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2. BEGRIFFSDEFINITIONEN

2.7. U NIVERSAL D ESIGN – BARRIEREFREIES B AUEN

Sobald von Inklusion gesprochen wird, muss auch an Barrierefreiheit gedacht werden.

So kann eine Schule niemals eine inklusive Schule werden, wenn diese nicht barrierefrei (um)gebaut wird. Es sind verschiedene Grundlagen der Planung zu beachten und umzusetzen, um den Zugang für alle Schüler/Schülerinnen, Lehrkräfte, Betreuer/Betreuerinnen und Eltern gewährleisten zu können. Davon abgesehen, dass schon der Weg bis zur Schule barrierefrei sein müsste, werden im Folgenden jene Kriterien genannt, die eine inklusive Schule an baulichen Gegebenheiten aufweisen muss. Sämtliche Angaben beziehen sich auf Normen (ÖNORM) des Austrian Standards Institute – ehemals Österreichisches Normungsinstitut (2005).

27 Eingang

Wenn möglich muss der Haupteingang, aber zumindest ein Eingang und ein Aufzug des Gebäudes, stufenlos erreichbar sein.

Türen

Türen müssen leicht zu öffnen oder mit einer motorisch unterstützten Öffnungshilfe und einer Schließverzögerung ausgestattet sein. Drehgriffe und eingelassene Griffe müssen vermieden werden. Glastüren und Glasfüllungen in Türen sind zumindest als Einscheiben-Sicherheitsglas anzuführen.

Türbreite: Sämtliche Türen müssen in der Breite eine Durchgangslichte (von der einen Türstockinnenseite bis zur anderen) von mindestens 80 cm aufweisen, wobei sich der Türflügel zu mindestens 90° öffnen lassen muss.

Sollte die Durchgangslichte breiter als 85 cm sein, so muss an der Schließseite ein horizontaler Handgriff in der Höhe von 80 bis 100 cm angebracht sein.

Türhöhe: Alle Türen müssen in der Höhe eine Durchgangslichte von mindestens 200 cm aufweisen.

Türschwelle, Türanschläge: Niveauunterschiede sollten grundsätzlich vermieden werden. Wenn vorhanden, dann sollten diese nicht höher als 2 cm sein. Sind Niveauunterschiede an Außentüren notwendig, dürfen diese maximal 3 cm betragen. Auf gut überrollbare Türschwellen sollte geachtet werden.

Anfahrbereich: Auf beiden Seiten der Türen muss ein Anfahrbereich mit mindestens 120 cm Tiefe und mindestens 150 cm Breite vorhanden sein. Dieser darf durch keinerlei Einbauten eingeschränkt werden. Der seitliche Abstand des Anfahrbereiches muss an der Türdrückerseite, von der Stocklichte aus gemessen, mindestens 50 cm betragen. Vor Drehflügeltüren muss an der Aufgehseite ein größerer Anfahrbereich mit einem Mindestmaß von 200 cm mal 150 cm vorgesehen werden. Das hier Beschriebene wird in der folgenden Grafik nochmals anschaulich dargestellt:

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Abb. 3: Beispiel für Anfahrbereiche vor Türen (vgl. Österreichisches Normungsinstitut, 2005, S. 11)

Automatische Türen: Automatische Türen müssen sich frühzeitig öffnen und eine verzögerte Schließbewegung aufweisen. Impulsgeber müssen auch die Bewegungsfläche im Türbereich erfassen.

Glastüren und Glasflächen: Glastüren und große Glasflächen sind innerhalb eines Bereiches von 90 bis 100 cm und im Bereich 150 bis 160 cm über dem Fußboden mit durchgehenden kontrastierenden optischen Markierungen zu kennzeichnen. Diese Markierungen müssen sowohl helle als auch dunkle Anteile haben, um auf wechselnde Lichtverhältnisse im Hintergrund Rücksicht zu nehmen.

Fensterflügel

Ebenso wie bei den Türen sollen diese leicht zu öffnen bzw. zu schließen sein.

Gänge, Flure, Vorräume

Horizontale Verbindungswege wie Gänge, Flure oder Vorräume müssen eine lichte Breite von mindestens 120 cm und eine lichte Höhe von mindestens 210 cm aufweisen. Am Ende dieser Wege oder bei notwendigen Richtungsänderungen muss die Bewegungsfläche mindestens 150 cm Durchmesser aufweisen. Stufen sind zwar zu vermeiden, sind aber Niveauunterschiede vorhanden, müssen diese durch Rampen, Aufzüge oder andere Aufstiegshilfen ausgeglichen werden. Außer Handläufe, die bis maximal 10 cm von der Wand ragen, dürfen keine anderen Hindernisse in den Weg hineinragen.

29 Treppen und Aufzüge (vertikale Verbindungswege)

Haupttreppen müssen geradläufig sein und eine nutzbare Treppenlaufbreite zwischen den Handläufen von mindestens 120 cm aufweisen. Nach maximal 18 Stufen ist ein Podest vorzusehen, um den Transport mit einer Krankentrage zu erleichtern.

Haupttreppen müssen in ihrer ganzen Länge beidseitig mit einem Handlauf mit einem sicher umfassbaren, abgerundeten Querschnitt ausgestattet sein. Der Handlauf ist in einer Höhe zwischen 90 und 10 cm anzuordnen und soll über die Zwischenpodeste fortgeführt werden. Farblich sollen sich die Handläufe von der Wand abheben. Die Stufen selber müssen eine rutschhemmende Oberfläche aufweisen. Die Stufenhöhe sollte 16 cm nicht überschreiten und die Stufenbreite 30 cm nicht unterschreiten.

