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Der l ¨ubeckische Rat

Im Dokument Familie und Memoria in der Stadt. (Seite 48-53)

Das erste Auftreten von consules in den l ¨ubeckischen Quellen ist im Zusammenhang mit den politischen Wirren und Ereignissen des Jahres 12011belegt und zeigt im Unterschied zu den consiliarii der s ¨ud- und westdeutschen St¨adte, die vom jeweiligen Stadtherrn be-stimmt wurden, eine st¨arkere Selbstbeteiligung der Stadtb ¨urger2. Daß sich in L ¨ubeck die Entwicklung von einer Herrschaft durch den Stadtherrn hin zu einer Selbstverwaltung der B ¨urger bzw. einer Schicht derselben zu einem sehr fr ¨uhen Zeitpunkt innerhalb der deutschen Geschichte vollzieht, manifestiert die schriftliche ¨Uberlieferung, welche f ¨ur L ¨ubeck die Titulatur consules als zweite Stadt im Hl. R ¨omischen Reich nach Uetrecht [1196] bietet3. Bis zur Mitte des 13. Jahrhunderts emanzipierte sich der B ¨urgerausschuß weitgehend von der Herrschaft des Stadtherren bzw. dessen Beauftragten und der im Jahr 1247 geschlossene Vertrag mit den Holstengrafen l¨aßt zum ersten Mal die Unterstel-lung des Stadtvogtes unter den Rat nachweisen4. 20 Jahre sp¨ater hatte sich die Selbst-verwaltung der L ¨ubecker durch den Rat auch auf diplomatischer Ebene durchgesetzt; so bezeichnete der englische K ¨onig Heinrich III. die l ¨ubeckischen B ¨urger als jene, per quos ipsa villa regitur5.

Auch wenn F. Bruns in seinem posthum ver ¨offentlichten und grundlegenden Auf-satz ¨uber den Rat der Hansestadt L ¨ubeck diesem das Recht der Selbsterg¨anzung von

1Vgl. zur politischen Entwicklung die Ausf ¨uhrungen im Abschnitt II.1 auf S. 17.

2Vgl. Rabe, H., Der Rat der niederschw¨abischen Reichsst¨adte. Rechtsgeschichtliche Untersuchungen ¨uber die Ratsverfassung der Reichsst¨adte Niederschwabens bis zum Ausgang der Zunftbewegungen im Rahmen der oberdeutschen Reichs- und Bischofsst¨adte (Forschungen zur deutschen Rechtsgeschichte, hrsg. v. H. E.

Feine/H. Kraus/H. Schultze–von Lasaulx, Bd. 4, K ¨oln/Graz 1966) S. 86–102; Am Ende, B., S. 143–149 und 205–214; Hanf, M., Hamburgs Weg in die praktische Unabh¨angigkeit vom schauenburgischen Landesherren (Beitr¨age zur Geschichte Hamburgs, hrsg. v. Verein f ¨ur Hamburgische Geschichte, Bd. 31, Hamburg 1986) S. 61–85, bes. S. 66; Bruns, F., Der L ¨ubecker Rat. Zusammensetzung, Erg¨anzung und Gesch¨aftsf ¨uhrung von den Anf¨angen bis ins 19. Jahrhundert (ZVLGA 32 [1951]) S. 2f. sowie Hoffmann, E., L ¨ubeck im Hoch- und Sp¨atmittelalter, S. 219.

Zur fr ¨uhen Verfassungsgeschichte in L ¨ubeck vor der Herausbildung eines eigenen Rates vgl. Hoffmann, E., L ¨ubeck im Hoch- und Sp¨atmittelalter, S. 216–218; Brandt, G. W. v., Vogtei und Rektorat in L ¨ubeck w¨ahrend des 13. Jahrhunderts (Bll. f. dt. Landesgeschichte 107 [1971]) S. 162–201; Ebel, W., L ¨ubisches Recht, Bd. 1, L ¨ubeck 1971, S. 225f. und 254–262; Am Ende, B., S. 139; Scheper, B., Fr ¨uhe b ¨urgerliche Institutionen Nord-deutscher Hansest¨adte. Beitr¨age zu einer vergleichenden Verfassungsgeschichte L ¨ubecks, Bremens, L ¨une-burgs und Ham¨une-burgs im Mittelalter (Quellen und Darstellungen zur hansischen Geschichte, N.F., Bd. 20, K ¨oln/Wien 1975) S. 106–120 und Scheper, B., Anmerkungen zur Entstehung des Rates in Deutschland mit besonderer Ber ¨ucksichtigung der nordwestdeutschen St¨adte (Die alte Stadt 7 [1980]) S. 237–256.

