ein-zelnen regionalen Zollfahndungs-Ämtern aktiv, die wiederum eigene Beamte besitzen, die sich mit den speziellen OK-Formen auseinandersetzen.

Hierbei ist zu erwähnen, dass das ZKA seit 1998 eine eigene Sondereinheit besitzt, die bei besonders riskanten Operatio-nen unterstützend tätig wird. Die sogenannte Zentrale Unter-stützungsgruppe Zoll (ZUZ) wird auch in Verbindung mit dem BKA und dem BGS aktiv und hat auch mit anderen Formen der Organisierten Kriminalität zu tun.

Ein besonderer Schwerpunkt der Arbeit ist der Waffenhandel, der beim ZKA von einer eigenen Einheit bekämpft wird. Die Gruppe II des ZKA ist für die Bekämpfung des Waffenhandels verantwortlich. Hier ist zunächst vorab immer zu klären, ob es sich um staatlichen Waffenhandel handelt, d.h. die soge-nannte Proliferation, die in der Regel von den sogesoge-nannten Schwellenländern betrieben wird (z.B. Nordkorea, Iran, Nah-ost-Staaten etc.), um sich neueste Waffentechniken zu be-schaffen. Bei der Proliferation erfolgt zumeist eine Abstim-mung mit den deutschen Geheimdiensten BfV, BND und MAD.

Anders ist die Situation zu beurteilen, wenn der Waffenhandel durch OK-Kräfte durchgeführt wurde. Dann werden BGS und BKA eingeschaltet. Schwierig wird es, wenn Staaten und die Organisierte Kriminalität im Bereich der Proliferation und Waf-fenhandel zusammenarbeiten.

Neben diesen klar festgelegten Bereichen, besitzt das ZKA auch nicht fest definierbare Aufgaben, so z.B. das Zeugen-schutzprogramm, in dem die schützenden Personen oftmals zu mehreren OK-Bereichen Kontakte zu unterhalten.

Das ZKA muss sich bei der Aufgabenbewältigung nicht nur auf eigene Ermittlungen und/oder Informationen deutscher Sicherheitsbehörden stützen, sondern bekommt auch Er-kenntnisse aus dem internationalen Bereich, da das ZKA Mit-glied in der World Customs Organisation (WCO) ist.

7.1.5 Polizei

Die Polizei mit ihren verschiedenen Behörden ist das wichtigs-te Hauptbekämpfungsorgan gegenüber der OK und beschäf-tigt sich mit nahezu allen Bereichen der OK, vor allem aber mit den Kriminalitätsfeldern, in denen Deutschland als Opera-tions- und Absatzgebiet fungiert.

Die klassische Funktion der Polizei, d.h. die Aufklärung von Straftaten, kommt natürlich auch bei der Bekämpfung der OK voll zur Geltung. Am Beginn dieser Kette steht die Straftat, die anschließend zur Anzeige gebracht wird. Dies kann durch die Opfer, Privat-Personen, aber auch durch staatliche Stellen geschehen. Die zuständige Staatsanwaltschaft leitet gemäß der StPO die Ermittlungen ein, die durch die Polizei durchge-führt werden. Bei günstigem Verlauf folgt die Aufklärung durch die Polizei; danach wird die Anklage durch den Staatsanwalt erhoben und bei einer dichten Beweislage folgt

Die klassische Funktion der Polizei, d.h. die Aufklärung von Straftaten, kommt natürlich auch bei der Bekämpfung der OK voll zur Geltung. Am Beginn dieser Kette steht die Straftat, die anschließend zur Anzeige gebracht wird. Dies kann durch die Opfer, Privat-Personen, aber auch durch staatliche Stellen geschehen. Die zuständige Staatsanwaltschaft leitet gemäß der StPO die Ermittlungen ein, die durch die Polizei durchge-führt werden. Bei günstigem Verlauf folgt die Aufklärung durch die Polizei; danach wird die Anklage durch den Staatsanwalt erhoben und bei einer dichten Beweislage folgt