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Die urkundliche ¨Uberlieferung besteht im l ¨ubeckischen Raum aus zwei eigenst¨andigen Str¨angen, die sich aus der jeweiligen Provenienz ergeben: Der Bestand der Stadt L ¨ubeck ist beim Rat gesammelt und aufbewahrt worden, derjenige der Bisch ¨ofe und des Dom-kapitels steht in der Sammlung des Bistums L ¨ubeck.

1.1 Die Urkunden der Hansestadt L ¨ubeck

Die Urkunden der Stadt L ¨ubeck liegen in einer zw ¨olfb¨andigen Reihe, die den Zeitraum vom 5. Jan. 11391 bis zum Jahre 14702 umfaßt, vor3. F ¨ur die bis zum Jahre 1298 ausge-stellten Urkunden muß zus¨atzlich auf den Codex privilegiorum des Kanzlers Albert von Bardewick verwiesen werden4.

In dieser Edition sind alle Urkunden abgedruckt, die sich auf die

”Stadt und deren gegenw¨artiges Gebiet [...] beziehen“5; davon ausgenommen sind:

– die Urkunden des Hochstiftes6,

– das l ¨ubeckische Recht betreffende Ausfertigungen7

1In dieser Urkunde ¨ubertr¨agt der deutsche K ¨onig Conrad III. die von ihm gegr ¨undete Kirche zu Segeberg und die Kirche zu Alt–L ¨ubeck dem Vicelin und dessen Nachfolgern — vgl. UBStL I, Nr. 1.

2Die letzte Urkunde formuliert einen schiedsrichterlichen Ausspruch ¨uber die Art und Weise, wie K¨onig Christian seine Verpflichtungen gegen diejenigen, welche B ¨urgschaft f ¨ur ihn geleistet haben, erf ¨ullen soll — UBStL XI, Nr. 673; eine Datumsangabe fehlt.

3Die zw ¨olf B¨ande sind in einem Zeitraum von knapp 90 Jahren erschienen:

Band 1 1843 Band 5 1877 Band 9 1893

Band 2 1859 Band 6 1881 Band 10 1898

Band 3 1871 Band 7 1885 Band 11 1905

Band 4 1873 Band 8 1889 Band 12 1932

In den B¨anden 1–11 sind die Urkunden der Stadt — zu den Kriterien der Ver ¨offentlichung vgl. die folgen-den Angaben in dieser Arbeit und UBStL I, S. VIII-XII — abgedruckt, w¨ahrend der Band 12 ein Wort- und Sachregister enth¨alt.

4Vgl. UBStL I, S. XI.

5UBStL I, S. IX.

6Gemeint sind die Urkunden der l ¨ubeckischen Bisch ¨ofe und des Domkapitels, die in einer eigenst¨andigen Edition vorliegen — vgl. Abschnitt III. 1.2 auf der n¨achsten Seite.

7Vgl. UBStL I, S. VIII. Die Urkunden zum l ¨ubeckischen Recht sind im Jahre 1839 erschienen — siehe dazu Hach, J. F., Das alte L ¨ubische Recht, L ¨ubeck 1839.

Die Urkunden 69

– und die Stadt-, Erbe- und Rentenb ¨ucher8.

Die heutige Grenze verl¨auft am Rande des Stadtgebietes von L ¨ubeck und um-faßt nicht mehr die sogenannten

”L ¨ubeckischen G ¨uter“, die schon zur Zeit der Edition der herzoglich holsteinischen Herrschaft unterstanden: das Gebiet der Stadt und Vogtei M ¨olln und die l ¨ubeckischen D ¨orfer, die seit dem 2. April 1804 in Folge des Reichsdepu-tationshauptschlusses von 1803 zum F ¨urstentum Eutin geh ¨oren9.

Diese Sammlung beinhaltet jegliche die Stadt L ¨ubeck betreffende Urkunde, auch wenn einzelne bereits in anderen Urkundenwerken Aufnahme gefunden haben, wobei der Herausgeber auf eine Kennzeichnung der anderenorts publizierten Urkunden ver-zichtet hat:

Bei jeder nach dem Originale von uns herausgegebenen Urkunde anzugeben, ob und wie sie bereits sonst schon gedruckt erschienen ist, hat uns ziemlich nutz-los bed ¨unken wollen; auch konnten wir nicht hoffen, darin Vollst¨andigkeit zu errei-chen“10.