3Vgl. Hoffmann, E., L ¨ubeck im Hoch- und Sp¨atmittlelalter, S. 108 und 219 sowie Am Ende, B., S. 137–149.

4Vgl. UBStL I, Nrn. 123f.; Hoffmann, E., L ¨ubeck im Hoch- und Sp¨atmittelalter, S. 221 und 236; Ebel, W., L ¨ubisches Recht I, S. 257–261 und 323.

5UBStL I, Nr. 291; vgl. Bruns, F., Rat, S. 2f.; R ¨orig, F., L ¨ubeck und der Ursprung der Ratsverfassung (R ¨orig, F., Wirtschaftskr¨afte im Mittelalter. Abhandlungen zur Stadt- und Hansegeschichte, hrsg. v. P. Kaegbein, K ¨oln/Graz 1959) S. 20 und Frensdorff, F., Die Stadt- und Gerichtsverfassung L ¨ubecks im XII. und XIII. Jahr-hundert, L ¨ubeck 1861, S. 79–99.

Der l ¨ubeckische Rat 31 Beginn an zuspricht, so muß zumindest f ¨ur die Fr ¨uhzeit die Beteiligung einer B ¨urger-versammlung angenommen werden. Sicherlich hatte in der Stadt, die vom Groß- und Fernhandel lebte, eben jene Schicht der Groß- und Fernh¨andler von vornherein auch ein politisch st¨arkeres Gewicht, so daß es

”wohl schon im 13. Jahrhundert ¨ublich wurde, daß der bestehende Rat sich durch Zuwahl selbst erg¨anzte“6. Die Wahl und sofortige Ein-setzung der neuen Mitglieder geschah j¨ahrlich zum Fest Cathedra Petri [22. Februar], an welchem ebenso das Gesch¨aftsjahr in L ¨ubeck begann. Die ¨Ubernahme des f ¨ur die Le-gitimation des Papsttums so wichtigen Datums als Termin der Einsetzung der neuen Ratsherren ist sicherlich kein Zufall und muß unter dem Aspekt der Kopie herrschaft-licher Legitimationsstrukturen und -formen gesehen werden. Dieser Aspekt wird durch die ¨Ahnlichkeit des Ratsgest ¨uhl mit der bisch ¨oflichen Kathedra betont, welcher durchaus auch dem mittelalterlichen Menschen bewußt gewesen sein muß7. Bis zum beginnenden 14. Jahrhundert scheint die Neuwahl von Ratsherren nach drei Jahren ¨ublich gewesen zu sein; danach hat sich die von F. Bruns auch f ¨ur die Anfangszeit behauptete lebensl¨angli-che Zugeh ¨origkeit durchgesetzt und eine Wahl fand nur nach dem Tode eines Ratsmit-gliedes statt8. Die l ¨ubeckische Ratsverfassung stellte unabdingbare Voraussetzungen auf, die ein designierter Ratsherr erf ¨ullen mußte. Dazu geh ¨orten9:

– freie, eheliche Geburt; d. h. auch die Mutter durfte nicht unfrei sein sowie der Vater nicht Geistlicher;

– guter und unbescholtener Leumund;

– keine Bindung durch Amt oder Lehen an ausw¨artige Herren;

– eigener Grundst ¨ucksbesitz innerhalb der Stadt L ¨ubeck;

– kein Mitglied des handwerklichen Berufsstandes.

Um eine direkte Kollision st¨adtischer mit famili¨aren Interessen zu vermeiden, be-stimmte schon der von Albert von Bardewick im Jahre 1294 verfaßte Codex des l ¨ubecki-schen Rechts, daß Vater und Sohn sowie zwei Br ¨uder niemals gleichzeitig im Rat sit-zen durften. Ob diese Maßnahme bei der starken Versippung der st¨adtischen F ¨uhrungs-schicht in L ¨ubeck eine Verquickung von Gemeinwohl und Familie verhindern konnte, muß zurecht bezweifelt werden, zumal ja auch die Ratsverfassung Vettern oder Schw¨ager

6Hoffmann, E., L ¨ubeck im Hoch- und Sp¨atmittelalter, S. 222; vgl. auch Bruns, F., Rat, S. 3.