Zumindest die erste und letzte Stufe eines Treppenlaufes müssen in der ganzen Treppenbreite an der Vorderkante farblich kontrastierend markiert werden. Vor abwärts führenden Treppen muss, beginnend in einem Abstand von 30 bis 40 cm vor der ersten Stufe, ein taktiles Aufmerksamkeitsfeld über die ganze Treppenbreite in einer Tiefe von 70 bis 100 cm angebracht werden. Folgende Abbildung dient zur Veranschaulichung barrierefreier Treppen:

Abb. 4: Beispiele von Treppen (vgl. ebd. 2005, S. 13)

Sämtliche Aufzüge müssen stufenlos erreichbar sein und mit einer Einrichtung (z.B.

Spiegel) versehen sein, um rückwärtsfahrenden Rollstuhlfahrern die Sicht in die Bewegungsfläche vor dem Aufzug zu ermöglichen. Das Innere des Fahrkorbes muss eine Breite von mindestens 110 cm und eine Tiefe von mindestens 140 cm aufweisen.

30 Für Aufzüge mit über Eck angeordneten Türen ist eine Mindestgröße von 150 cm mal 150 cm vorzusehen. Die Aufzugstüren sind als automatisch öffnende Schiebetüren mit einer lichten Durchgangsbreite von mindestens 90 cm auszuführen. Der freie Bereich vor den Aufzugstüren muss eine Tiefe von mindestens 150 cm aufweisen. Kann ein abwärts führender Stiegenlauf gegenüber der Schachttüre nicht vermieden werden, so muss der Abstand von der Türe mindestens 200 cm betragen (siehe Abbildung 5).

Bezüglich der Bedienungselemente in den Aufzügen muss eine akustische Informations- und Notrufeinrichtung zusätzlich zu einer induktiven Höranlage vorhanden sein. An den Außentüren muss in einer Höhe von 100 cm eine tastbare Stockwerksnummerierung angebracht sein.

Abb. 5: Beispiele für Aufzugskabinen mit Bewegungsfläche vor dem Aufzug (vgl. ebd. S. 14)

Sanitärräume

Jedes Stockwerk muss mit mindestens einem barrierefreien WC-Raum ausgestattet sein (geschlechterneutral oder je einer für Damen und Herren). Dabei wird ein

31 universell anfahrbares WC empfohlen. Die Türen dieser Räumlichkeiten dürfen nicht nach innen aufgehen und müssen von innen versperrbar und im Notfall auch von außen entriegelbar sein. Im WC-Raum muss für den Rollstuhl eine Bewegungsfläche von mindestens 150 cm Durchmesser sichergestellt sein, wobei eine Unterfahrbarkeit des Handwaschbeckens bis maximal 20 cm Tiefe miteinbezogen werden kann. Ein universell anfahrbarer WC-Sitz erfordert eine Raumbreite von mindestens 220 cm und eine Raumtiefe von mindestens 215 cm (siehe Abbildung 6).

Abb. 6: Systemskizze für einen universell anfahrbaren WC-Sitz (vgl. ebd. S. 16)

Werden zusätzliche Elemente wie beispielsweise ein Wickeltisch angebracht, sind die Mindestabmessungen zu vergrößern, um die Bewegungsfläche von mindestens 150 cm Durchmesser sicherzustellen. Sämtliche Einrichtungen wie WC-Sitz, Waschbecken oder Armaturen müssen ebenfalls einen vorgegebenen Standard erfüllen. An jeder Seite des WC-Sitzes muss ein waagrechter Haltegriff montiert werden. Des Weiteren muss eine Notrufanlage angebracht werden. Die Umkleidekabinen inklusiver Duschen unterliegen auch den Standards der ÖNORM.

32 Flucht- und Rettungswege

Bei der Planung der baulichen und technischen Ausführung der Flucht- und Rettungswege sowie notwendiger Verbindungswege sind der Transport mit Krankentrage sowie die eingeschränkte Mobilität bzw. Orientierungsfähigkeit von behinderten Menschen zu berücksichtigen. So müssen diese Wege mit visuellen und akustischen Informationssystemen ausgestattet sein sowie mit taktilen Symbolen an den Handläufen, welche die Fluchtrichtung angeben.

Das 2-Sinne-Prinzip

Informationen müssen für zwei einander ergänzende Sinne eindeutig ausgegeben werden. Akustische Informationen sind optisch anzuzeigen. Optische Informationen sind akustisch oder taktil (z.B. Brailleschrift) auszugeben. Optische Informationen müssen in Rücksicht auf Sehbehinderte stark kontrastierend sein.

Alarmsysteme

Alarmsysteme müssen nach dem 2-Sinne-Prinzip optische und akustische Signale auslösen.

Brailleschrift – Lesen mit den Fingern

Sämtliche Beschriftungen und Informationen außerhalb und innerhalb des Schulgebäudes müssen auch für sehbehinderte und blinde Menschen erfassbar sein.

Die Brailleschrift ermöglicht dies.

Louis Braille (1809-1852), selbst erblindet, erfand die tastbare Punktschrift, die blinden und hochgradig sehbehinderten Menschen bis heute den Zugang zu Literatur und Bildung und damit zu einem selbstbestimmten Leben ermöglicht. Die Basis der Brailleschrift bildet ein Raster aus sechs erhabenen Punkten, da vertiefte Punkte nicht tastbar wären. Diese sind in zwei nebeneinanderliegenden Reihen mit je drei Punkten angeordnet. Durch die unterschiedliche Anordnung der Punkte innerhalb dieses Rasters können alle Buchstaben, Buchstabenkombinationen, Zahlen und Zusatzzeichen dargestellt werden.

(Vgl. BSVÖ, o.J., o.S.).

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