Soweit es sich dabei um Originale handelt, findet sich eine Angabe ¨uber das aufbewah-rende Archiv: Hier kommen die

”eigentlich st¨adtischen Archive“11 — die Trese in der Marienkirche und die Registratur im sogenannten Kanzleigeb¨aude12— und die Archive der l ¨ubeckischen Kirchen und kirchlichen Institutionen in Betracht.

Die nach 1470 ausgestellten Urkunden k ¨onnen als Originale im Archiv der Hanse-stadt L ¨ubeck eingesehen werden. Sie werden dort je nach ihrer Provenienz in den Grup-penExterna, Interna, Sacra ...sowie entsprechenden Landschaftsbezeichnungen aufbe-wahrt.

1.2 Die Urkunden des Bistums L ¨ubeck

Die Urkunden des ehemaligen l ¨ubeckischen Bistums liegen mittlerweile in zwei Editi-onsreihen bis zum Jahre 1530 vor. Der 1. Band ist in der Reihe desUrkundenbuches des

8Aus diesen Best¨anden sind nur diejenigen Urkunden aufgenommen worden, die ¨offentliche Rechts-gesch¨afte der Stadt und des Rates enthalten — vgl. UBStL I, S. X.

9Vgl. UBStL I, S. IX.

10UBStL I, S. X. Von den im ersten Band abgedruckten 762 Urkunden sind 262, also 35,7%, bereits in anderen Reihen ver ¨offentlicht.

11UBStL I, S. X.

12Die Treseist ein ger¨aumiges, festes Gew ¨olbe in der Marienkirche ¨uber der B ¨urgermeister- oder Raths-capelle, in der sich in ¨alteren Zeiten der Senat, bevor er sich auf das nahe Rathaus begab, zu versammeln pflegte“ [UBStL I, S. X].

Die Registratur

ist ein grosses aus verschiedenen Abtheilungen bestehendes, theilweise auch sehr al-tes Local, in dem s. g. Kanzleigeb¨aude, und dient vorzugsweise zur Aufnahme der erledigten Acten und B ¨ucher, z. B. der K¨ammerei-, Nieder–Stadtb ¨ucher, Protocolle des Raths, so wie der Privaturkunden, z. B. der Testamente, Memorial- und Testimonialb ¨ucher“ [UBStL I, S. Xf.].

Bistums L ¨ubeck erschienen und umfaßt den Zeitraum von 1154 bis zum 30. Juli 134113. Mit den B¨anden 4 bis 6 derSchleswig–Holsteinischen Regesten und Urkundenwird die Edition bis zum Jahre 1400 fortgesetzt14. Die B¨ande 2 bis 5 des UBBL sind im Zeitraum von 1994 bis 1997 erschienen. Sie umfassen zun¨achst Nachtr¨age der Jahre 1200 bis 1400 und geben dann die Urkunden bis zum Jahr 1530 sowie weitere, schriftliche ¨ Uberliefe-rung des l ¨ubeckischen Bistumsarchives wieder15.

Tabelle III.1 ¨Ubersicht der Urkundenb¨ande des Bistums L ¨ubeck

Name Bandnr. Inhalt Erscheinungsjahr

UBBL I Urkunden 1159 – 1341 1856

SHRU IV Urkunden 1341 — 1375 1924

SHRU V Register zu Bd. V 1932

SHRU VI Urkunden 1376 - 1400 1962–71

UBBL [SHRU] II [XIII] Nachtr¨age von 1220 – 1400

Urkunden von 1401 – 1439 1994 UBBL [SHRU] III [XIV] Urkunden von 1440 – 1509 1995 UBBL [SHRU] IV [XV] Urkunden von 1510 – 1530

nicht–urkundliche Schriftzeugnisse 1996 UBBL [SHRU] V [XVI] Siegelzeichnungen,

Uberlieferung, Indices¨ 1997

Die Urkunden des Zeitraumes von 1531 bis 1599 liegen in der handschriftli-chen ¨Uberlieferung und in den Abschriften des Wilhelm Leverkus16 im Landesarchiv Schleswig–Holstein, dem sogenannten

”Prinzenpalais“ in Schleswig vor.