7Eine Untersuchung zu diesem Aspekt mittelalterlicher Ratssatzungen liegt bislang nicht vor; doch er-scheint dem Verfasser ein Hinweis auf diese Zusammenh¨ange wichtig, da er Herrschaftsstrukturen des Rates beleuchtet, welche f ¨ur eine korrekte Einordnung von dessen Selbstverst¨andnis notwendig sind.

F ¨ur die Wahl und Einsetzung des Rates in L ¨ubeck am 22. Februar vgl. Hoffmann, E., L ¨ubeck im Hoch- und Sp¨atmittelalter, S. 223 und Bruns, F., Rat, S. 3. ZuCathedra Petri vgl. Schimmelpfennig, B., Art.Cathedra Petri(LMA 2 [1983]) Sp. 1575.

8Vgl. dazu Hoffmann, E., L ¨ubeck im Hoch- und Sp¨atmittelalter, S. 223 und Bruns, F., Rat, S. 3f.

9Vgl. zu der folgenden Auflistung Bruns, F., Rat, S. 4 sowie Hoffmann, E., L ¨ubeck im Hoch- und Sp¨atmit-telalter, S. 223.

gleichzeitig als Ratsherren zuließ10. Allerdings mußten bei der Wahl eines neuen Mitglie-des die Verwandten das Rathaus verlassen11.

Die Amtsperiode der Ratsherren gliederte sich in zwei Phasen: Zun¨achst kamen zwei aktive Jahre im ¨offentlichen Dienst gefolgt von einem dritten, welches als Ruhejahr bezeichnet wurde. Zur Zeit der W¨ahlbarkeit der Ratsherren — dabei spielt die Unter-scheidung zwischen der Wahl durch B ¨urger und der Kooptation durch den Rat keine Rolle — konnte ein nicht geeignet erscheinendes Mitglied bei der Neuwahl ¨ubergangen werden; dies ist mit Einf ¨uhrung des Amtes auf Lebenszeit hinf¨allig geworden. So waren etwa zwei Drittel des Rates, dieser wird auch als der sitzende Ratbezeichnet, an den Entscheidungsfindungen innerhalb der B ¨urgerschaft beteiligt, w¨ahrend das letzte Drittel

”nur bei besonders wichtigen Anl¨assen“12zu den Dienstgesch¨aften hinzugezogen wur-de. Die absolute Anzahl an Ratsherren war im l ¨ubeckischen Recht bis zum Abschluß des B ¨urgerrezesses am 9. Januar 166913, welcher den Rat auf 20 Personen — 4 B ¨urgermeister und 16 Ratsherren — bestimmte, nicht genau festgelegt und schwankte zwischen einem Minimum an 15 im Jahre 1518 und einem Maximum von 32 Personen im Jahr 1301: F ¨ur die Periode nach den Ereignissen der Jahre 1408 bis 1416 hatte dersitzende Rat

”vor den Erg¨anzungswahlen 17 bis 18 und nach den Wahlen 22 bis 23“14 Mitglieder. Das B ¨urger-meisteramt wurde bis 1300 mit je zwei und danach mit je vier Amtstr¨agern besetzt, ei-ne Anzahl, welche auch nach dem oben angesprocheei-nen B ¨urgerrezess von 1669 erhalten blieb: Diese Erh ¨ohung geschah im Zuge einer ¨Anderung der Ratsverfassung, die F. Bruns anhand von Quellennotizen auf das Jahr 1300 datiert15. Die drei ¨altesten B ¨urgermeister wechselten in der Regel j¨ahrlich in der Stellung des consul dirigens, des director in audientia und eines Freijahres, wobei letzterer der consul dirigens des Vorjahres gewesen war. Der vierte und j ¨ungste B ¨urgermeister stand der K¨ammerei vor und r ¨uckte erst mit dem Tode eines der ¨alteren Kollegen in die Trias auf16.

Durch den Ausschluß des handwerklichen Berufsstandes an der politischen Mitwir-kung17beschr¨ankt sich die sogenannte ratsf¨ahige Bev ¨olkerungsschicht auf die Kaufleute

10Vgl. dazu Hoffmann, E., L ¨ubeck im Hoch- und Sp¨atmittelalter, S. 223; Bruns, F., Rat, S. 3f. sowie Maschke, E., Die Familie in der deutschen Stadt des sp¨aten Mittelalters (Sitz.Ber. der Heidelberger Akademie der Wissenschaften. Philosophisch–historische Klasse, 4. Abteilung, Jahrgang 1980, Heidelberg 1980) S. 66–68 und 75–77.

11Vgl. Bruns, F., Rat, S. 3f. und Maschke, E., S. 67f.

12Bruns, F., Rat, S. 3; vgl. auch Hoffmann, E., L ¨ubeck im Hoch- und Sp¨atmittelalter, S. 223.

13Vgl. dazu Becker, J. R., Umst¨andliche Geschichte der kaiserlich und des heiligen r ¨omischen Reichs freyen Stadt L ¨ubeck, Bd. 3, L ¨ubeck 1805, Beilage Nr. 1; Graßmann, A., L ¨ubeck im 17. Jahrhundert: Wahrung des Erreichten (L ¨ubeckische Geschichte, hrsg. v. A. Graßmann, zweite Auflage, L ¨ubeck 1989) S. 458–461 sowie Bruns, F., Rat, S. 8 und 15.

14Bruns, F., Rat, S. 14 sowie Maschke, E., S. 75: Letzterer gibt mit 30 Mitgliedern f ¨ur die Zeit bis 1408 und 26 Mitgliedern nach den politischen Wirren 1416 jeweils zu hohe Zahlen an, wie ein Blick in Bruns, F., Rat, S. 14 zeigt. Vgl. auch Hoffmann, E., L ¨ubeck im Hoch- und Sp¨atmittelalter, S. 222f. sowie Gleba, G., Die Gemeinde als alternatives Ordnungsmodell. Zur sozialen und politischen Differenzierung des Gemeindebegriffs in den innerst¨adtischen Auseinandersetzungen des 14. und 15. Jahrhunderts. Mainz, Magdeburg, M ¨unchen, L ¨ubeck (Dissertationen zur mittelalterlichen Geschichte, Bd. 7, K ¨oln/Wien 1989) S. 191.

15Vgl. Bruns, F., Rat, S. 5 und 33f.

16Vgl. dazu Hoffmann, E., L ¨ubeck im Hoch- und Sp¨atmittlelalter, S. 224 sowie Bruns, F., Rat, S. 34.

17Vgl. dazu die Ausf ¨uhrungen oben auf der vorhergehenden Seite.

Der l ¨ubeckische Rat 33 und somit auf die l ¨ubeckische Oberschicht. Bei einer n¨aheren Betrachtung der Famili-ennamen manifestiert sich die Vermutung, daß jedoch nur ein Bruchteil dieser sozialen Gruppe an der aktiven Politik der Hansestadt L ¨ubeck beteiligt war; bestimmen l¨aßt sich dieser auf ein F ¨unftel18. Anhand der Angaben bei E. F. Fehling und den prosopographi-schen Sammlungen des L ¨ubecker Archives bestimmte A. v. Brandt die Rekrutierung der Ratsherren f ¨ur das 14. und 15. Jahrhundert unter Zugrundelegung der zeitlichen Periodi-sierung von F. Bruns wie folgt19:

Tabelle II.2 Ratsmitglieder und Ratsgeschlechter Zeitraum Anzahl der Anzahl der Ratm¨anner je

Ratsmitglieder Geschlechter Familie

1300–1408 152 104 1.46

1416–1530 130 94 1.38

Gesamt

1300–1530 282 180 1.57

F ¨ur den gesamten Zeitraum des Sp¨atmittelalters ist erkennbar, daß im Durchschnitt ein Geschlecht anderthalb Ratm¨anner stellte; aufgel ¨ost nach den Jahrhunderten konnte im 14. Jahrhundert eine Familie anteilig leicht mehr Ratsherren stellen als im 15. Jahrhun-dert. Diese ermittelten Durchschnittswerte spiegeln selbstverst¨andlich nicht die histori-sche Realit¨at wider. Es bleibt festzuhalten, daß knapp ein Dutzend l ¨ubeckihistori-scher Kauf-mannsfamilien mit sechs oder mehr Mitgliedern in den Ratslisten enthalten ist: Die Spit-ze stellt die Familie Pleskow mit Spit-zehn gefolgt von der Familie von WarendorfAmit neun und der Familie von Alen mit sieben consules20. Wie A. v. Brandt in seinen Studien zur So-zialstruktur der l ¨ubeckischen Bev ¨olkerung gezeigt hat, kann von einem Patriziat, wie E.