Die Grundlage f ¨ur die beiden erw¨ahnten Quellensammlungen und den Abschriften von W. Leverkus bilden f ¨unf Codices, die seit 1259 vom L ¨ubecker Domkapitel gef ¨uhrt

13Vgl. UBBL I, Nrn. 1 und 649. Die erste Urkunde gibt einen angeblichen

Revers des Herzog Heinrich von Baiern und Sachsen, dass das Recht der Belehnung ¨uber die drei von ihm gegr ¨undeten Bisth ¨umer Rat-zeburg, L ¨ubeck und Schwerin ihm nur f ¨ur seine Person auf Lebenszeit ¨ubertragen worden ist“ [UBBL I, Nr.

1] wieder; die letzte beinhaltet eine Beurkundung durch

Johannes, Bischof von L ¨ubeck [...] ¨uber die Ver-zeichnung des Nachlasses und ¨uber die Execution des Testamentes seines bisch ¨oflichen Vorg¨angers“ [UBBL I, Nr. 649].

14Die Aufnahme der Bistumsurkunden in die Quellensammlung der SHRU ist aufgrund der Tatsache zu erkl¨aren, daß der Bestand mittlerweile in den Besitz des Landesarchivs von Schleswig–Holstein ¨ubergegan-gen ist, welches die Quellenreihe der SHRU ver ¨offentlicht.

Eine Darstellung der Geschichte des L ¨ubecker Bistumsarchivs findet sich bei Prange, W., Das Archiv des L ¨ubecker Domkapitels (800 Jahre Dom zu L ¨ubeck, hrsg. v. Kirchenvorstand der Evangelisch–lutherischen Dom–Gemeinde zu L ¨ubeck [Schriftenreihe des Vereins f ¨ur Schleswig–Holsteinische Geschichte, Reihe I, Bd.

24, L ¨ubeck 1973]) S. 151–153.

15Die Reihe wird unter dem Doppeltitel UBBL [SHRU] gef ¨uhrt. Der Bearbeiter dieser Edition, Herr Prof. Dr. W. Prange, hat sich f ¨ur diese Variante entschieden, um so den Ursprung der Urkun-den deutlich hervorzuheben, wobei die Zitation und die Bandz¨ahlung der urspr ¨unglichen Reihe der UBBL folgen.

16Dessen Abschriften — LAS, Abt. 400.4, Nrn. 135–170 — der Urkunden umfassen insgesamt 36 B¨ande, von denen die B¨ande 1 bis 30 nun ver ¨offentlicht sind.

Die Urkunden 71 werden17. Im ersten Register, einem wohlerhaltenen

”Pergamentcodex von 268 (nicht pa-ginierten) Bl¨attern in gross Quart“18, stehen unter 269 numerierten Eintragungen ohne chronologischer Folge ¨uber 300 Urkunden aus den Jahren 1259 bis 131919. Das Registrum capitulum secundum — ein Pergamentcodex von 385 Bl¨attern in groß Quart20 — enth¨alt Urkunden der Jahre 1328 bis 1398, die unter 284 Nummern ohne chronologischer Ord-nung zusammengefaßt sind21.

Die drei weiteren Registri des l ¨ubischen Domkapitels liegen als Pergamentcodices in Folio vor und haben ihren Einband in der zweiten H¨alfte des 16. Jahrhunderts erhalten, auf dessen

”Vorderdeckel eine mit Typen aufgedruckte Bezeichnung ihrer Nummer“22 steht. Das Registrum capitulum tertium — angelegt um 1375 — bestehend aus 167 Bl¨attern und mit 123 numerierten Eintr¨agen ist nicht mehr vollst¨andig erhalten, da die Nummern 111–117 fehlen23. Mit dem Blatt 10 beginnend finden sich in diesem Register die Urkun-den ¨uber die Vikarienstiftungen in L ¨ubeck an die f ¨unf st¨adtischen Kirchen — St. Marien, St. Petri, St. Jacobi, St. Clementis und St. Aegidi:

Registrum fundationum vicariarum in Ciuitate Lubicensi ab anno domini millesimo CCC.LXXV. et citra fundatarum, et aliquarum priuilegia perpetua super bonis in quibus non est reemptio, et primo fundationum in Summo, deinde in beate Marie et in beatorum Petri, Jacobi, Clementis et Egidii ecclesiis24.

Die Eintr¨age ¨uber Vikarienstiftungen beginnen allerdings nicht erst mit dem Jahre 1375, sondern es finden sich auch ¨altere Urkunden in diesem Registrum; die letzte datiert aus dem Jahre Jahre 153125. Das Registrum capitulum quartum vom Ende des 14. Jahrhun-derts enth¨alt auf 270 Bl¨attern 270 Urkunden und endet mit dem Jahre 1501. Ein Vergleich mit dem Registrum capitulum tertium zeigt, daß beide Codices zur gleichen Zeit entstan-den sind. Aus dieser Doppelung in der zeitlichen und inhaltlichen Aufeinanderfolge26 der beiden Codices entwickelt W. Leverkus die Hypothese, daß eines der fr ¨uheren — wahrscheinlich das Registrum capitulum secundum — schon im endenden 14. Jahrhundert

17Vgl. UBBL I, S. XVII–XIX. Das Landesarchiv erfaßt diese Handschriften unter den Nrn. 1–5 der Abt. 400.

4: Handschriften des Bistums / F ¨urstentums / Landesteils L ¨ubeck.

18UBBL I, S. XVII.

19Der ¨Uberhang an Urkunden in diesem Codex erkl¨art sich aus der Tatsache, daß die Urkunden bei ihrem Eintrag numeriert, aber nachtr¨aglich noch weitere Urkunden eingef ¨ugt worden sind:

Weil jedoch man-che an urspr ¨unglich leer gelassenen Stellen sp¨ater eingetragen, und deshalb zu der n¨achstvorhergehenden Nummer mitgerechnet worden sind, so enth¨alt das Register [...] ¨uber 300 Urkunden“ [UBBL I, S. XVII].

20Dieser Codex ist

im Ganzen wohlerhalten, nur dass der Vorderdeckel des (h ¨olzernen) Einbandes mit dem ersten Blatte sich abgel ¨ost hat“ [UBBL, I, S. XVIII].

21Vgl. UBBL I, S. XVIII.

22UBBL I, S. XVIII.

23Die entsprechenden Bl¨atter mit diesen Nummern sind aus diesem Codex herausgerissen worden — vgl.

UBBL I, S.. XVIII.

24UBBL I, S. XIX.

25Vgl. UBBL I, S. XIX.

26Auch das Registrum capitulum quartum enth¨alt in der Mehrzahl Urkunden ¨uber Vikarienstiftungen — vgl. UBBL I, S. XIX.

als verloren galt: st ¨utzen l¨aßt sich diese Annahme durch die

”Ueberschrift des unvoll-st¨andigen Verzeichnisses der Rubra auf dem zweiten Blatt: Incipit Tertius liber et quarta pars REGISTRI Ecclesie Lubicensis“27.

Das f ¨unfte und letzte Register — das Registrum capitulum quintum — ist ein wohler-haltener Codex von 182 Bl¨attern mit 169 numerierten Urkundeneintr¨agen aus den Jahren 1502 bis 163328. In den 37 Jahren seit 1560 sind keine Eintr¨age in diesem Register enthal-ten; erst wieder mit dem Jahr 1597 finden sich Aufzeichnungen, die”meist Eidesformeln und Statute des Domcapitels aus den Jahren 1592 bis 1633 zu ihrem Gegenstande ha-ben“29.

27UBBL I, S. XIX. Somit w¨are der dritte Teil des gesamten Registerwerkes am Ende des 14. Jahrhun-derts zu einem secundus liber geworden. Nach Auskunft von Herrn Prof. Dr. W. Prange sind jedoch alle 5 Regestenb ¨ucher des Domkapitels ¨uberliefert und im Landesarchiv in Schleswig vorhanden, so daß dieser ge¨außerten Vermutung von W. Leverkus nicht zuzustimmen ist. Allerdings bleibt damit die Frage nach der Entstehung dieser Doppel ¨uberlieferung offen.

28Hieraus ergibt sich, daß dieser Codex nicht vor dem 16. Jahrhundert angelegt worden ist — vgl. UBBL I, S. XIX.

29UBBL I, S. XIX. Bei diesen Eidesformeln und Statuten handelt es sich um die fortlaufenden Nrn. 141–169 des Codex.

Kapitel 2

Im Dokument Familie und Memoria in der Stadt. (Seite 86-91)