Maschke dies zuletzt getan hat, keinesfalls gesprochen werden; auch dann nicht, wenn man die verwandtschaftliche Versippung der gesamten Kaufmannsschicht ber ¨ucksich-tigt21. Es sind eben nicht nur die im Rat vertretenen Familien, welche sich durch Einheirat

18Vgl. dazu Brandt, A. v., Gesellschaftliche Struktur, S. 231 sowie Brandt, A. v., Knochenhaueraufst¨ande, S. 137–147.

19Vgl. f ¨ur die folgende ¨Ubersicht Brandt, A. v., Gesellschaftliche Struktur, S. 231f. und zur Einteilung der Perioden Bruns, F., Rat, S. 59.

20Vgl. dazu Brandt, A. v., Gesellschaftliche Struktur, S. 232; Fehling, E. F., L ¨ubeckische Ratslinie von den Anf¨angen bis auf die Gegenwart (Ver ¨offentlichungen zur Geschichte der Freien und Hansestadt L ¨ubeck, hrsg. v. Staatsarchiv zu L ¨ubeck, Bd. 7, Heft 1, L ¨ubeck 1925 [unver¨anderter Nachdruck: L ¨ubeck 1978]): Ple-skow [Nrn. 294, 358, 361, 362, 373, 383, 425, 431, 518, 523], von Alen [Nrn. 295, 321, 334, 337, 343, 379, 446]

und von WarendorfA[Nrn. 30, 268, 345, 356, 394, 396, 515, 559, 668].

Zur Familie Pleskow siehe die vorz ¨ugliche Dissertation von J. Wiegandt [Titel in der Bibliographie] und zu den Familien von Alen und von WarendorfAvgl. die folgenden Ausf ¨uhrungen in den Kapiteln IV.1 und IV.5.

21Vgl. dazu Maschke, E., S. 75–77; Brandt, A. v., Gesellschaftliche Struktur, S. 231; Brandt, A. v., Knochen-haueraufst¨ande, S. 137–147 sowie Hoffmann, E., L ¨ubeck im Hoch- und Sp¨atmittelalter, S. 223 und 261.

Zur Diskussion dieser Thematik vgl. auch die Studien von Wehrmann, C., Das L ¨ubeckische Patriziat, insbesondere dessen Entstehung und Verh¨altnis zum Adel (HGBll 2 [1872]) S. 91–135; Wehrmann, C., Das L ¨ubeckische Patriziat (ZVLGA 5 [1888]) S. 293–392; Fink, G., Die Frage des l ¨ubeckischen Patriziates im Lich-te der Forschung (ZVLGA 29 [1938]) S. 257–279; Fritze, K., Am Wendepunkt der Hanse. UnLich-tersuchungen zur Wirtschafts- und Sozialgeschichte wendischer Hansest¨adte in der ersten H¨alfte des 15. Jahrhunderts (Ver ¨offentlichungen des Historischen Instituts der Ernst–Moritz–Arndt–Universit¨at Greifswald, hrsg. v. J.

miteinander verbinden, sondern dies

”ist ein vom 13. bis zum 18. Jahrhundert gleichblei-bendes Charakteristikum der kaufm¨annischen Oberschicht ¨uberhaupt“22.

Schildhauer, Bd. 3, Berlin 1967) S. 126–140; Wegemann, G., Die f ¨uhrenden Geschlechter L ¨ubecks und ihre Verschw¨agerungen (ZVLGA 31 [1949]) S. 17–51; Peters, E., S. 15–148, bes. S. 87–139.

Der Frage des Patriziates ist in j ¨ungster Zeit Frau S. D ¨unnebeil mit ihrer Promotion ¨uber die L ¨ubecker Zirkelgesellschaft nachgegangen — vgl. D ¨unnebeil, S., Die L ¨ubecker Zirkel-Gesellschaft. Formen der Selbst-darstellung einer st¨adtischen Oberschicht (Ver ¨offentlichungen zur Geschichte der Hansestadt L ¨ubeck, hrsg.

v. Archiv der Hansestadt, Reihe B, Band 27, L ¨ubeck 1996.) S. 7–15 sowie 181–185.

22Brandt, A. v., Knochenhaueraufst¨ande, S. 142.

Kapitel 4

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